Sozialgericht Stuttgart
Az: S 4 KR 5695/03
Urteil vom 28.10.2003
Die 4. Kammer des Sozialgerichts Stuttgart hat ohne mündliche Verhandlung am 28.10.2003 durch die Richterin am Sozialgericht als Vorsitzende sowie die ehrenamtlichen Richter und für Recht erkannt:
1. Der Bescheid der Beklagten vom 05.09.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.10.2003 wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die Kündigung der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung bei der Beklagten rechtmäßig erfolgte zum 31.10.2003.
2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger unverzüglich eine Kündigungsbestätigung auszustellen.
3. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers.
Tatbestand
Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Kündigung der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung.
Der Kläger war seit dem 01.02.2003 freiwilliges Mitglied der BKK G bei einem allgemeinen Beitragssatz von 12,3 %. Am 25. Juni 2003 beschlossen die Verwaltungsräte der BKK G und der BKK Z die Vereinigung dieser beiden Kassen zum 01.08.2003 zur BKK G. Im Rahmen dieser Fusion wurde ein allgemeiner Beitragssatz von 12,9 % ermittelt und durch das Bundesversicherungsamt genehmigt.
Diese Beitragssatzerhöhung teilte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid aus dem Juli 2003 mit.
Mit Schreiben vom 20.08.2003 sprach der Kläger daraufhin die Kündigung der Mitgliedschaft zum 31.10.2003 aus wegen der Beitragserhöhung zum 01.08.2003.
Mit Bescheid vom 05.09.2003 lehnte die Beklagte die Bestätigung der Kündigung mit dem Hinweis ab, im Fall einer Fusion stehe den Versicherten kein Sonderkündigungsrecht zu, da die bisherigen Krankenkassen mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Fusion geschlossen seien und die bisherigen Beitragssätze deshalb aus Anlass der Fusion weder erhöht noch abgesenkt würden, sondern vielmehr mit der Schließung außer Kraft träten. Eine Erhöhung der Beitragssätze liege somit nicht vor.
Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein mit der Begründung, in § 144 Abs. 4 Satz 2 SGB V sei ausdrücklich geregelt, dass die neue Krankenkasse in die Rechte und Pflichten der bisherigen Krankenkasse eintrete. Ihm stünde somit ein Sonderkündigungsrecht nach § 175 Abs. 4 Satz 5 SGB V zu.
Am 10.09.2003 hat der Kläger vor dem SG Detmold Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Der Rechtsstreit ist mit Beschluss vom 29.09.2003 zum SG Stuttgart verwiesen worden (S 4 KR 5305/03 ER). Nachdem die Beklagte den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 23.10.2003 Klage erhoben mit der Begründung, § 144 Abs. 4 Satz 2 SGB V werde völlig außer Acht gelassen, wonach die neue Krankenkasse als Rechtsnachfolgerin den Mitgliedern gegenüber an die Rechte und Pflichten ihrer Rechtsvorgängerin gebunden sei. Diese Bindung schließe die Anrechnung zurückgelegter Mitgliedschaftszeiten ebenso ein wie das Sonderkündigungsrecht bei einer Beitragserhöhung. Es sei weder im Sinne des Gesetzes noch entspreche es seinem Wortlaut, Versichertenrechte durch Fusionen außer Kraft zu setzen. Sinn und Zweck der Wahlfreiheit und des Sonderkündigungsrechts sei eine Öffnung des Marktes der gesetzlichen Krankenkassen für den Wettbewerb. Die fragliche Unterbindung des Wechsels zu einem Wettbewerber sei mit dem Willen des Gesetzgebers nicht vereinbar.
Der Kläger beantragt (sachdienlich gefasst),
1. den Bescheid der Beklagten vom 05.09.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.10.2003 aufzuheben und festzustellen, dass die Kündigung der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung bei der Beklagten zum 31.10.2003 rechtmäßig ist,
2. die Beklagte zur unverzüglichen Ausstellung einer Kündigungsbestätigung zu verurteilen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hat im Wesentlichen auf ihre bereits im Widerspruchsverfahren abgegebene Begründung Bezug genommen. Die bisherigen Beitragssätze seien nicht erhöht, sondern es sei ein neuer Beitragssatz festgesetzt worden. Am 31. Juli 2003 habe kein Sonderkündigungsrecht bestanden, das auf die neue Kasse hätte übergehen können.
Mit Schreiben vom 27.10.2003 haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Akten des Gerichts, auch aus dem Verfahren zum einstweiligen Rechtsschutz, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte den vorliegenden Rechtsstreit nach § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten ihr Einverständnis erklärt haben.
Die Klage ist zulässig und begründet, da dem Kläger ein Sonderkündigungsrecht nach § 175 Abs. 4 Sozialgesetzbuch – Fünftes Buch – (SGB V) zusteht.
