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Beauftragtes Kunstwerk kann nicht wegen Nichtgefallen abgelehnt werden

AG München – Az.: 224 C 33358/10 – Endurteil vom 24.05.2011

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.250,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 14.08.2010 zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird bis 17.03.2011 auf 2.250,00 € festgesetzt, ab 18.03.2011 auf 6.370,44.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Bezahlung eines Kunstwerks. Mit der Klage macht die Klägerin restliches Honorar geltend, die Beklagte begehrt widerklagend Rückzahlung des bereits bezahlten Honorarteils sowie Schadenersatz.

Die Klägerin betreibt eine Kunstberatung. Die Beklagte bestellte bei der Klägerin eine Kunstinstallation des Künstlers … . Am 22.03.2010 gab die Klägerin ein schriftliches Angebot betreffend Kunstinstallation/Fenstergestaltung für das Treppenhaus“ ab, welches von der Beklagten am 10.05.2010 durch Unterschrift angenommen wurde. Die Kunstinstallation besteht aus einem Hinterglasbild in Form eines bemalten Aufsatzes für das Treppenhausinnenfenster und einem Parallelogramm an der Wand, auf welche das durch das Glasfenster eindringende Licht auftrifft. In dem Schriftstück vom 22.03.2010 heißt es u.a. „1 transparentes Hinterglasbild (…) Das Gemälde orientiert sich an den ausgewählten Gemälden im Katalog, ist aber keine Kopie derselben, sondern ein eigenständiges Gemälde (…)“. Auf dem unterzeichneten Angebot strich die Beklagte u.a. die dort aufgeführten Beträge aus und vermerkte u.a. handschriftlich „Auftrag Festpreis von € 4.500,- incl. MwSt (…)“.

Nach vorhergehender Vor-Ort-Besprechung am 15.03.2010 mit dem Künstler … , der Klägerin, der Beklagten und deren Lebensgefährten … wurde das Kunstwerk am 13.07.2010 bei der Beklagten durch den Künstler … eingebaut. Ein vorhergehender Besuch der Beklagten im Atelier des Künstlers erfolgte nicht. Die Klägerin stellte am 16.07.2010 den Betrag von € 4.500,– einschließlich 7 % Umsatzsteuer in Rechnung. Die Beklagte bezahlte € 2.250,–. Die Klägerin mahnte den Restbetrag in Höhe von 2.250,- mehrfach an, erstmalig am 13.08.2010. Eine weitere Zahlung seitens der Beklagten erfolgte nicht.

Die Beklagte monierte mit Schreiben vom 27.07.2010 bei der Klägerin, dass sie das Bild habe ein paar Tage aus sich wirken lassen, dass aber der „erhoffte Wouh-Effekt fehle“ und die „einfachen Vierecke nicht ihren Wünschen entsprechen würde“.

Die Beklagte forderte die Klägerin mehrfach, zuletzt mit Schreiben vom 24.09.2010 unter Fristsetzung zum 08.10.2010 zur Überarbeitung entsprechend dem Kompromissvorschlag auf und drohte für den Fall der Nichtausführung ihren Rücktritt vom Vertrag an.

Eine Überarbeitung des Bildes erfolgte nicht.

Mit Schreiben vom 27.01.2010 erklärte die Beklagte gegenüber der Klägerin den Rücktritt vom Vertrag und setzte Frist zur Rückabwicklung bis 15.02.2011.

Eine Rückzahlung der € 2.250,- von der Klägerin an die Beklagte oder ein Ausbau des Bildes erfolgten nicht.

Die Klägerin behauptet, dass die Beklagte beim Einbau des Bildes dieses für schön befunden und genehmigt habe. Eine Überarbeitung des Bildes sei von Seiten der Klägerin von der vollständigen Begleichung des Honorars abhängig gemacht worden.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass von ihr sämtliche im Vertrag vom 10.05.2010 vereinbarten Leistungen vollständig und vertragsgemäß erbracht worden seien. Die Klägerin habe lediglich kulanzhalber angeboten, spätere Änderungswünsche der Beklagten umzusetzen. Dazu sei es jedoch mangels Einigungsbereitschaft nicht gekommen. Ohne die ausdrückliche Freigabe durch die Beklagte hätte das Bild am 13.07.2010 bei dieser nicht eingebaut werden können.

