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Voraussetzungen der einstweiligen Zwangsversteigerungseinstellung

LG Stuttgart – Az.: 19 T 100/18 – Beschluss vom 29.05.2018

1. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Esslingen vom 02.11.2017, Az. 2 K 91/17, wird zurückgewiesen.

2. Die Schuldnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I.

Die Gläubigerin betreibt gegen die Schuldnerin die Zwangsversteigerung.

Mit Schreiben vom 22.06.2017 beantragte die Gläubigerin die Zwangsversteigerung aufgrund Grundsteuerforderungen ab 2015 für verschiedene Teileigentumsanteile am Gebäude Plochingerstraße 42 in Esslingen. Mit Beschluss vom 05.07.2017 hat das Amtsgericht Esslingen – Vollstreckungsgericht (im Folgenden: „Amtsgericht“) die Zwangsversteigerung angeordnet. Der Beschluss wurde der Schuldnerin am 08.07.2017 zugestellt. Am 12.07.2017 übersandte das Amtsgericht Böblingen – Grundbuchamt die Eintragung der Zwangsversteigerungsbekanntmachung.

Mit Schreiben vom 24.07.2017 beantragte die Schuldnerin für alle Eigentumsanteile die einstweilige Einstellung der Zwangsversteigerung. Mit Schreiben vom 08.08.2017 nahm die Gläubigerin hierzu Stellung und führte aus, dass eine Einstellung nicht infrage kommt, da die Schuldnerin jederzeit in der Lage sei, die Forderungen zu begleichen. So sei die Schuldnerin lediglich zahlungsunwillig, weshalb von Seiten der Gläubigerin eine Ratenzahlung bereits mehrfach abgelehnt wurde. Mit Schreiben vom 03.10.2017 nahm die Schuldnerin hierzu Stellung und bat um eine Frist von drei Wochen zur Begründung. Mit Schreiben vom 06.10.2017 führte die Schuldnerin aus, dass der Antrag der Gläubigerin falsch sei, rechtlich das Jahr 2017 nicht erfasst werden könne und sie eine Mahnung nie erhalten hätte. Weiter würde die Schuldnerin sie lediglich schikanieren wollen, weshalb eine Ratenzahlung abgelehnt worden sei. Weiter beantragte die Schuldnerin die endgültige Einstellung der Zwangsversteigerung.

Mit Schreiben vom 13.10.2017 nahm die Gläubigerin zum Schreiben der Schuldnerin vom 06.10.2017 Stellung und bezifferte die offene Forderung gegenüber der Schuldnerin auf nunmehr 2.748,08 € für restliche Grundsteuer 2015, Grundsteuer 2016 und Grundsteuer für das erste und zweite Quartal 2017. Weiter führte die Gläubigerin aus, dass der Schuldnerin auf ihren Antrag hin ein Grundsteuererlass für das Jahr 2016 i.H.v. 50 % gewährt wurde und die Grundsteuer für die Tiefgaragenstellplätze zwischenzeitlich vollständig bezahlt wurden, weswegen insofern die Zwangsversteigerungsanträge zurückgenommen werden. Der Antrag auf Zwangsversteigerung bezieh sich nunmehr lediglich auf das Teileigentum A der Immobilie. Weiter führte die Gläubigerin aus, dass für das Jahr 2015 kein Grundsteuererlass bewilligt wurde und für das Jahr 2017 die Grundsteuerbeträge in voller Höhe zu bezahlen seien, da über einen eventuellen Erlassantrag erst im Jahr 2018 entschieden werden kann. Die Grundsteuer für das dritte Quartal 2017 sei überdies am 15.08.2017 bezahlt worden. Weiter nahm die Gläubigerin in diesem Schreiben den Zwangsversteigerungsantrag hinsichtlich der Grundsteuer 2015 i.H.v. 8,50 € und hinsichtlich der Grundsteuer 2016 in Höhe des Erlassbetrages von 940,56 € zurück.

Mit Schreiben vom 23.10.2017 – beim Amtsgericht Esslingen eingegangen am 25.10.2017 – rügte die Schuldnerin die Forderungsaufstellung der Gläubigerin aus dem Schreiben vom 13.10.2017. Hierbei wiederholte sie im Wesentlichen ihre bereits vorgebrachten Argumente und erhob zusätzlich den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs.

Mit Schreiben vom 25.10.2017 nahm die Gläubigerin erneut Stellung und trug vor, dass eine Ratenzahlung nicht gewährt wurde, da die Schuldnerin sich bisher weigerte, ihre wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse darzulegen.

