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Unverschuldeter Verkehrsunfall eines Rechtsanwalts – Schadensersatzansprüche

OLG Oldenburg, Az.: 5 U 34/07, Urteil vom 06.02.2008

I. Auf die Berufung des Klägers wird das am 19.02.2007 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Aurich abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 8.710,02 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 % p. a. auf 7.119,02 EUR und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 1.591,00 EUR jeweils seit dem 06.08.2003 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger alle materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihm nach dem 19.02.2007 noch aufgrund des Verkehrsunfalls vom 23.04.2003 entstehen, soweit die Ansprüche des Klägers nicht auf Sozialversicherungsträger oder Dritte übergegangen sind.

3. Im Übrigen wird die Klage angewiesen.

II. Hinsichtlich eines Teilbetrages in Höhe von 30,00 EUR wird die Berufung als unzulässig verworfen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

III. Der Streitwert wird für die erste Instanz auf 24.896.80 EUR festgesetzt.

IV. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden dem Kläger zu 57 % und den Beklagten als Gesamtschuldnern zu 43 % auferlegt. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 89 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 11 % .

V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

A.

Unverschuldeter Verkehrsunfall eines Rechtsanwalts - Schadensersatzansprüche
Symbolfoto: T.Dallas/Bigstock

Der Kläger, der in B… eine Rechtsanwaltskanzlei betreibt, verlangt von den Beklagten als Gesamtschuldner Ersatz materiellen und immateriellen Schaden aufgrund eines Verkehrsunfalls.

Am 23.04.2003 kam es in F… auf der Bundesstraße … zu einem Zusammenstoß zwischen dem vom Kläger geführten Motorrad und dem von dem Beklagten zu 3) gesteuerten Pkw, dessen Halterin die Beklagte zu 2) und der bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversichert ist. Das Landgericht hat durch Grundurteil vom 10.05.2004, rechtskräftig seit dem 23. 08.2004, die Klage unter Ausschluss einer Mithaftung des Klägers dem Grunde nach für gerechtfertigt erachtet.

Infolge des Unfalls erlitt der Kläger eine zweigradig offene Großzehenendgliedfraktur rechts mit Gelenkbeteiligung. Die weiteren unfallbedingten Verletzungen und Einbußen des Klägers sind streitig.

Der Kläger hat in erster Instanz Reparaturkosten für das Motorrad in Höhe von 6.443,46 EUR brutto, Gutachterkosten von 497,91 EUR, eine Vergütung für die Fußpflege in Höhe von 20,00 EUR, Kosten für die Inanspruchnahme von Taxen und anderen Fahrdiensten in Höhe von 327,59 EUR, 12,00 EUR, 5,00 EUR sowie 51,72 EUR und als allgemeine Pauschale weitere 25,00 EUR verlangt.

Zudem hat er eine Nutzungsausfallentschädigung hinsichtlich des Motorrades in Höhe von 924,00 EUR, für die Reparatur einer Rolex-Armbanduhr einen Betrag 250,00 EUR, für die verletzungsbedingte Hinderung an der Durchführung von Gartenarbeiten etc. eine Entschädigung von 1.185,00 EUR und für seinen Zeitverlust wegen zwei Arztbesuchen am 31.08. und 03.09.2004 weitere 45,50 EUR gefordert.

Darüber hinaus hat der Kläger Ersatz für den angeblichen Betreuungs- und Pflegeaufwand durch seine Ehefrau, eine examinierte Krankenschwester, für die ersten vier Wochen nach dem Unfall in Höhe von 630,00 EUR beansprucht. Hierzu hat er behauptet, seine Ehefrau habe ihn in den ersten sieben Wochen seiner Arbeitsunfähigkeit umfassend versorgt. Sie habe ihn zu den Unfallärzten gefahren und bei den Arztbesuchen begleitet, habe ihm Hilfe beim An- und Auskleiden sowie bei der Körperreinigung und –pflege geleistet. Zudem habe sie die Medikation überprüft und ihm die Medikamente sowie Spritzen gegen Thrombose verabreicht. Aufgrund dieser Tätigkeiten habe sie ihre Teilzeitbeschäftigung in seiner Kanzlei, für die sie durchgehend eine monatliche Vergütung von 575,14 EUR erhalte, bis etwa Ende Juni 2003 kaum mehr ausüben können, da sie mit seiner, des Klägers, Versorgung unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Tätigkeiten eingespannt gewesen sei. Für die Betreuung und Pflege seien für die ersten zwei Wochen vier Stunden täglich und für die darauf folgenden zwei Wochen zwei Stunden pro Tag anzusetzen bei einer Stundenvergütung von 7,50 EUR.

Ferner hat der Kläger Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von pauschal 200,00 EUR gefordert mit der Begründung, dass er die ihm infolge des Unfalls entstandenen Krankheitskosten gegenüber der Verwaltungsberufsgenossenschaft, deren Mitglied er unstreitig ist, habe geltend machen und die Frage der Erstattung seines Verdienstausfalls mit den dortigen Sachbearbeitern habe kläre müssen. Hierzu habe er den Schadensfall am 25.04.2003 schriftlich gemeldet und mindestens sechs Telefonate mit den Sachbearbeitern der Berufungsgenossenschaft, teilweise über 40 Minuten, geführt. Es hätten zum einen die Anerkennung als Arbeitsunfall sowie die Frage der Übernahme der Behandlungskosten und deren Umfang geklärt werden müssen, da er auch anderweitig krankenversichert gewesen sei. Zum anderen sei erörtert worden, dass bei lediglich ambulanter Behandlung kein Krankenhaustagegeld oder Verdienstausfall beansprucht werden könne. Diese ihm fernmündlich mitgeteilte Rechtsauffassung der Berufsgenossenschaft habe er überprüft. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, dass er diese in eigenen Angelegenheiten entwickelte Berufstätigkeit erstattet verlangen könne.

Er hat überdies für die ihm durch die Wiederbeschaffung eines neuen Motorrades und der durch den Unfall zerstörten Motorradfahrerbekleidung angeblich entstandenen Kosten in Höhe von 100,00 erstattet verlangt und behauptet, zur Anschaffung einer neuen Ausrüstung habe er nach A… und für den Kauf eines neuen Motorrades nach S… fahren müssen. Hierzu habe er insgesamt drei Fahrten unternommen, so dass unter Zugrundelegung einer einfachen Fahrtstrecke von 7 km insgesamt 52 km anzusetzen seien; hierfür sei ein Fahrtkostenbetrag von 26,00 EUR angemessen. Für den Zeitverlust (2 ½ bis 3 Stunden) sei ein pauschales Entgelt von 74,00 EUR zu veranschlagen.

Des Weiteren hat der Kläger einen Betrag von 345,00 EUR geltend gemacht im Hinblick auf eine unstreitig beim Radiologen und Chefarzt Dr. S… in N… erfolgte Untersuchung am 04.08.2003. Dazu hat der Kläger behauptet, ihm sei infolge dieses Arztbesuches ein Verdienstausfall in Höhe 200,00 EUR entstanden. Für die Fahrtkosten sei bei einer (unstreitigen) Fahrtstrecke von insgesamt 250 km eine weitere Entschädigung von 125,00 EUR angemessen (0,50 EUR/km). Zudem hat er für diesen Tag Spesen in Höhe von 20,00 EUR verlangt.