Die Klägerin beantragt: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 2.250,- nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.08.2010 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt, Klageabweisung.

Die Beklagte beantragt widerklagend:

(1) Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte € 2.250,– nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe des am Fenster im Treppenhaus des Hauses der Beklagten, … , angebrachten Gemäldes des Künstlers … .

(2) Es wird festgestellt, dass sich die Klägerin im Verzug der Annahme befindet.

(3) Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte € 1.870,44 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Widerklage zu bezahlen.

Die Klägerin beantragt, Abweisung der Widerklage.

Die Beklagte trägt vor, dass die Gestaltung zwar anhand des Katalogs des Künstlers abgesprochen worden sei, Grundlage für den Auftrag sei jedoch ein einziges Bild des Künstlers geworden, welches bei der Vorbesprechung von ihr ganz deutlich gemacht worden sei. Die Beklagte habe hierbei auch deutlich gemacht, dass es ihr darauf ankäme, dass eine Art „Sonnenuntergangsstimmung“ bewirkt werde und dass es zu einer Wandfärbung in vornehmlich Orange und warmem Rot komme. Die Beklagte hätte ausdrücklich Wert darauf gelegt, dass kein Gelb eingesetzt würde. Es hätte Streifenoptik unter Verwendung der Überlappungstechnik entstehen sollen. Es sei mit dem Künstler abgestimmt worden, dass er nicht das identische Bild aus dem Katalog erstelle, aber ein Gleichartiges mit der Änderung, dass der dunkelrote Streifen nicht ganz so dunkel gestaltet würde, damit noch genügend Lichteinfall in den Flur käme. Das zu erstellende Bild hätte dem ausgewählten sehr ähnlich sein sollen, sonst hätte man sich nicht an den Katalog gehalten, sondern dem Künstler völlig freie Hand gelassen.

Bei der Besprechung am 15.03.2010 habe der Künstler laut Beklagter erklärt, dass das Bild genauso werde, wie das ausgewählte Bild, dass er keine exakte Kopie erstellen könne, aber dass es fast genauso werde, nur die Rot-Töne würden etwas heller werden, damit genügend Licht in das Treppenhaus einfallen könne.

Die Beklagte trägt weiter vor, dass sie bereits beim Einbau der Kunstinstallation festgestellt habe, dass das Bild nicht ihren Vorstellungen entspreche und dies auch sofort dem einbauenden Künstler und nach deren Eintreffen der Klägerin mitgeteilt habe. Die Klägerin habe darauf vorgeschlagen, dass die Beklagte das Bild erst ein Paar Tage auf sich wirken lassen solle. Die Klägerin habe ihr in der Folge einen Überarbeitungsvorschlag übermittelt, mit dem sich die Beklagte einverstanden erklärt habe. Sie hätten sich auf eine Überarbeitung ohne Kosten geeinigt. Trotz mehrfacher Fristsetzungen seien die Überarbeitungsarbeiten nicht ausgeführt worden.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Leistung nicht vertragsgemäß erbracht worden sei, da das gelieferte Werk weitgehend vom ausgewählten Muster abweiche und daher nicht genehmigungsfähig sei Die Beklagte vertritt weiter den Standpunkt, dass durch den Überarbeitungsvorschlag der Vertrag modifiziert worden und festgelegt worden sei, wie die Nacherfüllung erfolgen solle. Das Werk sei nicht abgenommen worden und weise einen Sachmangel vor Abnahme auf. Da innerhalb der gesetzten Frist der Mangel nicht beseitigt worden sei, habe die Beklagte vom Vertrag zurücktreten können.

Nach Ansicht der Beklagte habe sich der ursprüngliche Werkvertrag infolge des erklärten Rücktritts in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt und daher sei die Klägerin zur Rückzahlung der € 2.250,- verpflichtet.