Mit Beschluss vom 02.11.2017 hat das Amtsgericht den Antrag der Schuldnerin vom 24.07.2017 auf einstweilige Einstellung nach § 30a ZVG zurückgewiesen. Der Beschluss wurde der Schuldnerin am 09.11.2017 zugestellt. Mit Schreiben vom 22.11.2017 – beim Amtsgericht eingegangen am 23.11.2017 – legte die Schuldnerin gegen den Beschluss vom 02.11.2017 Beschwerde ein und kündigte eine Begründung nach Einschaltung eines Rechtsanwalts an. Mit Schreiben vom 04.12.2017 wurde die Schuldnerin aufgefordert ihre Beschwerde bis spätestens 12.12.2017 zu begründen. Nachdem eine weitere Stellungnahme der Schuldnerin nicht erfolgte, hat das Amtsgericht der Beschwerde durch Beschluss vom 13.03.2018 nicht abgeholfen und die Sache dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.

Mit Schreiben vom 20.03.2018 wurde der Schuldnerin vom Beschwerdegericht eine Frist von zwei Wochen zur Begründung ihrer Beschwerde gesetzt. Dieses Schreiben wurde der Schuldnerin am 26.03.2018 zugestellt.

Mit Schreiben vom 04.04.2018 nahm die Schuldnerin zu ihrer Beschwerde Stellung und wiederholte zur Begründung im Wesentlichen ihre bereits vorgebrachten Argumente. Weiter trug die Schuldnerin vor, dass die Grundsteuer für das Jahr 2016 nunmehr vollständig bezahlt worden sei. Weiter rügte sie, dass für das Jahr 2017 eine Grundsteuerermäßigung bislang nicht bewilligt worden sei, weshalb von ihr hierfür keine Betröge zu leisten seien.

Mit Schreiben vom 06.04.2018 wurde die Schuldnerin darauf hingewiesen, dass eine Einstellung nach § 30a Abs. 1 ZVG nur erfolgen kann, wenn binnen sechs Monaten sämtliche Rückstände bezahlt werden können und die Fortführung der Zwangsversteigerung unbillig wäre. Mit Schreiben vom 12.04.2018 nahm die Schuldnerin zum Beschwerdeverfahren Stellung und teilte mit, dass am 06.04.2018 eine Teilzahlung der Gläubigerin für das Jahr 2016 i.H.v. 940,56 € erfolgt sei. Mit Schreiben vom 20.04.2018 nahm die Schuldnerin nochmals zum Verfahren Stellung.

II.

1.

Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin ist zulässig.

Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin ist gemäß § 30b Abs. 3 ZVG i.V.m. §§ 793, 567 Abs. 1 Z. 1, 569 ZPO zulässig. Insbesondere ist der Antrag der Schuldnerin nach § 30a ZVG statthaft und fristgemäß im Sinne des § 30b Abs. 1 ZVG erfolgt. Der Schuldnerin fehlt auch nicht das entsprechende Rechtsschutzbedürfnis.

2.

Die zulässige Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 02.11.2017 den Antrag der Schuldnerin vom 24.07.2017 auf einstweilige Einstellung nach § 30a ZVG zu Recht zurückgewiesen.

Im Rahmen der vorliegenden Beschwerde bemisst sich der Prüfungsmaßstab anhand der angegriffenen Entscheidung. Demnach wird im Beschwerdeverfahren lediglich die amtsgerichtliche Entscheidung hinsichtlich des Antrags nach § 30a ZVG überprüft und insbesondere nicht materielle Einwendungen gegen die Forderung an sich. Materielle Einwendungen des Schuldners gegen eine Forderung sind im Erkenntnisverfahren zu verfolgen und vom Prozessgericht zu entscheiden. Sie können im Vollstreckungsverfahren vor einem Vollstreckungsgericht nicht geltend gemacht werden. Das Vollstreckungsgericht hat die Zwangsvollstreckung nur einzustellen, zu beschränken oder aufzuheben, wenn ihm die Ausfertigung einer Entscheidung des Prozessgerichts über solche Einwendungen vorliegt. Einwendungen gegen die Vollstreckbarkeit eines Anspruchs hat der Schuldner im Wege einer Vollstreckungsabwehrklage vorzubringen (LG Mühlhausen, Beschluss vom 29.10.2007, 2 T 273/07).

