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Altersteilzeitvertrag – Arbeitszeit im öffentlichen Dienst


Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein

Az: 6 Sa 136/07

Urteil vom 31.10.2007


Leitsätze:

1. Der Arbeitnehmer hat nach den Tarifvorschriften des öffentlichen Dienstes keinen Anspruch auf eine bestimmte Verteilung der während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zu leistenden Arbeitszeit.

2. Bei der Entscheidung über das vom Arbeitnehmer begehrte Arbeitszeitmodell (Teilzeit– oder Blockmodell) muss der Arbeitgeber die Grenzen billigen Ermessens beachten. Welche Umstände in die Ermessensabwägung einzubeziehen sind, richtet sich nach dem jeweiligen Regelungsgegenstand. Geht es um die Verteilung der Arbeitszeit, können Gründe berücksichtigt werden, die sich auf die Lage der Arbeitszeit als solche beziehen. Kann die beim Arbeitnehmer vorhandene Qualifikation von anderen Mitarbeitern nicht unmittelbar oder kurzfristig erlangt werden, liegt hierin ein beachtlicher Grund, Altersteilzeit im Blockmodell abzulehnen.

3. Die gerichtliche Kontrolle, ob bei der Entscheidung des Arbeitgebers die Grenzen billigen Ermessens nach § 315 BGB eingehalten worden sind, beschränkt sich nicht auf die Überprüfung der im Ablehnungsschreiben enthaltenen Begründung.


In dem Rechtsstreit hat die 6. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein auf die mündliche Verhandlung vom 31.10.2007 für Recht erkannt:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 30.01.2007 (6 Ca 2346 b/06) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrags im Blockmodell.

Der am …1945 geborene Kläger ist seit dem 01.10.1991 bei der Beklagten im Wasser- und Schifffahrtsamt L… als Schiffsführer beschäftigt. Er arbeitet in Vollzeit (38,5 Stunden in der Woche). Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien sind die Regelungen des mittlerweile in den TVöD übergeleiteten Bundesangestelltentarifvertrags einschließlich der diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträge kraft einzelvertraglicher Vereinbarung anzuwenden, darunter der Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit vom 05.05.1998 (TV ATZ). In dem TV ATZ in der Fassung des Änderungstarifvertrags vom 30.06.2000 heißt es u. a.:

„§ 2 Voraussetzungen der Altersteilzeitarbeit

(1) Der Arbeitgeber kann mit Arbeitnehmern, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, eine Beschäftigungszeit (z. B. § 19 BAT/BAT-O) von fünf Jahren vollendet haben und innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit mindestens 1080 Kalendertage in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gestanden haben, die Änderung des Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes vereinbaren; das Altersteilzeitarbeitsverhältnis muss ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sein,

(2) Arbeitnehmer, die das 60. Lebensjahr vollendet haben und die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen, haben Anspruch auf Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses. Der Arbeitnehmer hat den Arbeitgeber drei Monate vor dem geplanten Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses über die Geltendmachung des Anspruchs zu informieren; von dem Fristerfordernis kann einvernehmlich abgewichen werden.

(3) Der Arbeitgeber kann die Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ablehnen, soweit dringende dienstliche bzw. betriebliche Gründe entgegenstehen.

(4) Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis soll mindestens für die Dauer von zwei Jahren vereinbart werden. Es muss vor dem 1. Januar 2010 beginnen.

§ 3 Reduzierung und Verteilung der Arbeitszeit

(1) Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses beträgt die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit. Als bisherige wöchentliche Arbeitszeit ist die wöchentliche Arbeitszeit zugrunde zu legen, die mit dem Arbeitnehmer vor dem Übergang in die Altersteilzeitarbeit vereinbart war. Zugrunde zu legen ist höchstens die Arbeitszeit, die im Durchschnitt der letzten 24 Monate vor dem Übergang in die Altersteilzeit vereinbart war. Bei der Ermittlung der durchschnittlichen Arbeitszeit nach Satz 2 dieses Unterabsatzes bleiben Arbeitszeiten, die die tarifliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit überschritten haben, außer Betracht. Die ermittelte durchschnittliche Arbeitszeit kann auf die nächste volle Stunde gerundet werden.

(2) Die während der Gesamtdauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zu leistende Arbeit kann so verteilt werden, dass sie

a) in der ersten Hälfte des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses geleistet und der Arbeitnehmer anschließend von der Arbeit unter Fortzahlung der Bezüge nach Maßgabe der §§ 4 und 5 freigestellt wird (Blockmodell) oder

b) durchgehend geleistet wird (Teilzeitmodell).

