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Pferdekauf – Haftung des Kaufinteressenten

LG Münster – Az.: 16 O 214/15 – Urteil vom 02.08.2016

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 8.500,00 EUR zu zahlen zuzüglich Zinsen aus diesem Betrag in Höhe von 4 Prozentpunkten vom 29.07.2014 bis 12.08.2015 sowie in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 13.08.2015.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Beklagte 40 %, der Kläger 60 %. In Höhe von 60 % trägt der Kläger auch die außergerichtlichen Kosten der Streithelferin des Beklagten; diese trägt im Übrigen ihre Kosten selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Streithelferin des Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Streithelferin des Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt wegen des Todes seiner am 04.03.2014 verstorbenen Stute T B3 Schadensersatz vom Beklagten.

Der Kläger ist Landwirtschaftsmeister, züchtet Pferde und bildet diese auf seinem Hof aus, um sie sodann zu verkaufen. Er beschäftigt in seinem Reitstall u.a. eine Bereiterin der Leistungsklasse 2. Er war Eigentümer der von dem Pferd T1 abstammenden Oldenburger Stute T B 3, geboren am XXX, Pferdepass-Lebensnummer E. Diese war als professionelles Reitpferd ausgebildet und in die in der Reiterlichen Vereinigung geführte Springpferdeliste aufgenommen. Turniererfolge wies die Stute nicht auf. Andere T1-Abkommen wurden in der Vergangenheit für bis zu 40.000,00 EUR gehandelt.

Die Streithelferin ist der Haftpflichtversicherer des Beklagten.

Am 04.03.2014 besuchte der Beklagte gemeinsam mit seiner Ehefrau, der Zeugin C, den Hof des Klägers, um dort ggfls. ein Pony für den Sohn zu erwerben. Bei Ankunft putzte der Kläger die Stute T B 3 in der Stallgasse. Zu diesem Zweck war die Stute fachgerecht links- und rechtsseitig am Halfter über einen Strick angebunden. Die Zeugin C verließ sodann mit dem Kläger die Stallgasse, um die in Betracht kommenden Ponys zu besichtigen. Da der Beklagte davon ausging, dass die Stute in der Stallgasse ggf. hinderlich sein könnte, löste er die Halterung der Stute, führte sie einige Meter nach vorne und band sie erneut an.

Kurze Zeit später brach die Stute auf der Stallgasse zusammen.

Zwei Tage später wurde die tote Stute von einem Abdecker abgeholt.

Die Ursache und die Frage der Verantwortlichkeit des Beklagten für den Tod der Stute sind zwischen den Parteien streitig.

Der Kläger behauptet, der Beklagte habe die Stute fehlerhaft nur einseitig und zu lang angebunden. Die Stute habe dann den Kopf nach unten bewegt und der Strick sich hinter ihren Ohren über ihren Hals gelegt. Die Stute habe sich sodann erschreckt, als der Hund des Beklagten laut bellend über die Stallgasse gerannt sei. Sie habe den Kopf nach oben gezogen und sich sodann wegen des Stricks das Genick gebrochen. Sie sei unverzüglich tot gewesen.

Er behauptet weiter, dass der Wert der Stute im Zeitpunkt ihres Todes mindestens 21.000,00 EUR betragen habe. Dieser Betrag sei die untere Grenze dessen, was ein mit der Stute T B 3 vergleichbares Pferd kosten würde.

Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen,

1. an den Kläger einen Betrag von 21.000,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.07.2014 zu zahlen;

2. den Kläger von vorgerichtlichen Inkassokosten in Höhe von 1.076,71 EUR freizustellen.

Die Streithelferin beantragt für den Beklagten, die Klage abzuweisen.

Die Streithelferin hat mit Schriftsatz vom 26.08.2015 angezeigt, sich als Streithelferin des Beklagten am Prozess zu beteiligen und hat für den Beklagten dessen Verteidigungsabsicht angezeigt.

Pferdekauf – Haftung des Kaufinteressenten
(Symbolfoto: Rolf Dannenberg/Shutterstock.com)

Sie bestreitet eine fehlerhafte Anbindung der Stute durch den Beklagten und eine etwaige Kausalität für den Tod der Stute. Auch bestreitet sie, dass der Hund des Beklagten gebellt habe, die Stute sich erschrocken, den Strick über den Kopf gezogen und sich das Genick gebrochen habe. Die Streithelferin verweist insoweit auf das von ihr eingeholte Privatgutachten von Dr. C1 vom 27.08.2014, in dem an dem Sachverhaltsvortrag des Klägers schwere Plausibilitätsmängel festgestellt wurden. Wegen des Inhalts dieses Gutachtens wird verwiesen auf die Anlage B1, Bl. 25 ff. GA. So sei auch als Ursache des Todes der Stute ein plötzlicher Aortaabriss denkbar. Der Wert der Stute habe im Zeitpunkt des Todes max. 6.500 EUR betragen.

Das Gericht hat die Parteien persönlich angehört.

Der Beklagte hat in seiner persönlichen Anhörung bestätigt, dass er die Stute einseitig, nämlich nur rechts, angebunden habe. Er habe dabei das Ende des Strickes, welches sich nicht am Pferd befand, mit einem nicht fachgerechten Anbindeknoten an den Gitterstäben einer Box befestigt. Als Stricklänge habe er etwa 1,20 m bis 1,50 m gewählt, so dass die Stute am Boden liegende Halme fressen konnte. Nachdem er sich aus der Boxengasse entfernt habe, sei er durch lautes Hufgetrampel aufgeschreckt worden und habe sodann gesehen, dass der Strick sich über den Kopf gezogen, die Stute den Kopf nach oben geworfen und sich dabei mit voller Kraft in den Strick „reingehängt“ hatte. Sie habe den Kopf dabei schräg gehalten.

Weiter hat das Gericht Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin C sowie durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens mit anschließender mündlicher Erläuterung und ergänzender Stellungnahme des bestellten Sachverständigen I. Wegen des weiteren Ergebnisses der persönlichen Anhörung und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird verwiesen auf die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 01.12.2015 (Blatt 46 ff. GA) und vom 28.06.2016 (Blatt 81 ff. GA) sowie das schriftliche Gutachten des Sachverständigen I vom 06.04.2016.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen war sie abzuweisen.

Dem Kläger steht ein Schadenersatzanspruch wegen des Todes der Stute T B 3 aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB in Höhe von 8.500 EUR zu.

1. Nach § 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB kommt ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 BGB bereits im Vorfeld eines Vertragsabschlusses, nämlich bei der Anbahnung eines Vertrages zustande. Dieses besondere Rechtsverhältnis entsteht bereits mit dem Beginn von Verhandlungen, wobei dies nach ständiger Rechtsprechung weit zu fassen ist (vgl. Palandt, 75. Auflage, 2016, § 311, Rdn. 22 m. w. N.). Dadurch, dass der Beklagte gemeinsam mit seiner Ehefrau den Hof des Klägers aufgesucht hatte, um dort ggfls. ein Pony für den Sohn zu erwerben, ist ein solches vorvertragliches Schuldverhältnis nach §§ 241 Abs. 2, 311 Abs. 3 Nr. 1 BGB entstanden.

Hierdurch wurde der Beklagte verpflichtet, auf die Rechtsgüter des Klägers entsprechend Rücksicht zu nehmen und bei dem Umgang mit dem Eigentum des Klägers entsprechende Sorgfalt walten zu lassen.

Diese Pflicht hat der Beklagte verletzt, indem er die Stute T B 3 eigenmächtig und ohne Notwendigkeit losgebunden und einige Meter weiter nicht fachgerecht einseitig mit einem Strick von mindestens 1,20 m Länge so angebunden hat, dass die Stute am Boden noch Halme fressen und sich der Strick über das Genick der Stute legen konnte und gelegt hatte. Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der Ausführungen des Beklagten in dessen persönlicher Anhörung, in der dieser ausdrücklich die Länge des Strickes und die fehlerhafte Anbindung bestätigt hat. Das Bestreiten der Streithelferin war nach § 67 ZPO unbeachtlich, da sie sich insoweit mit Erklärungen des Beklagten als Hauptpartei in Widerspruch gesetzt hat. Der Sachvortrag des Beklagten ging insoweit dem der Streithelferin vor (vgl. Zöller, ZPO-Kommentar, 30. Auflage, 2014, § 67 Rnr. 9).