Für seine Motorradfahrerbekleidung hat der Kläger eine Entschädigung von 1.250,00 EUR gefordert und hierzu behauptet, die gesamte Ausrüstung sei durch den Unfall zerstört worden. Er und die Beklagte zu 1) hätten sich insoweit auf einen Betrag von 1.250,00 EUR verständigt.

Zudem hat der Kläger einen Betrag von 180,00 EUR für die unfallverletzungsbedingte Beschädigung von drei Hosen geltend gemacht, die wegen des Gipsverbandes hätten geschlitzt werden müssen.

Überdies hat er wegen eines entgangenen Betriebsausfluges am 21.05.2003 zu einem P… -Konzert in H… eine Entschädigung von 200,00 EUR beansprucht und dazu behauptet, er habe die Fahrt aufgrund der durch den Unfall erlittenen Verletzungen nicht durchführen können. Da sich ansonsten kein Fahrer für den Kleinbus habe finden lassen, sei der Ehemann einer Mitarbeiterin eingesprungen, dem die Karte zum Preis von ca. 86,00 EUR als Entlohnung überlassen und Verpflegung gewährt worden sei.

Als weitere Schadensposition hat der Kläger fiktiven Verdienstausfall wegen überobligatorischer beruflicher Tätigkeit in Höhe von 7.507,50 EUR geltend gemacht. Unstreitig übte er seine berufliche Tätigkeit auch nach dem Verkehrsunfall weiterhin aus; ein Verdienst- bzw. Gewinnausfall trat nicht ein. Der Kläger ist jedoch der Auffassung, dass seine unverminderte berufliche Tätigkeit nach seinem Unfall als überobligatorisch zu werten und deshalb gleichwohl ein Verdienstausfallsschaden von den Beklagten zu erstatten sei. Er hat behauptet, er sei gemäß ärztlichem Attest für 49 Tage nach dem Verkehrunfall arbeitsunfähig gewesen. Um den Kanzleibetrieb ohne förmliche Bestellung eines Vertreters aufrechterhalten zu können, sei er weiterhin seiner beruflichen Tätigkeit nachgegangen, wobei Mehrleistungen und überobligatorische Anstrengungen, z. B. Überstunden durch Mitarbeiter des Büros sowie durch seine Ehefrau, getätigt worden seien. In den ersten zwei Tagen nach dem Unfall habe er eine Umorganisation in der Kanzlei vornehmen müssen. Für die Woche ab dem 28.04.2003 habe er teilweise Gerichtstermine, auch mehrere an einem Tag, unter Hintanstellung gesundheitlicher Risiken wahrgenommen und sich durch einen Mitarbeiter der Fahrschule W… fahren lassen; teilweise sei in seiner Abwesenheit verhandelt oder eine andere Lösung gefunden, zum Teil seien aber auch Termine verschoben worden. Für die ersten 28 Tage nach dem Unfall sei eine Entschädigung von 195,00 EUR pro Tag und für die nachfolgenden 21 Tage eine solche 97,50 EUR pro Tag angemessen. Ferner hat der Kläger behauptet, der Sachbearbeiter der Beklagten zu 1), Herr G…, habe ihm in den ersten Tagen nach dem Unfall versprochen, dass eine Verdienstausfallentschädigung in Höhe der vertraglichen Tarifleistungen der Verwaltungsberufsgenossenschaft des Klägers für die Zeit seiner Arbeitsunfähigkeit gezahlt werde, wenn er trotz ärztlich festgestellter Arbeitsunfähigkeit weiterhin seiner Berufstätigkeit nachgehe und dadurch einen Verdienstausfallschaden vermeide. Da die von ihm angestrebte einvernehmliche Regelung seiner Verdienstausfallansprüche nicht zustande gekommen sei, habe er sich veranlasst gesehen zur Höhe des Verdienstausfallschadens ein Gutachten einzuholen, deren Kosten von 835,20 EUR die Beklagten ebenfalls zu erstatten hätten.

Außerdem hat der Kläger als Ausgleich für die infolge des Unfalls erlittenen psychischen und körperlichen Beeinträchtigungen Schmerzensgeld in Höhe von zunächst 4.000,00 EUR als angemessen erachtet. Hierzu hat er behauptet, das Endglied des rechten Großzehs sei sieben Mal gebrochen. Er habe sich drei große Quetschwunden sowie eine schwere Stauchung des rechten Fußes zugezogen, wodurch es zu Hämatomen bis in den Bereich des Schienenbeins gekommen und Gewebeteile oberhalb des Fußes in Mitleidenschaft gezogen worden seien. Zudem habe er Prellungen und Hämatome am gesamten Körper, insbesondere im Bereich der linken Schulter, der beiden Knie und unterhalb des Daumens der linken Hand erlitten. In den ersten vier Wochen habe er einen bis zur Kniekehle reichenden Gipsverband tragen müssen und sei nicht gehfähig gewesen; er habe sich nur durch Humpeln an Gehhilfen fortbewegen können. In den nachfolgenden drei Wochen sei das Tragen eines Spezialschuhs notwendig gewesen. Nach dem Unfall habe er sieben Wochen lang kein Fahrzeug führen können. Seine Freizeitgestaltung sei stark eingeschränkt gewesen, da er zu Fuß nur Strecken bis zu 300 m habe zurücklegen können. Er habe nach wie vor ein zeitweiliges Taubheitsgefühl und „Kribbeln“ im rechten Fuß. Daher werde der rechte Fuß von ihm in bestimmten Situationen, z. B. bei Sprüngen, nicht mehr voll belastet. Nach ärztlicher Einschätzung würden Dauerfolgen im Umfang einer 10 %-igen Beeinträchtigung verbleiben. Infolge des Unfalls bzw. der dadurch erlittenen Verletzungen habe er an der kirchlichen Erstkommunionfeier seines Sohnes am 27.04.2003 nicht teilnehmen können, eine geplante Alpenreise gemeinsam mit seiner Tochter habe sich zerschlagen.

Der Kläger hat in erster Instanz seinen immateriellen Schaden und einen Teil seines materiellen Schadens abzüglich von der Beklagten zu 1) vorprozessual gezahlter 5.263,66 EUR mit weiteren 18.521,80 EUR beziffert, wobei er ein Schmerzensgeld von 4.000,00 EUR zugrunde gelegt hat. Wegen der ihm im Zusammenhang mit der Behandlung durch den Radiologen Dr. S… entstandenen Kosten hat er die Zahlung weiterer 375,00 EUR beansprucht.

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Hinsichtlich der Teilforderung von 18.521,80 EUR hat er überdies entgangenen Gewinn in Höhe der Hälfte dieses Betrages für einen Zeitraum von 3 ½ Jahren geltend gemacht. Er hat behauptet, dass er diesen Betrag bei rechtzeitiger Auszahlung durch die Beklagten angelegt und hieraus in den vergangenen drei Jahren eine Rendite von 50 % erzielt hätte. Für seine beiden minderjährigen Kinder habe er in der Zeit von April 2003 bis Mai 2006 jeweils knapp 100.000,00 EUR über die S… B… bei der U… Investment GmbH angelegt und daraus einen Gewinn von 50 % erzielt. Für seine Ehefrau habe er einen Betrag von 180.000,00 EUR angelegt und daraus eine ebenso hohe Rendite gezogen. Da er angesichts seiner Erwerbseinkünfte auf den Schadensersatzbetrag nicht zur Bestreitung der Lebenshaltungskosten angewiesen gewesen wäre, hätte er das Geld mit einem durchschnittlichen 50 %-igen Nettogewinn anlegen können.