(3) Der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber verlangen, dass sein Wunsch nach einer bestimmten Verteilung der Arbeitszeit mit Ziel einer einvernehmlichen Regelung erörtert wird.“

Im Jahr 2004 teilte der Kläger der Beklagten seinen Wunsch mit, im Zeitraum vom 01.08.2006 bis zum 31.07.2010 Altersteilzeit im Blockmodell in Anspruch zu nehmen. Die Beklagte äußerte sich hierzu mit Schreiben vom 12.02.2004 (Anlage K 3 = Blatt 8 d. A.). Darin heißt es, es könne zwar im Rahmen der Zumutbarkeitsgrenze von 5 % der Beschäftigten gemäß §§ 3, 7 Altersteilzeitgesetz (ATZG) lediglich ein Teil der vorliegenden Anträge genehmigt werden und es solle vorrangig mit den Beschäftigten Altersteilzeit vereinbart werden, die das 60. Lebensjahr zu Beginn der Altersteilzeit vollendet hätten, da diese gemäß § 2 TV ATZ einen Anspruch auf Altersteilzeit hätten. Im Fall des Klägers könne indes „aus heutiger Sicht die Altersteilzeit für den oben genannten Zeitraum genehmigt werden“. Die „abschließende Entscheidung“ werde dann nach Eingang eines entsprechenden Antrags des Klägers in dem Jahr, in dem dieser mit der Altersteilzeit beginnen wolle, getroffen werden. Wegen des weiteren Inhalts des Schreibens wird auf die Anlage K 3 verwiesen.

Mit Schreiben vom 18.01.2006 (Anlage K 2 = Blatt 7 d. A.) beantragte der Kläger den Abschluss eines Altersteilzeitvertrags im Blockmodell für den bereits mitgeteilten Zeitraum. Die Beklagte lehnte den Antrag durch Schreiben des Wasser- und Schifffahrtsamts L… vom 03.04.2006 ab (vgl. Anlage K 4 = Blatt 9 d. A.). Zur Begründung stützte sie sich auf einen Erlass des Bundesministeriums des Inneren (BMI) vom 08.03.2006 zur Bewilligung von Altersteilzeitarbeitsverhältnissen bei Tarifbeschäftigten des Bundes (Anlage K 5 = Blatt 12 ff d. A.). Nach diesem Erlass ist die Genehmigung von Altersteilzeit im Blockmodell grundsätzlich ausgeschlossen. Als Stichtag, ab dem bei der Entscheidung über Anträge auf Altersteilzeitarbeit nach dem TV ATZ grundsätzlich nur noch das Teilzeitmodell bewilligt werden solle, nennt der Erlass den 17.02.2006. Ausnahmen gelten nach dem Erlass nur für Kraftfahrer im Sinne des Kraftfahrer TV Bund sowie für einzelne festgelegte Stellenabbaureiche, zu denen der Tätigkeitsbereich des Klägers jedoch nicht zählt.

