Skip to content

Merkantile Wertminderung – Berechnungsmethode in Köln

Amtsgericht Köln

Az: 226 C 498/90

Urteil vom 22.02.1991


Die Parteien streiten sich um restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 28. 04.1990, für den die Beklagte als Haftpflichtversicherung dem Grunde nach alleine einzustehen hatte. Es ging im Rechtsstreit um den merkantilen Minderwert eines Fahrzeugs (= der Wert, den ein Fahrzeug aufgrund des Unfalls bei einem späteren Verkauf weniger erzielt).

Der Kläger klagte aufgrund eines Gutachtens seines Sachverständigen 500 DM ein. Die verklagte Haftpflichtversicherung war jedoch der Ansicht, gestützt auf ihren Sachverständigen, dem Kläger stünden nur 250 DM zu. Diese wurden dem Kläger gezahlt.

Der Kläger beantragte, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 250 DM nebst 4% Zinsen seit Zustellung zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Entscheidungsgründe (verkürzt):

Die Klage ist teilweise begründet.

Bei dem Unfall war das Fahrzeug des Klägers brandneu. Es handelt sich um einen Fiesta mit 1097 Kubikzentimeter und 37 Kilowatt, der im Unfallzeitpunkt nur 1834 Kilometer gefahren war. Die Reparaturkosten betrugen unstreitig 1.483,12 DM.

Beide Sachverständige haben, obwohl von verschiedenen Parteien beauftragt, ihr Gutachten „nach bestem Wissen und Gewissen“ erstattet. Demgemäß kommen sie zu völlig entgegen gesetzten Ergebnissen. Deshalb sieht sich das Gericht genötigt, das beschworene beste Gewissen der Sachverständigen als Kriterium der Wahrheitsfindung vorsorglich außer Betracht zu lassen.

Ein Zeuge ist nämlich nicht schon deshalb glaubwürdiger, weil er als Zeuge der Wahrheitspflicht unterliegt, weil er den Betroffenen angezeigt hat. Ansonsten müßte er ja selbst verurteilt werden, wenn der Betroffene ihn zuerst angezeigt hätte (so zutreffend und mit überraschend gesundem Menschenverstand OLG Bremen NZV 91, 41)………………..

Insofern ergibt die gründliche Auswertung der beiden Gutachten, daß der von der IHK öffentlich bestellte und von der beklagten Versicherung beauftragte Sachverständige prima facie weitaus ausführlicher zum Minderwert Stellung genommen hat. Sein Gutachten vom 08.11.1990 umfaßt 34 Zeilen, die auf 2 Seiten verteilt sind. Das geschieht ersichtlich nach dem Motto:

„Wer vieles bringt, wird manchem etwas bringen“ (Goethe a.a.O.).

…………………. Im Ringen um einen gerechten Ausgleich, kommt er aber nur auf einen Minderwert von 250 DM. Das ergibt 7,35 DM pro Zeile.

Demgegenüber ist der Sachverständige des Klägers Diplom-Ingenieur. Sein Gutachten umfaßt (einschließlich der Schlußversicherung) nur 9 Zeilen, die zu einem Minderwert von 500 DM führen. Das sind 55,55 DM pro Zeile. Also mehr als das Quadrat von 7,35 DM.

Eine solche Auswertung der beiden Gutachten könnte sich aber natürlich den Vorwurf zuziehen, zu oberflächlich zu sein. Maßgebend kann nämlich nicht das äußere Erscheinungsbild sein, sondern nur der Gehalt. Insofern ist das Gutachten des Sachverständigen des Klägers nach tiefer Überprüfung gehaltvoller. Er bringt nämlich in einer Zeile genau 90 Anschläge unter, während der Sachverständige der Beklagten in sehr unterschiedlich langen Zeilen insgesamt nur 1200 Anschläge unterzubringen vermochte.

Daraus folgt, daß das Gutachten des Sachverständigen des Klägers eine größere spezifische Dichte aufweist. Hätte der Sachverständige der Beklagten genau so konzentriert geschrieben, dann hätte er nur 13 1/3 Zeilen benötigt. Damit schrumpft aber der Zeilenvorsprung des Sachverständigen der Beklagten von 277,77% auf einen Anschlagvorsprung von nur noch 33,33% zusammen.

Auch bezüglich des errechneten Minderwertes schrumpft die Differenz relativ ganz erheblich. Insofern ergibt die mathematische Auswertung, daß beim Sachverständigen der Beklagten 20 5/6 Pfennige auf einen Anschlag entfallen und beim Sachverständigen des Klägers 55 5/9 Pfennige. Das sind nur noch 2 2/3 mal soviel.

Im übrigen unterscheiden sich die beiden Gutachten, die beide zutreffend auf die Pflicht abstellen, den Schaden zu offenbaren (vgl. dazu schon AG Köln DAR 86,123) im fachlichen Kern nicht im geringsten, – wenn man davon absieht, daß der Sachverständige des Klägers sein Gutachten „unparteiisch“ erstattet hat, während der Sachverständige der Beklagten ausdrücklich betont, daß er sich in „ernsthaften Nebenforderungen“ nach einem Minderwert „nicht widersetzen“ konnte, obwohl er sich ersichtlich ernsthaft bemüht hat.

Dem Gericht, das zur gütlichen und Frieden stiftenden Beilegung des Rechtsstreits kraft Amtes berufen ist (§ 279 Abs. l ZPO), bleibt daher nichts anderes übrig, als im Wege der freien Schadensschätzung (§ 287 ZPO) den Minderwert selbst festzulegen.

