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Darlehensvertragskündigung ohne Kündigungsandrohung

Oberlandesgericht Schleswig-Holstein – Az.: 5 U 34/11 – Beschluss vom 24.05.2011

I. Der Beklagte wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO darauf hingewiesen, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg bietet, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil nicht erfordert und deshalb beabsichtigt ist, sie aus den nachfolgenden Gründen ohne mündliche Verhandlung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

II. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 2 Wochen, sofern die Berufung nicht aus Kostengründen innerhalb der genannten Frist zurückgenommen werden sollte.

III. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für den zweiten Rechtszug auf 25.939,71 € festzusetzen.

Gründe

Sachverhalt:

Die Klägerin, eine Bank, begehrt die Rückzahlung eines Verbraucherdarlehens. Die Parteien schlossen am 7. Mai 2008 einen Darlehensvertrag. Der Gesamtdarlehensbetrag von 34.591,80 € sollte ab dem 1. Juli 2008 in 60 Monatsraten zu je 576,53 € zurückgezahlt werden. Der Beklagte erteilte der Klägerin eine entsprechende Einzugsermächtigung. Nachdem der Beklagte bereits im Kalenderjahr 2008 Schwierigkeiten mit der Einhaltung der vereinbarten Ratenzahlung hatte, kam es im Januar 2009 zur Vereinbarung eines Zahlungsplanes, wonach er zunächst 12 Monatsraten zu je 400,00€ vom 1. Februar 2009 bis zum 1. Januar 2010 zahlen sollte und sodann 41 Monatsraten zu je 709,03 € vom 1. Februar 2010 bis zum 1.Juni 2013. Nachdem der Beklagte auch diesen Ratenzahlungsplan nicht einhielt, wies die Klägerin mit Schreiben vom 12. Mai 2009 auf einen entsprechenden Ratenrückstand hin und drohte mit der Verwertung von Sicherheiten (Einkommensabtretung). Mit Schreiben vom 9. September 2009 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, sein Darlehenskonto weise für August und September einen Rückstand von 800,00 € auf, den der Beklagte nach seiner Ankündigung bis zum 15. September 2009 ausgleichen werde. Nachdem der Beklagte am 17. September 400,00 € gezahlt hatte, teilte die Klägerin mit Schreiben vom 22. Oktober 2009 mit, dass die Raten für September und Oktober in Höhe von insgesamt 800,00 € rückständig seien, die der Beklagte bis spätestens 30. Oktober ausgleichen solle. Nachdem der Beklagte auf dieses Schreiben nicht reagiert hatte, teilte die Klägerin mit Schreiben vom 6. November 2009 mit, dass dringend eine Rücksprache sowie die Zahlung eines Betrages von mindestens 400,00 € bis spätestens 20. November 2009 erforderlich sei, da sonst die 3. Mahnung und die anschließende Kündigung des Darlehens erforderlich sei. Nachdem keine Reaktion des Beklagten erfolgte, übersandte die Klägerin ihm mit Schreiben vom 3. Dezember 2009 eine dritte Mahnung. Unter Hinweis, dass sein Zahlungsrückstand 1.600,00 € betrage, setzte die Klägerin dem Beklagten eine Frist zur Zahlung dieses Betrages von zwei Wochen und kündigte für den Fall der nicht fristgerechten Zahlung die Kündigung des Darlehensvertrages an. Gleichzeitig bot sie dem Beklagten ein Gespräch über die Möglichkeit einer einverständlichen Regelung an. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2009 wies die Klägerin erneut auf den seit 1. September 2009 aufgelaufenen Rückstand in Höhe von 1.600,00 € hin und setzte dem Beklagten nochmals eine Frist zur Zahlung bis zum 28. Dezember 2009. Gleichzeitig bot sie die Klärung einer evtl. neuen Zahlungsvereinbarung an und kündigte für den Fall, dass innerhalb der gesetzten Frist der Rückstand nicht ausgeglichen oder keine neue Zahlungsvereinbarung getroffen werde, die Kündigung des Darlehens an. Da auch hierauf keine Reaktion des Beklagten erfolgte, kündigte die Klägerin den Darlehensvertrag mit Schreiben vom 28. Dezember 2009 und forderte den Beklagten auf, den offen stehenden Betrag in Höhe von 25.939,74 € innerhalb von fünf Tagen zu zahlen. Unter Bezugnahme auf diese Kündigung wandte der Beklagte sich am 30. Dezember 2010 telefonisch an die Klägerin und teilte mit, er werde am 5. Januar 1.200,00 € sowie am 12. Januar und am 19. Januar 2010 jeweils 400,00 € zahlen; ab 1. Februar 2010 werde er dann die volle Rate zahlen. Eine Zahlung blieb jedoch aus.

Der Beklagte meint u.a., die Kündigung des Darlehens sei unwirksam und die geltend gemachten Ansprüche nicht fällig. In dem Kündigungsandrohungsschreiben fehle die Berechnung der Restschuld. Ferner genüge die in dem Schreiben vom 18. Dezember 2009 enthaltene Fristsetzung nicht den Anforderungen gemäß § 498 BGB.

Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Es könne dahin stehen, ob das Schuldverhältnis bereits mit Schreiben der Klägerin vom 18. Dezember, 28. Dezember 2009 oder 13. Januar 2010 wirksam beendet worden sei. Jedenfalls habe die Klägerin mit der Erhebung der Klage auf Rückzahlung des Darlehens konkludent gemäß § 498 BGB eine weitere wirksame Kündigung erklärt. Dabei werde nicht verkannt, dass nach § 498 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB der Kündigung grundsätzlich eine Fristsetzung mit Kündigungsandrohung vorauszugehen habe. Allerdings sei eine solche Nachfristsetzung mit Kündigungsandrohung nach § 242 BGB dann entbehrlich, wenn sich der Darlehensnehmer ernsthaft und endgültig weigere, auf das Darlehen weitere Leistungen zu erbringen. Das sei hier der Fall.

Dagegen richtet sich die Berufung des Beklagten u.a. mit der Begründung, dass die Voraussetzungen für eine Darlehenskündigung nach § 498 S. 1 Nr. 2 BGB nicht vorgelegen hätten.

Gründe:

Die Berufung hat im Sinne von § 522 Abs. 2 ZPO keine Aussicht auf Erfolg. Die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung wird voll umfänglich Bezug genommen. Die Ausführungen des Beklagten aus der Berufungsbegründung vom 10. März 2011 rechtfertigen keine andere Entscheidung.

Zu Recht hat das Landgericht den Beklagten gemäß § 488 Abs. 1 S. 2 BGB zur Rückzahlung des geforderten Darlehensbetrages nebst Zinsen und Kosten bis einschließlich 28. Dezember 2009 in Höhe von 25.939,71 € verurteilt.

Die Klägerin hat den am 7. Mai 2008 geschlossenen Darlehensvertrag mit Schreiben vom 28. Dezember 2009 (Anlage K 13) gemäß § 498 S. 1 BGB wirksam gekündigt.

Gemäß § 498 S. 1 Nr. 2 BGB kann der Darlehensgeber einen Verbraucherdarlehensvertrag nur kündigen, wenn er dem Darlehensnehmer erfolglos eine zweiwöchige Frist zur Zahlung des rückständigen Betrages mit der Erklärung gesetzt hat, dass er bei Nichtzahlung innerhalb der Frist die gesamte Restschuld verlange. Eine Fristsetzung mit Kündigungsandrohung ist sinnlos und deshalb entbehrlich, wenn sich der Darlehensnehmer – wie hier – ernsthaft und endgültig geweigert hat, auf das Darlehen weitere Leistungen zu erbringen. In einem solchen Fall ist die Forderung, die Vorschrift des § 498 S. 1 Nr. 2 BGB (entsprechend § 12 Abs. 1 Nr. 2 VerbrKrG a. F.) einzuhalten, eine nutzlose, durch nichts zu rechtfertigende Förmelei (vgl. BGH, 11. Zivilsenat, Urteil vom 05.12.2006, WM 2007, 440-444 Rz. 23 m. H. a. OLG Düsseldorf WM 1995, 1530, 1532; Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, 2. Aufl., § 81 RdNr. 218; a. A. Schürnbrand in MüKo-BGB, § 498 RdNr. 17; OLG Celle, Beschluss vom 09.11.2006, WM 2007, 71-73 m. w. N.).

Bereits die Nichtzahlung der am 30. Dezember 2009 angekündigten Teilzahlungen (für den 5. Januar, 12. Januar und 19. Januar 2010 in Höhe von jeweils 400,00 €) ist als endgültige Erfüllungsverweigerung zu verstehen. Der Beklagte hat im Übrigen bis heute keine weiteren Zahlungen auf das Darlehen an die Klägerin geleistet.

Schließlich ist auch in der Klagerhebung (Anspruchsbegründung vom 4. Mai 2010, Bl 10 GA) eine konkludente Kündigung im Sinne von § 498 BGB zu sehen. Auch daraufhin hat der Beklagte keine weiteren Darlehensraten gezahlt.

Die Kostenentscheidung des erstinstanzlichen Gerichts ist nicht zu beanstanden. Die teilweise Klagrücknahme wegen der geltend gemachten Nebenforderung hat auf die Kostenquote keinen Einfluss.

Die Sache hat gemäß § 522 Abs. 2 Nr. 2 ZPO keine grundsätzliche Bedeutung. Der für das Bankrecht zuständige 11. Zivilsenat des BGH hat die juristisch umstrittene Frage, ob eine Fristsetzung mit Kündigungsandrohung gemäß § 498 S. 1 Nr. 2 BGB ausnahmsweise dann entbehrlich ist, wenn der Darlehensnehmer die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, bereits höchstrichterlich entschieden (vgl. BGH a. a. O. Urteil vom 05.12.2006, WM 2007, 440-444). Die entgegenstehende Rechtsprechung anderer Obergerichte (OLG Celle Beschluss vom 09.11.2006, WM 2007, 71-73) ist damit überholt.

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