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Verkehrssicherungspflicht des Nutzungsberechtigten einer Grabstätte

Gerichtsentscheid bestätigt: Grabmal-Sicherheit ist Pflicht für Nutzungsberechtigte

In dem Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz vom 17. Juni 2015, Az.: 3 K 782/14.MZ, geht es um die Verkehrssicherungspflicht des Nutzungsberechtigten einer Grabstätte. Der Kläger wurde aufgefordert, die Verkehrssicherheit an seiner Grabstätte, speziell die Standsicherheit des Grabsteins und der Grabeinfassung, herzustellen, nachdem die Grabeinfassung aufgrund des Wurzelwerks einer gefällten Zuckerhutfichte abgesenkt war.

Der Kläger argumentierte, dass die Absenkung nicht durch seine Vernachlässigung der Verkehrssicherungspflicht entstand, sondern durch die mangelhafte Beseitigung eines Nachbargrabes durch die Friedhofsverwaltung. Das Gericht wies die Klage ab und bestätigte die Verkehrssicherungspflicht des Nutzungsberechtigten, unabhängig von den Aktivitäten auf benachbarten Gräbern.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 3 K 782/14.MZ >>>

✔ Das Wichtigste in Kürze

  • Das VG Mainz bestätigte die Verkehrssicherungspflicht des Nutzungsberechtigten einer Grabstätte.
  • Die Klage gegen die Aufforderung zur Herstellung der Verkehrssicherheit an der Grabstätte wurde abgewiesen.
  • Das Gericht sah die Ursache der Absenkung der Grabeinfassung in dem Wurzelwerk der gefällten Zuckerhutfichte und nicht in Handlungen der Beklagten (Friedhofsverwaltung).
  • Die Friedhofssatzung legt die Verantwortung für die Standsicherheit von Grabmalen und Grabeinfassungen beim Nutzungsberechtigten.
  • Der Kläger konnte nicht nachweisen, dass die Beeinträchtigung seiner Grabstätte durch die Beklagte verursacht wurde.
  • Die Friedhofssatzung wurde als eindeutig und wirksam hinsichtlich der Regelung der Verkehrssicherungspflicht betrachtet.
  • Das Gericht argumentierte, dass die Sicherstellung der Standsicherheit dauerhaft durch den Nutzungsberechtigten zu erfolgen hat.
  • Das Urteil unterstreicht die Bedeutung der Eigenverantwortung der Nutzungsberechtigten für die Pflege und Instandhaltung ihrer Grabstätten.

Grabstätten und Friedhofsordnungen

Auf deutschen Friedhöfen herrscht Ordnung. Friedhofsordnungen legen detailliert fest, was auf Grabfeldern erlaubt ist und wer für Sicherheit und Instandhaltung der Grabstätten verantwortlich ist. Insbesondere die Standsicherheit von Grabmalen und Einfassungen fällt in den Zuständigkeitsbereich der Nutzungsberechtigten.

Die Verkehrssicherungspflicht für Grabstätten beinhaltet regelmäßige Prüfungen und Instandsetzungsarbeiten. Werden Mängel festgestellt, fordert die Friedhofsverwaltung die Nutzungsberechtigten auf, die Standsicherheit zeitnah wiederherzustellen. Kommen diese ihrer Pflicht nicht nach, kann die Behörde Ersatzmaßnahmen auf Kosten der Verantwortlichen vornehmen.

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Zwischen Pflichterfüllung und Verantwortungszuschreibung: Ein Fall von Grabstättensicherheit

Verkehrssicherheit an seiner Grabstätte
(Symbolfoto: TobiasTropper /Shutterstock.com)

Im Herzen des Streits vor dem Verwaltungsgericht Mainz stand die Auseinandersetzung um die Verkehrssicherungspflicht einer Grabstätte auf dem Hauptfriedhof. Der Nutzungsberechtigte des Grabes, ein Kläger, sah sich mit der Forderung konfrontiert, die Standsicherheit seines Grabsteins sowie die Ordnung der Grabeinfassung wiederherzustellen, nachdem diese aufgrund externer Einflüsse in Mitleidenschaft gezogen worden war.

