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Lärmimmissionen durch Besucher der Nachbarn – Unterlassungsanspruch

VG Minden

Az.: 9 K 1226/10

Urteil vom 15.12.2011


Die Klage wird abgewiesen.

Tatbestand

Die Klägerin ist Eigentümerin der Grundstücke Gemarkung C. T. , Flur 26, Flurstücke 572 und 573 (W. Straße 2, 2 a und 2 b). Die nördlich angrenzenden Grundstücke Gemarkung C. T. , Flur 26, Flurstück 948 und 949 (I. Straße 3 und 3 a) stehen im Eigentum der Beigeladenen zu 1.. Die Grundstücke liegen innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes der Beklagten Nr. 0124 „B. der L. „, der für die genannten Grundstücke „Allgemeines Wohngebiet“ festsetzt.

Die klägerischen Grundstücke wie auch die Grundstücke der Beigeladenen zu 1. sind zumindest teilweise in grenzständiger Bauweise bebaut. Die Gebäude X. Straße 2 a und 2 b werden zu Wohnzwecken genutzt, das zweigeschossige Gebäude X. Straße 2 a weist im Erd- und Obergeschoss Fensteröffnungen in der zu den Grundstücken der Beigeladenen zu 1. hin gelegenen Gebäudeabschlusswand auf, die zumindest zum Teil erst aufgrund einer im Jahr 1969 zu Lasten der Grundstücke der Beigeladenen zu 1. eingetragenen Baulast bauaufsichtlich genehmigt worden sind. In dem Gebäude I. Straße 3 a wurde zunächst eine Tischlereiwerkstatt betrieben. Mit Bauschein vom 29. November 1982 erfolgte die Baugenehmigung für eine Nutzungsänderung der Werkstatträume zu einem „Gymnastik-Institut“, entlang der Grenze zu den Grundstücken der Klägerin wurden in diesem Zusammenhang insgesamt fünf Stellplätze ausgewiesen. 1994 erfolgte eine Änderung in der Benutzung zu einer Ballettschule, die zumindest seit einigen Jahren von der Beigeladenen zu 2. betrieben wird.

Am 17. Juli 2008 beantragte die Beigeladene zu 1. bei der Beklagten ausdrücklich die „Nutzungsänderung von Werkstatt in Ballettschule und Anbau eines Übungsraumes“. Tatsächlich stand jedoch der vorhandene Betrieb der Ballettschule in seinem bisherigen räumlichen Umfang zu keinem Zeitpunkt zur Genehmigung. Der Bauantrag betraf vielmehr nur den ca. 85 m² großen geplanten Anbau, der einen neuen Eingangsbereich und den zusätzlichen Übungsraum beinhaltete und auf der auf den Grundstücken der Beigeladenen zu 1. befindlichen Freifläche – unter Wegfall dort vorhandener Parkplätze – errichtet werden sollte. Insgesamt waren sieben Stellplätze vorgesehen, davon vier an der Grenze zu den Grundstücken der Klägerin.

Nachdem der Landrat des Kreises M. aus immissionsschutzrechtlicher Sicht erhebliche Bedenken geäußert hatte, holte die Beigeladene zu 1. im Baugenehmigungsverfahren ein schalltechnisches Gutachten des Ingenieurbüros C1. vom 17. November 2008 mit Ergänzung vom 18. Februar 2009 ein. In diesen gutachterlichen Stellungnahmen heißt es übereinstimmend, bei Einhaltung bestimmter Auflagen sei eine relevante Beeinträchtigung der Bewohner des Hauses X. Straße 2 a nicht gegeben, weil die maßgeblichen Beurteilungspegel eingehalten werden könnten. Dies gelte sowohl hinsichtlich des Betriebs des zusätzlichen Übungsraumes sowie unter Berücksichtigung des zu erwartenden An- und Abfahrtsverkehrs. Konkret erforderlich seien eine bestimmte bauliche Ausgestaltung des Neubaus (schwimmender Estrich, Einbau einer Be- und Entlüftungsanlage sowie eines Multiband-Limiters). Auch dürften besonders geräuschintensive Tanzdarbietungen nur in dem Neubau stattfinden. Im alten Ballettraum sollten nur noch nicht geräuschintensive Tanzstunden und Tanzstile trainiert werden. Da der Pkw-Verkehr zu einer deutlichen Überschreitung des Spitzenpegels an mehreren Messpunkten führe, müsse auf einen Betrieb der Tanzschule sowie auf Pkw-Verkehr auf den Stellplätzen zur Nachtzeit (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) gänzlich verzichtet werden.

