SG Gelsenkirchen
Az.: S 17 KR 166/01, S 24 KR 173/01; S 17 KR 139/01
Leitsatz (vom Verfasser – nicht amtlich!):
Bei der Berechnung des Krankengeldes müssen die Krankenkassen Einmalzahlungen, für die zuvor Beiträge abgeführt wurden, berücksichtigen. Sind diese Einmalzahlungen nicht berücksichtigt worden, sind die Krankenkassen auf Antrag zur Neuberechnung und Nachzahlung verpflichtet!
Sachverhalt:
Gesetzlich Krankenversicherte, die in den Jahren 1998 bis Juni 2000 krankheitsbedingt arbeitsunfähig waren und Krankengeld bezogen haben, haben in der Regel zu geringe Zahlungen von ihren Krankenkassen erhalten.
Entscheidungsgründe:
Nach Ansicht des Sozialgericht Gelsenkirchen verstoßen die Krankenkassen gegen den Grundsatz von „Treu und Glauben“ (Anmerkung: leitet sich aus § 242 BGB ab!), wenn sie sich auf den Wortlaut der aktuellen Gesetzregelung berufen, nachdem sie zuvor ihre Versicherten davon abgehalten hatten, Ansprüche geltend zu machen. Die Kassen mussten nach Auffassung des Gerichts zwar nicht von sich aus tätig werden, jedoch auf Antrag der Versicherten.
Anmerkung:
Versicherten, die in den Jahren 1998, 1999 bis 06/2000 Krankengeld ohne Berücksichtigung der Einmalzahlungen erhalten haben, sollten bei ihrer Krankenkasse einen formlosen Antrag auf Neuberechnung und Nachzahlung des Krankengeldes stellen. In dem Antrag muss jedoch dargelegt werden, wann und in welcher Höhe Einmalzahlungen im Bemessungszeitraum erzielt worden sind.