Hilfsweise hat der Kläger seinen materiellen und immateriellen Schadens mit 22.521,80 EUR bemessen, wobei er insoweit im Hinblick auf das seiner Ansicht nach „abstruse“ Regulierungsverhalten der Beklagten einen Schmerzensgeldbetrag von 8.000,00 EUR beansprucht hat.

Die Beklagten haben im Wesentlichen das Vorbringen des Klägers zu den einzelnen materiellen Schadenspositionen, zu den behaupteten unfallbedingten Verletzungsfolgen und Beeinträchtigungen sowie auch zum entgangenen Anlagegewinn und den geltend gemachten Verzugszinsen bestritten. Sie haben zudem die Ansicht vertreten, dass der Kläger generell keine Rechtsanwaltgebühren für die in seinem Interesse angestrengten Bemühungen gegenüber der Berufsgenossenschaft beanspruchen könne. Auch sei die weitere berufliche Tätigkeit des Klägers nach dem Verkehrsunfall angesichts der damit verbundenen weitgehenden sitzenden Beschäftigung nicht überobligatorisch. Die angeblichen Aufwendungen des Klägers im Zusammenhang mit seinem Arztbesuch in N… seien nicht erstattungsfähig, da diesem auch eine Behandlung in näherer Umgebung möglich gewesen sei; zudem seien diese Kosten von der Verwaltungsberufsgenossenschaft übernommen worden, so dass der Kläger nicht aktiv legitimiert sei.

Der Einzelrichter der 2. Zivilkammer des Landgerichts Aurich hat – nach Vernehmung des Zeugen A… im Wege der Amtshilfe und Einholung einer schriftliche Aussage des behandelnden Arztes Walter C. K… – durch Urteil vom 28.03.2007 dem Kläger einen Schadensersatzanspruch in Höhe von insgesamt 7.119,02 EUR zuerkannt und seinem Antrag auf Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für die ihm künftig aus dem Unfallereignis entstehenden Schäden entsprochen, im Übrigen aber die Klage abgewiesen. Er hat die geltend gemachten Reparaturkosten für das Motorrad in Höhe von 6.443,46 EUR brutto, Gutachterkosten von 497,91 EUR, eine Vergütung für die Fußpflege in Höhe von 20,00 EUR, Kosten für Mietwagen und Taxen in Höhe von 327,59 EUR, 12,00 EUR, 5,00 EUR sowie 51,72 EUR sowie als allgemeine Pauschale weitere 25,00 EUR als begründet angesehen und ein Schmerzensgeld von 5.000,00 für angemessen gehalten.

Das weitergehende Verlangen des Klägers nach Schadensersatz ist dagegen zurückgewiesen worden.

  1. seiner hiergegen eingelegten Berufung beansprucht der Kläger weiterhin eine Entschädigung für den Pflege- und Betreuungsaufwand durch seine Ehefrau (630,00 EUR); das Landgericht habe die Anspruchsgrundlage gemäß §§ 823, 249 BGB verkannt. Zudem habe es zu Unrecht das geltend gemachte Anwaltshonorar (200,00 EUR) abgesprochen, indem es unberücksichtigt gelassen habe, dass der Kläger mit der Berufsgenossenschaft die Frage der Erstattungsfähigkeit eines Verdienstausfalls geklärt habe; es sei üblich und nachvollziehbar, dass ein Rechtslaie hiermit einen Rechtsanwalt beauftrage. Da die Beschädigung des Motorrades und der Motorradbekleidung unstreitig gewesen sei, hätte das Landgericht auch den Wiederbeschaffungsaufwand von 100,00 EUR zusprechen müssen. Hinsichtlich der Untersuchung des Klägers durch den in N… ansässigen Radiologen Dr. S… habe das Landgericht das Recht des Klägers auf freie Arztwahl unberücksichtigt gelassen, so dass der Betrag von 365,00 EUR weiterhin beansprucht werde. Ferner hätte auch der Betrag für eine neue Motorradfahrerbekleidung in Höhe von 1.250,00 EUR angesetzt werden müssen, da diese Schadensposition von den Beklagten nicht substantiiert bestritten und zudem von der Beklagten zu 1) mit Regulierungsschreiben vom 24.06.2003 anerkannt worden sei. Auch an dem weiteren Schaden des Klägers hinsichtlich der letztlich unfallbedingt beschädigten Hosen (180,00 EUR) könne kein Zweifel bestehen. Der ihm wegen des entgangenen Betriebsausflugs entstandene Schaden (200,00 EUR) sei ebenfalls fehlerhaft nicht zuerkannt worden. Soweit der Verdienstausfallschaden von 7.507,50 EUR aberkannt worden sei, habe das Landgericht den zentralen Zeugen A… verfahrensfehlerhaft kommissarisch vernehmen lassen und unberücksichtigt gelassen, dass die Identität dieses Zeugen mit dem benannten Zeugen G… bestritten worden sei. Im Weiteren habe das Landgericht fehlerhaft die trotz attestierter Arbeitsunfähigkeit ausgeübte berufliche Tätigkeit des Klägers nicht als überobligatorisch angesehen. Es habe auch verkannt, dass der Kläger aufgrund des Verhaltens der Beklagten gehalten gewesen sei, ein Gutachten zur Ermittlung seines Verdienstausfallschadens (835,20 EUR) einzuholen. Des Weiteren sei das Schmerzensgeld mit 5.000,00 EUR zu niedrig bemessen worden; mit der Berufung würden weitere 3.000,00 EUR geltend gemacht. Schließlich seien hinsichtlich des Zins- bzw. des entgangenen Gewinns aus Kapitalanlagen rechtsfehlerhaft sämtliche Beweisantritte negiert worden.

Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Aurich vom 28.03.2007

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, weitere 14.297,70 EUR nebst Zinsen in Höhe von 33,33 % seit dem 01.09.2006 auf 21.416,72 EUR zu zahlen,

2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, als Nebenforderung an den Kläger entgangene Kapitalanlagebeträge in Höhe von 10.708,36 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

hilfsweise,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, weitere 14.297,70 EUR nebst Zinsen in Höhe von 33,33 % seit dem 06.08.2003 auf 21.416,72 EUR zu zahlen.

Die Beklagten haben in der mündlichen Verhandlung vom 23.01.2008 die Klageforderung hinsichtlich eines Betrags von 180,00 EUR für die beschädigten Hosen und weiterer 86,00 EUR für das entgangene Konzert anerkannt und beantragen im Übrigen, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen das angefochtene Urteil und sind der Ansicht, dass das Vorbringen des Klägers hinsichtlich der Motorradfahrerbekleidung verspätet sei, soweit sich dieser auf das erst in zweiter Instanz vorlegte Schreiben der Beklagten zu 1) vom 24.06.2003 berufe. Dadurch sei auch allenfalls ein Anerkenntnis in Höhe der Hälfte des geltend gemachten Betrages abgegeben worden.

B.

I. Die Berufung ist unzulässig, soweit nach Addition der in der Berufungsbegründung noch erhobenen Schadenspositionen ein Restbetrag von 30,00 EUR verbleibt, hinsichtlich dessen das Rechtsmittel nicht begründet worden ist (§ 520 ZPO).

