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PKH-Verfahren: Lebensversicherung – Einsatz zur Prozessfinanzierung


Oberlandesgericht Koblenz

Az: 7 WF 1117/05

Beschluss vom 06.01.2006

Vorinstanz: Amtsgericht Sinzig – Az.: 8 F 472/05


Der 7. Zivilsenat 4. Senat für Familiensachen – des Oberlandesgerichts Koblenz hat am 06. Januar 2005 beschlossen:

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Familiengericht Sinzig vom 9. November 2005 abgeändert.

Dem Antragsteller wird unter Beiordnung von Rechtsanwältin N Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmung bewilligt.

Gründe:

Die sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet.
Der Antragsteller ist nicht in der Lage, die Prozesskosten ganz oder teilweise aus seinem Einkommen oder Vermögen zu zahlen, § 114 ZPO. Er kann insbesondere nicht auf die beiden bei der Versicherung bestehenden Direktversicherungen verwiesen werden.

Lebensversicherungen, insbesondere Kapitallebensversicherungen können zu dem nach § 115 Abs. 2 1. Halbsatz ZPO einzusetzenden Vermögen zählen, soweit der Partei der Rückkauf, ein Verkauf oder die Beleihung der Versicherung rechtlich möglich und dies zumutbar ist (OLG Frankfurt, OLGR Frankfurt 2005, 562; OLG Köln, FamRZ 2004, 382; KG, FamRZ 2003, 1394 f; OLG Stuttgart, FamRZ 1999, 598). Dabei wird der Begriff der Zumutbarkeit durch die in § 115 Abs. 2 2. Halbsatz ZPO enthaltene Verweisung auf § 90 SGB XII dahingehend konkretisiert, dass der Vermögenseinsatz bei nicht zweckgebundenem Vermögen zumutbar ist, soweit die Schongrenze nach § 90 SGB XII überschritten ist (VGH Baden-Württemberg, Justiz 2003, 38-40 zu der gleich lautenden Vorschrift des früher geltenden § 88 BSHG).

Vorliegend handelt es sich bei den beiden bei der Verssicherung bestehenden Lebensversicherungen um Direktversicherungen, die der Arbeitgeber des Antragstellers im Rahmen eines Gruppenversicherungsvertrages für diesen abgeschlossen hat und die der Alterssicherung dienen. Unabhängig von der Frage, unter welchen Voraussetzungen auch die Verwertung einer für die Altersversorgung vorgesehenen Lebensversicherungen zumutbar ist (vgl. hierzu OLG Karlsruhe, FamRZ 2005, 1917, 1918), kann der Antragsteller die für ihn abgeschlossenen Versicherungen nicht für die Prozesskosten einsetzen, weil er lediglich versicherte Person, der Arbeitgeber hingegen Versicherungsnehmer ist. Aus der vorgelegten Bescheinigung des Arbeitgebers und den für die Direktversicherungen geltenden Versicherungsbedingungen der Versicherung geht hervor, dass eine Abtretung oder Beleihung der Versicherungen während der Dauer des Dienstverhältnisses und bis zur Vollendung des 59. Lebensjahres durch den Antragsteller (er ist jetzt 39 Jahre alt) ausgeschlossen ist. Der Antragsteller ist damit an einer wie auch immer gearteten Verwertung der Direktversicherungen rechtlich gehindert.

Er ist auch nicht in der Lage, die Prozesskosten aus seinem laufenden Einkommen zu zahlen. Davon ist auch das Amtsgericht ausgegangen. Etwas anderes ergibt sich nicht, wenn man die Prozesskostenhilfeberechnung des Antragstellers dahingehend korrigiert, dass das Kindergeld für M ihm als betreuendem Elternteil zufließen dürfte und deshalb seinem Einkommen zuzuschlagen ist und die beruflich veranlassten Fahrtkosten für 23 Entfernungskilometer im Prozesskostenhilferecht lediglich mit 119,60 Euro abzuziehen sind (§ 3 Abs. 6 Nr. 2a VO zu § 82 SGB XII: 5,20 Euro pro Entf.-Km bis 40 Km). Unter Berücksichtigung der übrigen Verbindlichkeiten, Wohnkosten und Freibeträge ergibt sich zwar nicht die vom Antragsteller errechnete Unterdeckung von 349,05 Euro, jedoch nach wie vor eine solche von 84,00 Euro.

Dem Antragsteller ist damit Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmung zu bewilligen. Die Erfolgsaussicht war zweifellos gegeben, da die von beiden Parteien gewollte Wiederherstellung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach dem Wechsel der Tochter in den Haushalt des Kindesvaters nur durch gerichtliche Entscheidung erfolgen konnte.

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