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Mobiler Elektro-Weide-Zaun als Grundstückseinfriedung?

AG Brandenburg, Az.: 34 C 93/12, Urteil vom 05.08.2015

1. Die Beklagten zu 1.) und 2.) werden als Gesamtschuldner verurteilt, entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze der Prozessparteien zwischen den Flurstücken … und …, der Flur … der Gemarkung … – soweit diese Grundstücksgrenze nicht bebaut ist – auf ihrem Grundstück (Gemarkung …, Flur …, Flurstück …) bis zu einer Entfernung von 15,02 m vom westlichen Grenzpunkt der Grundstücke …straße … aus einzufrieden durch Errichtung eines etwa 1,25 m hohen Zaunes aus Maschendraht.

2. Die Beklagten zu 1.) und 2.) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 272,87 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 17.09.2012 zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage – soweit sie nicht bereits teilweise hinsichtlich einer Länge von 15,00 m bezüglich der begehrten Grundstückseinfriedung zurück genommen wurde – abgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

5. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000,00 Euro abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beschluss

Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt

Tatbestand

Mobiler Elektro-Weide-Zaun als Grundstückseinfriedung?
Symbolfoto: Von Alzbeta /Shutterstock.com

Mit der Klage begehrt der Kläger als Nachbar von den Beklagten zu 1.) und 2.) die Errichtung eines Maschendrahtzaunes bzw. einer ortsüblichen Einfriedung an der gemeinsamen Grenze der Nachbargrundstücke der Prozessparteien.

Der Kläger ist Eigentümer der einen Hälfte des Doppelhauses und des in der Gemarkung … liegenden Grundstücks, …straße … in … (Flur …, Flurstück …). Eigentümer des Nachbargrundstücks und der anderen Hälfte des Doppelhauses, gelegen …straße … in (Flur …, Flurstück …) sind die Beklagte zu 1.) und 2.).

Die Grundstücksgrenze zwischen den Grundstücken der Prozessparteien ist – soweit sich auf der Grenze nicht das Doppelhaus befindet – bisher noch nicht eingefriedet. Von der Seestraße aus gesehen, befindet sich die Doppelhaushälfte und das Grundstück des Klägers rechts vom Grundstück der Beklagten.

Nachdem der nunmehrige Kläger versuchte zunächst eine außergerichtliche Einigung mit den Beklagten zu 1.) und 2.) zur Errichtung einer Einfriedung gemäß §§ 28 ff. des Brandenburgischen Nachbarrechtsgesetzes – BbgNRG – zu erreichen, eine derartige Einigung der Parteien jedoch nicht erzielt werden konnte, rief der jetzige Kläger die nach dem SchG örtlich zuständige Schiedsstellen zur Schlichtung an.

Die zuständige Schiedsstelle erteilte dem nunmehrige Kläger dann am 12.11.2011 eine „Erfolglosigkeitsbescheinigung“ – Anlage K 1 (Blatt 5a der Akte) -, worauf die Klägerseite mit Schreiben vom 04.09.2012 gegen die nunmehrigen Beklagten zu 1.) und 2.) hinsichtlich der Errichtung einer Einfriedung gemäß dem BbgNRG Klage erhob.

Durch Zwischenurteil des erkennenden Gerichts vom 20.08.2013 wurde rechtskräftig festgestellt, dass die Einrede der Beklagten zu 1.) und 2.) bezüglich einer vermeintlich fehlenden außergerichtlichen Streitschlichtung hier nicht begründet ist.

Die Klägerseite trägt vor, dass die Beklagten trotz einer gesetzten Frist und einer Nachfrist bisher immer noch nicht ihrer Einfriedungspflicht und insofern der Errichtung eines Zaunes nachgekommen sind. Die Beklagten seien jedoch gemäß dem BbgNRG dazu verpflichtet, eine Einfriedung zwischen den beiden betroffenen Grundstücken vorzunehmen, wobei diese Einfriedung ausschließlich auf dem Grundstück der Beklagten an der Grenze zu dem klägerischen Grundstück errichtet werden müsse. Der Kläger habe auch einen Anspruch auf die Vornahme dieser Einfriedung, wobei hier eine ortsübliche Einfriedung durch die Beklagten zu errichten sei.

Darüber hinaus würde sich eine Einfriedungspflicht der Beklagten vorliegend auch daraus ergeben, dass die Beklagten auf ihrem Grundstück Ziegen halten würden. Die Haltung dieser Ziegen durch die Beklagten habe nämlich zur Folge, dass an die Einfriedung erhöhte Anforderungen zu stellen seien, da die Einfriedung nicht nur der Abgrenzung der Grundstücke dienen, sondern auch dauerhaft den Übertritt der Ziegen der Beklagten auf das klägerische Grundstücks verhindern soll. Hierzu bedarf es seiner Meinung nach jedoch der Errichtung eines 1,50 m hohen Maschendrahtzaunes, hilfsweise einer 1,50 m hohen ortsüblichen Einfriedung bzw. hilfshilfsweise eines 1,25 m hohen Maschendrahtzaunes.

Vor dem Hintergrund der Problematik hinsichtlich der öffentlich-rechtlichen Freihaltung des Uferweges würde er seinen Klageantrag auf der Grundlage der Auskunft der Stadt B…, Fachbereich Umwelt- und Naturschutz, Untere Naturschutzbehörde vom 15.06.2015 – Anlage K 6 (Blatt 260 bis 262 der Akte) – nunmehr jedoch abändern hinsichtlich einer Länge von 15,00 m.

Im Übrigen würde sich hier vor Ort eine ortsübliche Einfriedung dahingehend ergeben, dass die Grundstücke mit Maschendrahtzäunen in Höhe von 1,25 m bis 1,75 m eingefriedet seien.

Des Weiteren würde er bestreiten, dass sich in den vergangenen Jahren zwischen den beiden Grundstücken der Parteien ein Weidezaun mit Koppeldraht, der an soliden Pfählen aus Eisenbahnschienen befestigt war, vorhanden gewesen sei. Ebenfalls würde er bestreiten, dass im Februar 2007 die Beklagten diese Einfriedung auf seine – des Klägers – Bitte hin entfernt hätten.

