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Lagerhalteranspruch auf Lagergeld nach Vertragskündigung

OLG Frankfurt – Az.: 14 U 65/16 – Urteil vom 03.08.2016

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Fulda vom 11.03.2016 – Az.: 4 O 238/15 – wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Die Parteien streiten um Verpflichtungen der Beklagten aus einem im Jahr 2011 geschlossenen Lagervertrag, wobei nunmehr nur noch die von der Klägerin erhobenen Lagerkosten für die Einlagerung von 72 Paletten Streusalz für den Zeitraum 01.08.2013 bis 20.11.2015 streitgegenständlich sind.

Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil (Bl. 324 ff. Bd. II d. A.) Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Im Übrigen wird gemäß § 540 Abs. 2 i.V.m. § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO auf die Darstellung eines Tatbestandes verzichtet.

Die Berufung der Beklagten konnte in der Sache keinen Erfolg haben. Die angefochtene Entscheidung ist nicht zu beanstanden. Das Urteil des Landgerichts beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen die zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung, § 513 Abs. 1 ZPO. Auch die Berufungsangriffe rechtfertigen keine abweichende Entscheidung zugunsten der Beklagten.

Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der Klägerin für den streitgegenständlichen Zeitraum 01.08.2013 bis 30.11.2015 eine Vergütung in Höhe von 11.009,93 Euro für die Einlagerung von 72 Paletten Streusalz zusteht.

Der Vergütungsanspruch erfolgt indes nicht bereits aus dem im Jahr 2011 geschlossenen Lagervertrag. Zwar wurde ein solcher Vertrag durch Angebot der Klägerin vom 18.05.2011 und Annahme der Beklagten am 20.06.2011 und anschließender Einlagerung der 72 Paletten Streusalz wirksam geschlossen. Soweit die Beklagte einwendet, ein Vertragsschluss scheitere an der nicht wirksam erfolgten Einbeziehung der Allgemeinen deutschen Spediteurbedingungen (ADSp), kann dem nicht gefolgt werden. Selbst wenn sich die Parteien über die Einbeziehung der genannten Bedingungen nicht geeinigt haben sollten, wäre der Vertrag jedenfalls durch einvernehmlichen Vollzug zustande gekommen. Die Vorschrift des § 154 Abs. 1 Satz 1 BGB findet insoweit keine Anwendung. Darüber hinaus hätte die Unwirksamkeit der Einbeziehung allgemeiner Geschäftsbedingungen lediglich die Geltung des normierten Rechts, nicht aber die vollständige Unwirksamkeit eines Vertrages zur Folge. Zu Recht ist das Landgericht damit von einem wirksamen Vertragsschluss ausgegangen.

Allerdings wurde der Vertrag – wie das Landgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt hat – im Februar 2013 von der Beklagten wirksam gekündigt. Der zunächst angekündigte und sodann tatsächlich erfolgte Abruf sämtlicher restlicher Ware konnte nur als Kündigung des Lagervertrages insgesamt verstanden werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob es die streitige Verschiebung des Abruftermins auf den 20.02.2013 tatsächlich gab und dass die Klägerin die Herausgabe der eingelagerten Ware verweigert hat und bis heute verweigert. Unter Beachtung der Kündigungsfrist des § 473 Abs. 2 Satz 1 AGB von 1 Monat war zu Beginn des streitgegenständlichen Zeitraums das Vertragsverhältnis bereits beendet.

Von einer einvernehmlichen Fortsetzung des Lagervertrages aufgrund des Verbleibs der eingelagerten Ware bei der Klägerin kann nicht, auch nicht infolge schlüssigen Verhaltens der Parteien, insbesondere der Beklagten, ausgegangen werden. Der Verbleib der eingelagerten Ware im Besitz der Klägerin ist allein auf die Verweigerung der Herausgabe infolge der Geltendmachung des Pfandrechts zurückzuführen, nicht aber auf einen erkennbaren Willen der Beklagten, die Einlagerung entgegen der ursprünglichen Ankündigung fortzusetzen.