Konkret gelangte die genannte schalltechnische Untersuchung unter Berücksichtigung einer Vorbelastung durch den der östlich des Vorhabengrundstücks gelegenen Pension zuzurechnenden Stellplatzverkehr zu dem Ergebnis, dass an den Immissionspunkten IP5 und IP6 (Erdgeschoss und erstes Obergeschoss des Wohnhauses X. Straße 2a) Gesamtbeurteilungspegel von 54,8 dB(A) bzw. von 53,2 dB(A) erreicht würden, wenn die vorgenannten Schallschutzmaßnahmen umgesetzt würden. Dabei gingen die Gutachter unter Heranziehung der Parkplatzlärmstudie des Bayrischen Landesumweltamtes in der 6. Auflage aus dem Jahr 2007 davon aus, die sechs der Ballettschule zuzuordnenden Stellplätze würden in der Stunde von sechs PKW mit zwei Fahrzeugbewegungen (An- und Abfahrt) frequentiert. Bei einer ununterbrochenen Betriebszeit von acht Stunden (14.00 Uhr bis 22.00 Uhr) ergäben sich danach insgesamt 96 PKW-Bewegungen am Tag.

Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen erteilte die Beklagte der Beigeladenen zu 1. unter dem 29. April 2009 die bauaufsichtliche Genehmigung zur Erweiterung der vorhandenen Ballettschule und setzte in der Nebenbestimmung M5 die in der schalltechnischen Untersuchung vom 17. November 2008 für erforderlich erachteten Schallschutzmaßnahmen als Auflage fest.

Am 07. Oktober 2009 ging bei der Beklagten ein Antrag der Beigeladenen zu 2. auf Änderung (Erweiterung) der Öffnungszeiten der von ihr betriebenen Ballettschule ein. Diesem Begehren entsprach die Beklagte unter Berücksichtigung der Schallschutzgutachten des Sachverständigenbüros C1. vom 17. November 2008 und 18. Februar 2009 und erteilte der Beigeladenen zu 2. unter dem 21. Dezember 2009 die Baugenehmigung zur Erweiterung der Betriebszeiten für montags bis freitags von 9.00 Uhr bis 21.30 Uhr (bisher: 14.00 Uhr bis 21.00 Uhr), samstags von 10.00 Uhr bis 20.00 Uhr (bisher: 11.00 Uhr bis 16.00 Uhr) und (erstmals) an maximal sechs Sonn- und Feiertagen pro Jahr von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr.

Die gegen die o.g. Baugenehmigungen erhobene Klage der Klägerin hat das erkennende Gericht mit Urteil vom 29. Juli 2010 abgewiesen (9 K 934/09). Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft, weil das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 08. August 2011 den Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung abgelehnt hat (2 A 1972/10).