Es steht zur Überzeugung des Gerichts i.S.d. § 286 ZPO auch fest, dass die Stute an einem Genickbruch infolge dieses fehlerhaften Anbindens durch den Beklagten verstorben ist. So hatte die Stute laut der Schilderung des Beklagten in dessen persönlicher Anhörung den Kopf nach oben geworfen, als sich der Strick bereits über deren Genick gelegt hatte, und sodann mit voller Kraft den Kopf in den Strick gedrückt und dabei den Kopf gedreht. Aus den bereits dargelegten Gründen war auch insoweit das Bestreiten der Streithelferin unbeachtlich.

Bezüglich der Todesursache des Genickbruchs folgt das Gericht insbesondere den überzeugenden und nachvollziehbaren Darstellungen des Sachverständigen I, der als Pferdewirtschaftsmeister besonders qualifiziert ist. Die Ausführungen zu der fehlerhaften Anbindung und der Ursache für den Tod der Stute T B 3 waren detailliert und in sich schlüssig. Er konnte entsprechende Nachfragen im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 28.06.2016 widerspruchslos und nachvollziehbar erläutern. Der Sachverständige hat zunächst nachvollziehbar erläutert, dass die richtige Anbindelänge eines Strickes ca. 60 cm beträgt, wobei bei einer durchschnittlichen Größe eines Pferdes, wie der Stute T B 3, Toleranzen von 20 cm akzeptabel seien. Der Sachverständige hat unter Beiziehung eines Tierarztes die Situation des über das Genick gezogenen langen Anbindestricks nachgestellt, die bei einer von dem Beklagten gewählten Stricklänge von 1,20 m eintreten können. Er hat in nachvollziehbarer Weise ausgeführt, dass durch die von dem Beklagten geschilderte Rotationsbewegung des Kopfes der Stute, als sich der Strick bereits über deren Hals gelegt und sie den Kopf bereits nach oben gerissen und sich in den Strick gelehnt hatte, es sehr plausibel ist, dass dadurch ein zu dem Tod der Stute geführter Genickbruch eingetreten ist. Auf entsprechende Nachfrage hat er bestätigt, persönlich vorliegend von dieser Todesursache auszugehen. Diese Ausführungen lassen sich gut einbinden in die Aussage der Zeugin C, die insoweit – widerspruchsfrei und nachvollziehbar – ausgeführt hatte, dass die Stute den Kopf panisch nach oben geworfen und sodann auf der Stallgasse zusammengebrochen war. Vor diesem Hintergrund schien die von der Streithelferin geäußerte Vermutung, ein Aortaabriss sei Grund für den Tod der Stute, wenig überzeugend und vermochte keine Zweifel an der seitens der Gerichts gelangten Überzeugung, dass der Genickbruch Ursache für den Tod war, zu belassen.

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Durch die Pflichtverletzung des Beklagten in Form des fehlerhaften Anbindens der Stute hat sich im Ergebnis realisiert, was durch eine korrekte Anbindeart verhindert werden soll. Auf die Frage, ob die Stute wegen des ggfls. nicht korrekt angebundenen Hundes des Beklagten oder aus anderem Grund erschrocken ist, kommt es nicht an.

Das Verschulden des Beklagten wird nach § 280 Abs. 1, Abs. 2 BGB vermutet, und steht darüber hinaus vorliegend positiv fest. Der Beklagte hat selbst ausgeführt, keine vertieften Kenntnisse zu der richtigen Anbindetechnik von Pferden zu haben und vorliegend unter Außerachtlassung der nötigen Sorgfalt die Stute – ohne Zwang und Not – losgelöst und sodann unkorrekt einseitig und zu lang angebunden zu haben.

2. Dem Kläger ist bezüglich des von ihm behaupteten Schadens der ihm nach allgemeinen Grundsätzen obliegende Beweis nur insoweit gelungen, dass nach Überzeugung des Gerichts durch den Tod der Stute ein Schaden in Höhe von 8.500,00 EUR entstanden ist. Nur bezüglich dieses Wertes konnte das Gericht die nötige Überzeugung nach § 286 ZPO gewinnen.

