BUNDESGERICHTSHOF
Az.: XI ZR 259/06
Beschluss vom 20.11.2007
Vorinstanzen:
LG Detmold, Az.: 12 O 132/05, Urteil vom 05.12.2005
OLG Hamm, Az.: 31 U 6/06, Urteil vom 03.07.2006
Leitsatz:
Soll bei endfälligen Krediten mit Tilgungsaussetzung die Tilgung aus einer Kapitallebensversicherung erfolgen, so bezieht sich die Tilgungsabrede regelmäßig nur auf die Höhe der tatsächlich ausgezahlten Lebensversicherungsleistungen. Das Risiko der Unterdeckung hat grundsätzlich der Darlehensnehmer zu tragen.
In dem Rechtsstreit hat der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs am 20. November 2007 beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 3. Juli 2006 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Eine Divergenz zum Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 4. April 2003 (WM 2003, 2412, 2413) liegt nicht vor. Die dort zu beurteilende Klausel ist wegen individueller Umstände in einer Einzelfallwürdigung vom Oberlandesgericht in einem Sinne ausgelegt worden, der nach den insofern zutreffenden Ausführungen des Oberlandesgerichts nicht der üblichen Bankenpraxis entspricht.
Von dieser Entscheidung haben sich inzwischen auch der 9. Zivilsenat (WM 2006, 1247, 1248) und der 17. Zivilsenat (WM 2006, 1810, 1811 f.) des Oberlandesgerichts Karlsruhe deutlich abgegrenzt. Die geltend gemachten Verstöße gegen Art. 103 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Die Auslegung der Darlehensverträge durch das Berufungsgericht ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht der Tilgungsbestimmung entnommen, dass die Lebensversicherung lediglich ein Mittel zur Rückführung des Darlehens ist, nicht aber unabhängig von der Höhe der Versicherungsleistung dessen vollständige Tilgung bewirkt.
Der Kreditnehmer schuldet gemäß § 607 Abs. 1 BGB a.F., § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB n.F. die Rückerstattung der vollen Darlehenssumme. Soll bei endfälligen Krediten mit Tilgungsaussetzung die Tilgung aus einer Kapitallebensversicherung erfolgen, so geschieht dies regelmäßig entsprechend § 364 Abs. 2 BGB erfüllungshalber und nicht an Erfüllungs statt. Die Tilgung erfolgt daher nur in Höhe der tatsächlich ausgezahlten Lebensversicherungsleistungen.
Das Risiko, dass die Lebensversicherungsleistungen zur vollständigen Tilgung des Darlehens nicht ausreichen, hat grundsätzlich der Darlehensnehmer zu tragen. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Beklagte zu 1) zu 49% und der Beklagte zu 2) zu 51%.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 39.287,96 €.
Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz



