BUNDESGERICHTSHOF
Az.: IX ZR 160/07
Urteil vom 10.07.2008
Vorinstanzen:
AG Hamburg-Wandsbeck, Az.: 716 C 86/06, Urteil vom 01.12.2006
LG Hamburg, Az.: 320 S 2/07, Urteil vom 15.08.2007
Leitsätze:
a) Nimmt der Gläubiger in einem Mahnantrag auf Rechnungen Bezug, die dem Mahngegner weder zugegangen noch dem Mahnbescheid als Anlage beigefügt sind, so sind die angemahnten Ansprüche nicht hinreichend bezeichnet, soweit sich ihre Individualisierung nicht aus anderen Umständen ergibt.
b) Wird jemand durch Mahnbescheid auf Vergütung von Leistungen in Anspruch genommen, die nicht allein ihm gegenüber erbracht worden sind, so ist der Gesamtanspruch unzureichend bezeichnet, wenn nur die Leistung an den Schuldner genannt ist und eine Mithaftung für die Schuld Dritter nicht behauptet wird.
In dem Rechtsstreit hat der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juli 2008 für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden die Urteile der 20. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 15. August 2007 und der 716. Abteilung des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek vom 1. Dezember 2006 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der für den Beklagten und seine Unternehmen längere Zeit steuerberatend tätig gewesene Kläger machte gegen diesen mit später berichtigtem Mahnantrag vom 21. Dezember 2005 Vergütung aus einem „Dienstleistungsvertrag“ unter Bezugnahme auf die Rechnungen 327/02 vom 28. Mai 2002 über 1.331,10 € und 362/02 vom 27. Juni 2002 über 56 € geltend. Der Mahnbescheid wurde dem Beklagten am 1. Februar 2006 zugestellt.
Der Beklagte hat bestritten, den Dienstlohn von 1.387,10 € zu schulden, und die Einrede der Verjährung erhoben. Die im Mahnbescheid bezeichneten Rechnungen will er nicht erhalten haben.
Die Klage führte in erster Instanz zur Verurteilung. Die Berufung des Beklagten blieb mit Ausnahme eines späteren Zinsbeginns erfolglos. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte weiterhin die vollumfängliche Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe:
Die Rechtsmittel des Beklagten sind begründet. Die erhobenen Ansprüche sind verjährt.
I.
Das Berufungsgericht hat die Annahme des Amtsgerichts gebilligt, dass die Verjährung mit Einreichung des Mahnantrages am 21. Dezember 2005 rechtzeitig gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB, § 167 ZPO gehemmt worden sei. Der zugestellte Mahnbescheid enthalte eine ausreichende Bezeichnung der angemahnten Ansprüche. Zwar habe der Kläger seine streitige Behauptung nicht bewiesen, dass dem Beklagten die im Mahnbescheid genannten Rechnungen zugegangen seien. Darauf komme es jedoch nicht an. Das Mahnverfahren werde als Instrument der Verjährungshemmung entwertet, wenn der Schuldner im Rechtsstreit den Zugang der Rechnungen bestreiten und, sofern ihm dies nicht widerlegt werde, damit die Hemmungswirkung des zugestellten Mahnbescheides, der sich hierauf beziehe, vereiteln könne. Werde wegen ungenügender Bezeichnung des Anspruchs der Mahnantrag abgelehnt, könne der Gläubiger rechtzeitig nach § 691 Abs. 2 ZPO Klage erheben und sich vor der Verjährung schützen. Da das Mahngericht den fehlenden Rechnungszugang nicht zu erkennen vermöge, den Mahnbescheid also erlasse, dürfe der Mangel nicht zu Lasten des Gläubigers gehen. Dem Schuldner sei deshalb in solchen Fällen zuzumuten, sich beim Gläubiger nach den Rechnungen zu erkundigen und vorsorglich Widerspruch einzulegen. Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg.
II.
Die dreijährige Verjährungsfrist für die im Jahre 2002 entstandenen Ansprüche des Klägers auf Vergütung und Auslagenerstattung endete nach den §§ 195, 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB am Schluss des Jahres 2005. Diese Frist ist durch den am 21. Dezember 2005 beantragten und nach mehrfacher Antragsberichtigung am 1. Februar 2006 zugestellten Mahnbescheid nicht rechtzeitig gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB gehemmt worden.