Am 25. März 2010 erfolgte die erforderliche schalltechnische Abnahmemessung, deren Ergebnisse in dem Schallschutzgutachten des Ingenieurbüros C1. vom 06. April 2010 niedergelegt sind. Dieses betrachtet u.a. das Wohnhaus X. Straße 2a als Messpunkt MP1. Dieser Messpunkt ist nach Aussage des Gutachters vergleichbar mit dem IP6 aus der schalltechnischen Untersuchung vom 17. November 2008. Am IP5 im Erdgeschoss des Hauses X. Straße 2a sei nicht gemessen worden, da sich vor Ort ergeben habe, dass der IP6 deutlich ungünstiger liege und daher höhere Beurteilungspegel erwarten lasse. Der Gutachter kommt für diesen Messpunkt zu einem von dem genehmigten Betrieb der Ballettschule hervorgerufenen Gesamtbeurteilungspegel von max. 52,1 dB(A) – zusammengesetzt aus den Teilbeurteilungspegeln 41,1 dB(A) alter Saal, 39,5 dB(A) neuer Saal und 48,6 dB(A) PKW-Verkehr -, wenn alle drei Fenster des neuen Ballettsaales in Kippstellung geöffnet sind. In diese lärmtechnische Bewertung sind als Eingabedaten eingeflossen eine Lärmmessung in der Zeit von 20.00 bis 21.30 Uhr – bei nach Betreiberangaben für Tanzunterricht maximal möglicher Musiklautstärke im alten und neuen Ballettsaal sowie einer Stepptanzstunde mit Erwachsenen im neuen Saal -, eine Betriebszeit der Ballettschule von 14.00 bis 22.00 Uhr und insgesamt acht vorgehaltene Stellplätze, wobei die Vorbelastung durch die Parkplätze der nahegelegenen Pension entfallen sei. Zur Einschätzung des Parkplatzverkehrslärms hat das Schallgutachten vom 06. April 2010 wiederum auf die Parkplatzlärmstudie zurückgegriffen und 96 tägliche PKW-Bewegungen durch Kunden der Ballettschule zuzüglich acht PKW-Bewegungen am Tag durch Mitarbeiter in seine Betrachtung einbezogen.

Unter dem 08. März 2010 wandte sich die Klägerin mit dem Begehren bauaufsichtlichen Einschreitens an die Beklagte: Die Parkplatzsituation sei mehr als unbefriedigend. Die Schallschutzgutachten seien nicht mehr aktuell, weil die Tanzschule sieben weitere Parkplätze für Besucher vorhalte, die ursprünglich der nunmehr nicht mehr betriebenen Pension zugerechnet worden seien. Insgesamt sei mit 140 PKW-Bewegungen am Tag zu rechnen. Angesichts dessen bedürfe es einer erneuten schalltechnischen Untersuchung.

Mit Bescheid vom 26. April 2010 lehnte die Beklagte den Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten – gerichtet auf Untersagung der Nutzung der ehemaligen Pensionsparkplätze durch Besucher der Ballettschule – ab: Ausweislich des schalltechnischen Gutachtens vom 06. April 2010 ergebe sich für den IP6 (Wohnhaus der Klägerin) ein Teilbeurteilungspegel-Verkehr von 48,6 dB(A). Nach fernmündlicher Angabe des Sachverständigen führe eine Verdoppelung des angenommenen Fahrzeugverkehrs, also mit 16 angenommenen Stellplätzen, dazu, dass sich der Teilbeurteilungspegel-Verkehr auf 54,6 dB(A) erhöhe und damit noch unterhalb des für ein allgemeines Wohngebiet in Ansatz zu bringenden Immissionsrichtwertes von 55 dB(A) liege. Selbst wenn man gleichzeitig bei angenommenen 16 Stellplätzen zusätzlich noch die Immissionen der Ballettschule quantitativ verdoppele (gedanklich also von vier Ballettschulsälen ausginge), würde sich der Gesamtbeurteilungspegel lediglich auf 55,1 dB(A) erhöhen, also nur geringfügig über dem maßgeblichen Immissionsrichtwert liegen. Damit könne festgehalten werden, dass auch eine regelmäßige Nutzung des Betriebsgrundstücks mit 16 Stellplätzen für die Ballettschule nicht dazu führe, dass es zu unzumutbaren Belästigungen der Klägerin komme oder gar ungesunde Wohnverhältnisse einträten, die ein sofortiges bauaufsichtliches Einschreiten erforderten. Im Übrigen werde weiterhin die Auffassung vertreten, dass sich die Klägerin anrechnen lasse müsse, dass die nunmehr von ihr beklagten Geräuschimmissionen vor allem deshalb für sie wahrnehmbar seien, weil sich in der dortigen Gebäudeabschlusswand Fensteröffnungen befänden, auch wenn diese seinerzeit abweichend vom geltenden Recht behördlicherseits mit dem Einverständnis des damaligen Angrenzers zugelassen worden seien.