Zweck des § 30a ZVG ist der zeitweilige Schutz des durch Art. 14 GG geschützten Eigentums des Schuldners durch zeitweilige Abwendung der Zwangsverwertung mittels Zwangsversteigerung. Voraussetzung hierfür ist zunächst ein Antrag des Schuldners als formelle Voraussetzung sowie die Aussicht, dass durch die Einstellung die Versteigerung vermieden werden kann. Weiter muss die Einstellung nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners – sowie nach der Art der Schuld – der Billigkeit entsprechen.

a)

Die Schuldnerin hat mit ihrem Antrag vom 24.07.2017 die formellen Voraussetzungen gewahrt. So liegt ein Antrag auf Einstellung nach § 30a ZVG unproblematisch vor. Weiter hat die Schuldnerin auch die Frist des § 30b Abs. 1 ZVG eingehalten.

b)

Jedoch sind die sachlichen Voraussetzungen einer einstweiligen Einstellung vorliegend nicht gegeben.

Voraussetzung für eine einstweilige Einstellung nach § 30a Abs. 1 ZVG ist zunächst die Aussicht, dass durch die Einstellung die Versteigerung vermieden wird. Nur dann kann eine dem Eigentumsschutz dienende Verfahrenseinstellung erfolgen. Es muss dementsprechend eine Prognose gestellt werden, an die strenge Anforderungen zu stellen sind. Aufgrund dieser Prognose muss sich ergeben, dass die Befriedigung des Gläubigers innerhalb eines überschaubaren Zeitraums mit Aussicht auf Erfolg abgeschlossen werden kann (LG Regensburg, Beschluss vom 21.08.2017, 64 T 309/17; LG Dortmund, Beschluss vom 02.07.2014, 9 T 383/13). Die entsprechenden Tatsachen sind vom Schuldner vorzutragen und gegebenenfalls glaubhaft zu machen (LG Dortmund, Beschluss vom 02.07.2014, 9 T 383/13 m.w.N.). In zeitlicher Hinsicht ist erforderlich, dass die begründete Aussicht auf Abwendung der Zwangsversteigerung innerhalb des nach § 30a ZVG längst möglichen Einstellungszeitraums besteht (Stöber, Zwangsversteigerungsgesetz, 21. Auflage 2016, § 30a Rn. 3.2; Kindl/Meller-Hannich/Wolf, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 2. Auflage, § 30a ZVG Rn. 6).

Weiter muss die Einstellung der Zwangsversteigerung auch der Billigkeit entsprechen. Hierbei ist auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners, sowie auf die Art der Schuld abzustellen. Der Schuldner muss insbesondere schutzwürdig sein (Stöber, Zwangsversteigerungsgesetz, 21. Auflage 2016, § 30a Rn. 3.3). Nicht der Billigkeit entspricht eine Einstellung somit dann, wenn grob unwirtschaftliches Verhalten des Schuldners, große Fehlinvestitionen oder Fehlkalkulationen oder Fehlspekulationen vorliegen, wenn der Gläubiger dem Schuldner bereits durch langfristige Stundung entgegengekommen war, wenn der Schuldner die Erfüllung der Verbindlichkeit schon lange verschleppt hat oder wenn er die notwendigen Mittel zur sofortigen Befriedigung des Gläubigers zur Verfügung hat oder unverzüglich bereit stellen kann, beispielsweise durch zumutbare Kreditaufnahme (Stöber, Zwangsversteigerungsgesetz, 21. Auflage, § 30a Rn. 3.3).

Aufgrund dieser Erwägungen entspricht die von der Schuldnerin beantragte einstweilige Einstellung nicht der Billigkeit, weshalb ihr darauf gerichteter Antrag vom Amtsgericht zu Recht abgelehnt wurde. So trägt die Schuldnerin selbst vor, dass sie jederzeit in der Lage wäre die Forderungen der Gläubigerin zu befriedigen. Mithin ist ein Schutzbedürfnis der Schuldnerin durch einstweilige Einstellung nach § 30a ZVG nicht gegeben. Die von der Schuldnerin vorgebrachten Einwendungen und Gründe zur Nichtzahlung stellen materielle Einwendungen dar oder betreffen vorliegend unbeachtliche Verfahrensfragen. Wie oben bereits ausgeführt, sind solche Einwendungen gegen die Forderung an sich jedoch nicht Prüfungsmaßstab der sofortigen Beschwerde gegen die Ablehnung der einstweiligen Einstellung nach § 30a ZVG. Die Geltendmachung solcher Einwendung ist lediglich in einem Hauptsacheverfahren oder einer Vollstreckungsabwehrklage möglich, die die Schuldnerin jederzeit erheben könnte.