1.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterbricht (hemmt) ein Mahnbescheid die Verjährung nur dann, wenn der geltend gemachte Anspruch nach § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO hinreichend bezeichnet worden ist. Er muss durch seine Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so unterschieden und abgegrenzt werden, dass er Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitels sein und der Schuldner beurteilen kann, ob und in welchem Umfang er sich zur Wehr setzen will. Bei der Geltendmachung einer Mehrzahl von Einzelforderungen muss deren Bezeichnung im Mahnbescheid dem Beklagten ermöglichen, die Zusammensetzung des verlangten Gesamtbetrages aus für ihn unterscheidbaren Ansprüchen zu erkennen (BGH, Urt. v. 30. November 1999 – VI ZR 207/98, NJW 2000, 1420; v. 17. Oktober 2000 – XI ZR 312/99, NJW 2001, 305, 306 m.w.N.). Zur Bezeichnung des geltend gemachten Anspruchs kann auch auf Rechnungen oder andere Schriftstücke Bezug genommen werden. Stammen solche Schriftstücke, wie Unternehmerrechnungen, vom Gläubiger, so müssen sie dem Schuldner zugegangen sein (BGH, Urt. v. 30. November 1999, aaO S. 1420 f; v. 6. Dezember 2001 – VII ZR 183/00, NJW 2002, 520, 521). Nur dann, wenn ein solches Schriftstück dem Schuldner bereits bekannt ist, braucht es dem Mahnbescheid nicht in Abschrift beigefügt zu werden (vgl. BGH, Urt. v. 8. Mai 1996 – XII ZR 8/95, NJW 1996, 2152 f; v. 23. Januar 2008 – VIII ZR 46/07, NJW 2008, 1220, 1221 Rn. 18).
2.
Mit der abweichenden Ansicht eines Teils des Schrifttums (vgl. Vollkommer, FS für Lüke, 1997, S. 864 f; Maniak, Die Verjährungsunterbrechung durch Zustellung eines Mahnbescheides im Mahnverfahren, 2000, S. 111; Schnauder JuS 2001, 1054, 1056), welcher das Berufungsgericht gefolgt ist, hat sich der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 17. Oktober 2000 (aaO S. 307) bereits auseinandergesetzt. Die dort vertretene Auffassung macht sich der erkennende Senat für den Streitfall zu eigen.
3.
Der Mahnbescheid, den der Kläger erwirkt hat, zeigt Mängel der Anspruchsbezeichnung, die einer verjährungshemmenden Wirkung seiner Zustellung entgegenstehen.
a) Zu Unrecht glaubt das Berufungsgericht, auf den Zugang der Rechnungen verzichten zu können, die der Kläger zur Bezeichnung seiner Ansprüche herangezogen hat. Kennt der Schuldner die Rechnungen nicht und stand er mit dem Gläubiger – wie hier – aufgrund seines Dauermandates zur Steuerberatung in mehrfachem Leistungsaustausch, so lässt sich dem Mahnbescheid ohne die Rechnungen in der Regel nicht entnehmen, für welche Leistungen Vergütung und Auslagenerstattung beansprucht werden. Der Schuldner kann somit nicht überprüfen, ob die berechneten Leistungen an ihn erbracht worden sind. Er kann auch nicht ausschließen, dass infolge von Buchungsversehen erbrachte und bereits entgoltene Leistungen nochmals bezahlt verlangt werden. In den Tatsacheninstanzen sind hier keine Umstände festgestellt worden, aus denen der Beklagte auch ohne Kenntnis der Rechnungen hätte ersehen können, welche Forderungen der Kläger in seinem Mahnantrag verfolgte.
Eine Nachfrageobliegenheit des Schuldners, wie sie das Berufungsgericht vertritt, scheidet für die Abgeltung von Steuerberaterleistungen schon nach § 9 Abs. 1 StBGebV aus. Nach dieser Vorschrift kann der Steuerberater die Vergütung nur aufgrund einer von ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern. Es könnte einiges dafür sprechen, dass der Steuerberater deshalb in seinem Mahnantrag sogar die Mitteilung der Berechnung an den Schuldner behaupten muss (vgl. Riedel/Sußbauer/Fraunholz, RVG 9. Aufl. § 10 Rn. 3; Gerold/Schmidt/Madert, RVG 18. Aufl. § 10 Rn. 12). Das bedarf hier keiner Entscheidung. Keinesfalls kann der Schuldner, der die Vergütung eines Rechtsanwaltes oder Steuerberaters nur aufgrund einer mitgeteilten Berechnung zu zahlen hat, bei Zustellung eines Mahnbescheids gehalten sein, sich nach Grund und Höhe der angemahnten Vergütung zu erkundigen.
Aber auch in anderen Fällen bezweckt die von § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO geforderte Anspruchsbezeichnung gerade, dem Schuldner den Grund seiner behaupteten Leistungspflicht erkennbar zu machen, so dass Nachfragen und unnötige Widersprüche vermieden werden. Der Gläubiger, welcher sich die Vorteile des Mahnverfahrens zunutze machen will, hat selbst dafür zu sorgen, dass den vom Gesetz gestellten Anforderungen genügt wird. Dazu wäre auch der Kläger ohne weiteres imstande gewesen. Der in der mündlichen Verhandlung von der Revisionserwiderung gegen den Beklagten erhobene Missbrauchsvorwurf geht deshalb fehl.
Die Sorge des Berufungsgerichts, andere Kriterien als die Bezugnahme auf Rechnungen seien oftmals nicht geeignet, die Forderungen in einem Mahnantrag hinreichend konkret zu bezeichnen, ist unbegründet. Stehen Gläubiger und Schuldner in vertraglichen Beziehungen, so ist es vielmehr regelmäßig keine Schwierigkeit, die Mahnforderungen durch Angabe der Aufträge oder Bestellungen zu bezeichnen, also durch Willenserklärungen, die vom Schuldner herrühren. Rechnungen und andere einseitig vom Gläubiger erstellte Urkunden sind dagegen zur Bezeichnung von Forderung gemäß § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nur dann ohne Einschränkung geeignet, wenn ihr Zugang an den Schuldner außer Zweifel steht, so etwa, wenn der Schuldner gerade die Berechtigung der erhaltenen Rechnung bereits schriftlich bestritten hat.
b) Der Mahnantrag des Klägers stützte sich, wie erstmals die Revisionserwiderung zweifelsfrei klargestellt hat, auf eine gesamtschuldnerische Verpflichtung des Beklagten gemäß § 427 BGB. Auch das war dem zugestellten Mahnbescheid nicht zu entnehmen. Der Beklagte konnte zunächst nicht erkennen, dass hier auch die Vergütung von Leistungen beansprucht wurde, welche nicht ihn persönlich als Einzelkaufmann betrafen. Sollte der Beklagte aber wegen der Bezahlung von Leistungen gemahnt werden, die der Kläger teilweise an Dritte erbracht hatte, so musste für den Beklagten jedenfalls dieser Umstand ähnlich wie bei der Geltendmachung einer Mehrzahl von Einzelforderungen gegenüber demselben Schuldner ersichtlich sein. Denn der Schuldner kann sonst nicht prüfen, inwieweit er auch für Leistungen an Dritte zahlungspflichtig ist, weil ihn insoweit eine Mithaft trifft.
Auf die weitere Frage, ob die im Verlauf des Rechtsstreits mitgeteilten Berechnungen des Klägers vom 28. Mai 2002 und 27. Juni 2002 unter der Voraussetzung, dass sie die steuerliche Beratung der Unternehmensgruppe während der gemeinschaftlichen Betriebsprüfung umfassten, den Anforderungen des § 9 Abs. 2 StBGebV entsprachen, braucht an dieser Stelle nicht weiter eingegangen zu werden.
III.
Das Berufungsurteil kann nicht aus anderem Grunde (§ 561 ZPO) aufrechterhalten bleiben. Rechtsfehlerhaft erlassene, nicht individualisierte Mahnbescheide hemmen die Verjährung auch dann nicht, wenn die Individualisierung nach Ablauf der Verjährungsfrist im anschließenden Streitverfahren nachgeholt worden ist (BGH, Urt. v. 17. Oktober 2000, aaO S. 306 f). Soweit dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18. Mai 1995 (VII ZR 191/94, WM 1995, 1413, 1414 f) etwas anderes zu entnehmen sein sollte, kommt selbst dies dem Kläger im Ergebnis nicht zustatten. Die Zustellung der Anspruchsbegründung ist nicht demnächst im Sinne des § 167 ZPO bewirkt worden. Denn zwischen dem Ablauf der Verjährung und der Zustellung der Anspruchsbegründung am 5. April 2006 lag ein Zeitraum von über 13 Wochen, von dem jedenfalls die Verzögerung zwischen dem 1. und 24. Januar 2006, der zweiten und letzten Berichtigung des Mahnantrages, sowie die Zeit zwischen Abgabe der Mahnsache am 9. Februar 2006 bis zum Eingang der Anspruchsbegründung am 21. März 2006 allein vom Kläger zu vertreten sind.