Als er ca. 1 ½ Jahre vor den Beklagten bereits im Oktober 2004 sein Grundstück mit der Doppelhaushälfte erworben habe, sei im Bereich zwischen der Straße und dem Doppelhaus ein Zaun nicht vorhanden gewesen. Rückseitig zum See hätten sich im Übrigen nur rudimentäre Reste einer alten Zaunanlage befunden, und zwar auf einer Länge von ca. 2 m bis 3 m und in einer Höhe von ca. 1,50 m. Hierbei habe es sich um Reste eines Maschendrahtzaunes gehandelt. Darüber hinaus hätten sich in diesem Bereich der Grundstücksgrenze auf einer Gesamtlänge von ca. 12 m nur ca. 4 bis 6 Pfähle unterschiedlichen Materials befunden, welche aber durch keinen Zaun mehr miteinander verbunden gewesen seien. Ein Weidezaun mit Koppeldraht sei in dieser Grundstücksgrenze insofern nie existent gewesen.

Auch habe er nie darum gebeten, dass die Reste einer Einfriedung entfernt werden. Vielmehr hätten die Beklagten ihn kurze Zeit nach dem Erwerb des Grundstücks gefragt, ob er – der Kläger – damit einverstanden wäre, wenn sie die unansehnlichen Reste der unansehnlichen alten Zaunanlage beseitigen würden. Da sich diese Reste der alten Zaunanlage jedoch im Besitz und der Zuständigkeit der Beklagten befunden hätten, habe er die Äußerungen der Beklagten nicht näher kommentiert.

Im Übrigen würde er bestreiten, dass er seine Zustimmung dazu erteilt habe, dass die Beklagten auf seinem – des Klägers – Grundstück ihre Tiere weiden lassen können. Auch würde er bestreiten, dass die Beklagten ihre Tierherde auf 8 oder 9 Tiere aufgestockt hätten, um ihn – den Kläger – hierdurch das mähen des Rasens und beschneiden der Büsche zu ersparen. Vielmehr hätten die Beklagten eine für ihr Grundstück viel zu große Herde an Schafen bzw. Ziegen angeschafft.

Nach dem die Beklagten dann offensichtlich feststellen mussten, dass sie Nahrung für ihre Tiere zukaufen mussten, weil die auf ihrem Grundstück vorhandene Rasenfläche nicht ausreichend genug gewesen sei, hätten sie ihn um Erlaubnis gebeten, gelegentlich und nach Absprache ihre Tiere auch auf seinem Grundstück grasen lassen zu können. Zwar habe er gegen eine gelegentliche und nach Absprache erfolgte Mitbenutzung seines Grundstücks durch die Tiere der Beklagten zunächst nichts eingewendet, jedoch hätten die Beklagten sich dann an selbige Vereinbarung nicht mehr gehalten. Vielmehr seien die Tiere der Beklagten auch ohne Rücksprache und Zustimmung seiner – des Klägers – Person auf das klägerische Grundstück gelassen worden, um dort zu weiden.

Berufsbedingt habe er insofern dies leider nicht konsequent prüfen bzw. das entsprechende Fehlverhalten der Beklagten nachweisen können. Erst als im August 2008 seine Eltern zu ihm gezogen seien, habe man nunmehr lückenlos belegen können, dass die Tiere der Beklagten während der gesamten Abwesenheit seiner Person zumeist auf dem klägerischen Grundstück gehalten und erst bei Ankunft des Klägers wieder auf dem Grundstück der Beklagten getrieben wurden.

Als sein Vater daraufhin die Beklagten angesprochen habe und deren Verhalten moniert hätte, sei sein Vater von dem Beklagten zu 1.) körperlich bedrängt und auf vulgäre Art und Weise beschimpft worden. Auch habe er dann feststellen müssen, dass die von den Beklagten gehaltene Tierherde immer noch zu groß sei, weshalb die Beklagten dann wohl später sogar 2 oder 3 Tiere geschlachtet hätten.

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Nach dem es jedoch auch im Frühjahr und Sommer 2011 zur weiteren unerlaubten Benutzungen seines Grundstücks durch die Tiere der Beklagten gekommen sei und die Beklagten auch noch den Rasen zur Futtergewinnung ihrer Tiere auf dem klägerischen Grundstück gemäht hätten, habe er die Beklagten nochmals darauf angesprochen dies einzustellen.

Zwar habe er dann im Wege eines Vergleichsvorschlags den Beklagten angeboten, einen 1,25 m hohen Maschendrahtzaun auf ihre Kosten zu errichten, jedoch müsse er darauf hinweisen, dass die Beklagten – für den Fall, dass es auch nach Errichtung des Maschendrahtzaunes zu einem Übertritt der Tiere der Beklagten auf sein Grundstück kommt – dazu verpflichtet sind, gegebenenfalls durch weitere Maßnahmen (wie z.B. die Erhöhung des Zaunes) einen Übertritt der von den Beklagten gehaltenen Tiere auf das klägerische Grundstück zu verhindern.

Nach den Vorschriften des BbgNRG seien die Beklagten zu 1.) und 2.) als Eigentümer ihres Grundstücks jedoch dazu verpflichtet, die gemeinsame Grundstücksgrenze zu dem klägerischen Grundstück hin einzufrieden, da die gemeinsame Grenze sich an der rechten Seite – von der Straße aus gesehen – befinden würde. Auch sei die Kostentragungspflicht der Beklagten insofern im BbgNRG eindeutig geregelt.

Gemäß dem BbgNRG habe er insofern einen Anspruch gegenüber dem Beklagten auf die Errichtung einer ortsüblichen Einfriedung.

Im Termin der richterlichen Inaugenscheinnahme vom 03.07.2014 sei jedoch festgestellt worden, dass die Grundstücke vor Ort fast ausschließlich mit Maschendrahtzäunen eingefriedet seien, wobei die Höhen der Zäune unterschiedlich sei. Insofern sei hier der Maschendrahtzaun auch ortsüblich.

Hinsichtlich der Frage, in welcher Höhe die Errichtung eines Maschendrahtzaunes ortsüblich sei, würde er im Übrigen davon ausgehen, dass hier verschiedene Höhen in dem zu betrachtenden Wohngebiet vorhanden sind. Bei den insgesamt 11 betrachteten Einfriedungen sei festzustellen gewesen, dass 4 dieser Einfriedungen eine Höhe von 1,50 m bis 1,90 m hatten.

Aus seiner Sicht sei somit die Errichtung eines 1,50 m hohen Zaunes durchaus hier ortsüblich, so dass der hier von ihm mit der Klage erhobene Anspruch auf Errichtung eines 1,50 m hohen Maschendrahtzaunes bestehen würde.

Auch sei der hier geltend gemachte Anspruch weder verjährt noch verwirkt.

Vor diesem Hintergrund sei ihm keine andere Möglichkeit verblieben, als die Angelegenheit vor die zuständige Schiedsstelle zu tragen, um dort eine Einigung mit den Beklagten zu erzielen. Zu dem dann dort anberaumten Termin habe eine Einigung der Prozessparteien jedoch nicht erreicht werden können.

