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Industriehaftpflichtversicherung – Ausschlusstatbestand – § 4 AHB

BUNDESGERICHTSHOF

Az.: IV ZR 228/03

Urteil vom 09.06.2004


Leitsatz:

Zum Verhältnis des Ausschlußtatbestandes in § 4 I Ziff. 6a AHB zu Regelungen in Besonderen Bedingungen.


In dem Rechtsstreit hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes auf die mündliche Verhandlung vom 9. Juni 2004 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 11. September 2003 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Feststellung, daß die Beklagte aus einer Industrie-Haftpflichtversicherung bedingungsgemäßen Versicherungsschutz zu gewähren hat. Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflicht-Versicherung (AHB) und die Risikobeschreibungen, Besonderen Bedingungen und Erläuterungen zur Industrie-Haftpflichtversicherung (RBBuE) zugrunde. Nach Pos. I, Ziff. 1 RBBuE ist „auf der Grundlage der Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflicht-Versicherung“ die gesetzliche Haftpflicht der Klägerin aus „den Eigenschaften, Rechtsverhältnissen und Tätigkeiten“ als Betreiberin eines Möbel-Einzelhandelsgeschäftes versichert. Gemäß Pos. II, Ziff. 1 RBBuE ist mitversichert die Haftpflicht der Klägerin aus „betriebsüblichen Risiken“, insbesondere

„a) als Eigentümer, Mieter, Leasingnehmer, Pächter und Nutznießer von Grundstücken, Gebäuden und Räumlichkeiten, die ausschließlich für den versicherten Betrieb oder für Wohnzwecke des Versicherungsnehmers und seiner Betriebsangehörigen benutzt werden.

Versichert sind hierbei Ansprüche aus Verstoß gegen die in oben genannten Eigenschaften obliegenden Pflichten (z.B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen, Bürgersteigen und Fahrbahnen) – auch soweit sie der Versicherungsnehmer in gesetzlichem Umfang vertraglich übernommen hat.“

In der Nacht vom 9. auf den 10. März 2002 brannten die von der Klägerin und dem Geschäftsführer ihrer Komplementär-GmbH angemieteten Gewerberäume vollständig nieder. Die Erbinnen des Vermieters nehmen die Klägerin, den mitversicherten Geschäftsführer und einen ebenfalls mitversicherten leitenden Angestellten wegen der Kosten für die Bauschuttbeseitigung in Höhe von 35.626,31 € in Anspruch. Sie machen geltend, der Brand sei auf eine Knallgasexplosion zurückzuführen, die ihrerseits auf einer unzureichenden Wartung und Kontrolle der Zentralbatterie für die Sicherheitsbeleuchtung beruhe. Mit gleicher Begründung verlangt der Gebäudeversicherer, der eine Entschädigung für das zerstörte Gebäude gezahlt hat, einen Betrag von 1.700.000 €.

Landgericht und Berufungsgericht haben die Klage abgewiesen, weil sich die Beklagte auf den Risikoausschluß nach § 4 I Ziff. 6a AHB berufen könne. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Revision.

Entscheidungsgründe:

Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.

I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der Haftungsausschluß in § 4 I Ziff. 6a AHB werde durch Pos. II, Ziff. 1a RBBuE nicht berührt. Die letztgenannte Klausel beziehe sich nicht auf das von § 4 I Ziff. 6a AHB allein gemeinte Schadensereignis – also die Beschädigung oder Vernichtung von fremden Sachen, die der Versicherungsnehmer gemietet habe -, sondern auf das versicherte Risiko, indem sie die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers konkretisiere. Einem verständigen Versicherungsnehmer werde das durch die Aufzählung unter Pos. II, Ziff. 1a RBBuE deutlich, die unter anderem den Versicherungsnehmer in seiner Stellung als Eigentümer aufführe. Die Sichtweise der Klägerin hätte zur Folge, daß dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz auch im Hinblick auf die in seinem Eigentum stehenden Sachen zustünde. An anderer Stelle, etwa in Pos. III, Ziff. 11 RBBuE, werde eine Abweichung von § 4 I Ziff. 6a AHB zudem besonders hervorgehoben.

II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

1. Dem Berufungsgericht ist darin zu folgen, daß sich die Beklagte auf den Leistungsausschluß nach § 4 I Ziff. 6a AHB berufen kann. Die RBBuE stehen der Anwendbarkeit der Ausschlußklausel nicht entgegen; insbesondere findet sich unter Pos. II, Ziff. 1 keine „ausdrücklich andere Bestimmung“ im Sinne des § 4 I AHB.

a) Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muß; in diesem Zusammenhang kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit – auch – auf seine Interessen an (BGHZ 84, 268, 272; BGHZ 123, 83, 85 und ständig).