Der Anspruch der Klägerin auf Vergütung der Einlagerung folgt aber aus § 354 Abs. 1 HGB sowie aus §§ 280 Abs. 2, 286 BGB.

Gemäß § 354 Abs. 1 HGB kann derjenige, der in Ausübung eines Handelsgewerbes einem anderen Geschäfte besorgt oder Dienste leistet, dafür auch ohne Verabredung Provision und, wenn es sich um eine Aufbewahrung handelt, Lagergeld nach den an dem Ort üblichen Sätzen fordern. Ob die genannte Vorschrift auf Sachverhalte wie den vorliegenden, nämlich die (weitere) Einlagerung einer Sache aufgrund der Ausübung eines gesetzlichen Pfandrechts, Anwendung findet, ist umstritten. Zum Teil wird die Auffassung vertreten, die Aufbewahrung erfolge allein im Interesse des Pfandgläubigers, so dass die Vorschrift keine Anwendung finden könne (so Heymann, HGB, 2. Aufl., § 354 Rdnr. 5 m.w.N., juris). Zum Teil wird die Auffassung vertreten, die Aufbewahrung der Pfandsache diene jedenfalls auch dem Interesse des Pfandgebers, weshalb § 354 Abs. 1 HGB anzuwenden sei (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 30. November 1978 – 18 U 73/77 -, juris; Baumbach/Hopt, HGB, 36. Aufl., § 354 Rdnr. 5, beck-online; Canaris in Staub, HGB, 4. Aufl., § 354 Rdnr. 12). Letztgenannter Auffassung ist jedenfalls beim Pfandrecht des Lagerhalters zu folgen. Die sachgerechte weitere Aufbewahrung der Pfandsache im Lager bis zum Pfandverkauf bewahrt diese vor Schäden und einer Verschlechterung und steht damit auch im Interesse des Pfandgebers. Dem Pfandgläubiger sind ohnehin sämtliche notwendigen Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Pfandverkauf zu ersetzen (§ 1210 Abs. 2 BGB, vgl. Canaris, a.a.O.).

Darüber hinaus ergibt sich der geltend gemachte Anspruch als Schadensersatzanspruch gemäß §§ 280 Abs. 2, 286 BGB. Die Beklagte befand sich am 01.08.2013 mit rückständigem Lagergeld in Höhe von 3.169,17 Euro zuzüglich Zinsen in Verzug. Dies steht aufgrund der materiellen Rechtskraftwirkung des rechtskräftigen Urteils des Amtsgerichts Stadt1 vom 23.01.2014 auch für den vorliegenden Rechtsstreit fest. Infolge des Zahlungsverzuges der Beklagten berief sich die Klägerin im Zuge berechtigter Rechtsverfolgung bzw. Rechtssicherung auf ihr gesetzliches Pfandrecht gemäß § 475 b HGB. Berechtigterweise beließ die Klägerin die Pfandsache in dem aufgrund des vormaligen Vertragsverhältnisses zugewiesenen Lagerraum. Es war auch im berechtigten Interesse der Beklagten, die Ware nicht etwa unter Räumung des Lagerraumes auf einem anderen Platz des Firmengeländes der Klägerin, beispielsweise im Außenbereich, abzustellen. Aufgrund des Umstandes, dass die Ware über den 31.07.2013 hinaus die gewerblich genutzte Lagerfläche der Klägerin blockierte und insoweit eine anderweitige wirtschaftliche Verwertung unmöglich machte, steht der Klägerin entgangener Gewinn im Sinne von § 252 BGB in Höhe der ursprünglich vereinbarten Lagerkosten zu. Es ist davon auszugehen, dass die Klägerin den für die Beklagte verwendeten Lagerplatz ansonsten anderweitig verwendet hätte (Rentabilitätsvermutung) und dabei einen Erlös in Höhe von mindestens dem zwischen den Parteien vereinbarten Betrag erzielt hätte.

Das Pfandrecht besteht ungeachtet der Höhe der gesicherten Forderung grundsätzlich am gesamten Lagergut. Eine Pflicht zur teilweisen Freigabe besteht nur in Ausnahmefällen, wenn die Berufung auf das Pfandrecht mit § 242 BGB nicht mehr vereinbar erscheint (vgl. BGH, Urteil vom 3. November 1965 – Ib ZR 137/63 -, Rz. 30, juris; Heymann, HGB, 2. Aufl., § 475b Rdnr. 1 m.w.N., juris). Für derartige Umstände ist vorliegend nichts ersichtlich.

Allerdings darf die Klägerin – und darin ist der Beklagten Recht zu geben – den Zeitraum der weiteren Einlagerung nicht unbegrenzt hinausschieben und damit für eine stetige Ausweitung des Ersatzanspruchs sorgen (vgl. BGH, Urteil vom 3. November 1965 – Ib ZR 137/63 -, Rz. 32, juris). Die weitere Einlagerung der 72 Paletten Streusalz durch die Klägerin auf Kosten der Beklagten ist nur so lange gerechtfertigt, wie die Klägerin nicht zur Verwertung des Pfandgegenstandes – nach Maßgabe von § 1257 i.V.m. §§ 1220 ff. BGB – verpflichtet war. Eine solche Verpflichtung war jedenfalls nicht vor Ende des streitgegenständlichen Zeitraums gegeben.

Weil die Beklagte ihre Verpflichtung zur Zahlung von Lagergeld für den Zeitraum vor dem 01.08.2013 umfänglich bestritten hatte und die Klägerin diesbezüglich vor dem Amtsgericht Stadt1 Zahlungsklage erheben musste, ist nicht zu beanstanden, dass die Klägerin während der Dauer des Vorprozesses von der Verwertung des Pfandgutes absah. Sie durfte zunächst zuwarten, bis die Zahlungsverpflichtung der Beklagten, die Grundlage der Ausübung des Pfandrechts war, verbindlich zwischen den Parteien geklärt war. Schließlich sah sich die Klägerin der Ungewissheit ausgesetzt, bei einem Verlieren des Vorprozesses und gleichwohl vorgenommener Verwertung des Pfandgutes von der Beklagten wegen unberechtigter Verwertung des Pfandgutes auf Schadensersatz in Anspruch genommen zu werden. Der Vorprozess endete durch Zurückweisung der Berufung durch Beschluss des Landgerichts Fulda vom 15.09.2014. Weil indes die Beklagte gegen diese rechtskräftige Entscheidung Klage vor dem Staatsgerichtshof erhob, mit dem Ziel, den Beschluss des Landgerichts Fulda aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen (vgl. Hinweis des Berichterstatters des Staatsgerichtshofes des Landes Hessen vom 13.07.2015, Bl. 312 Bd. II d. A.) und sich die Klägerin insoweit noch immer nicht in der Gewissheit sah, endgültig Zahlung von der Beklagten beanspruchen zu können, ist auch ein weiteres Zuwarten bis zum Abschluss des Verfahrens vor dem Staatsgerichtshof nicht zu beanstanden. Dieses Verfahren endete aufgrund des erteilten Hinweises durch Rücknahme der Klage durch die Beklagte im August 2015. Sodann konnte und musste von der Klägerin erwartet werden, dass sie – sofern die Beklagte weiterhin vollständige Zahlung verweigert – zur Verwertung des Pfandgutes übergeht. Geht man davon aus, dass die Klägerin von der Beendigung des Verfahrens vor dem Staatsgerichtshof ebenfalls im August 2015 erfahren hatte, war es ihr zuzubilligen, die Beklagte nochmals zur freiwilligen Zahlung aufzufordern und hierfür eine Frist zu setzen. Dieser Zeitraum war jedenfalls Ende September 2015 abgelaufen. Sodann wäre von der Klägerin zu erwarten gewesen, die Verwertung des Pfandgutes in die Wege zu leiten, wobei nicht feststeht, dass die Verwertung vor Ende November 2015 abschließend erledigt gewesen wäre. Der Klägerin steht mithin jedenfalls für den streitgegenständlichen Zeitraum eine weitere Vergütung für die Einlagerung zu.

Soweit sich die Beklagte darauf beruft, durch Hinterlegung von 2.674,22 Euro am 18.03.2013 die zu diesem Zeitpunkt offene Forderung der Klägerin vollständig erfüllt und hierdurch das Pfandrecht zum Erlöschen gebracht zu haben, verhilft dieser Einwand der Berufung nicht zum Erfolg.

Wie bereits ausgeführt, steht für das vorliegende Verfahren aufgrund des Vorprozesses bindend fest, dass am 01.08.2013 ein Zahlungsrückstand in Höhe von 3.169,17 Euro bestand. Damit steht fest, dass die Klägerin am 01.08.2013 sich zu Recht auf ihr Pfandrecht berief. Bei berechtigter Ausübung des Pfandrechts kann die Klägerin Lagergeld beanspruchen (s.o.).

Ungeachtet dessen billigt § 1218 BGB einen Anspruch auf Austausch der Pfandsache nur bei einem drohenden Verderb der Pfandsache zu. Derartiges ist vorliegend weder vorgetragen noch ersichtlich. Gemäß § 1223 Abs. 2 BGB kann der Verpfänder die Rückgabe des Pfandes im Übrigen nur gegen Befriedigung des Pfandgläubigers verlangen, sobald der Schuldner zur Leistung berechtigt ist. Vollständige Befriedigung der Klägerin ist im streitgegenständlichen Zeitraum zu keiner Zeit zu verzeichnen gewesen, da über die im Vorprozess titulierte Forderung hinaus sich die Forderung laufend erhöhte und ein Gesamtausgleich von der Beklagten nicht vorgenommen wurde. Die Hinterlegung eines Geldbetrages stellt auch keine Befriedigung im Sinne einer Zahlung mit Erfüllungswirkung im Sinne von § 362 BGB dar. Zwar bestimmt § 1224 BGB, dass die Befriedigung des Pfandgläubigers durch den Verpfänder auch durch Hinterlegung erfolgen kann. Dies setzt indes voraus, dass die Voraussetzungen einer Hinterlegung vorliegen (vgl. Palandt-Bassenge, BGB, 75. Aufl., § 1224 Rn. 1). Dazu gehört, dass sich der Gläubiger im Annahmeverzug befindet, § 372 S. 1 BGB. Derartiges war vorliegend nicht der Fall.

Soweit sich die Beklagte darauf beruft, von der Klägerin zu den jeweils maßgeblichen Zeitpunkten keine alles umfassende Rechnung erhalten zu haben, führt auch das nicht zum Erfolg der Berufung. Jedenfalls inzwischen sind die streitgegenständlichen Forderungen durch Rechnung geltend gemacht. Für ein zwischenzeitliches Erlöschen des Pfandrechts ist nichts ersichtlich.

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Soweit die Beklagte einwendet, das Landgericht habe zu Unrecht ein Zurückbehaltungsrecht nach § 320 BGB angenommen, kann dahinstehen, ob dies zutrifft. Die Geschehnisse im Februar 2013 sind – wie oben dargestellt – für den Ausgang dieses Rechtsstreits nicht von entscheidender Bedeutung. Zudem konnte sich die Klägerin nicht nur auf ein Zurückbehaltungsrecht, sondern auf das sehr viel stärkere Pfandrecht, dass ein Recht zum Besitz gewährt, berufen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 3. November 1965 – Ib ZR 137/63 -, Rz. 24, 30, juris).

Die Feststellungen des Landgerichts zur Höhe des Lagergeldes sind nicht angegriffen. Die Höhe der geltend gemachten Forderung entspricht der vertraglichen Vereinbarung der Parteien. Dafür, dass diese nicht ortsüblich oder unangemessen wäre, ist nichts ersichtlich.

Zinsen schuldet die Beklagte aus Verzug (§§ 280 Abs. 2, 286, 288 Abs. 2 (a.F.) BGB).

Ist damit die angefochtene Entscheidung nicht zu beanstanden, war die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit bestimmt sich nach §§ 708 Ziffer 10, 711, 713 ZPO, § 26 Ziffer 8 EGZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern, § 543 ZPO.

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