Die Klägerin hat am 26. Mai 2010 Klage erhoben, zu deren Begründung sie vorträgt: Die Benutzung der vormals der Pension zugeordneten Stellflächen durch Besucher der Tanzschule führe zu vermehrten Fahrzeugbewegungen, die von den Schallschutzgutachten nicht berücksichtigt würden und deshalb zu unterbinden seien. Im Übrigen sei die konkrete Ausweisung der Parkplätze offensichtlich allein von dem Bestreben getragen, ihr – der Klägerin – bzw. ihren Mietern und Kindern zu schaden. Auch habe sie mit Interesse zur Kenntnis genommen, dass erwogen worden sei, die Benutzung des Parkplatzes anlässlich von Sonderveranstaltungen an Sonn- und Feiertagen zu sperren. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass der Parkplatz nach 22.00 Uhr als offener Parkplatz von Dritten genutzt werde. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Genehmigungsplanung nur Parkplätze auf dem Grundstück I. Straße 3 a vorgesehen habe. Eine gewerbliche Nutzung der Freifläche auf dem Grundstück I. Straße 3 als Parkplatz sei hingegen nicht genehmigt worden. Ausgehend davon ergebe sich auch, dass die Beigeladene zu 1. nicht genügend Stellplätze für die Privatnutzung des Grundstücks I. Straße 3 a nachweisen könne. Schließlich sei die verkehrsrechtliche Situation auf dem Parkplatz untragbar, insbesondere Kinder würden gefährdet.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 26. April 2010 zu verpflichten, die Nutzung des Parkplatzes auf dem Grundstück I. Straße 3 zu gewerblichen Zwecken, konkret zur Nutzung als Parkplatz für die auf dem Nachbargrundstück I. Straße 3 a betriebene Ballettschule zu unterbinden.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie führt aus: Ein Rechtsanspruch der Klägerin auf bauaufsichtliches Einschreiten bestehe nicht, weil der Betrieb der Tanzschule und in Sonderheit die Nutzung des Parkplatzes nicht gegen nachbarschützende Vorschriften verstoße. Unter Zugrundelegung der eingeholten schalltechnischen Untersuchungen sei davon auszugehen, dass selbst bei einer Verdoppelung der Anzahl der Stellplätze und demzufolge der damit verbundenen Fahrzeugbewegungen sowie einer Verdoppelung der Anzahl der Ballettsäle lediglich von einem Gesamtbeurteilungspegel von 55,1 dB(A) auszugehen sei. Hieraus könne sich für die Klägerin jedoch nichts ergeben, weil zu ihren Lasten die seit alters her bestehende Vorbelastung ihres Grundstücks zu berücksichtigen sei. Auch sei erneut darauf hinzuweisen, dass sie die nunmehr von ihr beklagten Geräuschimmissionen vor allem nur deshalb wahrnehme, weil sich in der Gebäudeabschlusswand ihres Hauses zum Nachbargrundstück hin Fensteröffnungen befänden. Im Übrigen werde die gedankliche Verdoppelung der Fahrzeugbewegungen auf 208 An- und Abfahrten den tatsächlichen Gegebenheiten in keiner Weise gerecht. Die an drei aufeinander folgenden Donnerstagen in der Zeit von 00.00 Uhr bis 24.00 Uhr mittels eines sog. „Induktionskissens“ festgestellten Fahrzeugbewegungen hätten eine Gesamtanzahl von 110, 151 und 126 Zu- und Abfahrten ergeben. Hiervon abzusetzen seien noch Fahrzeugbewegungen, die nicht den Besuchern der Tanzschule zugerechnet werden könnten. Eine Sperrung des Parkplatzes anlässlich der Sonderveranstaltungen an Sonn- und Feiertagen sei allenfalls als freiwilliges Entgegenkommen der Beigeladenen zu 2. einzustufen. Deshalb sei eine entsprechende Regelung auch nicht in die Baugenehmigung vom 21. Dezember 2009 aufgenommen worden. Die Nutzung des Parkplatzes nach 22.00 Uhr sei nicht dem Betrieb der Ballettschule zuzurechnen. Ein Anspruch auf Einschreiten bestehe deshalb nicht. Die Steuerung des Parkverhaltens durch das von der Klägerin als bemerkenswert erachtete Parkverbotsschild trage allein dem Ansinnen der Klägerin Rechnung, ein willkürliches Parken der Fahrzeuge außerhalb der gekennzeichneten Flächen zu verhindern.