Der Kläger hat gemeint, die Beklagte habe bei der Abweisung seines Antrags ermessensfehlerhaft gehandelt. Indem sie sich zur Begründung zunächst ausschließlich auf den Erlass des BMI vom 08.03.2006 gestützt habe, habe sie die Besonderheiten seines Falles außer Acht gelassen und kein eigenes Ermessen ausgeübt. Überdies werde mit dem Erlass unzulässigerweise in Tarifrecht eingegriffen. Bereits aus diesem Grund stehe ihm ein Anspruch auf Altersteilzeit im Blockmodell zu. Darüber hinaus lasse sich ein entsprechender Anspruch auch auf einen mit dem Schreiben der Beklagten vom 12.02.2004 geschaffenen Vertrauenstatbestand stützen. Schließlich könne die Beklagte befürchteten Personalengpässen mit Versetzungen begegnen.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, mit ihm für den Zeitraum 01.08.2006 bis 31.07.2010 einen Altersteilzeitvertrag im Blockmodell gemäß § 3 Abs. 2 Altersteilzeittarifvertrag abzuschließen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat gemeint, ihrem Schreiben vom 12.02.2004 könne eine Zusicherung, dem Kläger Altersteilzeit in Form des Blockmodells gewähren zu wollen, nicht entnommen werden. Auch aufgrund ihrer auf den Erlass des BMI gestützten Ablehnung stehe dem Kläger der geltend gemachte Anspruch nicht zu. Weil zwischen den Parteien keine verwaltungsrechtliche Beziehung bestehe, könne der vom Kläger behauptete Ermessensausfall im Sinne des Verwaltungsrechts keinen zivilrechtlichen Anspruch begründen. Im Übrigen habe sie, die Beklagte, eine Ermessensentscheidung getroffen. Zur Besetzung der Schiffe im Gebiet des Wasser- und Schifffahrtsamtes L… sowie anderer Gebiete der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Ost seien aufgrund des Ausscheidens weiterer Mitarbeiter Schiffsführer nicht mehr in ausreichender Zahl vorhanden. Wegen einer Haushaltssperre könne zudem nicht mit einer Neubesetzung des vom Kläger finanziell auch während des Blockmodells belegten Platzes im Stellenplan für die Zeit der Freistellungsphase gerechnet werden. Jedenfalls würde dies mit einer erheblichen finanziellen Mehrbelastung einhergehen. Aufgrund dieser Personalknappheit könne die Beklagte in Krisensituationen ihren Sicherungsauftrag insbesondere im Bereich der Eisbeseitigung auf den Schifffahrtsstraßen nicht mehr erfüllen, wenn sie dem Antrag des Klägers auf Gewährung von Altersteilzeit im Blockmodell entspräche.

Im Gütetermin am 09.11.2006 hat die Beklagte erklärt, vor dem Hintergrund der bestehenden Sperre für Ersatzkräfte könne dem Kläger Altersteilzeit allenfalls im Teilzeitmodell angeboten werden. Der Kläger hat erwidert, daran kein Interesse zu haben.

Mit Urteil vom 30.01.2007 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe zwar Anspruch auf Abschluss eines Alters-teilzeitarbeitsvertrages. Eine bestimmte Form der Altersteilzeit könne er jedoch nur im Rahmen billigen Ermessens gemäß § 315 BGB beanspruchen. Die danach durchzuführende Interessenabwägung falle zu seinen Lasten aus, weil er keine besonderen Gründe für die Gewährung von Altersteilzeit im Blockmodell vorgetragen habe, während die Beklagte nachvollziehbare Gründe für ihre Ablehnung anführen könne. Vor dem Hintergrund der bereits reduzierten Personalstärke im Bereich der Schiffsführer könne sie nämlich im Falle einer Antragsstattgabe die von ihr zu erfüllenden Aufgaben nicht mehr ohne Weiteres wahrnehmen. Insbesondere bei Eislagen sei dies auch mit Versetzungen nicht möglich, weil bei derart großflächigen Ereignissen stets eine ausreichende Anzahl von Schiffsführern insgesamt vorhanden sein müsse.

Gegen das ihm am 27.02.2007 zugestellte Urteil hat der Kläger am 27.03.2007 Berufung eingelegt und diese nach gewährter Fristverlängerung bis zum 27.05.2007 mit am 25.05.2007 eingegangenem Schriftsatz begründet.

Der Kläger behauptet, im Außenbezirk H… seien nicht nur die von der Beklagten angegebenen drei Schiffsführer tätig, sondern insgesamt sieben. Vier weitere Personen seien bereit, das erforderliche Patent des Schiffsführers zu erwerben. In den anderen Außenbezirken dürfte die Situation ähnlich aussehen, so dass ein Mangel an Schiffsführern auch in Krisensituationen, wie großflächigen Eislagen, nicht zu befürchten sei. Darüber hinaus wiederholt und vertieft der Kläger sein erstinstanzliches Vorbringen. Insbesondere vertritt er weiterhin die Ansicht, im Rahmen der durchzuführenden Billigkeitskontrolle dürften lediglich die ihm mitgeteilten Ablehnungsgründe berücksichtigt werden, also nur der BMI-Erlass vom 08.03.2006.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck – öD 6 Ca 2346 b/06 – vom 30.01.2007, zugestellt am 27.02.2007, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, mit ihm für den Zeitraum 01.08.2006 bis 31.07.2010 einen Altersteilzeitvertrag im Blockmodell gemäß § 3 Abs. 2 Altersteilzeittarifvertrag abzuschließen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie trägt vor, allein die Befähigung zum Schiffsführer reiche für sich genommen nicht aus, um die Tätigkeit des Klägers auszuüben. Zwingende Voraussetzung sei vielmehr zusätzlich der Erwerb von Patenten für die im Rahmen des Einsatzgebietes jeweils zu befahrenen Streckenabschnitte der einzelnen Schifffahrtsstraßen. Ohne diese sogenannten Patenterweiterungen sei ein Schiffsführer nicht berechtigt, die jeweilige Strecke zu befahren. Vor diesem Hintergrund sei der Kläger aufgrund seiner vielfältigen Patente und Streckennachweise am besten qualifiziert. Qualifizierungsmaßnahmen anderer Schiffsführer würden zur Folge haben, dass diese zunächst die erforderlichen Patenterweiterungen erwerben müssten und währenddessen für ihre eigentlichen Aufgaben nicht zur Verfügung stünden. Zudem dürften nach dem Erlass des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) zur Haushaltsführung 2007 vom 20.12.2006 (Anlage E 5 = Blatt 110 R d. A.) Ersatzplanstellen für ab dem 01.01.2005 bewilligte Altersteilzeitbeschäftigungen nur dann ausgebracht werden, wenn, auf den Einzelplan und die Gesamtheit der ab dem 01.01.2005 bewilligten Altersteilzeitbeschäftigungen bezogen, die Ausgaben für die Ersatzplanstellen die Einsparungen aufgrund der Altersteilzeitbeschäftigungen nicht überstiegen.