Insofern sei sein Begehren hier auch nicht rechtsmißbräuchlich. Entgegen den Ausführungen der Beklagtenseite habe es nämlich zu keinem Zeitpunkt eine Vereinbarung zwischen den Prozessparteien dahingehend gegeben, dass eine Einfriedung im Bereich der gemeinsamen Grenze nicht vorgenommen werden soll.

Der Kläger beantragt nunmehr – in Abänderung seines ursprünglich gestellten Antrags -,

die Beklagten zu 1.) und 2.) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an der gemeinschaftlichen, unbebauten Grenze auf ihrem Grundstück Gemarkung B…, Flurstück …, Flur …, zum Grundstück des Klägers, Gemarkung B…, Flurstück …, Flur …, bis zu einer Entfernung von 15 m vom westlichen Grenzpunkt der Grundstücke …straße 3-4 einen 1,50 m hohen Maschendrahtzaun,

hilfsweise

eine 1,50 m hohe ortsübliche Einfriedung.

hilfshilfsweise

einen 1,25 m hohen Maschendrahtzaun

zu errichten.

Die Beklagten zu 1.) und 2.) beantragen, nachdem sie ihre Einwilligung zu der teilweisen Klagerücknahme des Klägers – unter Verwahrung gegen die Kostentragung – erklärt haben,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten zu 1.) und 2.) behaupten, dass in den vergangenen Jahren zwischen den Grundstücken der Parteien sich ein Weidezaun mit Koppeldraht, welche an soliden Pfählen aus Eisenbahnschienen befestigt war, befunden hätte. Im Februar 2007 hätten sie diese Einfriedung dann aber auf Bitten des Klägers entfernt, weil der Kläger den offenen Charakter des Geländes betont wissen wollte.

Zwar hätten sie ihre Schafe und Ziegen zunächst auf dem Grundstück des Klägers weiden lassen, jedoch hätten sie hierdurch dem Kläger die Mühe erspart den Rasen zu mähen und die Büsche zu beschneiden. Wegen der insofern vergrößerten Fläche hätten sie die Tierherde dann auch auf 8 oder 9 Tiere aufgestockt.

Erst Mitte 2009 habe sich dann der Vater des Klägers gegen das Weiden der Tiere auf dem klägerischen Grundstück ausgesprochen. Der Kläger selbst habe hingegen zunächst keine Einwände gehabt und nur darum gebeten, den Wunsch seines Vaters zu akzeptieren.

Die Parteien hätten sich dann aber darauf verständigt, dass die von ihnen – den Beklagten – gehaltenen Schafe und Ziegen durch einen mobilen Weidezaun von dem Grundstück des Klägers ferngehalten werden.

Hiernach hätten sie dann auf Veranlassung des Klägers eine Ladung vor die Schiedsstelle für den Termin vom 12.11.2011 erhalten.

Im Übrigen sei die Klage jedenfalls insoweit unbegründet, als der Kläger eine Errichtung eines Zaunes im Grenzverlauf auch in dem Bereich der „freien Landschaft“ im Sinne von § 22 BbgNatSchAG begehren würde. Bindungen und Vorgaben, die sich aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben würden, würden nämlich gemäß § 3 Abs. 1 BbgNRG dem hier durch den Kläger herangezogenen § 28 BbgNRG vorgehen.

Auch im Übrigen würde sich hier die Unbegründetheit der Klage mangels eines Rechtsschutzbedürfnisses des Klägers bzw. nach Treu und Glauben sowie auf Grund des Schikaneverbotes mit Blick darauf ergeben, dass der Kläger mit der Errichtung eines Zaunes (nur) bis zur „freien Landschaft“ im Sinne von § 22 BbgNatSchAG sein Rechtsschutzziel erreichen könne, da beide Grundstücke zum See bzw. bis zur „freien Landschaft“ hin nicht eingezäunt werden dürften. Insofern würde auch auf der Grundlage des aktuellen Begehrens des Klägers zwischen dem See und diesem zugewandten Ende der Einfriedung eine „Lücke“ von mindestens 15,00 m verbleiben, die nicht eingefriedet werden würde. Sie – die Beklagten – dann aber zur Einfriedung hinsichtlich der übrigen Grenze zu verurteilen, würde ein Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) bzw. ein Verstoß gegen das Schikaneverbot (§ 226 BGB) begründen, weil mit der Errichtung eines Zaunes am restlichen Teil der Grundstücksgrenze der Prozessparteien das Ziel des Klägers hier wohl nicht erreicht werden könne.

Das von der Klägerseite im Übrigen vorgelegte Schreiben des Fachbereichs VII Bauen und Wohnen, FG Umwelt und Naturschutz der Stadt B… vom 15.06.2015 – Anlage K 6 (Blatt 260 bis 262 der Akte) – würde ihrer Meinung nach als Entscheidungsgrundlage für den vorliegenden Rechtsstreit ungeeignet bzw. unzureichend sein. Dieses Schreiben würde nämlich auf eine mögliche Abweichung zwischen der alten Stadtkarte und den heutigen Katastergrenzen und die Notwendigkeit einer Vermessung für exakte Angaben hinweisen. Auch würde dieses Schreiben hinsichtlich der ermittelten Entfernung zwischen den gemeinsamen westlichen Grenzpunkt der Grundstücke und der historischen Zaungrenze lediglich „ziemlich genau 15 m“ angeben. Demgegenüber würde der Kläger in seinem modifizierten Antrag jedoch eine Strecke von exakt 15,00 m angeben. Auch würden sie bestreiten, dass die historische Zaungrenze die Grenze der Grundstücke der Parteien exakt 15,00 m von deren westlichen gemeinsamen Grenzpunkt schneiden würden.

Unabhängig hiervon würde eine Bezugnahme auf die – heute nicht mehr eindeutig nachvollziehbaren – alten Zaungrenze zur Abgrenzung der „freien Landschaft“ fragwürdig sein. Zum einen würde das ehemalige Vorhandensein eines Zauns nichts über dessen Zulässigkeit aussagen. Zum anderen sei ein historischer Zaun wohl kaum als Kriterium für die Abgrenzung der heute vorhandenen „freien Landschaft“ geeignet. Insofern würden sie auch diese „Grenze“ vorsorglich bestreiten.

Darüber hinaus könne ein Zaun auch nicht an der Stelle der Grenze errichtet werden, an welcher bereits das Doppelhaus der Prozessparteien auf den beiden Grundstücken der Prozessparteien stehen würde. Hier sei eine Errichtung eines Zaunes nämlich schlicht unmöglich.