Die Beigeladenen schließen sich dem Vorbringen der Beklagten an und beantragen gleichfalls, die Klage abzuweisen.

Anlässlich eines am 30. März 2011 durchgeführten Erörterungstermins hat der Berichterstatter die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Hinsichtlich der dabei getroffenen Feststellungen wird auf die Terminsniederschrift verwiesen.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens, des Verfahrens 9 K 934/09, des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten (zehn Hefte) sowie die von der Klägerin übersandten zwei CD-Roms Bezug genommen.

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Entscheidungsgründe

Die Kammer ist der Auffassung, dass es im Laufe des Verfahrens nicht zu einer Klageänderung gekommen ist. Vielmehr konkretisiert der nunmehr gestellte Antrag – unter Anknüpfung an das Verwaltungsverfahren – lediglich den vormals allgemein formulierten Antrag auf Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung.

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Der Bescheid der Beklagten vom 26. April 2010 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin (deshalb) nicht in ihren Rechten, weil diese keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Erlass einer Bauordnungsverfügung hat, mit der den Beigeladenen die Nutzung der Freifläche auf dem Grundstück I. Straße 3 als Parkplatz für die auf dem Nachbargrundstück I. Straße 3 a betriebene Ballettschule untersagt wird (vgl. § 113 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung- VwGO -).

Nach § 61 Abs. 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – BauO NRW – haben die Bauaufsichtsbehörden u.a. bei der Errichtung, Änderung und Nutzung baulicher Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden, und in Wahrnehmung dieser Aufgabe nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Das Entschließungsermessen ist in aller Regel auf Null reduziert und die Bauaufsichtsbehörde damit zum Tätigwerden verpflichtet, wenn die Baurechtswidrigkeit einer Anlage auch auf der Verletzung von nachbarschützenden Vorschriften des öffentlichen Rechts beruht. In solchen Fällen muss dem rechtswidrigen Zustand abgeholfen werden – vgl. OVG NRW, Urteil vom 23.04.1982 – 10 A 645/80 – BRS 39 Nr. 178; Urteil vom 17.05.1983 – 7 A 330/81 – BRS 40 Nr. 191; Urteil vom 19.05.1983- 11 A 1128/82 – BRS 40 Nr. 122; Urteil vom 05.02.1996 – 10 A 944/91 – NWVBl. 1997, 11; s.a. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, Loseblatt-Kommentar, Stand Juli 2011, § 61 Rn. 41 m.w.N. -.

Ausgehend davon kann vorliegend nicht festgestellt werden, dass die Nutzung der Freifläche auf dem Grundstück I. Straße 3 als Parkplatz für Besucher der Ballettschule nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Rechts verletzt.

Klarstellend ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Betrieb der Ballettschule als solcher nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Auch geht es nicht um die Nutzung des Parkplatzes auf dem Grundstück I. Straße 3 a. In den Blick zu nehmen ist vielmehr allein die Parkplatznutzung auf dem Grundstück I. Straße 3.

Insoweit kommt es nicht darauf an, ob die verkehrsrechtliche Situation Gefahren insbesondere für Kinder heraufbeschwört. Insoweit sind nämlich nachbarschützende Vorschriften offensichtlich nicht verletzt. Gleiches gilt hinsichtlich des Vorbringens der Klägerin, die konkrete Ausweisung der Parkplätze sei offensichtlich allein von dem Bestreben getragen, ihr zu schaden, es sei erwogen worden, die Benutzung des Parkplatzes anlässlich von Sonderveranstaltungen an Sonn-und Feiertagen zu sperren, der Parkplatz werde nach 22.00 Uhr als offener Parkplatz von Dritten genutzt. Eine Verletzung drittschützender Vorschriften ist mit diesen Behauptungen offensichtlich nicht dargetan worden.