Der Kern des Konflikts: Wurzelwerk gegen Verkehrssicherungspflicht

Ursprung des Problems war das Wurzelwerk einer gefällten Zuckerhutfichte, welches die Stabilität der Grabeinfassung beeinträchtigte. Die Friedhofsverwaltung, vertreten durch die Beklagte, stützte ihre Aufforderung auf die bestehenden Regelungen der Friedhofssatzung, wonach die Sicherstellung der Verkehrssicherheit in der Verantwortung des Nutzungsberechtigten liegt. Die behördliche Anordnung, einschließlich der Drohung einer Ersatzvornahme, basierte auf der Annahme, dass der Kläger seiner Pflicht nicht nachgekommen sei.

Die juristische Auseinandersetzung und ihre Gründe

Der Kläger argumentierte, dass die Absenkung der Grabeinfassung nicht auf einer Vernachlässigung seinerseits beruhe, sondern vielmehr auf der unzureichenden Instandsetzung eines angrenzenden Grabes durch die Friedhofsmitarbeiter zurückzuführen sei. Er verneinte somit eine Missachtung der Verkehrssicherungspflicht und stellte zudem die Gültigkeit der Friedhofssatzung in Frage. Die Beklagte hingegen hielt an der Verpflichtung des Klägers fest, die Standsicherheit aus eigener Hand zu garantieren, unabhängig von den Vorkommnissen auf benachbarten Grabstätten.

Gerichtsentscheid: Die Rechtsprechung und ihre Begründung

Das Verwaltungsgericht Mainz wies die Klage ab und bestätigte die Rechtmäßigkeit der Anordnung durch die Beklagte. Es stellte klar, dass nach der Friedhofssatzung die Verantwortung für die Verkehrssicherheit einer Grabstätte explizit beim Nutzungsberechtigten liegt. Das Gericht führte aus, dass die Standsicherheit einer Grabstätte primär durch die auf dem eigenen Grab vorzufindenden Gegebenheiten, wie in diesem Fall das Wurzelwerk der Zuckerhutfichte, beeinflusst wird. Darüber hinaus wurde betont, dass die Satzungsvorschriften hinsichtlich der Verkehrssicherungspflicht eindeutig sind und der Kläger die durch die Absenkung der Grabeinfassung entstandenen Sicherheitsmängel zu beheben hat.

Kurz gesagt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz unterstreicht die Wichtigkeit der Eigenverantwortlichkeit von Nutzungsberechtigten für die Instandhaltung und Sicherstellung der Verkehrssicherheit ihrer Grabstätten. Die Entscheidung bekräftigt die Gültigkeit der Friedhofssatzung und die Bedeutung der Standsicherheit von Grabmalen und baulichen Anlagen auf Friedhöfen.

✔ FAQ: Wichtige Fragen kurz erklärt

Was umfasst die Verkehrssicherungspflicht bei einer Grabstätte?

Die Verkehrssicherungspflicht bei einer Grabstätte umfasst verschiedene Aspekte, die sowohl den Friedhofsbetreiber als auch den Grabnutzungsberechtigten betreffen. Der Friedhofsbetreiber ist verantwortlich für die sichere Ausgestaltung und Unterhaltung der Wege, Bäume und die allgemeine Sicherheit auf dem Friedhof. Dies beinhaltet auch die Überwachungspflicht, dass die Grabnutzungsberechtigten ihre Pflichten zur Sicherung der Grabsteine erfüllen.

Die Grabnutzungsberechtigten sind ihrerseits verpflichtet, die Standsicherheit der Grabsteine zu kontrollieren und dafür zu sorgen, dass von diesen keine Gefahren ausgehen. Die Überprüfung der Standsicherheit der Grabsteine muss mindestens einmal jährlich durchgeführt werden, wobei Druckproben verwendet werden können. Sollte eine unmittelbare Gefahr durch nicht mehr standsichere Grabsteine bestehen, muss sofort gehandelt werden, indem der Grabstein entfernt oder gesichert wird. Besteht keine unmittelbare Gefahr, aber es ist damit zu rechnen, dass die Standsicherheit in naher Zukunft nicht mehr gewährleistet sein wird, muss der Grabnutzungsberechtigte informiert und zur Abstellung der Gefahr aufgefordert werden.

Zusätzlich müssen regelmäßige Kontrollen der Bäume auf ihre Standsicherheit durchgeführt werden, um sowohl Besucher als auch Grabstellen vor umstürzenden Bäumen zu schützen. Bei festgestellten Mängeln muss der Friedhofsbetreiber umgehend Maßnahmen ergreifen, wie zum Beispiel die Niederlegung des Grabsteins bei akuten Fällen oder eine sichtbare Absperrung bei weniger dringenden Problemen.