Berufsjuristen sind ebensowenig im Stande, sich auf eine praktikable pauschalierte Minderwert-Ermittlung zu einigen, wie die Solidargemeinschaft der Versicherer. Deshalb stehen hier nur die mathematischen Methoden zur Verfügung, ein Mittel zu ziehen……………….

Bleibt nur noch zu entscheiden, ob das harmonische, geometrische oder arithmetische Mittel gezogen werden muß.

Das harmonische Mittel besteht aus dem doppelten Produkt zweier Werte geteilt durch ihre Summe und ergibt hier 333,333333333 DM.

Das geometrische Mittel besteht aus der Wurzel des Produktes der beiden Zahlen und ergibt hier 250 x Wurzel aus 2, das sind ungefähr, aber leider nicht exakt 353,55339050 DM.

Das arithmetische Mittel hingegen besteht aus der Hälfte der Summe beider Zahlen und macht hier präzise 375 DM aus.

Für die Rechtsfindung muß das geometrische Mittel schon deshalb ausscheiden, weil dann eine unmögliche, weil nicht vollstreckbare Entscheidung herauskäme, wie leicht nachzurechnen ist. 250 DM X Wurzel aus 2 minus gezahlter 250 DM ergäben als zuzusprechenden Klageanspruch nach Adam Riese noch 250 X (Wurzel aus 2 minus 1) DM.

Die Kostenentscheidung müßte dann lauten:

Die Kosten des Rechtsstreites tragen die Beklagte zu 100 X (Wurzel aus 2 minus 1)% und der Kläger zu 100 X (2 minus Wurzel aus 2)%. Damit wären aber die Bürovorsteher der Rechtsanwälte völlig überfordert.

Würde man hingegen das harmonische Mittel anwenden, dann bekäme der Kläger 333,33 DM minus 250 DM = 83,33 DM und die Kostenentscheidung würde lauten:

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3. Das sieht schon besser aus. Eine solche Entscheidung hätte aber den ersichtlichen Nachteil, daß die unterschiedliche Gewichtung der beiden Gutachten nicht im geringsten ausgeglichen würde, weil der Kläger doppelt so viel an Kosten zu tragen hätte wie die Beklagte, obwohl sein Gutachter ihm doppelt soviel Minderwert zugebilligt hat, wie der der Beklagten.

Es bleibt daher nichts anderes übrig, als das arithmetische Mittel zu ziehen, das hier ersichtlich den Vorzug der größten Genauigkeit und Gerechtigkeit für sich hat.

Damit ist hier ein konkreter Minderwert von (500 + 250 =) 750 DM geteilt durch 2 = 375 DM nachgewiesen. Darauf sind bereits 250 DM gezahlt, so daß zugunsten des Klägers noch 125 DM verbleiben……………..

Sie benötigen eine rechtliche Beratung? Rufen Sie uns an: 02732 791079 und vereinbaren einen Beratungstermin oder fordern Sie unverbindlich unsere Ersteinschätzung online an.

Wie man an der Kostenentscheidung ablesen kann und wie sich durch die Kostenberechnung noch erweisen wird, ist dieses Ergebnis auch höchst gerecht („summum jus“, cicero, de officiis I, 1033; ebenso Terent in Heautonti-morumenos IV 5, 48: Jus summum saepe summa est malitia“). Denn jede Partei hat als gerechten Lohn weniger gewonnen als zeronnen. Ohne Berücksichtigung der Fotokopien, die ja bekanntlich das Hobby mancher Rechtspfleger sind, stehen den gewonnenen 125 DM, 130,38 DM gegenüber, die jede Partei als des Wettkampfes Lohn zu tragen hat……………………..

Gleichwohl seien die Rechtsschutzversicherer, wie die Haftpflichtversicherer nebst deren jeweiligen Anwälten in meinem Sprengel zur Vermeidung künftiger Überraschungsentscheidungen fürsorglich schon jetzt im Sinne von § 278 Abs. 3 ZPO vorgewarnt (vgl. dazu insgesamt: „Judex non calculat“; auf deutsch: „ein Richter zählt nichts“ oder: „Quisqileas non curat praetor“; auf besonderen Antrag kann auch für den 2. Satz eine Übersetzung geliefert werden, wobei allerdings vorsichtshalber darauf hinzuweisen ist, daß Quisqiliae nach Georges lateinisch-deutschem Wörterbuch, Hannover plus Leipzig, 1902, Spalte 2.149 in des Wortes ursprünglichster Bedeutung nichts anderes sind als „Auswurf“. Weil das Gericht künftig bei Prozessen dieser Güte sein Verfahren „nach billigem Ermessen“ bestimmen kann, bestehen keine rechtlichen Bedenken, wenn die Prozeßbevollmächtigten ab 1. April ein Exemplar dieses Urteils in der ersten mündlichen Verhandlung als Simile präsentieren, und die Prozedur zu vereinfachen. Noch einfacher wäre es natürlich, wenn solche Prozesse künftig gar nicht erst mehr stattfänden, weil die Parteien sich nach dem Grundsatz Halbe-Halbe außergerichtlich geeinigt haben. Der Casus beweist nämlich zu wiederholten Male die verschiedenen Rollen, die den an der Urteilsfindung beteiligten Personen durch das Gesetz zugewiesen sind:

Der Zeuge hat zwar keine Sachkunde, hat aber etwas gesehen. Der Sachverständige hat zwar nichts gesehen, hat aber Sachkunde. Der Richter hingegen macht bloß das Urteil………………….

 

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos