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Mietwagenkosten nach Verkehrsunfall – Abtretung

AG Bremen

Az: 9 C 484/10

Urteil vom 28.07.2011


Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestaxnd

Die Klägerin verlangt Erstattung von Mietwagenkosten aus abgetretenem Recht.

Aufgrund des Verkehrsunfalls vom 21.10.2010 mietete der Zedent…… bei der Klägerin, die eine gewerbliche Autovermietung betreibt, für 12 Tage (25.10.2010-05.11.2010) einen Renault Clio an. In diesem Zeitraum befand sich der beschädigte PKW Nissan Micra des Klägers in Reparatur.

Der Unfallgegner war seinerzeit Versicherungsnehmer der Beklagten und verschuldete den Unfallschaden zu 100 Prozent.

In dem zwischen Kläger und Zedent geschlossenen Mietvertrag vom 25.10.2010 (Bl. 7 d.A.) findet sich u.a. folgende Klausel:

„[…] Mit der Annahme des Autovermieters dieser Abtretung an Erfüllungs statt gilt meine Mietzinsverbindlichkeit aus dem zugrundeliegenden Mietvertrag als erfüllt. Die Annahme der Abtretung an Erfüllungs statt erklärt der Vermieter schriftlich binnen 6 Wochen nach Rückgabe der Mietsache […]“.

Die Klägerin nahm die Abtretungserklärung des Zedenten am 08.11.2010 an.

Auf die Kostenrechnung der Klägerin über insgesamt 909,00 € zahlte die Beklagte außergerichtlich 569,00 €.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass die abgerechneten Mietkosten unter Zugrundelegung der Schwackeliste erforderlich gewesen seien.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 313,00 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23. November 2010 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, dass die Klägerin nicht aktivlegitimiert sei. Die erstattungsfähigen Kosten seien nach der Liste des Frauenhofer-Instituts zu bestimmen, da die Schwackeliste die realen Mietpreise nicht sachgerecht abbilde.

Das Gericht hat den Parteien in den Terminen vom 26.05.2011 und 30.06.2011 Hinweis erteilt.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Klägerin steht ein Anspruch nach den §§ 7, 18 StVG; 823, 398, 249 BGB; 115 VVG nicht zu. Die Klägerin ist hinsichtlich ihrer Aktivlegitimation beweisfällig geblieben. Denn die Abtretungsklausel ist gemäß den §§ 308 Nr. 1, 306 BGB unwirksam; Aktivlegitimiert wäre mithin der Geschädigte; zu einem nachträglichen Abtretungsvertrag trug die Klägerin nicht vor.

Die Klägerin handelte bei Abschluss des Mietvertrags als Unternehmerin im Sinne des § 14 BGB; der Zedent Herr….. war Verbraucher im Sinne des § 13 BGB. Der von der Klägerin vorgelegte Formulartext ist somit als Allgemeine Geschäftsbedingung zu qualifizieren (§ 310 III BGB). Deren Wirksamkeit bemisst sich insbesondere an den §§ 308, 309 BGB.

Nach § 308 Nr. 1 BGB ist eine Allgemeine Geschäftsbedingung insbesondere unwirksam bei Vorliegen einer Bestimmung, durch die sich der Verwender unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Annahme oder Ablehnung eines Angebots oder die Erbringung einer Leistung vorbehält.

§ 308 Nr. 1 BGB findet auf Abtretungsgeschäfte Anwendung. Die Vorschrift des § 308 Nr. 1 BGB gilt für Verträge aller Art (Palandt, 69. A., § 308, Rn. 2). Die Abtretung nach § 398 BGB ist ein (schuldrechtlicher) Vertrag und ein (dingliches) Verfügungsgeschäft (Palandt, 69. A., § 398, Rn. 2). Unter Berücksichtigung der Schutzwürdigkeit des Erklärenden ist kein Grund ersichtlich, warum § 308 Nr. 1 BGB nur auf schuldrechtliche Rechtsgeschäfte Anwendung finden sollte. Nach Sinn und Zweck der Vorschrift soll der Schwebezustand zwischen Angebot und Annahme auf einen angemessenen Zeitraum begrenzt werden, um den Erklärenden in seiner Dispositionsfreiheit nicht ungebührlich lange zu beschränken. § 308 Nr. 1 BGB ist auch auf dingliche Verträge anwendbar (Palandt, a.a.O.); für den Abtretungsvertrag mit seiner Doppelnatur als Schuld- und Verfügungsgeschäft kann insofern nichts anderes gelten.

Wann eine Frist unangemessen lang ist, bemisst sich maßgeblich an dem Inhalt des zugrunde liegenden Rechtsgeschäfts und den Umstände des jeweiligen Einzelfalls. Eine Frist von mehr als 2 Wochen kann unter Umständen bereits unangemessen lang sein (vgl. Palandt, 69. A., § 308, Rn. 4 m.w.N.).