Im Termin der richterlichen Inaugenscheinnahme vom 03.07.2014 seien darüber hinaus verschiedene Zaunhöhen – und zwar in 5 von insgesamt 10 untersuchten Fällen – festgestellt worden, und zwar auch solche von deutlich unterhalb der mit dem Hauptantrag der Klage geltend gemachten 1,50 m Höhe. Die Höhe dieser Zäune habe sämtlich sogar noch – teilweise erheblich – unterhalb der in § 32 Abs. 1 BbgNRG vorgesehenen Regelhöhe von der Einfriedung durch einen Maschendrahtzaun bei fehlender Ortsüblichkeit (1,25m) abgewichen, so dass eher hier von der Ortsüblichkeit einer Einfriedung mit einer Höhe von sogar unter 1,25m ausgegangen werden müsse. Von einer Ortsüblichkeit einer Einfriedung in Höhe von 1,50m könne auf der Grundlage der Feststellungen im Termin der richterlichen Inaugenscheinnahme hier jedenfalls nicht die Rede sein, so dass die Klage – selbst wenn sie dem Grunde nach begründet sein sollte – nicht nur hinsichtlich der Länge, sondern auch bezüglich der Höhe teilweise der Abweisung unterliegen müsse.

Im Übrigen würden sie aber davon ausgehen, dass der hier von der Klägerseite geltend gemachte Anspruch auch verwirkt sei; hilfsweise sei dieser Anspruch verjährt.

Der im Übrigen unter Ziffer 2 des Klageantrags geltend gemachte Zahlungsanspruch sei darüber hinaus voll umfänglich abzuweisen. Zumindest aber müsste sich die letztlich unstreitige und durch die teilweise Klagerücknahme dokumentierte teilweise Unbegründetheit des ursprünglichen (unbeschränkten) Klageantrags in der Hauptsache auch bezüglich dieses Zahlungsanspruches wiederspiegeln.

Nach alledem sei die Klage somit ihrer Ansicht nach vollständig abzuweisen.

Das Gericht hat nach Maßgabe des Beweisbeschlusses vom 22.04.2014 Beweis erhoben. Hinsichtlich der Feststellungen des Gerichts bei der richterlichen Inaugenscheinnahme vom 03.07.2014 wird auf die Feststellungen in den Sitzungsniederschrift vom 03.07.2014 verwiesen.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird im Übrigen auf die unter Angabe der Blattzahl der Akte angeführten Schriftstücke ergänzend Bezug genommen. Zudem wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auch auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des angerufenen Amtsgerichts ergibt sich aus § 23 Nr. 1 GVG in Verbindung mit §§ 12und 13 ZPO.

Die – gemäß dem rechtskräftigen Zwischenurteil des hiesigen Amtsgerichts vom 20.08.2013 – zulässige Klage ist im zuerkannten Umfang begründet. Dem Kläger steht gegenüber den Beklagten zu 1.) und 2.) als Gesamtschuldnern vorliegend ein Anspruch auf Einfriedung auf dem Grundstück der Beklagten (Gemarkung B…, Flur …, Flurstück …) entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze der Prozessparteien zwischen den Flurstücken … und …, der Flur … der Gemarkung B… – soweit diese Grundstücksgrenze nicht mit der Doppelhaushälfte bebaut ist – bis zu einer Entfernung von 15,02 m vom westlichen Grenzpunkt der Grundstücke …straße 3-4 aus zu, jedoch nur durch Errichtung eines etwa 1,25 m hohen Zaunes aus Maschendraht (Artikel 124 EGBGB in Verbindung mit § 3Abs. 1 und §§ 28 ff. Brandenburgisches Nachbarrechtsgesetz– BbgNRG – unter Beachtung von § 22 des Brandenburgischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz – BbgNatSchAG – und § 59 Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG – sowie §§ 921und 922 BGB in Verbindung mit § 33 BbgNRG).

Ein Grundstückseigentümer – wie hier die Beklagten zu 1.) und 2.) – hat gemäß § 28 BbgNRG an der Grenze zum rechten Nachbargrundstück einzufrieden, wenn Grundstücke – wie hier – unmittelbar nebeneinander an derselben Straße liegen, so dass die Beklagten zu 1.) und 2.) vorliegend grundsätzlich auch verpflichtet sind eine Einfriedung zum Grundstück des Klägers zu errichten (OLG Naumburg, Urteil vom 22.07.2014, Az.: 12 U 192/13, u.a. in: „juris“; LG Potsdam, Urteil vom 29.05.2015, Az.: 1 S 35/12; LG Hagen/Westfalen, Urteil vom 11.09.1992, Az.: 11 S 229/90, u.a. in: AgrarR 1993, Seite 122; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 06.07.2012, Az.: 34 C 97/11 AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 25.08.2011, Az.: 31 C 179/09, u.a. in: BeckRS 2011, Nr.: 21906).

Eine Ausnahme von der Einfriedungspflicht nach § 30 Abs. 1 BbgNRG kommt hier nicht in Betracht. Die Grenze ist nämlich unstreitig nicht über ihre gesamte Länge mit dem Doppelhaus der Prozessparteien besetzt (OLG Brandenburg, Urteil vom 21.11.2013, Az.: 5 U 11/12, u.a. in: BeckRS 2013, Nr.: 21209 = „juris“). Davon abgesehen besteht jedenfalls dann ein Bedürfnis für eine Einfriedung, wenn die Nachbarn seit Jahren über Eigentumsbeeinträchtigungen streiten (OLG Brandenburg, Urteil vom 21.11.2013, Az.: 5 U 11/12, u.a. in: BeckRS 2013, Nr.: 21209 = „juris“).

Bei dem mobilen „Elektro-Weide-Zaun“ der Beklagten auf ihrem Hausgrundstück handelt es sich im Übrigen „nur“ um einen eingezäunten Auslauf für ihre Ziegen und Schafe, welcher ein ausbrechen der Tiere verhindern soll. Dieser „Elektro-Weide-Zaun“ stellt somit aber keine „Einfriedung“ des Hausgrundstücks im Sinne des Nachbarrechts dar, da er nach seinem wesentlichen Zweck gerade nicht der Sicherung des Hausgrundstücks gegen unbefugtes Betreten, gegen Witterungs- oder Immissionseinflüsse sowie gegen Einsicht dient (AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 25.08.2011, Az.: 31 C 179/09, u.a. in: BeckRS 2011, Nr.: 21906).

