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Hoteldiebstahl – Haftung der Hausratsversicherung

Landgericht Köln

Az: 24 O 515/09

Urteil vom 25.03.2010


1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Inanspruchnahme der Beklagten aus einer Hausratsversicherung.

Der Kläger hat bei der Beklagten eine verbundene Hausratsversicherung mit Versicherungsschein vom 03.02.2006 abgeschlossen. Dieser liegen die VHB 2002 zugrunde (Anlage 2, Bl. 13 ff. GA).

In der Zeit vom 06.10. bis 27.10.2008 befand sich der Kläger gemeinsam mit seiner Ehefrau .. in dem Fünf-Sterne-Hotel Z in Lara/Antalya/Türkei im Urlaub.

Am 26.10.2008 kam es zu der behaupteten Entwendung von Schmuckgegenständen und Bargeld aus dem Zimmersafe des Hotelzimmers, in dem der Kläger und seine Frau für die Zeit des Urlaubs wohnten. Einbruchspuren waren weder an der Zimmertür des Hotelzimmers noch an dem Zimmersafe feststellbar.

Mit Schreiben vom 16.06.2009 lehnte die Beklagte eine Regulierung des Diebstahls ab.

Der Kläger behauptet, am 26.10.2008 seien Schmuckgegenstände, die im Eigentum des Klägers oder seiner Ehefrau stünden, aus dem Zimmersafe seines Hotelzimmers entwendet worden.

Das Hotelzimmer habe er beim Verlassen ordnungsgemäß verschlossen. Ferner sei der Zimmersafe ordnungsgemäß mittels eines vom Kläger selbst erdachten vierstelligen Zahlencodes verschlossen gewesen. Diesen Zahlencode habe er an niemanden weitergegeben.

Es gebe ein Video aus der Hotelüberwachung, auf dem zwei deutschsprechende Türken, die nicht zum Hotelpersonal gehörten, zu sehen seien, die ihn und seine Frau mehrfach angesprochen hätten. Es sei zu erkennen, wie sie ein Hotelzimmer beträten. Ob es sich dabei um das Hotelzimmer des Klägers handele, sei jedoch unklar.

Der Kläger ist der Auffassung, dass ein Fall des versicherten Einbruchdiebstahls auch dann vorliege, wenn es keine Spuren von Gewaltanwendung im Zusammenhang mit dem Diebstahl gebe. In diesem Zusammenhang kämen die übrigen Tatbestandsvarianten des § 5 VHB 2002 in Betracht, insbesondere das Einsteigen.

Der Kläger behauptet, die in der Klageschrift im Einzelnen aufgelisteten Schmuckgegenstände hätten zusammen einen Wert von 45.000,00 € gehabt. Zudem sei Bargeld in Höhe von 5.000,00 € entwendet worden.

Eine Aufbewahrung in dem großen Hotelsafe sei ihm nicht möglich gewesen, da ihm erklärt worden sei, dieser sei bereits ausgebucht.

Der Regulierer habe dem Kläger gegenüber erklärt, nach Überprüfung des Wertes der als gestohlen gemeldeten Gegenstände werde eine Regulierung erfolgen.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 15.000,00 € zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 16.06.2009.

2. die Beklagte zu verurteilen, ihm vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.034,11 € zu erstatten, hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, ihn von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 1.034,11 € freizustellen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, ein Versicherungsfall liege nicht vor. Das äußere Bild eines Einbruchdiebstahls sei nicht bewiesen. Es genüge für den Nachweis des äußeren Bildes eines Einbruchdiebstahls nicht, nur die theoretische Möglichkeit eines Einbruchdiebstahls zu behaupten.

Hilfsweise beruft sie sich eine grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles. So habe der Kläger die Schmuckgegenstände weiterhin in dem Zimmersafe belassen, obwohl mindestens zwei Hotelangestellte gewusst haben, welche enormen Wertgegenstände sich in dem Zimmersafe befunden hätten. Er hätte die Schmuckgegenstände zur Verwahrung in dem sichereren Hotelsafe geben müssen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 15.000,00 € aus § 27 VHB 2002 i.V.m. §§ 1 Abs. 1 Satz 1, 49 VVG a. F.