Es besteht eine gesamtschuldnerische Haftung zwischen dem Friedhofsträger, den Grabnutzungsberechtigten und den Grabsteineigentümern, wenn es zu Schäden oder Unfällen aufgrund von Vernachlässigung der Verkehrssicherungspflicht kommt.

Wer ist für die Einhaltung der Verkehrssicherungspflicht bei Grabstätten verantwortlich?

Für die Einhaltung der Verkehrssicherungspflicht bei Grabstätten sind sowohl der Friedhofsträger als auch der Grabnutzungsberechtigte verantwortlich. Der Friedhofsträger muss die sichere Ausgestaltung und Unterhaltung der Wege und Bäume sicherstellen und ist zur Überwachung der Standfestigkeit der Grabsteine und Grabeinfassungen verpflichtet. Er muss regelmäßige Kontrollen durchführen und bei festgestellten Mängeln umgehend Maßnahmen ergreifen.

Der Grabnutzungsberechtigte ist für die Standsicherheit des Grabmals und der Grabeinfassung verantwortlich. Er muss sicherstellen, dass die Grabsteine nach den anerkannten Regeln der Technik verankert sind und dauerhaft standsicher bleiben. Bei einer Gefährdung ist der Grabnutzungsberechtigte verpflichtet, die Standsicherheit unverzüglich wiederherzustellen.

Im Falle eines Schadens durch einen nicht standsicheren Grabstein haften Friedhofsträger, Grabnutzungsberechtigte und der Eigentümer des Grabsteins gesamtschuldnerisch. Der Geschädigte kann sich an jeden der Verantwortlichen halten, wobei in der Praxis oft der Friedhofsträger in Anspruch genommen wird, da dessen Anschrift leicht festzustellen und die Zahlungsfähigkeit gesichert ist. Im Innenverhältnis ist jedoch der Grabnutzungsberechtigte und/oder der Eigentümer des Grabsteins allein verantwortlich.

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Welche Konsequenzen können sich bei Nichterfüllung der Verkehrssicherungspflicht ergeben?

Bei Nichterfüllung der Verkehrssicherungspflicht können sich verschiedene Konsequenzen ergeben. Zunächst kann es zu Schadensersatzansprüchen kommen, wenn durch Vernachlässigung der Pflichten Personen- oder Sachschäden entstehen. Der Friedhofsträger oder der Grabnutzungsberechtigte können dann zur Verantwortung gezogen werden und müssen für die entstandenen Schäden aufkommen.

Wenn ein Unfall aufgrund eines nicht standsicheren Grabsteins geschieht, kann der Geschädigte Schadenersatz und gegebenenfalls Schmerzensgeld fordern. Die Haftung ist gesamtschuldnerisch, was bedeutet, dass der Geschädigte sich an jeden der Verantwortlichen halten kann, um seinen Schaden ersetzt zu bekommen.

Des Weiteren kann es zu rechtlichen Konsequenzen kommen, wenn nachgewiesen wird, dass die Verkehrssicherungspflicht verletzt wurde. In einem solchen Fall kann der Verantwortliche nicht nur zivilrechtlich, sondern auch strafrechtlich belangt werden, wenn fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln vorliegt.

Zudem kann die Nichterfüllung der Verkehrssicherungspflicht auch zu einem Reputationsverlust für den Friedhofsträger führen, da die öffentliche Wahrnehmung negativ beeinflusst werden kann, wenn bekannt wird, dass die Sicherheit auf dem Friedhof nicht gewährleistet ist.

Um diese Konsequenzen zu vermeiden, ist es wichtig, dass sowohl der Friedhofsträger als auch der Grabnutzungsberechtigte ihre Pflichten ernst nehmen und regelmäßige Kontrollen und Instandhaltungsmaßnahmen durchführen.

Wie wird die Standsicherheit von Grabmalen und Grabeinfassungen gewährleistet?