II. Im Übrigen ist die Berufung lediglich zum Teil begründet.

1. Dem Kläger steht gemäß § 249 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für die durch den Verkehrsunfall zerstörte Motorradfahrerbekleidung in Höhe von 1.250,00 EUR zu.

Das Landgericht ist unzutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagten den Vortrag des Klägers zur dieser Schadensposition bestritten haben. Tatsächlich haben sie weder die unfallbedingte Zerstörung der Ausrüstung noch den hierfür angesetzten Wert erkennbar in Abrede gestellt. So haben sie in der Klageerwiderungsschrift vom 19.09.2003 mitgeteilt, dass diese Schadensposition „zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht bestritten werden“ soll. Im Schriftsatz vom 18.12.2003 haben sie auf die Replik des Klägers, die sich unter Ziff. 4. vor allem über die Fahrtkosten und den Zeitaufwand für die Ersatzbeschaffung des Motorrades und der Bekleidung verhält, das Vorbringen des Klägers lediglich allgemein bestritten, ohne die unfallbedingte Zerstörung der Ausrüstung oder den Zeitwert zu negieren. Auf den Hinweis des Klägers im Schriftsatz vom 21.05.2004, dass die Position „Motorradfahrerausrüstung“ der Höhe nach unstreitig sei und die Beklagte zu 1) den geltend gemachten Betrag hälftig gezahlt habe, haben die Beklagten dies nicht in Abrede gestellt.

Aus diesem Grund war der Kläger nicht gehalten, sein diesbezügliches Vorbringen durch die Vorlage von Belegen nachzuweisen, so dass die Schadensposition „Motorradfahrerausrüstung“ in die Schadensberechnung mit eingestellt hätte werden müssen.

Dass der Kläger das Regulierungsschreiben der Beklagten zu 1) vom 24.06.2003, in dem die „Kleidung“ mit einem Zeitwert von 1.250,00 zugrunde gelegt worden ist, erst in der Berufungsinstanz hat vorlegen lassen, ist unerheblich, da die Klage insoweit bereits in erster Instanz begründet war. Im Übrigen haben die Beklagten auch in der Berufungsinstanz den Vortrag des Klägers hierzu nicht hinreichend erkennbar in Abrede gestellt.

2. Die Aufwendungen des Klägers im Hinblick auf die am 04.08.2003 erfolgte Vorstellung bei dem Radiologen und Chefarzt Dr. S… in N… sind nach § 249 Abs. 1 BGB zum Teil erstattungsfähig.

Zu den grundsätzlich zu erstattenden Heilungskosten und vermehrten Aufwendungen des Verletzten nach dem Unfall gehören auch die Fahrtkosten für notwendige Fahrten zum Arzt (OLG Nürnberg VersR 2002, 245). Obwohl die Vorstellung bei einem Arzt in N… nicht medizinisch geboten war, da die Untersuchung auch in einer näher zum Wohnsitz des Klägers gelegenen Praxis hätte erfolgen können, fallen die dem Kläger entstandenen Fahrkosten noch in den Bereich der erstattungsfähigen notwendigen Heilbehandlungskosten.

Zu berücksichtigen ist zum einen, dass dem privat versicherten Kläger grundsätzlich das Recht auf freie Arztwahl zuzubilligen ist, soweit sich deren Ausübung in einem vernünftigen Rahmen bewegt. Zum anderen ist bei der Erstattungsfähigkeit von Heilbehandlungskosten im weitesten Sinne auch darauf abzustellen, ob der Geschädigte die ihnen zugrunde liegenden Aufwendungen auch ohne eine Regressmöglichkeit angestrengt hätte (vgl. Palandt, 67. Aufl., § 249 Rdnr. 8). Davon kann im vorliegenden Fall ausgegangen werden, da die Verwaltungsberufsgenossenschaft die Übernahme der Behandlungskosten als solche unstreitig zugesichert hatte. Hinzu tritt, dass der Kläger vernünftige Erwägungen für eine Untersuchung durch den von ihm gewählten Arzt vorgetragen hat; so handelte es sich um einen Arzt seines Vertrauens, bei dem ferner mit keinen nennenswerten Wartezeiten zu rechnen war. Unter diesen Gesichtspunkten stellt sich die für den Arztbesuch zurückgelegte Fahrtstrecke von unstreitig insgesamt 250 km nicht als unangemessen überzogen dar.

Bei Berücksichtigung des genutzten Fahrzeugtyps, Pkw Golf, erscheinen aber die variablen Betriebskosten zuzüglich eines Zuschlag für laufleistungsabhängige erhöhte Abnutzung mit 0,30 EUR/km ausreichend bemessen, so dass sich ein noch zu erstattenden Betrag von 75,00 EUR ergibt. Der Kläger ist insoweit auch aktiv legitimiert, da sich die Kostenzusage der Berufsgenossenschaft auf das Arzthonorar, nicht aber auf die Fahrtkosten bezog.

Die Berufung ist somit – nach Addition der von den Beklagten anerkannten Schadenspositionen in Höhe von 180,00 EUR und 86,00 EUR – in Höhe eines weiteren Teilbetrages von 1.591,00 EUR begründet.

III. Hinsichtlich der im Übrigen erhobenen Schadenspositionen hat das Rechtsmittel dagegen keinen Erfolg.

1. Soweit der Kläger wegen des ihm entgangenen Betriebsausfluges nach H… bzw. für die Verpflegung des an seiner Stelle mitgefahrenen Bekannten eine Entschädigung von 200,00 EUR begehrt, ist ihm über den für die Konzertkarte aufgewandten und anerkannten Betrag von 86,00 EUR hinaus kein erstattungsfähiger materieller Schaden entstanden. Denn die Einbuße einer Freizeitmöglichkeit als solche stellt keinen erstattungsfähigen Vermögensschaden dar, weil der Freizeit kein Vermögenswert zukommt (Palandt, 67. Aufl., Vorb v § 249 Rdnr. 38). Dass dem Kläger die Freuden des Betriebsausfluges entgangen sind, hat ideellen Charakter und kann nur bei der Bemessung des Schmerzengeldes Berücksichtigung finden.

Der Umstand, dass dem Kläger Kosten für die Verpflegung des für ihn eingesprungenen Bekannten entstanden sind, rechtfertigt unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Erstattungsanspruch, da schon die Notwendigkeit dieser Aufwendung nicht ersichtlich ist.

2. Auch die von dem Kläger geltend gemachten weiteren Aufwendungen des im Zusammenhang mit der Untersuchung durch den Radiologen Dr. S… in N… sind nicht von den Beklagten zu erstatten.

Soweit der Kläger für den Tag des Arztbesuchs pauschal einen Verdienstausfall von 200,00 geltend macht, fehlt es an jeglicher Darlegung, dass er infolge des Arztbesuchs tatsächlich Mandate oder andere Geschäfte nicht übernehmen konnte und ihm aufgrund dessen ein ansonsten erzielbarerer Gewinn entgangen ist. Auch die verlangten Spesen von 20,00 EUR sind unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ersatzfähig. Abgesehen davon, dass der Vortrag des Klägers jegliche Substanz vermissen lässt, handelt es sich hierbei nicht um unfallbedingte Mehraufwendungen, da der Kläger sich auch ohne das Schadensereignis an diesem Tage hätte verpflegen müssen.

