Verfasser: RA Dr. Christian Kotz
Die Anmietung eines Mietwagens nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall ist während der Reparaturdauer oder der Neuwagensuche üblich. Der Geschädigte darf im Rahmen seines Schadensersatzanspruchs für die Zeit des unfallbedingten Ausfalls seines Fahrzeugs entweder einen geldwerten sog. „Nutzungsausfall“ verlangen oder sich ein „Ersatzfahrzeug“ anmieten. Von den anfallenden Mietwagenkosten, werden jedoch diejenigen Mietwagenkosten nicht ersetzt, die der Geschädigte während der Mietzeit und der dabei gefahrenen Kilometer erspart (sog. „Eigenersparnisse“). Um dies zu vermeiden, sollte man ein klassentieferes Fahrzeug anmieten. In diesem Fall werden in der Regel keine Eigenersparnisse abgezogen.
Bei der Anmietung eines Mietwagens sollte man als Geschädigter jedoch Vorsicht walten lassen. Aufgrund einer nunmehr sehr einschränkenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, zahlen die Versicherungen des Unfallfallverursachers nur noch die „erforderlichen“ Mietwagenkosten. Als „erforderlich“ in diesem Sinne sind diejenigen Mietwagenkosten anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten tätigen würde. Über die Höhe der erforderlichen Mietwagenkosten kann es somit sehr schnell zu Auseinandersetzungen zwischen dem Geschädigten, dem Mietwagenunternehmen und der Versicherung des Unfallverursachers kommen.
Mietwagen können nach einem Unfall zum sog. „Normaltarif“ und zum sog. „Unfallersatztarif“ angemietet werden. Der sog. „Unfallersatztarif“ ist in der Regel um einiges teurer als der sog. „Normaltarif“. Der sog. „Unfallersatztarif“ muss nach der neueren Rechtsprechung von der Versicherung des Schädigers nur dann ersetzt werden, wenn er durch besondere unfallbedingte Leistungen des Mietwagenunternehmens gerechtfertigt ist. Auch hierüber kann man sich trefflich streiten. Ferner sei darauf hingewiesen, dass die Mietwagenunternehmen nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine diesbezügliche Beratungspflicht gegenüber ihren Kunden haben. Aber auch der Geschädigte ist verpflichtet sich nach einem günstigeren Tarif zu erkundigen. Dies ergibt sich aus der sog. Schadensminderungspflicht.
Tipps für die Regelmietwagenanmietung nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall:
– Mieten Sie einen klassentieferes Fahrzeug an,
– Vergleichen Sie vor Abschluss des Mietwagenvertrags die Preise mit ortsansässigen Konkurrenzunternehmen bzw. holen Sie ein oder zwei Vergleichsangebote von ortsansässigen Konkurrenzunternehmen ein,
– Mieten Sie nur einen Mietwagen zum sog. „Normaltarif“ an und fragen Sie beim Mietwagenunternehmen ausdrücklich nach einem günstigeren Angebot.