Wegen des weiteren zweitinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 31.10.2007 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

I. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist der Antrag hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Kläger erstrebt die Verurteilung der Beklagten zum Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung nach Maßgabe seines Antrags vom 18.01.2006 für den Zeitraum vom 01.08.2006 bis zum 31.07.2010. Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis soll im Blockmodell geführt werden. Es geht dem Kläger also darum, dass die bisher von ihm geschuldete regelmäßige Arbeitszeit halbiert und insgesamt in der ersten Hälfte des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses erbracht wird. An die Arbeitsphase soll sich die Freistellungsphase anschließen. Allein an dieser Arbeitszeitverteilung ist der Kläger interessiert. Inhaltlich soll sich das Altersteilzeitarbeitsverhältnis nach den Tarifbestimmungen des öffentlichen Dienstes richten. Mit Rechtskraft eines obsiegenden Urteils soll ein Altersteilzeitarbeitsvertrag zustande kommen (§ 894 ZPO).

II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat zwar Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages, jedoch nicht in Form des Blockmodells.

1. Der am …1945 geborene Kläger erfüllt unstreitig die Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 TV ATZ. Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis soll nach der Vollendung des 60. Lebensjahres nämlich am 01.08.2006 beginnen. Der Kläger war vor diesem Tag innerhalb der Rahmenfrist von fünf Jahren sozialversicherungspflichtig beschäftigt und bleibt auch nach der Verringerung seiner bisherigen regelmäßigen vollen Arbeitszeit auf die Hälfte versicherungspflichtig. Der Kläger hat die Altersteilzeit im Januar 2006 schriftlich und damit fristgemäß sowie formgerecht beantragt. Dringende dienstliche oder betriebliche Gründe, die der Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses entgegenstehen, hat die Beklagte nicht geltend gemacht.

2. Der Kläger hat aber keinen Anspruch darauf, dass das Altersteilzeitarbeitsverhältnis in dem von ihm gewünschten Blockmodell durchgeführt wird.

a) Der Arbeitnehmer hat nach den Tarifvorschriften des öffentlichen Dienstes keinen Anspruch auf eine bestimmte Verteilung der während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zu leistenden Arbeitszeit. Das zeigt die Vorschrift des § 3 Abs. 3 TV ATZ, nach der der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer die Arbeitszeitverteilung erörtern soll. Diese Bestimmung wäre überflüssig, wenn der Arbeitnehmer die Lage der Arbeitszeit selbst bestimmen könnte (so auch BAG 23.01.2007 – 9 AZR 393/06 – zitiert nach Juris).

b) Die Verteilung der Arbeitszeit unterliegt nach § 106 Satz 1 Gewerbeordnung grundsätzlich dem allgemeinen Weisungsrecht des Arbeitgebers. Dies gilt vorbehaltlich abweichender tariflicher Regelungen, die dieses Recht des Arbeitgebers beschränken können. Unabhängig davon ist der Arbeitgeber bei der Ausübung seines Weisungsrechts an den Maßstab des billigen Ermessens gebunden.