Da der Versicherungsvertrag vor dem 01.01.2008 abgeschlossen worden ist und das Schadensereignis sich vor dem 01.01.2009 ereignet hat, ist das Versicherungsvertragsgesetz in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung anzuwenden.

Der Kläger hat einen die Leistungspflicht der Beklagten auslösenden versicherten Einbruchdiebstahl nicht nachgewiesen.

Einbruch- oder Aufbruchspuren sind unstreitig nicht vorhanden. Auch wenn man davon ausgeht, dass es Techniken gibt, die es erlauben, Türschlösser oder mit Zahlencodes gesicherte Safes zu öffnen, ohne Spuren eines gewaltsamen Eingriffs zu hinterlassen und die wie ein in der Deckung befindlicher Nachschlüsseldiebstahl anzusehen sein mögen, so kann hiervon jedoch nur dann ausgegangen werden, wenn feststeht, dass ein nicht versicherter einfacher Diebstahl ausscheidet (vgl. zum rechtlichen Ansatz Prölss/Martin-Kollhosser, VVG, 27. Aufl., § 49 VVG Rz 51 mit zahlreichen Nachweisen aus der Rspr.; dies entspricht auch der ständigen Rspr. des zuständigen Berufungssenates des OLG Köln). Hiervon kann vorliegend jedoch nicht ausgegangen werden. Was die Tür zum Hotelzimmer angeht, so ist es konkret denkbar, dass einer der Hotelangestellten oder jemand, der in näherer Beziehung zu einem Hotelbediensteten steht, mittels eines echten Schlüssels in das Zimmer gelangt ist. Die Benutzung eines echten Schlüssels zum Zwecke der Begehung eines Diebstahls macht diesen nicht zu einem falschen Schlüssel. Was den Zimmersafe angeht, so ist unstreitig, dass es für diesen einen Generalschlüssel/Generalpin gibt, wie der Kläger selbst in der Verhandlungsniederschrift vom 27.11.2008 aufgrund eigener Anschauung erklärt hat. Von daher kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass mit eben einem solchen Generalschlüssel/Generalpin der Safe durch einen Unberechtigten geöffnet worden ist, zumal nach den eigenen Angaben des Klägers auch Hotelbediensteten bekannt war, welche Kostbarkeiten sich in dem Safe befanden. Der Umstand, dass auf einem Video möglicherweise kein Hotelangestellter zu erkennen gewesen sein soll, besagt in diesem Zusammenhang nichts, da ein Hotelbediensteter auch einem Dritten die Möglichkeit verschafft haben kann, an die Beute zu gelangen. Ein Einsteigen im Sinne von § 5 VHB liegt ebenfalls nicht vor. Naheliegend ist, dass der Täter durch die Tür ins Zimmer gelangt ist; ein Betreten eines Raumes durch die Tür, auch wenn es widerrechtlich erfolgt, ist kein Einsteigen; Letzteres liegt nur vor, wenn der Täter durch eine nicht zum Betreten bestimmte Öffnung in den Raum gelangt. In diesem Zusammenhang sei angemerkt, dass sich der Kammer auch nicht ansatzweise erschließt, was an dem Vortrag der Beklagtenseite zur Frage des äußeren Bildes eines gedeckten Diebstahls „bewusst irreführend suggerierend“ sein soll.

Eine unbedingte Regulierungszusage dem Grunde nach hat der Kläger nicht hinreichend substantiiert dargetan. Der angeblichen Äußerung des Regulierers ist nicht zu entnehmen, dass dem Grunde nach die Deckungspflicht der Beklagten außer Streit sein solle; die Bemerkung kann auch so zu verstehen sein, dass nur auf den weiteren Fortgang der Regulierungsprüfung, die auch eine Prüfung der Wertangaben des Klägers umfasse, verwiesen wurde. Bezeichnenderweise hat der Kläger sich im Übrigen dieser für ihn aus seiner Sicht doch sehr günstigen Äußerung erstmals im Schriftsatz vom 17.02.2010 erinnert.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.

Streitwert: 15.000,00 €

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