Weiter habe die Beklagte gegen die Klägerin einen Schadensersatzanspruch in Höhe der Kosten, welche für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands der Wand auf welcher sich das Parallelogramm befindet, erforderlich sind. Die seien ausweislich Kostenvoranschlag € 1.870,44.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf sämtliche bis 10.05.2011 bei Gericht eingegangenen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19.04.2011 Bezug genommen. Die Klägerin und die Beklagte wurden informatorisch gehört. Es wurde Beweis erhoben durch Einvernahme der Zeugen … und … . Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme und der informatorischen Anhörung der Parteien wird auf das Protokoll vom 19.04.2011 verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist überwiegend begründet, die zulässige Widerklage unbegründet.

I.

Die zulässige Klage ist nahezu vollumfänglich begründet.

Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von weiteren € 2.250 -sowie auf Zahlung der Verzugszinsen ab 14.08.2010.

1. Der Anspruch auf die Hauptforderung ergibt sich aus § 631 Absatz 1 BGB.

Beauftragtes Kunstwerk kann nicht wegen Nichtgefallen abgelehnt werden
Symbolfoto: Von Pressmaster/Shutterstock.com

a. Es kommt Werkvertragsrecht zur Anwendung. Die Parteien haben einen Werkvertrag geschlossen. Auch wenn Gegenstand dieses Vertrags die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender Sachen war, kommt vorliegend Werkvertrags- und nicht über § 651 BGB Kaufrecht zur Anwendung: Nach dem Vertragsinhalt war die Herstellung und der Einbau der Kunstinstallation des Künstlers … geschuldet, so dass nicht die mit dem Warenumsatz verbundene Übertragung von Eigentum und Besitz im Vordergrund stand, sondern ein über die bloße technische Herstellung hinausgehender Gesamterfolg; damit waren über die Pflicht zur rein technischen Herstellung der Sache hinausgehende Leistungen erforderlich, die den Schwerpunkt des Vertrags bilden (vgl. Sprau in Palandt, BGB, § 651 Rn 4 m.w.N.). Die Klägerin trat nicht als bloße Vermittlerin auf, sondern schloss den Vertrag selbst mit der Beklagten.

b: Gegenstand des Vertrags war die Herstellung einer Kunstinstallation des Künstlers … . Dies wurde von der Klägerin ordnungs- und vertragsgemäß erfüllt. Unstreitig handelt es sich bei dem streitgegenständlichen Kunstwerk um eine solches des genannten Künstlers, welches sich auch im Rahmen seines Gesamtwerks hält. Ausweislich des schriftlichen Vertrags vorn 22.03.2010 (Angebot) und 10.05.2010 (Annahme) war Gegenstand des Vertrags „1 transparentes Hinterglasbild (…) Das Gemälde orientiert sich an den ausgewählten Gemälden im Katalog, ist aber keine Kopie derselben, sondern ein eigenständiges Gemälde (…)“.sowie ein Parallelogramm.

Die vertragsgemäße Erbringung des Parallelogramms ist unstreitig.

c. Dass vorliegend ein Werkvertrag in Form eines Bestellvertrags vereinbart wurde, in welchem sich der Künstler, bzw. vorliegend die Klägerin, verpflichtet ein Werk nach ganz bestimmten Vorgaben des Bestellers zu schaffen (vgl. OLG Hamm, NJOZ 2008, 1868, 1868), konnte nicht zur Überzeugung des Gerichts dargetan werden. Die Kunstfreiheit des Künstlers bezüglich des Hinterglasbildes wurde nicht auf die Verwendung bestimmter Farben und Formen beschränkt Die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte konnte nicht zu Überzeugung des Gerichts nachweisen, dass, über den schriftlichen Vertrag hinausgehend, eine Beschränkung des Künstlers auf eine ganz bestimmte Form des herzustellenden Kunstwerks vereinbart worden wäre.