Im Übrigen legt der Kläger in seiner Berufungsbegründung rechnerisch unzutreffend einen Betrag von 365,00 EUR zugrunde, wobei außer Acht gelassen worden ist, dass in dieser geltend gemachten Summe von einzelnen Schadenspositionen die Vergütung für die Fußpflege in Höhe von 20,00 EUR enthalten gewesen ist, deren Erstattung dem Kläger bereits durch das Urteil des Landgerichts zugesprochen worden ist.

3. Des Weiteren hat der Kläger keinen Anspruch auf Entschädigung für die behaupteten Betreuungsleistungen seiner Ehefrau in Höhe von 630,00 EUR.

Zwar kann auch der Betreuungsaufwand naher Angehöriger eines durch eine unerlaubte Handlung an Körper und Gesundheit Geschädigten im Rahmen des § 843 Abs. 1 BGB oder nach § 249 Abs. 2 BGB grundsätzlich ersatzpflichtig sein. So sind bei verletzungsbedingter Pflegebedürftigkeit als Teil des Anspruchs des Verletzten auf Ersatz eines Mehrbedarfs vom Schädiger die Pflegedienste auch dann angemessen abzugelten, wenn sie statt von fremden Pflegekräften dem Verletzten von Angehörigen unentgeltlich erbracht werden (vgl. BGH NJW 1989, 766; NJW 1999, 2819).

Voraussetzung für die Erstattungsfähigkeit von Betreuungsaufwendungen naher Angehöriger ist jedoch, dass sie in einem Bereich liegen, der über die üblicherweise im Krankheitsfall zu erwartende persönliche Zuwendung innerhalb der Familie hinausgehen, so dass nicht nur theoretisch, sondern als praktische Alternative ein vergleichbarer Einsatz fremder Hilfskräfte in Betracht kommt (vgl. BGH NJW 1999, 2819). Dieser Anforderung wird der vom Kläger dargelegte Betreuungsaufwand seiner Ehefrau – auch unter Berücksichtigung der Art der vom Kläger aufgrund des Verkehrsunfalls erlittenen Verletzungen – nicht gerecht. Der Kläger war selbst in den Tagen unmittelbar nach dem Verkehrsunfall nicht bettlägerig. Seine Verletzung konzentrierte sich im Wesentlichen auf den rechten Fuß, der jedoch bereits am Unfalltag durch einen Gipsverband ruhig gestellt war. Auch wenn er nach seiner Behauptung am Körper, insbesondere an der Schulter, den Knien und der linken Hand, Prellungen und Hämatome erlitt, so ist doch nicht ersichtlich, dass er seine täglichen Verrichtungen, insbesondere das An- und Auskleiden sowie seine Körperpflege, nicht allein hätte ausüben können, mögen diese für ihn in der ersten Zeit nach dem Unfall auch mühevoll gewesen sein. Demzufolge kann schon keine Pflegebedürftigkeit des Klägers angenommen werden, die den Einsatz einer fremden Pflegekraft bei vernünftiger Betrachtung als Alternative ernstlich in Betracht kommen lässt. Dies gilt auch im Hinblick auf die von seiner Ehefrau übernommenen Hilfestellungen bei der Vergabe der Medikamente und der Thrombosespritzen, die von einem Patienten nach ärztlicher Anleitung ebenso allein bewerkstelligt werden kann. Dass die Ehefrau des Klägers examinierte Krankenschwester ist, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle, da es des Einsatzes einer medizinischen Pflegekraft nicht bedurfte. Soweit sie ihren Ehemann zu den behandelnden Ärzten gefahren und ihn bei den Arztbesuchen begleitet hat, handelt es sich in Ermangelung eines entsprechenden haftungsrechtlich relevanten Bedarfs ebenfalls nicht um einen kapitalisierbaren Zeit- bzw. Betreuungsaufwand. Der Kläger hat nach seinem Vorbringen bereits in der Woche nach dem Verkehrsunfall wieder Gerichtstermine wahrgenommen, zu denen er sich durch Mitarbeiter der Fahrschule W… hat bringen lassen. Es ist daher anzunehmen, dass er auch in der Lage war, ohne Hilfe seine Ärzte aufzusuchen. Die unfallbedingten Leistungen seiner Ehefrau stellen sich daher als Hilfestellungen dar, wie sie unter Eheleuten im Krankheitsfall üblich sind, ohne dass ernsthaft in Erwägung gezogen würde, sie auf Dritte zu übertragen. Daher kommt ihnen kein schadensrechtlich relevanter „Marktwert“ zu.

Dies gilt auch unter Berücksichtigung des behaupteten Umstandes, dass die Ehefrau des Klägers aufgrund der geleisteten Betreuung ihre Teilzeitbeschäftigung in seiner Kanzlei bis etwa Ende Juni 2003 nicht mehr ausgeübte und ihr dadurch ein Verdienstausfall entstanden ist. Zwar kann der Verdienstausfall eines nahen Angehörigen aufgrund der Betreuung des Geschädigten im Einzelfall schadensersatzpflichtig sein (vgl. OLG Bamberg, VersR 2005, 1593). Ersatzfähig sind nach § 249 Abs. 2 BGB aber nur die Aufwendungen, die ein wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig erachten durfte. Abgesehen davon, dass sich aus dem Vorbringen des Klägers schon nicht nachvollziehen lässt, dass die angeblichen Hilfeleistungen seiner Ehefrau einen derartigen Umfang hätten einnehmen können, dass sie an der Ausübung ihrer halbtäglichen beruflichen Tätigkeit tatsächlich hätte gehindert werden können, konnte die Einstellung der Arbeitstätigkeit durch seine Ehefrau mangels eines dem zeitlich entsprechenden Betreuungs- und Pflegebedarfs seinerseits auch nicht als erforderlich angesehen werden.

4. Ebenfalls nicht erstattungsfähig sind die vom Kläger verlangten Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von pauschal 200,00 EUR im Zusammenhang mit der außergerichtlichen Klärung seiner Ansprüche gegenüber der Verwaltungsberufsgenossenschaft. Dem Kläger ist zwar grundsätzlich darin zuzustimmen, dass einem Rechtsanwalt ein Anspruch auf Erstattung anwaltlicher Gebühren als Rechtsverfolgungskosten nicht verwehrt werden kann, wenn er in eigener Angelegenheit berufliche Tätigkeiten entfaltet (vgl. BAG ZIP 1994, 499). Denn dem Geschädigten ist es grundsätzlich nicht zuzumuten, seine besonderen beruflichen Fähigkeiten in den Dienst des Schädigers zu stellen (vgl. BGHZ 54, 82, 86). Die Ersatzfähigkeit der anwaltlichen Gebühren richtet sich auch hier danach, ob für die konkret getroffenen Maßnahmen die Einschaltung eines Rechtsanwalts notwendig war bzw. gewesen wäre.

Die Anzeige des Unfalls gegenüber der Verwaltungsberufsgenossenschaft sowie die Abklärung, ob es sich dabei um einen Arbeitsunfall handelte, bedurfte lediglich einer Unfallschilderung und konnte daher auch von einem juristischen Laien vorgenommen werden, was der Kläger in seiner Berufungsbegründung auch nicht in Abrede stellt.