Die Gewährleistung der Standsicherheit von Grabmalen und Grabeinfassungen erfolgt durch eine Kombination aus fachgerechter Errichtung, regelmäßiger Überprüfung und gegebenenfalls notwendigen Instandsetzungsmaßnahmen. Hier sind die wichtigsten Schritte und Anforderungen zusammengefasst:

Fachgerechte Errichtung

  • Regeln der Baukunst: Grabmale müssen entsprechend den anerkannten Regeln des Handwerks und der Baukunst errichtet werden. Dies beinhaltet die Verwendung geeigneter Materialien und Techniken, um eine dauerhafte Standsicherheit zu gewährleisten.
  • Fundamentierung: Für stehende Grabsteine ist ein angemessenes Fundament erforderlich, das in der Regel vom zuständigen Steinmetz gegossen wird. Dieses Fundament dient als stabile Basis für das Grabmal.

Regelmäßige Überprüfung

  • Jährliche Standsicherheitsprüfung: Die Prüfung der Standsicherheit sollte einmal jährlich, vorzugsweise im Frühjahr nach der Frostperiode, durchgeführt werden. Dabei wird eine Druckprüfung vorgeschrieben, bei der eine Prüflast von 300 bis 500 Newton je nach Größe und Stärke des Grabmals angewendet wird.
  • Qualifikation der Prüfer: Die Überprüfung muss von qualifizierten Personen durchgeführt werden, die über das notwendige Fachwissen und die entsprechenden Prüfgeräte verfügen.
  • Sichtprüfung: In einigen Fällen, insbesondere bei kleineren Grabsteinen oder aufgesetzten Teilen, kann eine optische Prüfung ausreichend sein. Dabei werden das Grabmal und seine Befestigungen auf sichtbare Mängel wie Schiefstellung oder Risse untersucht.

Instandsetzung und Sicherungsmaßnahmen

  • Reparatur: Nicht standsichere Grabmale müssen fristgerecht repariert werden. Nach der Reparatur ist eine erneute Prüfung gemäß den technischen Anleitungen durchzuführen, um die Wiederherstellung der Standsicherheit zu bestätigen.
  • Sicherung und Entfernung: Bei akuter Gefährdung müssen Grabsteine gesichert oder entfernt werden, um eine unmittelbare Gefahr abzuwenden. Die Lagerung entfernter Grabsteine muss so erfolgen, dass keine weiteren Schäden am Stein entstehen und keine neue Gefahrenquelle entsteht.

Durch die Einhaltung dieser Vorgaben und regelmäßigen Kontrollen wird sichergestellt, dass Grabmale und Grabeinfassungen standsicher bleiben und keine Gefahr für Friedhofsbesucher darstellen.

Inwiefern spielt die Friedhofssatzung eine Rolle bei der Verkehrssicherungspflicht?

Die Friedhofssatzung spielt eine wesentliche Rolle bei der Verkehrssicherungspflicht, da sie die rechtlichen Rahmenbedingungen und spezifischen Pflichten für die Verkehrssicherheit auf dem Friedhof festlegt. Sie definiert, welche Ämter und Personen für die Unterhaltung und Überwachung der Verkehrssicherheit verantwortlich sind und regelt die Zuständigkeiten und Pflichten sowohl des Friedhofsträgers als auch der Nutzungsberechtigten von Grabstätten.

Verantwortlichkeiten und Pflichten

  • Friedhofsträger: Die Friedhofssatzung legt fest, dass der Friedhofsträger für die sichere Ausgestaltung und Unterhaltung der Wege und Bäume verantwortlich ist. Dies umfasst auch die Streupflicht auf den Hauptwegen im Winter, um einen sicheren Zugang zu den Grabstätten zu gewährleisten.
  • Grabnutzungsberechtigte: Die Satzung bestimmt ebenfalls die Verkehrssicherungspflicht der Grabnutzungsberechtigten, insbesondere die Pflicht zur dauerhaften Instandhaltung der Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen in einem verkehrssicheren Zustand.

Konkrete Regelungen

  • Streupflicht: Die Friedhofssatzung kann spezifische Regelungen zur Streupflicht enthalten, wie etwa die Verpflichtung, im Winter zumindest die Hauptwege zu streuen.
  • Standsicherheitsprüfung: In vielen Satzungen ist festgelegt, dass die Grabnutzungsberechtigten für die Standsicherheit der Grabmale verantwortlich sind und diese regelmäßig überprüfen müssen.
  • Organisationspflichten: Die Satzung kann Organisationspflichten vorsehen, wie die Erstellung von Dienstanweisungen und Kontrollbüchern, um die Durchführung der notwendigen Sicherheitskontrollen zu dokumentieren.