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aa. Grundsätzlich muss jemand, der einen Künstler mit der Herstellung eines Kunstwerks beauftragt, sich vorher mit dessen künstlerischen Eigenarten und Auffassung vertraut machen. Der Gestaltungsfreiheit des Künstlers entspricht das Risiko des Bestellers ein Werk abnehmen zu müssen, das ihm nicht gefällt (BGH, NJW 1956, 627, 628). Wie auch sonst ist bei der Herstellung eines Kunstwerks Charakter des Werkvertrags, dass der Künstler als Unternehmer das bestellte Werk in eigener Verantwortung schafft. Dies folgt bereits auch aus der durch Art. 5 Absatz 3 GG geschützten künstlerischen Freiheit (OLG Hamm, NJOZ 2008, 1868, 1869). Das den vereinbarten Zweckgedanken und die tragende Idee zum Ausdruck bringende Kunstwerk stellt grundsätzlich das versprochene Werk dar (aaO). Grundsätzlich kann zwar die Gestaltungsfreiheit des Künstlers vertraglich eingeschränkt werden und die Verpflichtung vereinbart werden, ein Werk nach vom Besteller genehmigtem Entwurf herzustellen. Dass dies vorliegend der Fall gewesen sein soll und der Künstler auf seine künstlerische Freiheit verzichten wollte, hat die Beweisaufnahme jedoch nicht ergeben.

bb. Der als Zeuge vernommene Künstler …  hat eine entsprechende derart beschränkende Abrede nicht bestätigt. Der Zeuge führte aus, dass er zur Vor-Ort-Besprechung seinen Katalog mitgebracht hätte und der Zeugin ein rotes Bild besonders zugesagt habe. Er habe deutlich gemacht, dass er keine Kopie erstellen würde und dass bei einem Hinterglasbild auch die Technik anders sei, als bei einem Leinwandbild. Sonnenuntergangsstimmung sollte die zugrundeliegende Thematik sein. Die Beklagte sei nie in seinem Atelier gewesen. Die Angaben des Zeugen waren grundsätzlich ruhig, sachlich und nachvollziehbar, wenngleich auch zu berücksichtigen ist, dass der Zeuge eine längere Geschäftsbeziehung zur Klägerin hat und auch ein eigenes Interesse an deren Obsiegen. Hinsichtlich der bei der Beweisaufnahme erörterten Fotos des eingebauten Bildes, gab aber letztlich auch die Beklagte an, dass die in der Verhandlung übergebenen Fotos weitestgehend mit den Verhältnissen vor Ort übereinstimmen, dass das Kunstwerk aber je nach Lichteinfall verschieden leuchte, mal heller, mal dunkler, überwiegend aber sehr magentafarben.

cc. Demgegenüber gab der Zeuge … an, dass das Bild mit den Vierecken und dem primären gelben Streifen in keinster Weise ihren Vorgaben entsprechen würde, welche darin bestanden hätten, dass vorherrschend Rot und Orange hätten verwendet werden sollen und dass diese Farben in Streifen übereinander gelegt werden sollten. Es sei besprochen worden, dass das Bild dem roten Bild ähneln solle. Hinsichtlich der Angaben des Zeugen … ist festzuhalten, dass diese dem Gericht doch sehr auf den Beklagtenvortrag abgestimmt erschienen. Insbesondere hinsichtlich der Schilderung der Abläufe bei der Montage des Kunstwerks, erscheint es nur schwer nachvollziehbar, dass die Telefonkonferenz zufällig genau den Verlauf nahm, dass just zu den Zeitpunkten, als für den Beklagtenvortrag wesentliche Geschehnisse sich abspielten, die vom Zeugen geleitete Telefonkonferenz wegen fehlender Unterlagen oder ähnlichem unterbrochen gewesen sein soll, so dass er die entsprechenden Gespräche habe mitbekommen können; dies alles jedoch ohne sich zu erkennen zu geben, obwohl er zuvor nach eigenen Angaben bei allen Besprechungen, welche auch anlässlich des Einbaus des Parallelogramms erfolgten aktiv beteiligt war. Besonders schwer nachvollziehbar erscheint insbesondere, dass – nachdem gerade zufällig wieder eine Phase der Telefonkonferenz sich ereignete, die eine Entfernung des Zeugen aus dem Zimmer gestattete – der Zeuge genau zu dem Zeitpunkt, als der Künstler das Bild an die Stelle des Einbaus hielt und die Beklagte angeblich äußerte, dass es ihr nicht gefalle, die Treppe zwar einige Stufen hinaufstieg, so dass er das Bild sehen und die Unterhaltung mitverfolgen konnte, jedoch sich dann-nicht einmischte und auch dem Künstler seine Anwesenheit nicht zu erkennen gab. Insbesondere angesichts des Umstands, dass der Zeuge bei den vorhergehenden Besprechungen aktiv beteiligt war und ihm nach seinen eigenen Angaben der Verlauf der Telefonkonferenz die Möglichkeit eröffnete, an den außerhalb des Büros vonstatten gehenden Vorgängen teilzunehmen und sogar sich mit der Beklagten zu unterhalten, wäre nachvollziehbares Verhalten des Zeugen gewesen, sich selbst vom Aussehen des Bildes zu überzeugen, und insbesondere sich umgehend einzumischen, als feststand, dass das Bild angeblich nicht den gemachten Vorgaben entsprach. Das geschilderte tatsächliche Verhalten erscheint vollkommen lebensfremd. Aufgrund dieser Auffälligkeiten konnte sich das Gericht keine Überzeugung dahingehend bilden, dass sich die Geschehnisse so, wie vom Zeugen geschildert zutrugen.