Gleiches gilt grundsätzlich auch hinsichtlich des Vortrags, durch die Nutzung des Grundstücks I. Straße 3 als Parkplatz für Besucher der Ballettschule könnten nicht genügend Stellplätze für die Privatnutzung des genannten Grundstücks nachgewiesen werden. Mit der Forderung, dass die erforderlichen Stellplätze auf dem Baugrundstück oder in der näheren Umgebung nachzuweisen sind, dient die Vorschrift allein dem öffentlichen Interesse, den ruhenden Verkehr von den öffentlichen Straßen fernzuhalten – vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Juli 1994 – 11 B 1511/94 – BRS 56 Nr. 159; siehe auch Urteil vom 10. Juli 1998 – 11 A 7238/95 – BRS 60 Nr. 123; Urteil vom 15. November 1995 – 7 A 2950/94 –.

Allerdings kann die unzureichende Stellplatzzahl eines Bauvorhabens bzw.eines bestehenden Gebäudes gegenüber den Eigentümern der vom parkenden Verkehr und Parksuchverkehr betroffenen Wohngrundstücke im Einzelfall – ausnahmsweise- im bauplanungsrechtlichen Sinne rücksichtslos sein – vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. Juli 1998, aaO; Beschluss vom 31. August 2000 – 10 B 1052/00 -; siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 15. November 2005- 7 B 1823/05 –.

Dies setzt jedoch voraus, dass mit dem Vorhaben eine Verschärfung der Verkehrssituation verbunden ist und die sich hieraus ergebende Gesamtbelastung die Eigentümer der Nachbargrundstücke bei Abwägung aller Belange unzumutbar trifft – vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. Juli 1998, aaO -.

Dies kann vorliegend nicht festgestellt werden. Eine Verschärfung der Gesamtsituation ist nicht zu besorgen, weil der – nach Angabe der Klägerin – vom Grundstück I. Straße 3 verdrängte Privatverkehr offensichtlich nicht in Bereiche ausweisen kann und muss, in dem schützenswerte Belange der Klägerin betroffen sein könnten. Für den geltend gemachten nachbarlichen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten ist mithin allein die Frage in den Blick zu nehmen, ob die Nutzung der Freifläche auf dem Grundstück I. Straße 3 als Parkplatz für die Besucher der Ballettschule zu einer unzumutbaren Geräuschbelästigung der Klägerin führt. Dies ist zu verneinen.

Für die Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze in Nachbarkonflikten ist in Bezug auf die Belange des Schallschutzes auf die Begriffsbestimmung und die materiell-rechtlichen Maßstäbe des Immissionsschutzrechts zurückzugreifen. Das Bundesimmissionsschutzgesetz legt die Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht im Umfang seines Regelungsbereiches grundsätzlich allgemein fest – vgl. BVerwG, Urteil vom 23.09.1999 – 4 C 6.98 -, BRS 62 Nr. 86 -.

Die Unzumutbarkeit im Sinne des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots knüpft damit an den Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne von§ 3 Abs. 1 BImSchG an. Hierbei handelt es sich um Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

Für die Beurteilung, ob Lärmimmissionen im angeführten Sinne Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen bewirken, kann die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm vom 26.08.1998 – TA Lärm – herangezogen werden. Sie ist grundsätzlich geeignet, das baurechtliche Rücksichtnahmegebot zu konkretisieren – vgl. OVG NRW, Urteile vom 12.11.2003 – 7 A 3663/99 -, juris; und vom 18.11.2002 – 7 A 2127/00 -, BRS 65 Nr. 182 -.

Nach Nr. 3.2.1 TA Lärm ist der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche sichergestellt, wenn die Gesamtbelastung am maßgeblichen Immissionsort die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 TA Lärm nicht überschreitet.