Eine Einfriedigung ist nämlich eine bauliche oder sonstige Anlage, die nach ihrem objektiven Zweck der vollständigen oder teilweisen Sicherung eines Grundstücks gegen Betreten, gegen Witterungs- und Immissionseinflüsse oder gegen Einsicht dient und die das Grundstück von der öffentlichen Verkehrsfläche oder von Nachbargrundstücken abgrenzt, um eine ungestörte Nutzung des Grundstücks zu gewährleisten (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.12.1995, Az: 3 S 1298/94, u.a. in: BWGZ 1996, Seiten 410 f.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.11.1987, Az.: 5 S 721/87; Bayrischer VGH, Urteil vom 10.01.1978, u.a. in: BRS 33 Nr. 132; OVG Hamburg, Urteil vom 22.11.1979, u.a. in: BRS 35 Nr. 112; OVG Münster, Urteil vom 27.01.1972, u.a. in: BRS 25 Nr. 111; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 25.08.2011, Az.: 31 C 179/09, u.a. in: BeckRS 2011, Nr.: 21906).

Teileinfriedigungen müssen – für sich gesehen und im Verhältnis zum Gesamtumfang des Grundstücks – zudem ein gewisses, nicht nur ganz geringfügiges Gewicht haben (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.12.1995, Az.: 3 S 1298/94, u.a. in: BWGZ 1996, Seiten 410 f.; OVG Hamburg, Urteil vom 22.11.1979, u.a. in: BRS 35 Nr. 112; OVG Münster, Urteil vom 27.01.1972, u.a. in: BRS 25 Nr. 111; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 25.08.2011, Az.: 31 C 179/09, u.a. in: BeckRS 2011, Nr.: 21906).

Ob eine Anlage diese funktionalen Eigenschaften einer „Einfriedigung“ erfüllt, richtet sich auch nicht nach den subjektiven Absichten des Errichters, sondern allein nach objektiven Kriterien; maßgeblich ist das Urteil eines verständigen Durchschnittsbetrachters (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.12.1995, Az.: 3 S 1298/94, u.a. in: BWGZ 1996, Seiten 410 f.; OVG Hamburg, Urteil vom 22.11.1979, u.a. in: BRS 35 Nr. 112; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 25.08.2011, Az.: 31 C 179/09, u.a. in: BeckRS 2011, Nr.: 21906).

Eine „Einfriedigung“ dient somit vor allem nicht nur der Abgrenzung der Grundstücke voneinander sondern sie dient auch dazu, dass das eigene Grundstück von den von dem Nachbargrundstück ausgehenden Beeinträchtigungen geschützt wird (BGH, Urteil vom 11.10.1996, Az.: V ZR 3/96, u.a. in: NJW-RR 1997, Seiten 16 f.; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 25.08.2011, Az.: 31 C 179/09, u.a. in: BeckRS 2011, Nr.: 21906), wobei es auch nicht entscheidend darauf ankommt, wie diese Anlage im allgemeinen Sprachgebrauch bezeichnet wird.

Das erkennende Gericht verkennt dabei nicht, dass das dem Zivilrecht angehörende Nachbarrechtsgesetz und die öffentlich-rechtliche Landesbauordnung grundsätzlich unabhängig nebeneinander stehen, so dass der Begriff „Einfriedung“ nicht direkt aus der Rechtsprechung zur öffentlich-rechtlichen Landesbauordnung entnommen werden kann. Dies schließt es aber nicht aus, aus dem einen Regelwerk gewisse Auslegungshinweise für das jeweils andere hinsichtlich des Begriffs der „Einfriedung“ zu gewinnen, um Wertungswidersprüche zu vermeiden (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.06.2004, Az.: 8 A 10464/04; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 25.08.2011, Az.: 31 C 179/09, u.a. in: BeckRS 2011, Nr.: 21906).

Eine „Einfriedung“ im Sinne des Nachbarrechts ist somit nur eine Anlage, die ein Grundstück gegenüber Nachbargrundstücken, Wegen oder Straßen abgrenzt oder es vor Betreten Unbefugter oder sonstiger Beeinträchtigungen Dritter schützt (BGH, Urteil vom 11.10.1996, Az.: V ZR 3/96, u.a. in: NJW-RR 1997, Seiten 16 f.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.12.1995, Az.: 3 S 1298/94, u.a. in: BWGZ 1996, Seiten 410 f.; OVG Hamburg, Urteil vom 22.11.1979, u.a. in: BRS 35 Nr. 112; OVG Münster, Urteil vom 27.01.1972, u.a. in: BRS 25 Nr. 111; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 25.08.2011, Az.: 31 C 179/09, u.a. in: BeckRS 2011, Nr.: 21906).

Diesem Zweck einer „Einfriedung“ wird ein mit Elektrodrähten versehener Elektro-Weide-Zaun, der Ziegen und Schafe vor dem ausbrechen hindern soll, nicht aber das gesamte Grundstück gegenüber Dritten „einfriedet“, aber gerade nicht gerecht, so dass das erkennende Gericht hier davon ausgeht, dass der Elektro-Weide-Zaun der Beklagten keine solche „Einfriedung“ im Sinne des Nachbarrechts darstellt, da hier nicht die Abgrenzung gegenüber Dritten sondern eindeutig die ausbruchsichere Einzäunung der Ziegen und Schafe der Beklagten der Zweck der (zudem auch noch befristeten) Errichtung dieses Elektro-Weide-Zaunes ist (AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 25.08.2011, Az.: 31 C 179/09, u.a. in: BeckRS 2011, Nr.: 21906).

Grundsätzlich sollen derartige Elektro-Umzäunungen von Koppeln und Weiden nämlich nur Schutz gegenüber einem Ausbrechen der Tiere bieten (BGH, Urteil vom 14.06.1976, Az.: VI ZR 212/75, u.a. in: NJW 1977, Seite 2158; OLG Celle, VersR 1977, Seiten 453 f.; OLG Hamm, VersR 1980, Seite 197; OLG Köln, VersR 2001, Seiten 1396 f.; OLG Jena, Urteil vom 02.07.2002, Az.: 8 U 1247/01, u.a. in: NZV 2002, Seiten 464 f.; OLG Hamm, Urteil vom 02.03.2005, Az.: 13 U 191/04, u.a. in: „juris“; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 25.08.2011, Az.: 31 C 179/09, u.a. in: BeckRS 2011, Nr.: 21906), nicht aber das Grundstück selbst einfrieden.