Auch wenn man aber die Aussage des Zeugen … zugrunde legen wollte, ergeben sich jedoch auch nicht die von der Beklagten behaupteten Beschränkungen des Künstlers. Es ergibt sich beispielsweise jedenfalls kein Ausschluss der Farbe Gelb. Auch der Zeuge … gab an, dass besprochen wurde, dass das rote Bild aus dem Katalog zu dunkel sei, um den gewünschten Lichteinfall zu gewährleisten. Konkrete Abreden in Bezug auf Vierecke, Anzahl von Farbstreifen und Farbschichten schilderte auch der Zeuge nicht.

dd. Nach alledem ist nicht mit der ausreichenden Wahrscheinlichkeit belegt, dass der Künstler … bei der Beauftragung in seiner künstlerischen Freiheit soweit beschnitten werden sollte, dass nur ein dem vorgelegten roten Bild sehr ähnliches Kunstwerk vertragsgemäß sein sollte. Es ist von der Beklagten selbst insoweit nicht dargelegt, worin überhaupt konkret die behauptete Vereinbarung bestanden haben soll: Schon angesichts der Tatsache, dass es sich unstreitig bei dem vorgelegten roten Bild um ein Leinwandbild und nicht um ein Hinterglasbild handelt, ergibt sich aus der Natur der Sache, dass das zu fertigende Bild hinsichtlich Technik und Wirkung der Farben aufgrund der Transparenz eines Hinterglasbildes, von dem Bild abweichen werde. Das Besondere an dem Kunstwerk sollte unstreitig gerade sein, dass durch den Lichteinfall durch das Bild hindurch eine Projektion an der anderen Wand entsteht. Dies hat hinsichtlich Technik, Ausführung und Wirkung nichts mit einem roten Leinwandbild gemein. Der Ausschluss der Farbe Gelb ergibt sich schon nicht aus der Zeugenaussage des Zeugen … – selbst wenn man diese zugrunde legen wollte -. Eine exakte Festlegung wie viele Vierecke das zu fertigende Bild enthalten dürfe oder wie viele Farbstreifen und Farbschichten es enthalten müsse, wird auch von der Beklagten nicht behauptet. Letztlich bleibt nur festzuhalten, dass augenscheinlich vereinbart wurde, dass die Thematik „Sonnenuntergang“ eine Rolle spielen sollte. Angesichts dessen bleibt festzuhalten, dass das gefertigte Bild sich unter Berücksichtigung der künstlerischen Freiheit im Rahmen des Gesamtkunstwerks des Künstlers hält und der Thematik Sonnenuntergangsstimmung ebenfalls unter Berücksichtigung der künstlerischen Freiheit. Rechnung getragen würde; dies um so mehr, als es sich ohnehin nicht um ein statischen Kunstwerk handelt, sondern aufgrund der Transparenz und der wechselnden Lichtverhältnisse das Kunstwerk von Haus aus ständiger Veränderung unterworfen ist. Auch auf dem vorgelegten roten Leinwandbild sind viereckige Teilbereiche zu erkennen. Das gefertigte Bild enthält übereinander gelegte Farbstreifen. Gerichtsbekannt ist bei einem Sonnenuntergang ein umfassendes Farbspiel zu beobachten, welches insbesondere gelbe, aber auch magentafarbene oder sogar blaue und violette Elemente enthalten kann.

