AG Düsseldorf, Az.: 137 Ds – 70 Js 1831/16 – 63/16, Urteil vom 07.06.2016
Die Angeklagte ist der Beleidigung schuldig.
Der Angeklagten wird aufgegeben, innerhalb von 2 Monaten 20 Arbeitsstunden nach Weisung der zuständigen Jugendgerichtshilfe Düsseldorf abzuleisten.
Von der Auferlegung von Kosten und Auslagen wird abgesehen. Ihre notwendigen Auslagen hat die Angeklagte selbst zu tragen.
Angewandte Vorschriften: §§ 185 Abs.1, 194 StGB, 1, 3, 74 JGG.
Gründe
I.
Die 14 Jahre alte Angeklagte wurde als zweites Kind ihrer Eltern in E geboren. Sie hat noch eine ältere Schwester, die im Haushalt der Großeltern lebt. Die Eltern der Angeklagten trennten sich, als sie sechs Jahre alt war. Beide Elternteile haben gesundheitliche Probleme. Die Mutter ist seit vielen Jahren psychisch erkrankt, der Vater leidet unter einer Bandscheibenerkrankung. Da die Eltern früher wenig erzieherische Verantwortung übernehmen konnten, lebte die Angeklagte gemeinsam mit ihrer Schwester mehrere Jahre bei den Großeltern. Auch dort gestaltete sich ihre Entwicklung jedoch schwierig. Die Familie wird seit vielen Jahren von Seiten des Jugendamtes betreut. Im Laufe des Jahres 2015 war die Angeklagte in verschiedenen stationären Einrichtungen untergebracht, konnte sich jedoch langfristig nicht hierauf einlassen. Seit Oktober 2015 lebt sie nunmehr im Haushalt des Vaters und dessen Lebensgefährtin. Dieser wird durch eine ambulante erzieherische Hilfe unterstützt. Bei der Angeklagten wurde eine ADHS-Problematik diagnostiziert, sie befindet sich in therapeutischer Behandlung. Aktuell nimmt sie jedoch keine Medikamente.
In schulischer Hinsicht besuchte die Angeklagte nach der Grundschule zunächst eine Gesamtschule. Aufgrund von Schulschwierigkeiten fand in der sechsten Klasse ein Wechsel zu einer Förderschule für emotionale und soziale Entwicklung statt. Aktuell besucht sie dort die 7. Klasse, wobei die schulische Situation sich sehr schwierig gestaltet. Die Angeklagte hat große Konzentrationsschwierigkeiten und lässt sich schnell ablenken. Derzeit wird sie daher im Rahmen einer Kurzbeschulung für zwei Stunden täglich beschult.
Strafrechtlich ist sie bislang noch nicht in Erscheinung getreten.
II.
Die Hauptverhandlung hat zu folgenden Feststellungen geführt:
Am 12. November 2015 gegen 08.30 Uhr fertigte die Angeklagte im Klassenraum der K-Schule auf der G-Straße ein Foto ihres Lehrers, des Geschädigten und Zeugen X an und stellte dieses anschließend auf ihre Facebookseite mit dem Kommentar „Behinderter Lehrer ever“.
Das Foto war in der Folge sowohl für den Facebook-Freundeskreis der Angeklagten als auch für deren Freunde zu sehen.
Als die Angeklagte auf ihr Fehlverhalten angesprochen wurde, löschte sie das Foto wieder.
III.
Die getroffenen Feststellungen beruhen auf der geständigen Einlassung der Angeklagten. Diese hat in der Hauptverhandlung den Anklagevorwurf eingeräumt und hierzu ausgeführt, sich über den Lehrer geärgert zu haben, da dieser im Vorfeld ein Foto von ihr ohne ihr Einverständnis für die Homepage der Schule benutzt habe. Daher habe sie sich rächen wollen. Die Angeklagte hat sich damit der Beleidigung nach §§ 185, 194 StGB strafbar gemacht.
IV.
Die Angeklagte war zur Tatzeit Jugendliche. An ihrer strafrechtlichen Verantwortungsreife gemäß §§ 1, 3 JGG bestehen keine Zweifel.
Im Rahmen der Strafzumessung waren folgende Erwägungen maßgeblich:
Zu Gunsten der Angeklagten war zu berücksichtigen, dass sie ihr Fehlverhalten eingesehen hat und es bereut. Sie hat das Foto wieder gelöscht. Die Tat wurde zudem in einer für die Angeklagte sehr schwierigen privaten Zeit begangen. Schließlich war zu berücksichtigen, dass sie strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten ist. Zu ihren Lasten war dem gegenüber zu berücksichtigen, dass das Foto einem unüberschaubar großen Personenkreis zugänglich gemacht wurde.
Zur erzieherischen Einwirkung auf die Angeklagte war es daher erforderlich, aber auch ausreichend, dieser aufzugeben, 20 Arbeitsstunden nach Weisung der Jugendgerichtshilfe abzuleisten. Damit soll ihr nochmals ihr Unrecht vor Augen geführt werden. Weitere Maßnahmen waren im Hinblick darauf, dass durch das Jugendamt bereits weitere Hilfen in der Familie installiert sind, derzeit nicht erforderlich.
V.
Die Entscheidung über die Kosten und Auslagen beruht den §§ 74 JGG, 465 StPO.