Eine Einfriedung muss gemäß § 32 BbgNRG im Übrigen „ortsüblich“ sein, falls – wie hier – ein öffentlich-rechtlicher Bebauungsplan oder andere öffentlich-rechtliche Vorschriften eine zwingenden Bestimmung hierzu nicht trifft (OLG Naumburg, Urteil vom 22.07.2014, Az.: 12 U 192/13, u.a. in: „juris“; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 25.08.2011, Az.: 31 C 179/09, u.a. in: BeckRS 2011, Nr.: 21906; AG Düsseldorf, Urteil vom 02.03.2005, Az.: 25 C 15179/03, u.a. in: „juris“) und die Nachbarn auch eine davon abweichende Vereinbarung nicht getroffen haben.

Zwar können verschiedene Einfriedungsarten und Erscheinungsformen „ortsüblich“ sein (LG Potsdam, Urteil vom 29.05.2015, Az.: 1 S 35/12; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 06.07.2012, Az.: 34 C 97/11; AG Düsseldorf, Urteil vom 02.03.2005, Az.: 25 C 15179/03, u.a. in: „juris“). Für eine festzustellende „Ortsüblichkeit“ ist insofern aber ausreichend, das eine Mehrheit der Vergleichsgrundstücke in einer bestimmten Art und Weise eingefriedet sind (LG Potsdam, Urteil vom 29.05.2015, Az.: 1 S 35/12; LG Bochum, Urteil vom 17.03.1992, Az.: 9 S 497/91, u.a. in: NJW-RR 1992, Seite 913; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 06.07.2012, Az.: 34 C 97/11 AG Düsseldorf, Urteil vom 02.03.2005, Az.: 25 C 15179/03, u.a. in: „juris“).

Möglich ist hierbei aber auch, dass mehrere Arten der Einfriedung (Zäune, Mauern, Hecken etc. p.p.) „ortsüblich“ sind. In einem derartigen Fall steht es dem verpflichteten Grundstückseigentümer frei, welche der dort vor Ort „üblichen“ Einfriedungsart er dann wählt (OLG Köln, Urteil vom 05.06.1992, Az.: 20 U 250/91, u.a. in: VersR 1992, Seite 1235; LG Potsdam, Urteil vom 29.05.2015, Az.: 1 S 35/12; LG Bochum, Urteil vom 17.03.1992, Az.: 9 S 497/91, u.a. in: NJW-RR 1992, Seite 913; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 06.07.2012, Az.: 34 C 97/11 AG Düsseldorf, Urteil vom 02.03.2005, Az.: 25 C 15179/03, u.a. in: „juris“).

Das hierbei eine Verpflichtung bestände, unter mehreren in Betracht kommenden ortsüblichen Einfriedungen diejenige zu wählen, die früher einmal ggf. bestand, lässt sich den Bestimmungen des Nachbarrechts im Übrigen nicht entnehmen. Wenn eine früher vorhandene Einfriedung verrottet war, so dass sie ihre Funktion nicht mehr erfüllte und dementsprechend ersetzt werden muss, ist nämlich die Situation keine andere als wenn überhaupt noch keine Einfriedung vorhanden war (OLG Köln, Urteil vom 05.06.1992, Az.: 20 U 250/91, u.a. in: VersR 1992, Seite 1235).

Eine Beschränkung des Wahlrechts ergibt sich auch nicht aufgrund einer früher eventuell getroffenen Vereinbarung der vorherigen Grundstücksnachbarn über die Art der Einfriedung (OLG Köln, Urteil vom 05.06.1992, Az.: 20 U 250/91, u.a. in: VersR 1992, Seite 1235).

Bei der Prüfung der „Ortsüblichkeit“ ist aber nicht das gesamte Gebiet einer Stadt heranzuziehen. Es ist vielmehr die Üblichkeit der Einfriedungen für den hier gegebenen Teil des Gebiets der Stadt festzustellen, da es bei der Ortsüblichkeit in erster Linie auf die örtlichen Verhältnisse der Umgebung ankommt. Das Vergleichsgebiet muss auch nicht notwendig mit der Gemarkung oder Ortslage übereinstimmen. Es kann nach den jeweiligen Umständen somit größer oder auch kleiner sein (OLG Naumburg, Urteil vom 22.07.2014, Az.: 12 U 192/13, u.a. in: „juris“).

Es kann sogar ein Vergleich bloß mit der engeren, in Sichtweite gelegenen Umgebung angebracht sein, wenn dort nach Art der Grundstücke vergleichbare Verhältnisse bestehen, da das Erfordernis der „Ortsüblichkeit“ im Sinne des Nachbarrechts nur den Belangen der Nachbarn an einer ihnen auch optisch und ästhetisch zumutbaren Beschaffenheit der Einfriedung Rechnung tragen soll (BGH, Urteil vom 22.05.1992, Az.: V ZR 93/91, u.a. in: NJW 1992, Seiten 2569 f.; BGH, Urteil vom 23.03.1979, Az.: V ZR 106/77, u.a. in: NJW 1979, Seiten 1409 f.; BGH, Urteil vom 09.02.1979, Az.: V ZR 108/77, u.a. in: NJW 1979, Seiten 1408 f.; OLG Naumburg, Urteil vom 22.07.2014, Az.: 12 U 192/13, u.a. in: „juris“; OLG Köln, Urteil vom 11.11.1992, Az.: 27 U 83/90, u.a. in: WuM 1993, Seiten 77 f.; LG Potsdam, Urteil vom 29.05.2015, Az.: 1 S 35/12; LG Bochum, Urteil vom 17.03.1992, Az.: 9 S 497/91, u.a. in: NJW-RR 1992, Seite 913; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 06.07.2012, Az.: 34 C 97/11). Für die Frage der Ortsüblichkeit ist insofern nämlich in erster Linie die Nachbarbebauung in der unmittelbaren näheren Umgebung ausschlaggebend (OLG Naumburg, Urteil vom 22.07.2014, Az.: 12 U 192/13, u.a. in: „juris“).

Bei der Bestimmung des Maßstabs der Ortsüblichkeit sind insofern also die tatsächlich bestehenden Verhältnisse in dem hier zum Vergleich herangezogenen Gebiet bzw. der näheren Umgebung – und zwar zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung über diesen Streitpunkt in der Tatsacheninstanz – heranzuziehen (BGH, Urteil vom 22.05.1992, Az.: V ZR 93/91, u.a. in: NJW 1992, Seiten 2569 f.; OLG Naumburg, Urteil vom 22.07.2014, Az.: 12 U 192/13, u.a. in: „juris“).