Soweit er überdies nach seinem Vorbringen Telefonate mit den Sachbearbeitern über die Übernahme der Behandlungskosten sowie die Erstattungsfähigkeit eines Verdienstausfalls erörtert und überprüft hat, wäre die Beauftragung eines Rechtsanwalts ebenfalls für einen Laien nicht notwendig gewesen. Denn auch von einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer kann erwartet, dass er sich anhand der Versicherungsbedingungen über die Erstattungsfähigkeit seiner unfallbedingten materiellen Einbußen in Kenntnis setzt und diesbezüglich Kontakt zu dem Versicherer aufnimmt. Es ist dem Vorbringen des Klägers auch nicht zu entnehmen, dass sich wegen dieser Schadenspositionen eine wirkliche konträre rechtliche Auseinandersetzung mit der Berufsgenossenschaft abgezeichnet hat.

Im Übrigen kann in den Fällen, in denen sich ein Rechtsanwalt selbst vertritt, nicht generell darauf abgestellt, ob in der betreffenden Situation ein juristischer Laie die Beauftragung eines Rechtsanwalts für notwendig erachten durfte. Ein ersatzfähiger Schaden resultiert nicht schon daraus, dass der Gläubiger für die Verfolgung seiner Rechte Zeit aufwendet und seine Arbeitskraft einsetzt; die gewöhnliche eigene Mühewaltung des Geschädigten zur Durchsetzung seiner Ansprüche wird vielmehr seinem Verantwortungsbereich zugerechnet (BGHZ 66, 112, 114, 115). Daher erscheint es sachgerecht, in den Fällen einer Eigenvertretung durch den geschädigten Rechtsanwalt die Erstattungsfähigkeit seiner Gebühren davon abhängig zu machen, ob und in welchem Umfang ihm im Einzelfall der Einsatz seiner beruflichen Fähigkeiten unzumutbar war, was – auch zur Abgrenzung zur gewöhnlichen eigenen Mühewaltung – auf typische anwaltliche Tätigkeiten zu beschränken ist, wie z. B. die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen, das Führen von Vergleichsverhandlungen und die rechtliche Überprüfung von Sachverhalten mit zumindest mittlerem Schweregrad. Die vom Kläger hier unternommenen Anstrengungen zur Abklärung der Erstattungsfähigkeit der Behandlungskosten und eines (möglichen) Verdienstausfalls gehören nicht dazu. Sie erfordern keine besonderen rechtlichen Kenntnisse.

5. Die geltend gemachten „Beschaffungskosten“, d. h. die Aufwendungen für die Beschaffung eines neuen Motorrades und einer neuen Motorradausrüstung in Höhe von insgesamt 100,00 EUR sind nicht nach § 249 Abs. 2 BGB erstattungsfähig.

  1. für die Ersatzbeschaffung betriebene Zeitaufwand kann generell nicht verlangt werden, da ihm kein messbarer Vermögenswert zukommt. Aufwendungen an Zeit, die sich nicht konkret in der Vermögenssphäre niederschlagen, sind nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen deliktischer Beziehungen nicht ersatzfähig (BGH NJW 1970, 1411; NJW 1983, 1107), da ansonsten die Grenzen zwischen Vermögens- und Nichtvermögensschaden verwischt würden; denn letzterer berücksichtigt bereits Verkürzungen von Lebensgestaltungsmöglichkeiten (BGH NJW 1989, 766, 767).

Die in diesem Zusammenhang geltend gemachten Fahrtkosten wären dagegen zwar grundsätzlich nach § 249 Abs. 2 BGB zu ersetzen. Soweit der Kläger zum Kauf eines Motorrades von B… nach S… gefahren sein will, kann ihm jedoch schon deshalb kein Aufwendungsersatz für die Ersatzbeschaffung zugesprochen werden, weil er hinsichtlich des beschädigten Motorrades auf Reparaturkostenbasis abgerechnet hat.

Es verbleiben daher lediglich die Kosten, die durch die behauptete Fahrt zur Firma B… nach A… zwecks Erwerbs einer neuen Motorradfahrerausrüstung entstanden sind. Unter Berücksichtigung einer Fahrtstrecke von insgesamt 14 km sind bei einem angemessen Abrechnungssatz von 0,30 EUR/km lediglich Fahrtkosten von 4,20 EUR entstanden, die derart geringfügig sind, dass sie noch durch die allgemeine Kostenpauschale abgedeckt werden.

6. Des Weiteren hat das Landgericht dem Kläger zu Recht einen Anspruch auf Erstattung („fiktiven“) Verdienstausfalls bzw. entgangenen Gewinns in Höhe von 7.507,50 EUR) versagt.

Es hat zutreffend festgestellt, dass zwischen der Beklagten zu 1) und dem Kläger keine Vereinbarung getroffen wurde, wonach dem Kläger der Ersatz eines Verdienstausfalls für den Fall, dass er seiner beruflichen Tätigkeit trotz Arbeitsunfähigkeit nachginge, zugesagt wurde.

Es kann dahin stehen, ob eine Vernehmung des Zeugen A… vor dem erkennenden Gericht erforderlich gewesen wäre. Ebenso wenig kommt es auf die Identität des Zeugen A… mit dem vom Kläger benannten Zeugen G… an, wobei allerdings mangels entgegenstehender Anhaltspunkte angenommen werden kann, dass das Landgericht Namen und Anschrift dieses Zeugen – zulässiger Weise im Freibeweisverfahren – zutreffend ermittelt hat.

Entscheidend ist vielmehr, dass der Kläger nach der Vernehmung des Zeugen A… mit Schriftsatz vom 08.02.2006 von seiner ursprünglichen Behauptung abgewichen ist und nunmehr selbst eingeräumt hat, dass die von ihm „angestrebte einvernehmliche Regelung seiner Verdienstausfallansprüche im Endergebnis nicht zustande gekommen“ sei. Aus diesem Grund sei von Herrn G… das Gutachten zu seinem Verdienstausfallschaden eingeholt worden. Da somit selbst nach dem Vorbringen des Klägers keine verbindliche Einigung mit der Beklagten zu 1) über die Erstattung von Verdienstausfall bei Fortführung seiner beruflichen Tätigkeit erzielt wurde, bedurfte es jedenfalls keiner weiteren Beweisaufnahme zu diesem Thema.

Auch eine normative Schadensersatzpflicht der Beklagten ist im Hinblick auf den geltend gemachten Verdienstausfall nicht gegeben.