Gemäß § 175 Abs. 4 SGB V sind u.a. Versicherungsberechtigte an die Wahl der Krankenkasse mindestens 18 Monate gebunden, wenn sie das Wahlrecht ab dem 1. Januar 2002 ausüben. Eine Kündigung der Mitgliedschaft ist zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats möglich, gerechnet von dem Monat, in dem das Mitglied die Kündigung erklärt. Die Krankenkasse hat dem Mitglied unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Kündigung eine Kündigungsbestätigung auszustellen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Krankenkasse ihren Beitragssatz erhöht (§ 175 Abs. 4 Satz 5 SGB V).
Vorliegend gilt die 18monatige Kündigungsfrist (§ 175 Abs. 4 Satz 1 SGB V) wegen Beitragssatzerhöhung nicht. Zwar trifft es zu, dass nicht die ursprüngliche BKK G mittels Satzungsänderung ihren Beitragssatz erhöht hat, sondern diese Beitragssatzerhöhung im Zuge der Fusion zwischen der BKK G und der BKK Z und der hierzu neu gefassten Satzung erfolgt ist. Jedoch wird auch eine solche Beitragssatzerhöhung im Zuge der Fusion zwischen der BKK G und der BKK Z und der hierzu neu gefassten Satzung erfolgt ist. Jedoch wird auch eine solche Beitragssatzerhöhung nach Überzeugung des Gerichts von § 175 Abs. 4 Satz 5 erfasst: Dieses Sonderkündigungsrecht soll Anreiz für die Krankenkassen schaffen, sich um eine möglichst wirtschaftliche Leistungserbringung und Verwaltung zu bemühen und Beitragssatzerhöhungen erst dann vorzunehmen, wenn keine anderen Möglichkeiten zur Deckung eines Finanzbedarfs bestehen (siehe hierzu Bundestagsdrucksache 14/6.568 S. 6). Gleichzeitig soll dem Versicherten, der im Übrigen zunächst 18 Monate lang an die Wahl seiner Krankenkasse gebunden ist, die Möglichkeit gegeben werden, einer stärkeren finanziellen Belastung durch Beitragssatzerhöhung durch Kassenwechsel zu entgehen. Mithin waren der Schutz des Versicherten sowie Gesichtspunkte des Wettbewerbs Hintergrund für die gesetzliche Regelung.
Diese Ziele würden jedoch umgangen, wenn eine Beitragssatzerhöhung im Zuge einer Fusion nicht zu einem Sonderkündigungsrecht führte. Auch in einem solchen Fall ist der Versicherte einer höheren finanziellen Belastung ausgesetzt und sollte die neue Krankenkasse sich dem Wettbewerb stellen müssen. Aus Sinn und Zweck der Regelung ergibt sich somit, dass auch die hier vorliegende Beitragssatzerhöhung aufgrund Fusion von der Regelung umfasst werden sollte.
Hierfür spricht auch, worauf der Kläger zu Recht hingewiesen hat, § 144 Abs. 4 SGB V, der gemäß § 150 Abs. 2 SGB V auch für Betriebskrankenkassen gilt: Hiernach führt eine Vereinigung von Krankenkassen dazu, dass mit dem Zeitpunkt des Entstehens die bisherigen Krankenkassen geschlossen sind und die neue Krankenkasse in die Rechte und Pflichten der bisherigen Krankenkasse eintritt. Das Gesetz geht mithin davon aus, dass durch die Fusion zweier Krankenkassen keine Rechte des Versicherten verloren gehen sollen und er nicht schlechter werden soll als vorher. Diesem Gedanken liefe aber zuwider, dem Versicherten bei einer Beitragssatzerhöhung seiner nicht fusionierenden Krankenkasse ein Kündigungsrecht einzuräumen und bei einer Beitragssatzerhöhung im Zuge einer Fusion nicht. Der Versicherte wäre dann alleine wegen der Fusion benachteiligt.
Die Auslegung durch die Beklagte, die sich auf die Auffassung des Bundesversicherungsamtes stützt, wird somit insgesamt dem Sinn und Zweck der Regelungen des § 175 Abs. 4 Satz 5 sowie § 144 Abs. 4 Satz 2 SGB V nicht gerecht.
Da mithin dem Kläger aufgrund der Beitragssatzerhöhung ein Sonderkündigungsrecht zusteht, konnte er die Mitgliedschaft mit Ablauf des übernächsten Kalendermonats kündigen, somit mit Schreiben vom 20.08.2003 zum 31.10.2003. Insofern war die Rechtmäßigkeit der Kündigung festzustellen. Gleichzeitig war die Krankenkasse zu verpflichten, nach § 175 Abs. 4 Satz 3 SGB V eine Kündigungsbestätigung auszustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.