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Verkehrsunfall zwischen ausfahrenden und einfahrenden Fahrzeugen in Parkbucht

AG München, Az.: 334 C 10103/15, Urteil vom 07.06.2016

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 610,51 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 17.02.2015 sowie weitere 118,17 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 22.05.2015 sowie Zinsen aus 83,54 € in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vom 22.05.2015 bis zum 7.7.2015 zu zahlen.

2. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Abwicklung eines Verkehrsunfalles, welcher sich am 10.01.2015 auf dem L.-Parkplatz in der O.-Straße … in I. ereignete. Der Kläger trägt vor, dass er vorwärts in eine Parklücke habe einparken wollen. Das Beklagtenfahrzeug habe sodann begonnen aus dem benachbarten Parkplatz rückwärts auszuparken. Das klägerische Fahrzeug sei sofort stehengeblieben und der Kläger habe gehupt. Das Beklagtenfahrzeug sei jedoch weiter rückwärts und gegen die linke Seite des stehenden klägerischen Fahrzeuges gefahren.

Der Kläger trägt vor, ihm sei dadurch folgender Schaden entstanden:

  • Gesamtschaden 1.007,43 €
  • Reparaturkosten 977,43 €
  • Auslagenpauschale 30,00 €

Auf welchen Beklagtenseits lediglich 396,92 € bezahlt worden seien. Den Rest in Höhe von 610,51 € macht der Kläger nunmehr klageweise geltend. Der Kläger hat nach Zahlung von teilweisen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 83,54 € die Klage insofern teilweise für erledigt erklärt und beantragt nunmehr:

Die Beklagten samtverbindlich zu verurteilen, an den Kläger 610,51 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit 17.02.2015, sowie weitere 118,17 € außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, sowie nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 83,54 € seit Rechtshängigkeit bis einschließlich 07.07.2015 zu bezahlen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Sie tragen vor, dass die Beklagte bereits begonnen habe, langsam rückwärts auszuparken und bereits überwiegend aus der Parklücke ausgefahren gewesen sei, als das klägerische Fahrzeug plötzlich in den Parkplatz rechts daneben eingefahren sei. Beim Einfahren sei der Kläger mit der linken Seitenwand des klägerischen Fahrzeugs gegen das rechte Heck des Beklagtenfahrzeuges gestoßen.

Verkehrsunfall zwischen ausfahrenden und einfahrenden Fahrzeugen in Parkbucht
Symbolfoto: V_Sot/Bigstock

Die Beklagten bestreiten zudem die Höhe der geltend gemachten Reparaturkosten. Es seien maximal 763,38 € erforderlich gewesen. Insbesondere müsse sich der Kläger auf eine günstigere Werkstatt verweisen lassen. Die Beklagten verwahren sich zudem gegen die Kosten hinsichtlich des erledigten Teils der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Diese seien vorgerichtlich nicht beansprucht worden.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch informatorische Anhörung des Klägers, sowie der Beklagen zu 1) und Vernehmung der Zeugin S. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 13.10.2015 verwiesen. Das Gericht hat weiter Beweis erhoben durch Einholung eines unfallanalytischen Sachverständigengutachtens. Insofern wird auf das Gutachten des Sachverständigen Dipl. Phys. Dr. O. G. vom 20.01.2016, sowie auf das Ergänzungsgutachten vom 19.04.2016 verwiesen.

Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme geht das Gericht davon aus, dass der Kläger bereits seinen Einfahrvorgang in den Parkplatz begonnen hatte, als das Beklagtenfahrzeug begann, rückwärts auszuparken.

Der Sachverständige hat eindeutig bestätigt, dass der Kläger das Einfahren in seine Parkbucht bereits begonnen hatte, bevor das Beklagtenfahrzeug im Rückwärtsgang losgefahren wurde.

Die Kollision war, wie der Sachverständige ausgeführt hat, für den Kläger nicht vermeidbar. Als für den Kläger erkennbar wurde, dass mit dem Beklagtenfahrzeug eine starke Längsachsendrehung eingeleitet worden ist, konnte er die Kollision nicht mehr verhindern.

Auch ein früheres Bremsen hätte die Kollision nicht verhindert, da das Beklagtenfahrzeug von der Seite gegen das klägerische Fahrzeug gesteuert worden ist. Im Falle eines früheren Bremens wäre der Kontakt weiter vorne am klägerischen Fahrzeug eingetreten.

Hingegen hätte die Beklagte die Kollision dadurch verhindern können, wenn sie zunächst abgewartet hätte, bis erkennbar war, welches Fahrmanöver mit dem klägerischen Fahrzeug beabsichtigt gewesen ist. Zudem hätte sie von einem starken Einschlagen absehen können und dadurch den Unfall vermieden. Das klägerische Fahrzeug war für die Fahrerin des Beklagtenfahrzeuges jedenfalls bei Beginn des Ausparkmanövers eindeutig erkennbar. Im Rahmen der gegenseitigen Rücksichtnahme auf Parkplätzen und auch unter Beachtung der besonderen Sorgfaltspflichten im Rahmen des Rückwärtsausparkens hätte die Beklagte daher das bereits einparkende klägerische Fahrzeug beachten müssen. Die Beklagte hat in der öffentlichen Sitzung ausgesagt, dass sie zum Zeitpunkt, wo es gekracht hat, bereits aus der Parklücke heraus gewesen sei. Sie wisse jedenfalls, dass sie gestanden sei, als es zum Unfall gekommen sei. Die Aussage der Beklagten ist jedoch durch den Sachverständigen klar und eindeutig widerlegt worden. So wie die Beklagte den Unfall schildert, hat er sich schlicht nicht ereignet. Hinzu kommt ebenfalls, dass die Beklagte selbst eingeräumt hat, beim Rückwärtsfahren nur in den Spiegel geschaut zu haben und sich nicht umgedreht zu haben. Sie hat die Gefährdung des übrigen Verkehrs im Rahmen des Rückwärtsausparkvorganges nicht hinreichend ausgeschlossen.

Das Gericht hält daher eine Haftungsverteilung von 100 : 0 zulasten der Beklagten für angemessen. Vorliegend ist eine Haftungsteilung, wie sie etwa vom AG Rosenheim in dem beklagtenseits zitierten Urteil vorgenommen wurde, nicht angemessen, da eindeutig aufgrund der zeitlichen Abläufe der Unfall für den Kläger nicht mehr zu vermeiden war, während die Beklagte bei entsprechender Beobachtung des rückwärtigen und seitlichen Verkehrs den Unfall ohne Weiteres hätte vermeiden können.

Eine 100 %ige Haftung der Beklagten ist daher angemessen.

Die geltend gemachten Reparaturkosten in Höhe von 977,43 € sieht das Gericht auch als erforderlich an. Insbesondere hält es das Gericht nicht für zumutbar, den Kläger auf die im Prüfbericht benannte Werkstatt M. in Dachau zu verweisen. Die Werkstatt befindet sich in einer Entfernung von 23,5 km. Dafür wäre eine Fahrtstrecke von mindestens einer halben Stunde bei geringem Verkehr erforderlich. Diese Entfernung hält das Gericht im Großstadtbereich von München nicht für zumutbar.

Es ist somit ein Gesamtschaden von 1007,43 € ersatzfähig, auf welchen Beklagtenseits bereits 396,92 € bezahlt worden sind. Den Rest kann der Kläger klageweise ersetzt verlangen.

Dem Kläger stehen zudem die restlichen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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