Rechtliche Konsequenzen

Bei Nichterfüllung der in der Friedhofssatzung festgelegten Verkehrssicherungspflichten können rechtliche Konsequenzen folgen, wie z.B. Schadensersatzansprüche bei Unfällen aufgrund mangelnder Verkehrssicherheit. Die Satzung kann auch einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch vorsehen, falls der Grabnutzungsberechtigte seinen Pflichten nicht nachkommt. Zusammenfassend bildet die Friedhofssatzung die rechtliche Grundlage für die Verkehrssicherungspflicht auf Friedhöfen und definiert die spezifischen Pflichten und Verantwortlichkeiten der beteiligten Parteien. Sie dient als wichtiges Instrument, um die Sicherheit auf dem Friedhof für alle Besucher und Nutzer zu gewährleisten.

§ Wichtige Gesetze und Paragraphen in diesem Urteil

  • § 22 der Friedhofssatzung: Regelt, dass Grabmale und sonstige bauliche Anlagen entsprechend ihrer Größe nach allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen sind, sodass sie dauerhaft standsicher sind. Dies ist besonders relevant für den vorliegenden Fall, da die Standsicherheit der Grabeinfassung des Klägers beeinträchtigt war.
  • § 23 Abs. 1 und 2 der Friedhofssatzung: Bestimmt, dass Grabmale und bauliche Anlagen dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten und regelmäßig zu überprüfen sind. Der Nutzungsberechtigte ist verantwortlich für die Verkehrssicherheit der Grabstätte, was den Kern des Streitfalls darstellt, bei dem es um die Wiederherstellung der Verkehrssicherheit an der Grabstätte geht.
  • § 26 Abs. 2 der Friedhofssatzung: Ermöglicht der Friedhofsverwaltung, im Verzug Sicherungsmaßnahmen auf Kosten des Verantwortlichen zu treffen. Dies unterstreicht die Verantwortung des Nutzungsberechtigten für die Sicherheit der Grabstätte und die möglichen finanziellen Folgen bei Nichterfüllung dieser Pflicht.
  • § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO (Verwaltungsgerichtsordnung): Grundlage für die gerichtliche Entscheidung, dass die Anordnung der Beklagten rechtmäßig und der Kläger nicht in seinen Rechten verletzt wurde. Die VwGO ist entscheidend für das Verständnis des gerichtlichen Verfahrens und der Entscheidungsfindung.
  • Verkehrssicherungspflicht im Allgemeinen: Ein zentrales Rechtsprinzip, das besagt, dass Eigentümer oder Nutzungsberechtigte von Grundstücken oder Gebäuden die Pflicht haben, diese so zu sichern, dass Dritte keinen Schaden erleiden. Im Kontext dieses Falles bezieht es sich auf die Pflicht zur Sicherung der Grabstätte.
  • Haftungsrecht: Relevant für die Konsequenzen bei Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. Im Falle eines Schadens durch Vernachlässigung dieser Pflicht kann der Nutzungsberechtigte haftbar gemacht werden. Dies verdeutlicht die rechtlichen Risiken und die Bedeutung der Einhaltung der Verkehrssicherungspflicht.


Das vorliegende Urteil

VG Mainz – Az.: 3 K 782/14.MZ – Urteil vom 17.06.2015

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Aufforderung, die Verkehrssicherheit an einer Grabstätte herzustellen.

Er ist Nutzungsberechtigter des Grabes Nr. XXX (Abteilung S) auf dem Hauptfriedhof der Beklagten. Die aus vier Steinen bestehende, rechtwinklig die Grabstätte einfassende Umrandung des Grabs sackte an der hinteren Seite nach außen ab. In diesem Bereich befand sich eine mittlerweile gefällte Zuckerhutfichte. Deren Wurzelwerk und der abgeschnittene Baumstumpf sind noch vorhanden.

Mit Bescheid vom 4. September 2013 wurde der Kläger aufgefordert, die Grabeinfassung ordnungsgemäß herzurichten und die Standsicherheit des Grabsteins sicherzustellen. Die Beklagte stützt sich hierbei auf die nach der Friedhofssatzung bestehende Verkehrssicherungspflicht des Nutzungsberechtigten einer Grabstätte. Zugleich wurde die Ersatzvornahme angedroht.