Im vorliegenden Fall fehlen abweichende tarifliche Regelungen, die die Beklagte bei der Ausübung ihres Weisungsrechts beschränken (aa). Des Weiteren hat die Beklagte bei ihrer Entscheidung, den Antrag des Klägers auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages im Blockmodell abzulehnen, die Grenzen billigen Ermessens im Sinne von § 315 BGB nicht überschritten (bb).

aa) Der TV ATZ befasst sich in § 3 Abs. 2 und 3 mit der Verteilung der Arbeitszeit. Die möglichen Modelle – Blockmodell und Teilzeitmodell – stehen nach § 3 Abs. 2 TV ATZ gleichwertig nebeneinander. Aus § 3 Abs. 3 TV ATZ ergibt sich nicht mehr als der Anspruch des Arbeitnehmers, dass der Arbeitgeber mit ihm die Verteilung der Arbeitszeit erörtert (s.o. II. 2. a)). Einen Anspruch auf eine bestimmte von ihm begehrte Verteilung lässt sich dem TV ATZ dagegen nicht entnehmen (so auch Langenbrink/Litzka, Altersteilzeit im öffentlichen Dienst für Angestellte und Arbeiter, 4. Auflage, § 3 TV ATZ Randnr. 29 und 37). Der Tarifvertrag gibt keinem der beiden Modelle den Vorzug vor dem anderen. Insoweit unterscheidet sich der TV ATZ von anderen Regelungswerken. Die Arbeitsvertragsrichtlinien der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen für Einrichtungen, die sich dem ARRGD angeschlossen haben, sieht etwa zur Verteilung der Arbeitszeit in § 3 Abs. 3 vor, dass die während der Gesamtdauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zu leistende Arbeit in der Regel in der ersten Hälfte des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses geleistet werden soll. Den Vorzug genießt nach dieser Vorschrift also das Blockmodell.

bb) Die streitgegenständliche Entscheidung der Beklagten ist nicht ermessensfehlerhaft.

(1) Der Arbeitgeber wahrt bei einer von ihm vorzunehmenden Leistungsbestimmung gemäß § 315 BGB billiges Ermessen, wenn er die wesentlichen Umstände des Einzelfalles und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt. Die Ermessensentscheidung unterliegt nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB einer gerichtlichen Kontrolle daraufhin, ob aus objektiver Sicht die Grenzen billigen Ermessens gewahrt wurden (BAG 12.12.2000 – 9 AZR 706/99 – BAGE 96, 363). Dies ist in erster Linie anhand der für die Leistungsbestimmung maßgeblichen Vorschriften zu beurteilen (BAG 26.06.2001 – 9 AZR 244/00 – BAGE 98, 114). Enthält der Tarifvertrag – wie im vorliegenden Fall der TV ATZ – keine Regelung zur Verteilung der Arbeitszeit, die von § 106 Satz 1 Gewerbeordnung abweicht, sind alle sachlichen Gründe zu berücksichtigen, die sich auf die Lage der Arbeitszeit als solche beziehen. Denn welche tatsächlichen Umstände einzubeziehen sind, richtet sich nach dem jeweiligen Regelungsgegenstand (BAG 23.01.2007 – 9 AZR 624/06 – zitiert nach Juris). In Betracht kommen insbesondere auf den Betriebsablauf bezogene Gründe; die erhöhte finanzielle Belastung durch das jeweilige Modell ist dagegen für die Verteilung der Arbeitszeit ohne Bedeutung (BAG 23.01.2007 a. a. O.). Die Entscheidung der Beklagten hält einer an diesen Maßstab orientierten gerichtlichen Kontrolle stand.

(2) Der Kläger macht erfolglos geltend, die Abweisung seines Antrags sei schon deshalb fehlerhaft, weil die Beklagte keine Einzelfallentscheidung getroffen, sich vielmehr an den Erlass des BMI vom 08.03.2006 gebunden gefühlt habe. Es ist anerkannt, dass Ermessen im Sinne des § 315 BGB auch in generalisierter Form durch eine übergeordnete Behörde ausgeübt werden kann (BAG 12.12.2000 – 9 AZR 706/99 – BAGE 96, 363; LAG Rheinland-Pfalz 03.03.2005 – 4 Sa 990/04 – zitiert nach Juris; vgl. auch Bundesverwaltungsgericht 29.04.2004 – 2 C 21/03 – zitiert nach Juris). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Das BMI hat mit dem genannten Erlass in Form eines intendierten Ermessens, das in dem Wort „soll“ zum Ausdruck kommt, Direktiven für den Ermessensgebrauch der untergeordneten Behörden aufgestellt. Dadurch ist auch nicht der Anspruch der betroffenen Arbeitnehmers auf Altersteilzeit insgesamt beseitigt worden. Uneingeschränkt möglich bleibt Altersteilzeit weiterhin in Form des Teilzeitmodells, in bestimmten Bereichen auch in Form des Blockmodells. Überdies ist kennzeichnend für die gewählte Form des intendierten Ermessens, dass von der Rechtsfolge in atypischen Fällen abgewichen werden darf (Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz 9. Auflage 2005; § 40 Randnr. 45). Demnach greift der Erlass auch nicht in unzulässiger Weise in das Tarifrecht ein.