Sofern die Schuldnerin darauf abstellt, dass für das Jahr 2017 noch kein Grundsteuererlass bewilligt wurde, ist auch dies vorliegend ohne Bedeutung. So wurde die Schuldnerin bereits durch die Gläubigerin, das Amtsgericht und das Beschwerdegericht darauf hingewiesen, dass eine solche Ermäßigung rückwirkend erfolgt und an Ihrer grundsätzlichen Zahlungsverpflichtung für die laufende Grundsteuer vorliegend nichts ändert.

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Weiter hat die Schuldnerin ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse trotz mehrfacher Aufforderung nicht dargelegt, weswegen eine weitergehende Prüfung über die eigenen Angaben der Schuldnerin zur Zahlungsunfähigkeit nicht möglich war. Sofern die Schuldnerin darauf abstellt, dass eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen worden sei, ist dies vorliegend unzutreffend. So hat die Gläubigerin mehrfach vorgetragen, dass eine derartige Vereinbarung nicht getroffen wurde und die Schuldnerin lediglich kleinere Beträge in Berlin eingezahlt habe, aber auch dem dortigen Beamten von Seiten der Gläubigerin eine Ratenzahlungsvereinbarung ausdrücklich untersagt wurde. Diesem Vortrag ist die Schuldnerin nicht entgegengetreten.

Eine Unbilligkeit im Sinne einer Schikane durch die Gläubigerin ist vorliegend ebenfalls nicht ersichtlich. So handelt es sich bei den Forderungen der Gläubigerin nicht um Bagatellbeträge. Weiter müssen auch die berechtigten Gläubigerinteressen berücksichtigt werden. Da vorliegend jedoch bereits die Voraussetzungen des § 30a Abs. 1 ZVG nicht erfüllt sind, ist eine weitergehende Prüfung des § 30a Abs. 2 ZVG nicht angezeigt.

Die Voraussetzungen zur einstweiligen Einstellung nach § 30a Abs. 1 ZVG liegen somit nicht vor.

c)

Weiter sind die Voraussetzungen für die Anordnung der Zwangsversteigerung auch gegeben, insbesondere hat die Gläubigerin in ihrem Antrag gemäß § 322 Abs. 3 S. 2 AO die Vollstreckbarkeit der Forderungen bescheinigt. Wie bereits ausgeführt ist es nicht Aufgabe des Vollstreckungsgerichts oder des Beschwerdegerichts den materiellen Bestand der Gläubiger Forderungen zu prüfen.

Weitere Verfahrensfehler des Vollstreckungsgerichts sind vorliegend weder von der Schuldnerin vorgetragen noch für das Gericht ersichtlich.

Nach alledem war die sofortige Beschwerde der Schuldnerin als unbegründet zurückzuweisen.

III.

1.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Über die Kosten besonderer Rechtsbehelfe im Zwangsversteigerungsverfahren ist grundsätzlich nicht gemäß § 788 ZPO, sondern nach den insoweit spezielleren Vorschriften der §§ 91 ff. ZPO zu entscheiden (BGH NJW 2007, 2993 m.w.N.). Eine Einschränkung ergibt sich allerdings daraus, dass die Vorschriften der §§ 91 ff. ZPO ein kontradiktorisches Verfahren voraussetzen (BGH NJW 2007, 2993; NJW-RR 2007, 194; NJW-RR 2007, 1005; Beschluss vom 09.07.2009, V ZB 190/08). Daran kann es im Zwangsversteigerungsverfahren fehlen, wenn nicht das Vollstreckungsrechtsverhältnis zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger im Vordergrund steht, wie bei einem Streit um die Anordnung, Einstellung oder Fortsetzung des Verfahrens regelmäßig anzunehmen ist, sondern Entscheidungen angefochten werden, die auch andere Verfahrensbeteiligte betreffen oder bei denen Gläubiger und Schuldner nicht zwangsläufig widerstreitende Interessen verfolgen. So verhält es sich auch hier, weshalb vorliegend eine Kostenentscheidung zu treffen war.

2.

Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordert (§ 30b Abs. 3 ZVG i.V.m. §§ 793, 574 Abs. 1 S. 1 Ziff. 2, Abs. 3, Abs. 2 ZPO). So sind insbesondere alle entscheidungserheblichen Rechtsfragen durch gefestigte obergerichtliche Rechtsprechung hinreichend geklärt.

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