Die Überzeugung hat das Gericht infolge der überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen I und der Ausführungen des Klägers in dessen persönlicher Anhörung gewonnen. Auch insoweit war der Sachverständige in diesem Bereich aufgrund seiner langen Erfahrung und Sachkunde besonders qualifiziert. Der Sachverständige hat nachvollziehbar geschildert, den Markt entsprechend nach vergleichsgeeigneten Pferden untersucht und den Wert der Stute T B 3 auf dieser Grundlage richtig ermittelt zu haben. Er hat dabei zugrunde gelegt, dass die Stute T B 3 keine wertmindernden Makel aufwies, sondern ein für ein Oldenburger Reitpferd entsprechend gutes Exterieur und Interieur. Das durch den Sachverständigen durchgeführte Vergleichswertverfahren habe ergeben, dass als Wert der Stute ein Betrag von 8.000,00 bis 9.000,00 EUR realisierbar gewesen sei.

Das Gericht ist überzeugt davon, dass der Kläger vorliegend einen Wert von 8.500,00 EUR hätte erzielen können, somit den Mittelwert des von dem Sachverständigen angegebenen Marktwertes. Das Gericht hat aufgrund der Ausführungen und der Darstellung des Klägers von seinen Verkaufserfahrungen und der Präsentation seines Ausbildungsbetriebes keine Zweifel, dass er einen über der unteren Grenze des Marktwertes erzielbaren Preis erzielen konnte.

Im Übrigen war die Klage bezüglich der Hauptforderung abzuweisen. Das Gericht konnte nicht die nötige Überzeugung gewinnen, dass der Kläger den oberen Wert der vom Sachverständigen ermittelten Spanne des Marktwertes erreicht hätte oder die Stute einen darüber hinausgehenden Marktwert aufwies.

Nach der in sich schlüssigen und nachvollziehbaren Darstellung des Sachverständigen handelte es sich bei 9.000,00 EUR übersteigenden Beträgen um reine Liebhaberwerte, die am Markt nicht realisierbar seien. Insbesondere sei bei der Ermittlung des Marktwertes zu berücksichtigen, dass es ein Überangebot am Markt gebe, die Stute T B 3 nicht aus einem namhaften Turnierstall, wie z. B. der Betrieb von Herrn L, T2 oder C stamme, und die Stute trotz ihres Alters noch keine Turniererfolge aufweise. An der Richtigkeit dieser Werteinschätzung hatte das Gericht auch nach den Einwendungen durch den Kläger keine Zweifel. Die vom Kläger geäußerten Zweifel an der Geeignetheit des von dem Sachverständigen zwecks Ermittlung von Vergleichswerten herangezogenen Vergleichsportals vermochte der Sachverständige überzeugend auszuräumen. Auch konnte der Sachverständige nicht feststellen, dass für die Stute T B 3 hätte ggfls. auf einer Auktion ein höherer Wert hätte erreicht werden können; ohne persönlichen Eindruck von der Stute war diese Feststellung dem Sachverständigen nicht mehr möglich.

Der Nebenforderung in Form von Zinsen war nur in dem zuerkannten Maße zu entsprechen. Dem Kläger waren Zinsen in Höhe von 4 Prozent nach §§ 849, 246 BGB ab dem beantragten Zeitpunkt zuzusprechen. Ab Rechtshängigkeit konnten dem Beklagten die Zinsen in der beantragten Höhe gemäß § 288 Abs. 1 BGB zugesprochen werden. Die darüber hinaus geltend gemachten Zinsen konnten mangels Darlegung von Verzug nicht zugesprochen werden.

Der Antrag des Klägers auf Erstattung vorgerichtlicher Inkassokosten war abzuweisen. Der Kläger hat schon nicht dargelegt, dass, wodurch und gegenüber wem ihm Inkassokosten entstanden sind und dementsprechend wem gegenüber der Beklagte hätte den Kläger von Kosten freistellen sollen.

Angesichts der Einordnung als reine Nebenforderung war das Gericht auch nicht gehalten, den Kläger entsprechend hinzuweisen (vgl. § 139 Abs. 2 ZPO).

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 101, 708, 709, 711 ZPO.

Der Streitwert wird auf 21.000 EUR festgesetzt.

 

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