Dieser Grundsatz ist im Rahmen der nachbarrechtlichen Vorschrift allgemein anerkannt (BGH, Urteil vom 22.05.1992, Az.: V ZR 93/91, u.a. in: NJW 1992, Seiten 2569 f.; BGH, Urteil vom 19.02.1976, Az.: III ZR 13/74, u.a. in: NJW 1976, 1204; OLG Naumburg, Urteil vom 22.07.2014, Az.: 12 U 192/13, u.a. in: „juris“; LG Potsdam, Urteil vom 29.05.2015, Az.: 1 S 35/12; LG Bochum, Urteil vom 17.03.1992, Az.: 9 S 497/91, u.a. in: NJW-RR 1992, Seite 913; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 06.07.2012, Az.: 34 C 97/11) und gilt somit auch im vorliegenden Fall, so dass der Kläger als Grundstückseigentümer von den Beklagten als seinen Nachbarn grundsätzlich auch die Errichtung einer hier im Gebiet der „…straße“ im Ortsteil … der Stadt B… üblichen Einfriedung verlangen kann (BGH, Urteil vom 22.05.1992, Az.: V ZR 93/91, u.a. in: NJW 1992, Seiten 2569 f.) und sich die Prüfung des Gerichts, welche Art der Einfriedung vorliegend als „ortsüblich“ anzusehen ist, auf dieses Gebiet beschränken konnte.

Dieses aus Doppelhaushälften, Einfamilienhäusern und Mehrfamilienhäusern bestehende Wohnviertel der „…straße“ im Ortsteil … stellt sich schon in seiner planerischen Konzeption als geschlossene Wohnanlage dar. Die Ver- und Entsorgungswege, die Zufahrt für die Kraftfahrzeuge und die Zuwegungen sind einheitlich auf die Gesamtanlage ausgerichtet. Zudem ist die Lage direkt am „…see“ und dessen Uferstreifen hier zu beachten. Danach drängt sich hier geradezu der optische Eindruck einer Gleichartigkeit und Zusammengehörigkeit aller zum Ufer des „…sees“ gelegenen Wohngebäude/Villen dieser Gesamtanlage als Einheit auf. Insofern ergibt sich hier der Gesamteindruck der Zusammengehörigkeit und Einheitlichkeit aller am Ufer dieses Sees gelegenen Hausgrundstücke dieses Wohnviertels – also auch derjenigen der Prozessparteien – als abgeschlossene, von der weiteren Umgebung abgehobene Siedlung (OLG Köln, Urteil vom 11.11.1992, Az.: 27 U 83/90, u.a. in: WuM 1993, Seiten 77 f.). Bei der richterlichen Inaugenscheinnahme vom 03.07.2014 konnte sich somit das Gericht – insoweit bestand auch Einvernehmen mit den Prozessparteien – auf dieses Wohngebiet hier beschränken.

Insofern hat das erkennende Gericht bei der richterlichen Inaugenscheinnahme vom 03.07.2014 aber feststellen können, dass folgende Grundstückseinfriedungen hier in diesem Gebiet vorhanden sind:

  • an der Grenze zwischen den Grundstücken …straße 2 und …straße 3 ein vom Kläger errichteter Maschendrahtzaun mit einer Höhe von ca. 1,50 m,
  • vor dem Haus …straße 1 – an der Straßenfront – ist ein Maschendrahtzaun mit einer Höhe von ca. 1,05 m,
  • an der Grenze zwischen dem Grundstück …straße 1 und der Gartenkolonie „… e.V.“ ein Maschendrahtzaun mit einer Höhe von ca. 1,50 m bis 1,60 m,
  • vor dem Grundstück der Beklagten, gelegen …straße 4 – an der Straßenfront – ein Maschendrahtzaun mit einer Höhe von ca. 1,00 m,
  • an der Grenze zwischen den Grundstücken …straße 5 und 4 ein Maschendrahtzaun mit einer Höhe von ca. 1,00 m,
  • beim Grundstück …straße 5 hinten zum See hin ein Maschendrahtzaun mit einer Höhe von ca. 0,92 m,
  • beim Grundstück …straße 6 hinten zum See hin ein Maschendrahtzaun mit einer Höhe von ca. 1,90 m,
  • beim Grundstück …straße 7 hinten zum See hin ein Maschendrahtzaun mit einer Höhe von ca. 1,00 m,
  • beim Grundstück …straße 8 hinten zum See hin ein Maschendrahtzaun mit einer Höhe von ca. 1,56 m und
  • beim Grundstück …straße 9 hinten zum See hin ein Maschendrahtzaun mit einer Höhe von ca. 1,56 m.

Als gemeinsames Merkmal in dieser Ortslage konnte das Gericht hier somit eindeutig feststellen, dass Zäune aus Maschendraht als „ortsübliche Einfriedung“ anzusehen sind und somit eine das Ortsbild prägende Einfriedungsart darstellen (BGH, Urteil vom 22.05.1992, Az.: V ZR 93/91, u.a. in: NJW 1992, Seiten 2569 f.; BGH, Urteil vom 19.02.1976, Az.: III ZR 13/74, u.a. in: NJW 1976, 1204; OLG Naumburg, Urteil vom 22.07.2014, Az.: 12 U 192/13, u.a. in: „juris“; LG Potsdam, Urteil vom 29.05.2015, Az.: 1 S 35/12; LG Bochum, Urteil vom 17.03.1992, Az.: 9 S 497/91, u.a. in: NJW-RR 1992, Seite 913; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 06.07.2012, Az.: 34 C 97/11 AG Düsseldorf, Urteil vom 02.03.2005, Az.: 25 C 15179/03, u.a. in: „juris“). Diesem Vorbringen sind die Beklagten auch nicht entgegen getreten.

Charakteristisch ist vorliegend aber auch, dass die vorhandenen Zäune aus Maschendraht in diesem Gebiet sehr unterschiedliche Höhen aufweisen, und zwar von ca. 0,92 m bis ca. 1,90 m. Die vom Gericht hier dem entsprechend festgestellten Höhen ergeben insofern einen Durchschnittswert von ca. 1,30 m.

Wenn aber – wie hier – eine Ortsüblichkeit der Einfriedungen vor Ort zwar der Gestalt festgestellt werden kann, dass Zäune aus Maschendraht in diesem Gebiet „ortsüblich“ sind, jedoch eine „ortsübliche“ Höhe dieser Maschendrahtzäune gerade nicht feststellbar ist, kann der Kläger hier auch nur die Errichtung eines etwa 1,25m hohen Zaunes aus Maschendraht von den Beklagten begehren (§§ 28und 32 Abs. 1 BbgNRG; OLG Brandenburg, Urteil vom 21.11.2013, Az.: 5 U 11/12, u.a. in: BeckRS 2013, Nr.: 21209 = „juris“).