Der Kläger machte mit seinem dagegen gerichteten Widerspruch geltend, die Absenkung der ursprünglich fachlich korrekt angebrachten Grabeinfassung habe nicht ihre Ursache in der Missachtung seiner Verkehrssicherungspflicht, sondern in der mangelhaften Beseitigung des Nachbargrabes durch die Mitarbeiter der Beklagten. Es sei hierbei eine unzureichende Verdichtung der Grundfläche erfolgt, auch sei das ursprüngliche Geländeniveau nicht wieder hergestellt worden. Aufgrund der Hanglage sei es zu der Beeinträchtigung auf seinem Grab gekommen. Im Übrigen sei die Friedhofssatzung mit den hier maßgeblichen, aber unbestimmten Regelungen unwirksam.

Mit Widerspruchsbescheid vom 22. Juli 2014 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Nach der Friedhofssatzung sei der Nutzungsberechtigte verpflichtet, die Grabstätte ordnungsgemäß zu befestigen und für deren dauerhafte Standsicherheit zu sorgen. Eine widerrechtliche Handlung der Beklagten als Ursache für das Abkippen der Grabeinfassung nach außen im Zusammenhang mit der Stilllegung des Nachbargrabs im Jahr 1995 sei nicht erkennbar. Nach den vorliegenden Fotografien spreche alles dafür, dass das Wurzelwerk der Fichte auf dem Grab die (außerdem „hohl“ sitzende) Einfriedung nach außen gedrückt habe.

Die Aufhebung des Bescheids verfolgt der Kläger mit seiner am 22. August 2014 erhobenen Klage weiter. Der Widerspruchsbescheid sei fehlerhaft. Nicht das Grabmal, das auf einem eigenen soliden Sockel stehe, habe sich abgesenkt, sondern die dahinter liegende Einfassung des Grabes, die ursprünglich ordnungsgemäß verankert und fundamentiert gewesen sei. Das Absenken der Einfassung habe seine Ursache nicht in der mit professioneller Hilfe abgesägten Fichte oder deren Wurzelwerk, sondern gehe auf eine mangelnde Verdichtung des Erdbereichs am Nachbargrab durch die Beklagte zurück.

Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 4. September 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Juli 2014 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, und führt aus: Gegenstand ihrer Argumentation sei immer die mangelnde Befestigung der Umfriedung, nicht aber die Standfestigkeit des Grabmals gewesen. Nach ihrer Satzung habe der Nutzungsberechtigte eines Grabes für die Verkehrssicherheit der Grabstätte einzustehen. Die Standfestigkeit einer Grabstätte müsse aus sich heraus bestehen und dürfe nicht abhängig sein von Geschehnissen an Nachbargräbern. Das in Rede stehende Nachbargrab sei im Übrigen bereits im Jahr 1995 abgeräumt worden, die letzte Beisetzung habe zu diesem Zeitpunkt bereits mindestens 20 Jahre zurückgelegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsakten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 4. September 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Juli 2014 hat keinen Erfolg. Die Anordnung der Beklagten, die Grabeinfassung ordnungsgemäß herzurichten und die Standsicherheit des Grabsteins sicherzustellen, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Ermächtigungsgrundlage für die behördliche Anordnung sind § 22, § 23 Abs. 1 und 2 und § 26 Abs. 2 der Friedhofssatzung der Beklagten vom 20. Dezember 1991 in Gestalt der 4. Änderungsfassung (FS). § 22 FS bestimmt, dass Grabmale und sonstige bauliche Anlagen (wie Umrandungen) ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen sind, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. § 23 Abs. 1 FS regelt, dass Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten sind. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal, wofür der Nutzungsberechtigte verantwortlich ist. Gemäß § 23 Abs. 2 FS ist der für die Unterhaltung Verantwortliche außerdem verpflichtet, unverzüglich die erforderliche Maßnahme zu treffen, wenn die Standsicherheit eines Grabmals gefährdet erscheint. § 23 Abs. 3 FS normiert schließlich, dass die Friedhofsverwaltung bei Gefahr im Verzuge auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen des Grabmals) treffen kann und, wenn der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt ist, die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt ist. Hieraus ergibt sich eine Verkehrssicherungspflicht, die zum Inhalt hat, dass der Nutzungsberechtigte an einer Grabstätte im (Innen)Verhältnis zum Friedhofsträger allein für die Standsicherheit eines aufgestellten Grabmals und sonstiger baulicher Anlagen verantwortlich ist (so zu inhaltsgleichen Vorschriften u.a. VG Koblenz, Urteil vom 14.12.1995 – 2 K 2112/95.KO –, S. 6 UA). Das wird auch den Belangen der Beteiligten gerecht, weil der Nutzungsberechtigte durch die Errichtung des Grabmals und sonstiger Anlagen selbst eine Gefahrenquelle schafft und der Friedhofsträger dies regelmäßig dulden muss. Es ist daher sachgerecht, im Innenverhältnis allein den Nutzungsberechtigten für die Standsicherheit einer Grabstätte verantwortlich zu machen und ihm die Folgen fehlender Standsicherheit zuzuweisen (ebenso OLG Brandenburg, Urteil vom 9.12.2003 – 2 U 21/03 –, NJW 2004, 2103 und juris, Rn. 4). Der Friedhofsträger ist auf Grund seiner Verkehrssicherungspflicht im Innenverhältnis nur zur Überwachung der Standfestigkeit der Grabsteine verpflichtet (vgl. VG Koblenz, wie vor; VG Saarland, Beschluss vom 13.6.2008 – 11 L 418/08 –, juris, Rn. 7).