Da die Grundstücke der Klägerin (und der Beigeladenen zu 1.) sich in einem allgemeinen Wohngebiet befinden, ist nach Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. d TA Lärm von einem maßgeblichen Immissionsrichtwert von 55 dB (A) auszugehen. Dieser Immissionsrichtwert wird durch den Fahrzeugverkehr nicht erreicht. Ausweislich des Schallschutzgutachtens des Ingenieurbüros C1. vom 06. April 2010 ist am IP6 (Wohnhaus der Klägerin) ein Teilbeurteilungspegel-Verkehr von 48,6 dB(A) zu verzeichnen. Selbst wenn man den angenommenen Fahrzeugverkehr verdoppelte, also von 16 Stellplätzen ausginge, würde sich der Teilbeurteilungspegel-Verkehr lediglich auf 54,6 dB(A) erhöhen. Dies ist im Übrigen eine unrealistische Annahme, weil auf den Grundstücken I. Straße 3 und 3 a nach Auffassung der Kammer allenfalls 13 Stellplätze zur Verfügung stehen. Eine angenommene Verdoppelung der Fahrzeugbewegungen auf 208 An- und Abfahrten ist daher insgesamt unrealistisch, wie auch die von der Beklagten vorgenommene Verkehrszählung ergeben hat. Danach sind an drei Donnerstagen, den meistfrequentierten Tagen der Ballettschule, lediglich 110, 126 bzw. 151 Zu- und Abfahrten gemessen worden. Bedenken gegen die Aussagekraft dieser Messungen bestehen nicht. Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung insinuieren wollte, die Messungen seien möglicherweise manipuliert worden, ergeben sich dafür bei objektiver Betrachtungsweise keinerlei Hinweise. Die Messprotokolle, die halbstündlich die erfolgten Zu- und Abfahrten erfassen, geben für jeden Tag nur ausnahmsweise für eine bestimmte Messperiode einen Null-Wert an. Diese Feststellung bewegt sich im Rahmen der Wahrscheinlichkeit, weil es auch während der Betriebszeiten der Ballettschule durchaus immer wieder vorkommen kann, dass Zu- und Abfahrten nicht erfolgen. Hinweise auf eine Manipulation der Messergebnisse – durch Entfernung der Induktionskissen – lassen sich daraus nicht ableiten. Diese sind auch sonst nicht ersichtlich, zumal die Klägerin ihr diesbezügliches Vorbringen nicht weiter konkretisiert hat. Für die Richtigkeit der von der Beklagten vorgenommenen Messungen spricht im Übrigen im Gegenteil sogar der Umstand, dass auch die Klägerin ausweislich ihres Vorbringens von 140 PKW-Bewegungen pro Tag ausgeht. Damit sind die von der Beklagten vorgenommenen Messungen ohne weiteres in Einklang zu bringen.

Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass selbst bei gleichzeitigem Betrieb der Ballettschule und einer gedanklichen Verdoppelung der Anzahl der Tanzsäle- eine unter Berücksichtigung der baulichen Gegebenheiten allerdings völlig irreale Annahme – am Wohnhaus der Klägerin lediglich von einem Gesamtbeurteilungspegel von 55,1 dB(A) auszugehen ist. Diese geringfügige Überschreitung des maßgeblichen Immissionsrichtwertes vermittelt der Klägerin jedoch gleichfalls keinen Anspruch gegen die Beklagte auf bauaufsichtliches Einschreiten. Zum einen muss sich die Klägerin die seit alters her bestehende Gemengelage anrechnen lassen. Zum anderen befinden sich – daran hält die Kammer fest – in der Gebäudeabschlusswand des Hauses der Klägerin Fensteröffnungen, die dort von Rechts wegen dem Grundsatz nach nicht zulässig sind. Dann aber muss der geltend gemachte Anspruch insgesamt scheitern. Auch eine Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung kommt angesichts dessen nicht in Betracht.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.

Es entspricht der Billigkeit, der Klägerin auch die außergerichtlichten Kosten der Beigeladenen zu 1. und 2. aufzuerlegen, weil diese jeweils einen eigenen Antrag gestellt und sich somit gem. § 154 Abs. 3 VwGO einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt haben.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gem. § 708Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung – ZPO -.

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