Nach Ansicht des Gerichts benachteiligt die vorliegende Klausel den Kunden unangemessen, zumal die vereinbarte Frist nicht hinreichend bestimmt ist:

Eine sechswöchige Überlegungsfrist des Vermieters hinsichtlich der Annahme des Abtretungsangebots des unfallgeschädigten Kunden ist bereits für sich genommen unangemessen lang. Denn der Mieter vertraut bei Vertragsabschluss darauf, dass er im Ergebnis keinen Mietzins zahlen wird, weil sein (formularmäßiges) Angebot zum Abschluss eines Abtretungsvertrags mit Wirkung an Erfüllung statt (§ 364 I BGB) angenommen werden wird. Während der Frist läuft typischerweise für den Zeitraum der Mietwagennutzung eine erhebliche Zahlungsverpflichtung auf. Sofern der Vermieter des PKW die Annahme wider Erwarten fristgemäß nicht erklärt, bleibt der Mieter zur Zahlung verpflichtet. Gerade deshalb hat der Mieter ein schutzwürdiges Interesse sehr kurzfristig Kenntnis zu erhalten, ob der Abtretungsvertrag wirksam zustande kommt oder nicht; nur dann kann er frei entscheiden, wie lange er den Mietwagen auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten bzw. bei Abschätzung seines Prozessrisikos nutzen möchte. Umgekehrt ist ein schutzwürdiges Interesse des Vermieters für eine sechswöchige Überlegungszeit nicht ersichtlich. Die sachliche und rechtliche Prüfung, ob dem Mieter gegenüber dem Unfallgegner tatsächlich ein (hundertprozentiger) Schadensersatzanspruch zusteht, stellt bei wertungsmäßiger Betrachtung gerade keinen sachlichen Grund dar. Sollte der Vermieter die lange Frist nämlich nur deshalb benötigen, um Rechtsgespräche mit den Haftpflichtversicherungen zu führen, damit er sodann entscheiden kann, ob die Annahme der Abtretung an Erfüllungs statt im Ergebnis wirtschaftlich sinnvoll erscheint, würde dieses Verhalten eine Rechtsdienstleistung im Sinne des RDG darstellen. Der Abtretungsvertrag wäre dann gemäß § 134 BGB i.V.m. §§ 2 I, 5 I RDG nichtig (vgl. BGH NJW 2006, 1726; LG Stuttgart, Urteil vom 08.12.2010, Az.: 4 S 154/10-Juris; Palandt, 69. A., § 134, Rn. 21b). Andere Gründe für die Notwendigkeit einer sechswöchigen Überlegungsfrist eines PKW-Vermieters sind nicht ersichtlich und vom Kläger auch nicht vorgetragen worden.

Im Übrigen beginnt die sechswöchige Frist nach dem Inhalt der Klausel erst nach Rückgabe des Mietfahrzeugs zu laufen. Die Frist ist damit im Voraus nicht bestimmbar, weil der Rückgabezeitpunkt von der ungewissen Reparaturdauer bzw. einem nachträglichen Willensentschluss des Mieters abhängt. Theoretisch befindet sich der Abtretungsvertrag monatelang in der Schwebe, sofern das Fahrzeug nicht zeitnah zurückgegeben wird.

Dass der Kläger das formularmäßige Abtretungsangebot des Zedenten bereits nach 2 Wochen angenommen hat, ist unbeachtlich. Da die Klausel unwirksam ist, lag am 08.11.2010 ein Abtretungsangebot des Zedenten nicht vor. Eine geltungserhaltende Reduktion der Klausel (Bindungsbeschränkung des Kundenangebots auf lediglich 2 Wochen) ist nicht statthaft (Palandt, 69. A., § 306 Rn. 6 m.w.N.). Die Annahmeerklärung des Klägers wäre daher allenfalls als neues Angebot auf Abschluss eines Abtretungsvertrags zu bewerten (§ 150 BGB), wobei insofern der konkrete Inhalt des Abtretungsangebots fraglich bliebe. Zu einer Annahmeerklärung des Zedenten hinsichtlich des neuen Angebots wurde klägerseits jedoch nicht vorgetragen. Vortrag zum Vorliegen einer Individualvereinbarung (§ 305b BGB) erfolgte gleichfalls nicht.

Die Zulassung der Berufung war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache im Bezirk des Berufungsgerichts (vgl. Zöller, 26. A., § 516, Rn. 37) ausnahmsweise geboten, da die streitgegenständliche Klausel in einer Vielzahl von Verträgen Anwendung findet und derzeitig beim Amtsgericht Bremen in verschiedenen Abteilungen diverse Verfahren vergleichbarer Art anhängig sind; die Klägerseite hat die Zulassung der Berufung für den Fall der Klageabweisung angeregt.

Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 708 Nr. 11 Alt. 2, 516 II Nr. 2 ZPO.

 

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