Bedenken hinsichtlich der Bestimmtheit der Verantwortlichkeitsvorschriften nach der Friedhofssatzung bestehen entgegen der Ansicht des Klägers nicht. Die Vorschriften regeln sprachlich eindeutig, dass für die Standsicherheit von Grabsteinen allein der Nutzungsberechtigte Verantwortung trägt. Satzungsvorschriften sind regelmäßig von einem hohen Abstraktionsgrad geprägt. Sie müssen nicht alle denkbaren Einzelfälle ausdrücklich regeln, solange ihr Inhalt eindeutig ist und nicht Sonderkonstellationen eine eigene Regelung erforderlich machen. Letzteres ist hier nicht der Fall, wie sich nachfolgend ergibt.

Der Kläger ist auf der Grundlage der genannten Satzungsregeln zu Recht aufgefordert worden, die Grabeinfassung standsicher herzurichten und die Standsicherheit des Grabsteins sicherzustellen. Wie sich anhand der vorlegten Fotografien eindeutig ergibt und zwischen den Beteiligten auch unstreitig ist, hat sich die hintere Grabeinfassung abgesenkt und ist daher nicht mehr standsicher. Diesen Zustand hat der Kläger zu beheben, wobei es nicht – wie die angegriffenen Bescheide erkennen lassen – um die Standsicherheit des Grabmals geht, für die lediglich mögliche Standsicherheitsfolgen durch die Absenkung der Einfriedung befürchtet werden.

Nach den Regelungen der Friedhofssatzung der Beklagten knüpft die Verantwortlichkeit an das Ziel der Standsicherheit eines Grabmals und der sonstigen baulichen Anlagen an. Die Standsicherheit ist nach § 22 Satz 1 FS nur gegeben, wenn die mit einer Friedhofsnutzung typischerweise einhergehenden Veränderungen wie etwa (ausdrücklich genannt) das Öffnen benachbarter Gräber oder die Wiederherrichtung aufgegebener Gräber die Standsicherheit der benachbarten Grabstätten nicht beeinträchtigen. Nur dieses Verständnis trägt dem Anliegen eines Friedhofs – der Bestattung von Personen (vgl. § 2 FS) – und dem Nutzungsverhältnis zwischen den Nutzungsberechtigten der Gräber und dem Friedhofsträger dauerhaft Rechnung. Die Verantwortlichkeit des Nutzungsberechtigten für die Standsicherheit von Grabmalen und anderen baulichen Anlange muss diesen Gegebenheiten entsprechen und ihrem Umfang nach den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Friedhofsnutzung genügen. Eine Verantwortung trifft den Friedhofsträger danach nur ausnahmsweise bei ihm zurechenbarem sachwidrigem Verhalten auf dem Friedhof.