(3) Darüberhinaus hat die Beklagte ihre ablehnende Entscheidung nicht ausschließlich mit dem in dem Erlass angeordneten grundsätzlichen Ausschluss von Altersteilzeit im Blockmodell begründet. Die Beklagte hat vielmehr weitere nachvollziehbare sachliche Gründe dafür dargelegt, dass für sie der Abschluss eines Altersteilzeitvertrages nur in Form des Teilzeitmodells, nicht aber in Form des Blockmodells in Frage kommt. Für die Weiterbeschäftigung des Klägers bis zu dessen Eintritt in das Rentenalter besteht bei der Beklagten Bedarf, der anderweitig nur unter erschwerten Umständen gedeckt werden kann. In der Freistellungsphase des Klägers müsste nämlich der nach dem Ausscheiden des Schiffsführers K… zum 31.07.2007 im Außenbezirk H… allein noch vorhandene Schiffsführer mit gleichwertigen Qualifikationen wie der Kläger, der Mitarbeiter S…, die zuletzt wenigstens zu zweit ausgeübte Tätigkeit allein bewältigen. Dass dies jedenfalls in Situationen wie großflächigen Eislagen, bei denen im Drei-Schicht-Betrieb statt wie üblich im Ein-Schicht-Betrieb gearbeitet wird, auch mit Hilfe von Versetzungen nicht möglich ist, hat die Beklagte nachvollziehbar ausgeführt. Anschaulich wird das insbesondere durch die Qualifikationsübersicht (Anlage E 7 = Blatt 112 d. A.). Ihr ist zu entnehmen, dass nicht jeder Schiffsführer auf jeder Wasserstraße eingesetzt werden kann. Gerade der Kläger verfügt über eine Vielzahl von Patenten und Streckennachweisen und ist somit für die Beklagte besonders wertvoll. Andere Schiffsführer sind dagegen nicht so flexibel einsetzbar. Selbst wenn weitere Mitarbeiter bereit sind, sich zu Schiffsführern ausbilden zu lassen, bedeutet dies nicht, dass sie in vergleichbarer Weise eingesetzt werden können wie der Kläger. Denn ihnen fehlen die Patente und Streckennachweise, die erst im Laufe der Zeit erworben werden. Ihr Erwerb entspricht nicht dem einer Fahrerlaubnis. Wie die Beklagte im Berufungstermin dargelegt hat, werden die Patente und Streckennachweise parallel zum Einsatz erworben. Von daher ist nachvollziehbar, dass ein unmittelbarer oder auch kurzfristiger Ersatz durch neu ausgebildete Schiffsführer nicht möglich ist. Hierin liegt ein auf den Betriebsablauf bezogener und damit bei der Entscheidung über die Zubilligung eines bestimmten Altersteilzeitmodells berücksichtigungsfähiger Grund. Hinzu kommt, dass die Beklagte von der Ausbringung einer Ersatzstelle für die Zeit der Freistellungsphase des Klägers nach ihrem insoweit nicht bestrittenen Vortrag zur vorliegenden Haushaltssperre nicht ausgehen konnte.

(4) Diese den Betriebsablauf betreffenden Beweggründe für die Versagung der Altersteilzeit im Blockmodell durften entgegen der Ansicht des Klägers berücksichtigt werden. In zeitlicher Hinsicht ist für die gerichtliche Überprüfung einer Ermessensentscheidung gemäß § 315 BGB auf den Zeitpunkt des Zugangs der Leistungsbestimmung abzustellen. Dies folgt aus dem Grundsatz, dass ausgeübte Gestaltungsrechte bezogen auf den Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens zu beurteilen sind (BAG 29.04.1999 – 2 AZR 431/98 -; Rieble in Staudinger, Kommentar zum BGB, Neubearbeitung 2004, § 315 Randnr. 143; Wolf in Soergel, Kommentar zum BGB, 12. Auflage 1990, § 315 BGB Randnr. 49). Die von der Beklagten im Laufe des gerichtlichen Verfahrens geltend gemachten Gründe lagen bei Ablehnung des streitgegenständlichen Antrags vor.

