Skip to content

Krankenkassen haben Krankengeld in den Jahren 1998 – Juni 2000 falsch berechnet!

SG Gelsenkirchen

Az.:  S 17 KR 166/01, S 24 KR 173/01; S 17 KR 139/01


Leitsatz (vom Verfasser – nicht amtlich!):

Bei der Berechnung des Krankengeldes müssen die Krankenkassen Einmalzahlungen, für die zuvor Beiträge abgeführt wurden, berücksichtigen. Sind diese Einmalzahlungen nicht berücksichtigt worden, sind die Krankenkassen auf Antrag zur Neuberechnung und Nachzahlung verpflichtet!


Sachverhalt:

Gesetzlich Krankenversicherte, die in den Jahren 1998 bis Juni 2000 krankheitsbedingt arbeitsunfähig waren und Krankengeld bezogen haben, haben in der Regel zu geringe Zahlungen von ihren Krankenkassen erhalten.

Entscheidungsgründe:

Nach Ansicht des Sozialgericht Gelsenkirchen verstoßen die Krankenkassen gegen den Grundsatz von „Treu und Glauben“ (Anmerkung: leitet sich aus § 242 BGB ab!), wenn sie sich auf den Wortlaut der aktuellen Gesetzregelung berufen, nachdem sie zuvor ihre Versicherten davon abgehalten hatten, Ansprüche geltend zu machen. Die Kassen mussten nach Auffassung des Gerichts zwar nicht von sich aus tätig werden, jedoch auf Antrag der Versicherten.


Anmerkung:

Versicherten, die in den Jahren 1998, 1999 bis 06/2000 Krankengeld ohne Berücksichtigung der Einmalzahlungen erhalten haben, sollten bei ihrer Krankenkasse einen formlosen Antrag auf Neuberechnung und Nachzahlung des Krankengeldes stellen. In dem Antrag muss jedoch dargelegt werden, wann und in welcher Höhe Einmalzahlungen im Bemessungszeitraum erzielt worden sind.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen ausschließlich Informationszwecken und stellen keine Rechtsberatung dar. Sie können eine individuelle rechtliche Beratung, die die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls berücksichtigt, nicht ersetzen. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch neue Urteile und Gesetze geändert haben. Teile dieses Beitrags könnten mithilfe von KI-Unterstützung erstellt worden sein, um eine effiziente und präzise Darstellung der Informationen zu gewährleisten. Trotz umfassender Kontrolle können Irrtümer enthalten sein. Für eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Hinweis: 

Telefonisch können leider keine Erstanfragen beantwortet werden. Anfragen auf Ersteinschätzung bitte nur über unser Anfrageformular stellen. 

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Jobangebote

Jobangebote in der Kanzlei Kotz
Rechtsanwaltsfach-angestellte(r) und Notarfachangestellte(r) (m/w/d)

 

jetzt bewerben