Hiervon ausgehend, ist von einer Verantwortlichkeit des Klägers für die abgesenkte hintere Grabeinfriedung auszugehen. Starke Wurzeln und ein von einer Fichte herrührender Baumstumpf im hinteren Teil des Grabs des Klägers legen nach den vorliegenden Fotografien nahe, dass jene zur Absenkung der unmittelbar angrenzenden Einfassung geführt haben, jedenfalls wesentlich mit beigetragen haben. Dabei spielt es keine Rolle, in welche Richtung die Wurzeln im Einzelnen verlaufen; maßgeblich ist, dass sie nur auf dem Grab des Klägers vorzufinden sind. Für die Ursächlichkeit der Bewachsung auf dem klägerischen Grab spricht zudem der Umstand, dass die Einfriedung an der einen Seite – im Bereich des früheren Fichtestandorts – noch deutlich weiter nach außen abfällt als an ihrem anderen Ende. Berücksichtigt man außerdem, dass die Einfassung zumindest teilweise „hohl“ liegt, dann spricht alles dafür, dass die fehlende Standsicherheit auf Umstände auf dem Grab selbst zurückgeht. Eine Verantwortlichkeit des Klägers ergibt sich danach unter dem Gesichtspunkt der fehlenden Standsicherheit der Grabeinfassung selbst. Es kommt dabei nicht darauf an, ob die Grabeinfassung ursprünglich fachgerecht errichtet worden war, etwa ob sie seinerzeit vollständig fundamentiert und an den Ecken mit Eisenklammern gesichert war. Nach § 22, § 23 Abs. 1 FS ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, die Standsicherheit eines Grabmals und der sonstigen baulichen Anlagen dauerhaft sicherzustellen. Für die Standsicherheit der Anlagen auf seinem Grab hat der Kläger nach den dargelegten Grundsätzen auch insoweit einzustehen, soweit er auf das Abräumen des hinter der in Rede stehenden Einfriedung belegenen Grabes verweist. Es handelt sich dabei um typische Vorgänge auf einem Friedhof, denen der Nutzungsberechtigte bei seiner Grabgestaltung (dauerhaft) Rechnung zu tragen hat. Im Übrigen ist das (bloße) Abräumen des Grabsteins und seiner Einfassungen auf dem angrenzenden Grab bereits 1995 erfolgt, letzte Bestattungen liegen noch weitere 20 Jahre zurück, so dass Auswirkungen auf Nachbarflächen hierdurch eher unwahrscheinlich erscheinen. Dass die Grundstücksoberfläche auf dem aufgegebenen Grab – mittlerweile mit Gras bewachsen – leicht abfällt, vermag entgegen der Auffassung des Klägers ebenfalls kein der Beklagten als Friedhofsträgerin zuzuordnendes Verhalten zu begründen, das den Kläger von seiner Verkehrssicherungspflicht ausnahmsweise entlasten könnte. Es gehört zu einem typischen Friedhofszustand, dass angesichts der verschiedentlichen Erdbewegungen über lange Zeiträume hinweg die Höhenverhältnisse sich – so sie ursprünglich überhaupt einmal gleichmäßig gewesen sein sollten – nach und nach verändern. Auch dem hat das Standsicherheitserfordernis an eine Grabgestaltung dauerhaft zu genügen. Jedenfalls zeigen die vorliegenden Fotografien, dass nicht von einem massiven Höhenunterschied auszugehen ist, für den die Beklagte im Hinblick auf die Standsicherheit des klägerischen Grabs verantwortlich zu machen wäre. Auch das auf den Fotografien sichtbare Nachbargrab zu der grasbewachsenen Freifläche zeigt – soweit sichtbar – keine Beeinträchtigung. Sind also hinsichtlich der Standsicherheit des in Rede stehenden Grabes allein Umstände erkennbar, die der Sphäre des Klägers zuzuordnen sind, so verbleibt es bei dessen Verantwortlichkeit für die Verkehrssicherheit der baulichen Anlagen auf dem Grab. Angesichts der weitreichenden Verkehrssicherungspflicht des Nutzungsberechtigten eines Grabes und der Aussagekraft der vorliegenden Fotografien bedurfte es auch keiner weiteren (gutachterlichen) Sachverhaltsermittlung durch die Kammer.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 ff. ZPO.

B e s c h l u s s der 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz vom 17. Juni 2015:

Der Streitwert wird – in Anlehnung an die im Bescheid vom 4. September 2013 genannten voraussichtlichen Kosten für die Herstellung der Standsicherheit der Grabeinfassung – auf 1.000,– € festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG).

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