ee. Der vorgelegte Vertrag ist indiziert ebenfalls, dass die Kunstfreiheit des Künstlers nicht in dem von der Beklagten vorgetragenen Maße beschränkt wurde. Soweit die Beklagte vorträgt diesen so genau nicht gelesen zu haben, wertet das Gericht dies als Schutzbehauptung. Die Beklagte nahm unstreitig bei Annahme des Vertrags Streichungen und handschriftliche Notizen vor. Sie strich vorgegebene und unmittelbar neben der Auftragsbeschreibung befindliche Beträge durch, ersetzte „Acryldispersion“ durch „Silikatfarbe“ und vermerkte „Auftrag zum Festpreis (…)“. Das Gericht hält es insoweit für ausgeschlossen, dass die Beklagte den übrigen Angebotstext nicht zur Kenntnis nahm, nachdem einzelne Beschreibungen offensichtlich sehr genau gelesen wurden. Nachdem die Beklagte in ihrem Vortrag wiederholt betonte, wie wichtig ihr die Farben und die Ähnlichkeit zum ausgewählten Bild etc. gewesen seien, wäre es mehr als naheliegend gewesen, auch diese Punkte in die schriftliche Annahmeerklärung aufzunehmen und insbesondere auch den Passus „an den ausgewählten Gemälden“ auf „das ausgewählte Gemälde“ handschriftlich zu ändern.

2. Damit hat die Klägerin den geschlossenen Vertrag erfüllt, die Vergütung ist gemäß § 641 Absatz 1 BGB fällig.

a. Das Gericht geht von einer Abnahme des Werks bei Einbau aus. Im Rahmen der Beweisaufnahme wurden hier diametral entgegengesetzte Angaben der beiden Zeugen gemacht. Hinsichtlich beider Zeugenaussagen verbleiben Restzweifel (siehe oben). Grundsätzlich ist die Klagepartei beweisbelastet. Die Abnahme ergibt sich jedoch bereits aus den vorgelegten Unterlagen und dem Vortrag der Beklagten selbst. Die Beklagte gab an, dass sie das Bild bereits vor dem Einbau sah. Gleichwohl es ihr angeblich nicht gefallen haben will, ließ sie zu, dass das Bild vom Künstler zunächst an die entsprechende Stelle gehalten und sodann eingesetzt und nicht nur provisorisch, sondern endgültig montiert wurde, was sie zuließ (körperliche Entgegennahme). Ihre Billigung im Sinne des § 640 BGB ergibt sich zumindest aus dem Schreiben der Beklagten an die Klägerin vom 27.07.2010, in welchem die Beklagte zwar das Aussehen des Kunstwerks moniert, gleichzeitig aber zur Unterbreitung von Lösungsvorschlägen auffordert, welche das gegenständliche Kunstwerk betreffen. Dies mag sich als Geltendmachung von Mängelansprüchen darstellen, jedenfalls aber nicht als Zurückweisung des Kunstwerks als nicht vertragsgemäß, da die Beklagte selbst schreibt, dass das Kunstwerk die nächsten Jahre das Haus schmücken soll. Einer Abnahme im Sinne des § 640 BGB steht nicht entgegen, dass die Beklagte noch Änderungswünsche hatte. Aus der vorgelegten Korrespondenz und dem von ihr selbst geschilderten Verhalten beim Einbau ergibt sich jedenfalls nicht, dass die Beklagte das Kunstwerk In Gänze zurückwies oder von Nichterfüllung des Vertrags ausging. Desweiteren hat die Beklagtenseite am 27.01.2011 den Rücktritt vom Vertrag erklärt. Dies zeigt, dass die Beklagte selbst davon ausging, dass der Vertrag seitens der Klägerin grundsätzlich zunächst erfüllt wurde und es sich hinsichtlich ihrer Änderungswünsche um die Geltendmachung von Gewährleistungsrechten handelt. Dies setzt die Abnahme voraus.

