Oberlandesgericht Düsseldorf
Az: I-6 U 126/11
Beschluss vom 02.08.2011
Der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers vom 11.05.2011 für die beabsichtigte Berufung gegen das am 20.04.2011 verkündete Urteil der 14e Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die von dem Kläger beabsichtigte Berufung entgegen § 114 ZPO keine hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht. Das Landgericht hat jedenfalls im Ergebnis zu Recht festgestellt, dass der Kläger gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Herausgabe des Rückkaufswerts in Höhe von € 5.532,50 hat, den die Beklagte von der A-AG (jetzt B-AG) erhielt und als Teilzahlung des Nachlassschuldners dessen Ratenkreditkonto gutgeschrieben hat, nachdem der Kläger noch zu Lebzeiten des Nachlassschuldners als dessen Treuhänder die Kündigung des Kreditlebensversicherungsvertrags erklärt hatte. Ein solcher Anspruch steht dem Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu:
1. Ein etwaiger vertraglicher Anspruch des Klägers auf Auszahlung des Rückkaufswerts aufgrund des von dem Nachlassschuldners mit der A-AG am 12.04.2006 geschlossenen Kreditlebensversicherungsvertrags kommt schon deshalb nicht als Anspruchsgrundlage für die Klageforderung in Betracht, weil die Klage sich nicht gegen die Rechtsnachfolgerin der A-AG richtet.
2. Der Kläger hat gegen die Beklagte auch keinen bereicherungsrechtlichen Anspruch auf Herausgabe des Rückkaufswerts. Der Kläger meint zu Unrecht, die Beklagte habe entgegen §§ 80 ff InsO den Rückkaufswert einbehalten bzw. mit ihrer, aus dem Ratenkreditvertrag vom 12.04.2006 abgeleiteten, Insolvenzforderung verrechnet. Zu der Verneinung einer ungerechtfertigten Bereicherung der Beklagten gelangt man unabhängig davon, ob man diese als unwiderrufliche Bezugsberechtigte des Kreditlebensversicherungsvertrags ansieht oder nicht. Daher bedarf auch die Frage, wie die von der A-AG verwendeten Kreditversicherungsverträge auszulegen sind, keiner abschließenden Entscheidung (vgl. Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 18.06.2009 – 21 S 454/08 mit weiteren Nachweisen zu dem diesbezüglichen Meinungsstreit in der Rechtsprechung):
a) Wenn man wie das Landgericht der Meinung folgt, dass die A-AG mit dem Nachlassschuldner gemäß §§ 5 Nr. 2, 10 ABEB04 ein unwiderrufliches Bezugsrecht zugunsten der Beklagten vereinbart habe, weil nur so der einvernehmlich gewollte Sicherungszweck des Kreditlebensversicherungsvertrags, im Todesfall des Kreditnehmers die Darlehensschuld durch die Versicherungssumme zu tilgen, gewährleistet werde (ebenso mit ausführlicher Begründung Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 18.06.2009 – 21 S 454/08), scheidet eine Zugriffsmöglichkeit des Klägers auf den Rückkaufswert der Kreditlebensversicherung schon aufgrund des Kreditlebensversicherungvertrags aus. Mit dem Bezugsrecht erwirbt der bezugsberechtigte Dritte gemäß § 330 BGB gegen den Versicherer einen unmittelbaren Anspruch auf die Versicherungsleistung. Ein Durchgangserwerb des Versicherungsnehmers findet nicht statt (Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 28. Auflage 2010, § 159 VVG, Rz. 9). Die Insolvenzmasse des Nachlassschuldners wäre demnach durch die Auszahlung des Rückkaufswertes an die Beklagte gar nicht berührt worden.
b) Wenn man der Meinung folgt, dass der Kreditlebensversicherungsvertrag der Beklagten gar kein oder jedenfalls kein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt habe, wie sie beispielsweise das Amtsgericht Düsseldorf mit Urteil vom 18.12.2007 – 230 C 7900/07 mit Blick auf den auf der ersten Seite des Kreditlebensversicherungsvertrags enthaltenen Passus „Beitragszahler und bezugberechtigt für alle Leistungen ist der Versicherungsnehmer.“ vertreten hat, ist ein Bereicherungsanspruch zwar nicht aufgrund des Versicherungsvertrags, jedoch zumindest aufgrund eines zugleich abgeschlossenen drittbegünstigenden Treuhandvertrags ausgeschlossen. Dem Kläger ist zwar Recht zu geben, dass grundsätzlich der Anspruch auf Auszahlung des Rückkaufswerts einer Lebensversicherung in die Insolvenzmasse des Versicherungsnehmers fällt, wenn dieser nicht mit der Versicherung vereinbart hat, dass einem Dritten ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt werden soll (vgl. noch zur Konkursordnung BGH, Urteil vom 04.03.1993 – IX ZR 169/92, Rz. 13; die Insolvenzordnung hat insoweit keine Veränderung gebracht, vgl. BGH, Urteil vom 06.07.2006 – IX ZR 12/05, Rz. 12 a.E.). Doch selbst wenn man den Kreditlebensversicherungsvertrag vom 12.04.2006 so auslegt, dass dem Nachlassschuldner formal die Rechtsstellung des Bezugsberechtigten geblieben ist, hat zumindest die Beklagte gemäß § 47 InsO ein Aussonderungsrecht an der Versicherungsleistung gehabt, weil der Nachlassschuldner und die A-AG zugunsten der Beklagten vereinbart haben, dass der Nachlassschuldner die Bezugsberechtigung nur treuhänderisch für die Beklagte innehaben sollte. Wenn die Vertragsparteien vereinbaren, dass die Gegenleistung des einen nur auf ein debitorisches Konto des anderen erfolgen darf, dann liegt darin eine die finanzierende Bank begünstigende Treuhandvereinbarung (BGH, Urteil vom 16.12.1999 – IX ZR 270/98). So liegt der Fall hier. Gemäß §§ 5 Nr. 2, 10 ABEB04 hatten der Nachlassschuldner und die A-AG sowohl für den Fall der Kündigung als auch für den Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart, dass die A-AG den Rückkaufswert bzw. die Versicherungssumme auf das Kreditkonto des Nachlasschuldners bei der Beklagten zahlen sollte. Demnach ist der Nachlassschuldner nur nach Außen hin Bezugsberechtigter des Kreditlebensversicherungsvertrags gewesen. Im Innenverhältnis hat ihm jedoch die …. auferlegt, die Versicherungsleistung ausschließlich zugunsten der Beklagten zu verwerten.