Gemäß § 252 BGB ist dem Geschädigten der Verdienst, den er aufgrund des Schadensfalles verletzungsbedingt nicht erzielen konnte, zu ersetzen. Dem Kläger ist infolge seiner durch den Verkehrsunfall erlittenen Verletzungen tatsächlich kein Verdienst bzw. Gewinn entgangen. Vielmehr stützt er sein Begehren darauf, dass er durch überobligatorische Anstrengungen einen Verdienstausfall während der Zeit seiner behaupteten Arbeitsunfähigkeit verhindert habe. Entgegen der Auffassung des Landgerichts muss der Geschädigte sich auch dann, wenn er durch eigene Bemühungen den Schaden gänzlich abwendet, die hieraus erzielten Vorteile nicht anrechnen lassen, wenn diese aus überpflichtgemäßen Anstrengungen resultieren, die den Schädiger nicht entlasten sollen (vgl. Palandt, 67. Aufl., Vorb v § 249 Rdnr. 125). Allerdings spricht in den Fällen, in denen der Geschädigte weiterhin seiner beruflichen Beschäftigung nachgeht, eine tatsächliche Vermutung dafür, dass ihm die unverminderte Arbeitstätigkeit auch zumutbar ist (vgl. Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschäden, 9. Aufl., S. 21; Jahnke, Der Verdienstausfall im Schadensrecht, 2. Aufl., S. 16). Ebenso wie der Geschädigte, der einen tatsächlich eingetretenen Verdienstausfall geltend macht, darlegen und beweisen muss, dass und inwieweit er seiner beruflichen Tätigkeit in seiner konkreten Ausgestaltung nicht mehr nachgehen konnte (Pardey, Berechnung von Personenschäden, 3 Aufl., S. 202), hat auch derjenige, der sich auf überobligatorische Anstrengungen bei der Abwendung eines Verdienstausfallschadens beruft, konkret darzutun, aus welchen Gründen im Einzelnen die von ihm erbrachten Leistungen als über seine Schadensminderungspflicht hinausgehend und deshalb ihm nicht mehr zumutbar anzusehen sind. Hierzu fehlt es im Vortrag des Klägers an der erforderlichen Substanz.

  1. überobligatorische Tätigkeit kann im Ausnahmefall anzunehmen sein, wenn sie mit erheblichen Risiken gesundheitlicher oder wirtschaftlicher Art bzw. der Hinnahme unzumutbarer Schmerzen verbunden ist oder die Art der Tätigkeit dem Geschädigten nicht zumutbar ist (vgl. BGH VersR 1974, 142, 143; Küppersbusch, a. a. O., S. 21, 22). Eine nur erhöhte Anstrengung oder – bei Selbständigen – eine maßvolle Verlängerung der täglichern Arbeitszeit mit Überstunden genügt dafür noch nicht (Pardey, a. a. O., S. 218). Dem Vorbringen des Klägers ist nicht zu entnehmen, dass mit der unverminderten Fortsetzung seiner Berufstätigkeit die Gefahr einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes verbunden war. Es erschließt sich auch nicht notwendig von sich aus, dass eine Fußverletzung einen überwiegend in sitzender Position arbeitenden Rechtsanwalt gänzlich in der Berufsausübung beeinträchtigt und deren Fortsetzung erhebliche gesundheitliche Risiken in sich birgt. Auch ist es zwar nachvollziehbar, dass der Kläger infolge seiner Verletzungen, insbesondere in den Tagen nach dem Unfall, unter nicht unerheblichen Schmerzen litt. Gleichwohl kann daraus noch nicht generell gefolgert werden, dass er dadurch in unzumutbarem Maße bei seiner Berufsausübung beeinträchtigt wurde oder diese etwa zu einer Verstärkung des Schmerzzustandes beigetragen hätte. Der Kläger hat nicht substantiiert dargelegt, welche konkreten rechtsanwaltlichen Tätigkeiten aufgrund seines Gesundheitszustandes ihm im Einzelnen besondere Bemühungen abverlangten, die bei objektiver Betrachtung nicht mehr hinnehmbar waren. Die Vorlage der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ersetzt – gerade auch in Anbetracht dessen, dass der Kläger tatsächlich im Wesentlichen unvermindert weitergearbeitet hat, – nicht den Vortrag zu Art und Umfang der konkreten körperlichen Beeinträchtigung bei der Berufsausübung, der zu Überprüfung eines überobligatorischen Tätigwerdens notwendig ist. Soweit der Kläger geltend macht, er habe in den ersten zwei Tagen eine Umorganisation in seiner Kanzlei vornehmen müssen, wodurch Überstunden angefallen seien, handelt es sich noch nicht um überpflichtgemäße Maßnahmen, sondern Anstrengungen, die einem selbständig Tätigen zur Schadensminderung – auch im eigenen Interesse – noch abverlangt werden können (vgl. Pardey, a. a. O., S. 218).

Schließlich gibt die in der Berufungsschrift zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes keinen Anlass zu einer anderen rechtlichen Beurteilung. Der im Urteil des Bundesgerichtshofes vom 28.04.1992 (BGH NJW 1994, 131, 132) behandelte Fall ist schon mit der hier vorliegenden Konstellation nicht im Ansatz vergleichbar, da dort feststand, dass die Klägerin aufgrund einer Querschnittslähmung ihre bisherige berufliche Tätigkeit dauerhaft nicht mehr ausüben konnte, während der Kläger im vorliegenden Fall bei vorübergehender gesundheitlicher Beeinträchtigung die Überobligation seines Arbeitseinsatzes darzulegen hatte.

Soweit der Bundesgerichtshof im Fall eines Fahrlehrers entschieden hat, dass der Ertrag aus nachgeholten Geschäften eines selbständig Tätigenden nicht anzurechnen ist, wenn die Nachholung eine überpflichtgemäße Maßnahme darstellt (BGH NJW 1971, 836 ff.), fehlt es ebenfalls an einer Vergleichbarkeit mit der hiesigen Fallkonstellation. Denn dem Kläger sind nicht unfallbedingt Geschäfte entgangen, die hätten nachgeholt werden müssen – jedenfalls hat er dies nicht hinreichend dargelegt -, sondern er ist seinen rechtsanwaltlichen Geschäften im Wesentlichen so nachgekommen, wie er sie auch ohne seine Verletzungen erledigt hätte.

7. Da ein „fiktiver“ Verdienstausfallausschaden aus überpflichtgemäßer Arbeitstätigkeit nicht vorliegt, waren die zur Ermittlung der Höhe dieser Schadensposition aufgewandten Gutachtenkosten in Höhe von 835,20 EUR nicht notwendig und somit auch nicht erstattungsfähig.

8. Eine Erhöhung des bereits zugesprochenen Schmerzensgeldes (§ 253 BGB) ist unter keinem rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt gerechtfertigt.

Die Bemessung des Schmerzensgeldes durch das Landgericht lässt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Klägers erkennen. Auch bei Unterstellung sämtlicher vom Kläger vorgetragener körperlicher Beeinträchtigungen und aller damit verbundenen Einbußen in der Freizeitgestaltung sowie der mit der Fortsetzung seiner beruflichen Tätigkeit verbundenen Mühen und Schmerzen ist der zuerkannte Betrag von 5.000,00 EUR durchaus angemessen ist. Sämtlichen in der Schmerzensgeldtabelle Hacks/Ring/Böhm aufgeführten Entscheidungen, durch die ein Betrag in dieser Größenordnung zugesprochen wurde, lagen schwerere Verletzungsbilder zugrunde. Dies gilt auch für den bereits vom Landgericht herangezogenen Fall vor dem OLG Köln unter der lfd. Nr. 1347 (in der 24. Auflage der Schmerzengeldtabelle), in dem der Geschädigte nicht nur eine Zehenfraktur, sondern weitere Brüche im Mittelfuß erlitten hatte. Soweit der Kläger mit der Berufung beanstandet, das Landgericht habe hinsichtlich der angeführten (anderen) Entscheidung des OLG Köln unter der lfd. Nr. 1069 den dort festgestellten Mitverschuldensanteil von 1/3 sowie den Umstand verkannt, dass das Urteil aus dem Jahre 1992 stamme, ist zu bemerken, dass dort lediglich 3.000,00 EUR zuerkannt wurden und neben einer Trümmerfraktur der Großzehe über eine Sprunggelenksfraktur und einen Fersenbeinbruch zu befinden war, der u. a. eine vierwöchige stationäre Krankenhausbehandlung und eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit über sechs Monate zur Folge hatte. Eine Vergleichbarkeit mit dem vorliegenden Fall ist daher ohnehin nicht gegeben.

