OLG Saarbrücken
Az.: 3 U 26/02
Urteil vom 07.01.2003
Leitsatz (vom Verfasser – nicht amtlich!): Wer wegen einem Kleintier, welches über die Strasse läuft, stark abbremst und dadurch einen Auffahrunfall verursacht, muss die daraus entstandenen Schäden tragen. Ein Autofahrer muss im Zweifelsfall Kleintiere überfahren um den nachfolgenden Verkehr zu schützen.
Sachverhalt: Ein Autofahrer hatte stark abgebremst, als vor seinem Pkw ein Eichhörnchen über die Straße gelaufen war. Ein nachfolgender Motorradfahrer war seinerseits beim Bremsen ins Schleudern geraten, gestürzt und gegen das Auto geprallt. Der Motorradfahrer zog sich bei dem Sturz schwere Verletzungen zu und verklagte den Autofahrer daraufhin auf Schadensersatz und Schmerzensgeld.
Entscheidungsgründe: Nach Auffassung der Richter stellt ein sog. „Kleintier“ keinen ausreichenden Anlass dafür dar, stark abzubremsen und andere Verkehrsteilnehmer zu gefährden. Ein starkes Abbremsen ist nur dann zulässig, wenn der betroffene Autofahrer aufgrund der Größe des Tieres (z.B. bei Rehen, Hirschen, Kühen, Pferden, Schafen) damit rechnen muss, einen größeren Sach- oder Personenschaden zu erleiden. Nach Auffassung der Richter ist bei einem Eichhörnchen auch keine Schockreaktion nachvollziehbar, die zum einem starken Abbremsen führen kann. Der Autofahrer wurde daher zur Schadensersatz- und Schmerzensgeldzahlung verurteilt. Wegen eines Mitverschuldens beim Bremsen bekam der Motorradfahrer jedoch nur 2/3 seines Schadens ersetzt.