Amtsgericht Köln
Az: 111 C 22/07
Urteil vom 31.05.2007
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 70,25 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.06.2006 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen, da ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist überwiegend begründet.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten aus §§ 312 d, 356, 357, 346 BGB einen Anspruch auf Zahlung von 70,25 Euro.
Die Parteien haben einen Fernabsatzvertrag über den Verkauf eines apothekenpflichtigen Medikaments geschlossen. Die Klägerin hat den Kaufpreis in Höhe von 70,25 Euro bezahlt. Sie hat dieses Medikament zurückgegeben. Der Beklagte hat es am 5.4.2006 erhalten. Dadurch sind gem. §§ 356, 357 BGB die Folgen des Rücktritts eingetreten und der Beklagte ist zur Rückzahlung des Kaufpreises verpflichtet.
Die Klägerin war zur Rückgabe der Kaufsache gem. § 312 d Abs. 1 BGB berechtigt. Dieses Recht ist nicht durch § 10 der AGB des Beklagten ausgeschlossen. Die Ausschlussklausel ist gem. § 312 f BGB unwirksam. Der Ausschluss ist nicht durch § 312 d Abs. 4 Nr. 1 BGB gedeckt. Ein Medikament, ob apothekenpflichtig oder nicht, hat nicht eine besondere Beschaffenheit, die es zur Rücksendung ungeeignet macht, der einzigen Tatbestandsvariante, die vorliegend in Betracht kommt. Der Umstand, dass der Beklagte das Medikament möglicherweise nicht mehr in Verkehr bringen darf, liegt allein in dessen Risikobereich. Seine rein tatsächliche Beschaffenheit zur Rücksendung berührt diese nicht. Es ist durch die Rücksendung weder Verderb noch sonstiger Verschlechterung ausgesetzt. Auch die vom Beklagten geäußerten Befürchtung, dass er vor der Versendung gefahrbringenden Manipulationen ausgesetzt ist, lässt es nicht als zur Rücksendung ungeeignet erscheinen. Dies ist beim Versendungskauf bei jeder Ware denkbar. Auch dieses Risiko trägt allein der Verkäufer.
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.
Im übrigen ist die Klage unbegründet.
Der Anspruch auf anteiligen Ersatz der nicht anrechnungsfähigen vorgerichtlichen Anwaltskosten könnte allein auf §§ 268, 280 Abs. 1 BGB gestützt werden. Der Beklagte hat sich aber zum Zeitpunkt der Fertigung des Anwaltsschreibens noch nicht in Verzug befunden. Insbesondere ist kein Verzug gem. §§ 357 Abs. 1, 286 Abs. 3 BGB eingetreten. Der Beklagte hat die Sache am 5.4.2006 zurückerhalten. Zu diesem Zeitpunkt war die 30-Tages-Frist noch nicht abgelaufen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Streitwert: 70,25 Euro