b) Der Versicherungsnehmer, der eine Industrie-Haftpflichtversicherung abschließt, wird erkennen, daß unter Pos. I, Ziff. 1 i.V. mit Pos. II, Ziff. 1 RBBuE der gegenständliche Bereich des von der Beklagten versprochenen Versicherungsschutzes festgelegt wird. Versichert ist danach die gesetzliche Haftpflicht der Klägerin aus den „betriebsüblichen Risiken“, die mit ihrer Tätigkeit im Möbel-Einzelhandel einhergehen. Was unter betriebsüblichen Risiken zu verstehen ist, wird unter Pos. II, Ziff. 1 näher umschrieben und durch die Aufzählung spezifischer Gefahren („insbesondere“) verdeutlicht. Vom Versicherungsschutz erfaßt ist die gesetzliche Haftpflicht der Klägerin als Mieterin von Grundstücken, Gebäuden und Räumlichkeiten, die für den versicherten Betrieb genutzt werden. Versichert sind Ansprüche, die sich aus Verstößen gegen die ihr als Mieterin obliegenden Pflichten ergeben, wobei diese Pflichten in der Klausel beispielhaft aufgeführt werden („bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, …“). Dazu zählen grundsätzlich auch die – hier nach § 67 VVG teilweise auf den Gebäudeversicherer übergegangenen – Ansprüche des Vermieters, die er deshalb erhebt, weil die Klägerin mit der gemieteten Sache nicht sorgsam umgegangen sein soll (§ 823 Abs. 1 BGB, § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § 306d StGB).

c) Bei aufmerksamer Durchsicht der Versicherungsbedingungen erschließt sich dem Versicherungsnehmer aber auch, daß die Umschreibung des versicherten Risikos für sich allein noch nichts darüber besagt, unter welchen weiteren Voraussetzungen die Beklagte dafür Versicherungsschutz gewähren will. Das kommt in Pos. I, Ziff. 1 RBBuE durch den Hinweis, die gesetzliche Haftpflicht der Klägerin werde „auf Grundlage der AHB“ versichert, ebenso zum Ausdruck wie durch die Formulierung unter Pos. II, Ziff. 1, die betriebsüblichen Risiken seien „im Rahmen dieses Vertrages“ versichert, was die eingangs der RBBuE erfolgte Bezugnahme auf die AHB wiederholt. Für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer geht daher aus den Bedingungen mit der gebotenen Deutlichkeit hervor, daß auch der nach § 4 I Ziff. 6a AHB geltende Haftungsausschluß weiterhin Geltung hat (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 1962 – II ZR 35/60 – VersR 1963, 32, 33; OLG Hamm VersR 1960, 697, 698; OLG Düsseldorf VersR 1988, 393; Schlegelmilch, VersR 1993, 176; Voit in Prölss/Martin, VVG 26. Aufl. § 1 AHB Rdn. 19; Littbarski, AHB § 4 Rdn. 208; Späte, AHB Teil B § 4 Rdn. 113; anders – Abbedingung des Ausschlusses – OLG Karlsruhe VersR 1992, 1215, 1216), mithin Versicherungsschutz für Haftpflichtansprüche wegen der Beschädigung fremder, vom Versicherungsnehmer gemieteter Sachen nicht besteht.

2. Anders als die Kläger meinen, verliert das Leistungsversprechen der Beklagten, die gesetzliche Haftpflicht der Klägerin in ihrer Eigenschaft als Mieterin des für den Betrieb genutzten Gebäudes zu versichern, durch die Ausschlußklausel des § 4 I Ziff. 6a AHB nicht jeden sachlichen Gehalt. Denn von dieser werden nur Schäden an der gemieteten Sache selbst ausgenommen. Unberührt bleiben Ansprüche wegen Personenschäden und solcher Sachschäden, die an anderen Sachen als an der gemieteten eintreten (BGH, aaO; OLG Hamm aaO; Schlegelmilch, aaO). Ein verständiger Versicherungsnehmer wird sich in diesem Zusammenhang bewußt machen, daß sich aus seiner Stellung als Mieter eines Grundstücks oder Gebäudes über seine Rechtsbeziehung zum Vermieter hinaus eine Vielzahl von – in der Klausel durch die Nennung von Beispielen erläuterten – Verkehrssicherungspflichten ergeben kann, die Haftpflichtgefahren in sich bergen, für die er Versicherungsschutz benötigt und auf Grundlage des Leistungsversprechens der Beklagten auch erhält.

3. Daß sich die inhaltliche Bedeutung der Klausel unter Pos. II, Ziff. 1 RBBuE auf die Beschreibung des versicherten Risikos beschränkt, ohne den Haftungsausschluß nach § 4 I Ziff. 6a AHB zu beeinflussen, wird der Versicherungsnehmer zudem einer Zusammenschau der einzelnen, in die RBBuE aufgenommenen Klauseln entnehmen. Denn in den Bestimmungen, die Pos. II, Ziff. 1a RBBuE nachfolgen, werden Abweichungen gegenüber den AHB ausdrücklich hervorgehoben. Es wird jeweils besonders kenntlich gemacht, falls sich Veränderungen für die nach den AHB bestehenden Leistungsausschlüsse ergeben. So enthält Pos. III, Ziff. 11 RBBuE eine Deckungserweiterung gegenüber § 4 I Ziff. 6a AHB für die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, die anläßlich von Geschäftsreisen an gemieteten Wohnräumen entstehen. Die Klausel unter Pos. III, Ziff. 13 RBBuE erfaßt – in Ergänzung des § 1 Ziff. 3 AHB und abweichend von § 4 I Ziff. 6a AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen der Beschädigung, Vernichtung oder des Abhandenkommens von Sachen Betriebsangehöriger und Besuchern einschließlich von Kraftfahrzeugen. Diese besondere Gestaltung der RBBuE konnte vom Verständnishorizont der Klägerin aus nur bedeuten, daß verschiedene Leistungsausschlüsse nach den AHB keine Geltung haben, es bei dem Leistungsausschluß für Schäden an gemieteten Sachen hingegen verbleiben sollte.

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