Der Kläger musste sich weder einer Operation unterziehen noch war ein Krankenhausaufenthalt notwendig. Die von ihm beklagten Einbußen sind typischerweise mit einer Fußverletzung verbunden, ohne dass sich entscheidende Besonderheiten ergäben, die eine höhere Festsetzung zwingend erscheinen lassen. Soweit er eine zögerliche Schadensregulierung seitens der Beklagten moniert, ist zu berücksichtigen, dass die Beklagten im Laufe dieses Rechtsstreits mehrfach ihre Vergleichsbereitschaft angezeigt haben. Auch ist dem durch das Grundurteil festgestellten grob fahrlässigen Verkehrsverhalten des Beklagten zu 3) nicht ein solcher Stellenwert beizumessen, als dass unter dem Gesichtspunkt einer Genugtuung ein weiterer immaterieller Ausgleich herzustellen wäre.

  1. Die vom Landgericht vorgenommene Bemessung des vom Kläger geltend gemachten entgangenen Kapitalanlagegewinns im Sinne eines Verzugsschadens nach §§ 286 Absatz 1, 288 Absatz 4 BGB lässt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Klägers erkennen. Insbesondere war die Ermittlung der Höhe dieses Schadens einer Schätzung gemäß § 287 ZPO zugänglich. Bei der Ermittlung eines fiktiven Gewinns aus Geldanlagen über einen Zeitraum von immerhin drei Jahren ist es wegen des spekulativen Charakters dieses hypothetischen Schadens sachgerecht, seine Höhe im Wege der Schätzung zu bemessen, da dem Kläger der konkrete Nachweis gar nicht möglich wäre. An die von ihm hierzu angebotenen Beweise war das Landgericht daher nicht gebunden (vgl. Zöller, 26. Aufl., § 287 Rdnr. 6). Dies gilt umso mehr, als – wie das Landgericht zutreffend ausführt – der Kläger nicht konkret vorgetragen hat, zu welchem Zeitpunkt er welche konkreten Anlagegeschäfte jeweils über welchen Zeitraum getätigt hätte, sondern im Wesentlichen auf die seinem Schriftsatz vom 04.09.2006 beigefügten Depotabrechnungen bzw. –übersichten für unterschiedliche Fonds verwiesen hat, die seine pauschale Behauptung, er hätte in den letzten drei Jahren den außerordentlichen Gewinn von 50 % erzielt, nicht stützen, insbesondere keine Aussage über die jeweilige Kursentwicklung im geltend gemachten Dreijahreszeitraum treffen.

Das Landgericht hat bei seiner Schadensschätzung zutreffend die ertragsmindernden Kosten wie Provisionen, Depot- und Fondsgebühren berücksichtigt, da diese üblicherweise bei Anlagegeschäften anfallen. Soweit der Kläger nunmehr in der Berufungsinstanz auf Sonderkonditionen verweist, welche die Anlagegebühren und sonstigen Kosten kompensieren sollen, ist dieses Vorbringen zu unsubstantiiert, als dass sich daraus eine andere Schätzung rechtfertigte.

Darüber hinaus kommt eine höhere Bemessung eines Kapitalanlageschadens allein deshalb nicht in Betracht, weil der Kläger schon nicht schlüssig dargelegt hat, dass er den ihm zustehenden Schadensersatzbetrag bei fristgerechter Zahlung in Geldanlagen investiert hätte. So hat der Kläger noch in der Klageschrift vorgetragen, dass er ständig Kredit in einer die Klagesumme übersteigenden Höhe in Anspruch nehme und nicht einmal das Geld für den Ankauf eines neuen Motorrades aus eigenen Mitteln aufbringen könne. Gemäß § 252 Satz 2 BGB gilt als entgangen der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte. Angesichts der behaupteten nicht unerheblichen Verbindlichkeiten des Klägers einerseits und der ihm jedenfalls noch bei Klageerhebung fehlenden Mittel für den Kauf eines Motorrades andererseits, kann es schon nicht als hinreichend wahrscheinlich i. S. d. § 252 BGB angesehen werden, dass der Kläger den gesamten Schadensersatzbetrag in Kapitalanlagen eingebracht hätte.

  1. hat der Senat hinsichtlich des dem Kläger in der Berufung zugesprochenen weiteren Teilbetrages von 1.591,00 EUR gemäß §§ 286, 288 Abs. 1 BGB lediglich Verzugszinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes als begründet erachtet, die entsprechend dem Hilfsantrag ab Klagezustellung (06.08.2003) zu leisten sind.

Da der Kläger seinen Verzugsschaden in zweiter Instanz nicht mehr auf eine angebliche Kreditaufnahme zu einem Zinssatz von 12 % stützt, erübrigte sich insoweit eine Überprüfung des angefochtenen Urteils. Im Übrigen fehlte es aufgrund des unüberbrückbaren Widerspruchs in der Darlegung des Klägers zu seinen Vermögensverhältnissen auch insoweit an einem substantiierten Vortrag.

IV. Unter Berücksichtigung der in erster Instanz bereits zuerkannten Schadenspositionen abzüglich des außergerichtlich geleisteten Betrages (12.382,68 EUR – 5.263,66 EUR = 7.119,02 EUR) und Hinzurechnung der in der Berufungsinstanz zuzusprechenden weiteren 1.591,00 EUR ergibt sich ein von den Beklagten noch zu ersetzender materieller und immaterieller Schaden von insgesamt 8.710,02 EUR.

Im Rahmen der gebotenen Neufassung des Tenors war der Ausspruch über den Feststellungsanspruch des Klägers aus dem erstinstanzlichen Urteil mit aufzunehmen.

V. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1,100 Abs. 4 ZPO. Der Streitwert in erster Instanz beträgt 24.896,80 EUR (Klageantrag zu 1.: 18.521,80 EUR; Hilfsantrag: 4.000,00 EUR; Feststellungsantrag: 2.000,00; Klageantrag zu 4.: 375,00 EUR). Für die Berufungsinstanz war der Streitwert auf 14.297,70 EUR festzusetzen. Der in beiden Instanzen erhobene Anspruch auf Ersatz des Kapitalanlageschadens stellt lediglich eine Nebenforderung i. S. d. § 4 ZPO dar, der keine streitwerterhöhende Bedeutung beizumessen ist. Die Geltendmachung eines aus dem Verzug mit der Hauptforderung resultierenden weiteren Schadens i. S. d. § 288 Absatz 4 BGB ist aufgrund seiner unmittelbaren Abhängigkeit zur Hauptforderung ebenso als Nebenforderung zu werten wie die unselbständige Erhebung von Verzugszinsen.

Die Kosten des Rechtsstreits waren unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Streitwerte in den Instanzen entsprechend dem jeweils unterschiedlichen Obsiegen und Unterliegen der Parteien zu quotieren.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 1 und 10, 711, 713 ZPO.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) liegen nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass eine Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes erfordern. Insbesondere ist der Senat im Hinblick auf den geltend gemacht Anspruch auf Verdienstausfall nicht von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abgewichen, sondern hat seine Entscheidung auf unzureichendes Parteivorbringen gestützt.

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