b. Letztlich ist nur vorsorglich festzuhalten, dass, wie oben dargelegt, die Klägerin den Vertrag erfüllt hat. Das Werk war damit abnahmefähig und die Beklagte war zur Abnahme verpflichtet. Allerspätestens mit Erklärung des Rücktritts war eine etwaige Fristsetzung zur Erfüllung der Abnahmepflicht (§ 640 Absatz 1 Satz 3 BGB) entbehrlich (vgl. Sprau in Palandt, § 641 Rn 5). Abnahmefiktion und damit Fälligkeit der Vergütung liegen damit allerspätestens zu diesem Zeitpunkt vor.

3. Es kam im Anschluss nicht zu einer verbindlichen Vereinbarung hinsichtlich der Überarbeitung, welche den bestehenden Restvergütungsanspruch modifizieren würde . Es wurde insoweit seitens der Klägerin und nach deren Vortrag ein Vorschlag gemacht. Die Beklagte trägt jedoch die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass diese Überarbeitung verbindlich vereinbart wurde und Gegenstand dieser verbindlichen Vereinbarung auch die Hemmung der Fälligkeit der ursprünglichen Vergütung sein sollte. Laut Klägerin war die Überarbeitung abhängig von der Restzahlung, laut Beklagter sollte der Rest erst nach Überarbeitung bezahlt werden. Der Zeuge … konnte hierzu nichts angeben. Allein aufgrund der Aussage des Zeugen … (zur Beweiswürdigung insoweit siehe oben) konnte sich das Gericht die notwendige Überzeugung nicht bilden. Aus der vorgelegten Korrespondenz geht keine insoweitige Vereinbarung hervor. Es bleibt daher bei der gesetzlichen Fälligkeit der gesamten Vergütung mit Abnahme.

Die Klage ist damit im Haupteintrag vollumfänglich begründet.

Der Schriftsatz der Beklagtenpartei vom 23.06.2011 konnte nicht berücksichtigt werden, weil er nicht innerhalb der nachgelassenen Schriftsatzfrist und mithin außerhalb der mündlichen Verhandlung einging. Eine Veranlassung zum Wiedereintritt nach § 156 ZPO war nicht gegeben, insbesondere hätte es der Beklagtenpartei oblegen, rechtzeitig Fristverlängerungsantrag zu stellen

4. Die Zinsen waren unter dem Gesichtspunkt des Verzugs gemäß §§ 280, 286, 288, 249 BGB zuzusprechen Zinsbeginn Ist allerdings der 14.08.2010. Die erste Mahnung erfolgte unstreitig am 13.08.2010. Auf die Unschlüssigkeit des Zinsbeginns 01.08.2010 wurde seitens des Gerichts am 13.01.2011 hingewiesen.

II.

Die zulässige Widerklage ist unbegründet.

1. Die Widerklage ist zulässig; insbesondere ist das Amtsgericht München gemäß § 33 ZPO für die Widerklage zuständig.

2. Die Widerklage ist unbegründet. Wie dargelegt wurde das Werk vertragsgemäß erbracht. Unabhängig von der Frage, inwiefern, die Beklagte, welche einerseits die Abnahme bestreitet, andererseits aber Mängel- und Schadensersatzansprüche geltend macht, überhaupt schlüssig vorträgt, besteht jedenfalls kein entsprechender Anspruch. Die für den Anspruch darlegungs- und beweispflichtige Beklagte konnte keine Beschaffenheitsvereinbarung zur Überzeugung des Gerichts nachweisen, von welcher das Kunstwerk in mangelbegründender Weise abweicht (siehe oben). Damit besteht kein Rücktrittsrecht bzw. Schadenersatzanspruch.

3. Mangels begründetem Widerklageanspruch sind keine entsprechenden Nebenforderungen zuzusprechen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 Absatz 2 ZPO. Die Klage war nur hinsichtlich der Verzugszinsen für einen geringen Zeitraum abzuweisen.

IV.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §709 ZPO, die Streitwertfestsetzung aus § 3 ZPO in Verbindung mit § 45 Absatz 1 GKG.

 

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