(5) Die gerichtliche Kontrolle, ob bei der Entscheidung des Arbeitgebers die Grenzen billigen Ermessens nach § 315 BGB eingehalten worden sind, beschränkt sich auch nicht auf die Überprüfung der in dem Ablehnungsschreiben enthaltenen Begründung (BAG 03.12.2002 – 9 AZR 457/01 – BAGE 104, 55). In der zitierten Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht hervorgehoben, dass auch solche Umstände berücksichtigungsfähig sind, die im Ablehnungsschreiben und möglicherweise sogar bei der subjektiven Entscheidungsfindung keine Rolle gespielt haben. Der im Bereich des Verwaltungsrechts geltende, in § 114 VwGO zum Ausdruck kommende Grundsatz der Beschränkung der gerichtlichen Kontrolle behördlicher Ermessensentscheidungen auf das Vorliegen von Ermessensfehlern gilt im Rahmen des § 315 BGB nicht. Dies ergibt sich vor allem daraus, dass der Sinn und Zweck der im Verwaltungsrecht eingeschränkten Ermessenskontrolle – im Sinne der Gewaltenteilung Übergriffe der Gerichte in die Verwaltungshoheit zu verhindern – im Anwendungsbereich des § 315 BGB nicht zum Zuge kommen kann (BAG 03.12.2002, a. a. O.).

(6) Der Kläger hat schließlich seinerseits weder erstinstanzlich noch im Berufungsrechtszug Gesichtspunkte vorgetragen, die seinen Anspruch auf Altersteilzeit im Blockmodell begründen könnten. So hat er in der mündlichen Verhandlung vom 09.11.2006 das Angebot der Beklagten zum Abschluss eines Altersteilzeitvertrags im Teilzeitmodell mit der Erklärung abgelehnt, daran kein Interesse zu haben. In seinen Schriftsätzen in beiden Instanzen hat er lediglich vorgetragen, dass er dieses Modell favorisiere, nicht jedoch, aus welchen Gründen dies der Fall ist bzw. warum insoweit seine Interessen vorrangig zu berücksichtigen sein sollten.

3. Der Kläger kann seinen Anspruch auch nicht darauf stützen, die Beklagte habe ihm die Durchführung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Blockmodell zugesagt. Dem Schreiben der Beklagten vom 12.02.2004 lässt sich keine derartige Zusage entnehmen. Mit diesem Schreiben hat die Beklagte keinen Vertrauenstatbestand gesetzt, aufgrund dessen der Kläger berechtigterweise davon ausgehen durfte, dass ihm Altersteilzeit im Blockmodell gewährt werden würde. Es enthält keine Festlegung. Das machen die Formulierungen wie „aus heutiger Sicht“ und „die abschließende Entscheidung wird dann“, also in dem Kalenderjahr, in dem der Kläger mit der Altersteilzeit beginnen wolle, „getroffen“ deutlich. Eine abschließende Entscheidung hat sich die Beklagte damit für das Antragsjahr noch vorbehalten. Überdies bezieht sich das Schreiben nur auf die Frage der Gewährung von Altersteilzeit überhaupt. Die Verteilung der Arbeitszeit während der Altersteilzeit ist an keiner Stelle angesprochen. Insofern steht das Schreiben auch nicht im Widerspruch zu der im vorliegenden Rechtsstreit vertretenen Auffassung der Beklagten, die sich – wie ihr ausdrückliches Angebot in der mündlichen Verhandlung vom 09.11.2006 gezeigt hat – einer Altersteilzeit im Teilzeitmodell nicht verschließt.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 97 Abs. 1 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 72 Abs. 2 ArbGG). Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, sondern ist einzelfallorientiert. Im Kern geht es um die Kontrolle der Ermessensentscheidung der Beklagten. Soweit fallübergreifende Rechtsfragen angesprochen werden, steht die Entscheidung im Einklang mit den höchstrichterlich enntwickelten Rechtsgrundsätzen.

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