Zwar hat auf Verlangen des Nachbarn derjenige, von dessen Grundstück Beeinträchtigungen ausgehen, gemäß § 32 Abs. 3 BbgNRG ggf. eine Erhöhung der Einfriedung auszuführen, wenn eine Einfriedung von 1,25m Höhe gemäß § 32 Absatz 1 BbgNRG keinen angemessenen Schutz vor unzumutbaren Beeinträchtigungen bietet, jedoch haben die Beklagten hier mit dem mobilen „Elektro-Weide-Zaun“ auf ihrem Hausgrundstücks eine Einrichtung geschaffen, die ein ungesichertes Auslauf ihrer Ziegen und Schafe wirkungsvoll unterbinden kann, so dass vorliegend bereits hierdurch ein wirksamer Schutz des Klägers vor Beeinträchtigungen durch diese Tiere gewährleistet ist. Ein derartiger „Elektro-Weide-Zaun“ stellt nämlich eine genügende Barriere dar, um Ziegen und Schafe in der Regel von einem Sprung über diesen „Elektro-Weide-Zaun“ auf das Nachbargrundstück abzuhalten (OLG Hamm, Urteil vom 02.03.2005, Az.: 13 U 191/04, u.a. in: „juris“; OLG Köln, Urteil vom 16.11.2000, Az.: 7 U 64/00, u.a. in: VersR 2001, Seiten 1396 f.; OLG Celle, Urteil vom 26.01.2000, Az.: 9 U 130/99, u.a. in: NJW-RR 2000, Seite 1194; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 25.08.2011, Az.: 31 C 179/09, u.a. in: BeckRS 2011, Nr.: 21906). Das darüber hinaus noch weitere Beeinträchtigungen von dem Grundstück der Beklagten ausgehen, wird aber noch nicht einmal von der Klägerseite vorgetragen.

Können sich Grundstücksnachbarn insofern – wie hier – nicht auf die Art und Höhe der Einfriedung einigen, muss dann aber auch nur ein etwa 1,25 m hoher Zaun aus Maschendraht errichtet werden (AG Berlin-Wedding, Urteil vom 12.04.1996, Az.: 3a C 335/95, u.a. in: Grundeigentum 1996, Seiten 679 ff.), so dass die Beklagten vorliegend auch nur verpflichtet sind, einen etwa 1,25 m hohen Zaun aus Maschendraht als Einfriedung auf ihrem Grundstück – und somit nicht auf der gemeinsamen Grundstücksgrenze der Prozessparteien oder gar auf dem Grundstück des Klägers – zu errichten (BGH, Urteil vom 11.10.1996, Az.: V ZR 3/96, u.a. in: NJW-RR 1997, Seiten 16 f.; BGH, Urteil vom 23.03.1979, Az.: V ZR 106/77, u.a. in: NJW 1979, Seiten 1409 f.; LG Potsdam, Urteil vom 29.05.2015, Az.: 1 S 35/12; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 06.07.2012, Az.: 34 C 97/11; AG Berlin-Wedding, Urteil vom 12.04.1996, Az.: 3a C 335/95, u.a. in: Grundeigentum 1996, Seiten 679 ff.).

Eine Einfriedigung in diesem Sinne steht nämlich nicht direkt auf der Grenze. Vielmehr ist diese Einfriedung auf dem Grundstück der Beklagten zu errichten und genügt ein hinreichender räumlicher Bezug zu der Grundstücksgrenze (BGH, Urteil vom 11.10.1996, Az.: V ZR 3/96, u.a. in: NJW-RR 1997, Seiten 16 f.; BGH, Urteil vom 23.03.1979, Az.: V ZR 106/77, u.a. in: NJW 1979, Seiten 1409 f.; OLG Hamm, Beschluss vom 26.03.2007, Az.: 15 W 131/06, u.a. in: ZMR 2008, Seiten 227 f.; LG Potsdam, Urteil vom 29.05.2015, Az.: 1 S 35/12; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 06.07.2012, Az.: 34 C 97/11). Wenn also der Zaun aus Maschendraht in größtmöglicher Nähe zur Grundstücksgrenze errichtet wird, steht er gerade dort, wo das Grundstück der Einfriedigung bedarf, nämlich neben der Grundstücksgrenze auf dem Grundstück der Beklagten.

Die Beklagten können dem Anspruch des Klägers auch nicht mit Erfolg entgegen halten, dass es sich hier um eine gemeinsame Grenzanlage im Sinne von §§ 921und 922 BGB in Verbindung mit § 33 BbgNRG handeln würde und der Kläger dementsprechend seinerseits zur Errichtung des Zaunes verpflichtet sei und auch die Kosten der Errichtung und Unterhaltung der gemeinsamen Einfriedung zur Hälfte zu tragen hätte. Es ist hier nämlich nichts dafür ersichtlich, dass auch der Kläger einer Einfriedungspflicht nach Maßgabe von §§ 921und 922 BGB in Verbindung mit § 33 BbgNRG unterliegt. Hierzu fehlt jeglicher Sachvortrag der insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten (OLG Naumburg, Urteil vom 22.07.2014, Az.: 12 U 192/13, u.a. in: „juris“).

Die Einfriedungspflicht gemäß § 28 BbgNRG gilt nach § 3 Abs. 1 BbgNRG aber nur, soweit zwingende öffentlich-rechtliche Vorschriften oder bestandskräftige Verwaltungsakte dem nicht entgegenstehen.

Das Recht zum Betreten einer „freien Landschaft“ ist aber bundesrechtlich durch den unmittelbar und umfassend geltenden allgemeinen Grundsatz des § 59 Abs. 1 BNatSchG gewährleistet, wobei die Einzelheiten in den Ausführungsgesetzen der Länder geregelt werden. Insofern darf aber gemäß § 22 Abs. 1 des BbgNatSchAG jede Person in der „freien Landschaft“ auch private Wege und Pfade, Feldraine, Heide-, Öd- und Brachflächen zum Zwecke der Erholung betreten und dürfen Fuß-, Rad-, Reit- und Wasserwanderer sowie -wanderinnen zudem in dieser „freien Landschaft“ für eine Nacht Zelte aufstellen. Dieses naturschutzrechtliche Betretungsrecht der Uferbereiche des Sees durch jede Person besteht als Ausformung der Sozialbindung des Eigentums. Insofern hat ein Grundstückseigentümer auch keine Möglichkeit, allein aufgrund seiner formalen Eigentümerstellung Dritte von seinem Grundstück im Bereich der „freien Landschaft“ fernzuhalten (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 02.04.2009, Az.: 11 B 8.08, u.a. in: „juris“; VG Oldenburg, Urteil vom 23.09.2014, Az.: 1 A 1314/14, u.a. in: NuR 2015, Seiten 142 f.).

Um diese öffentlich-rechtliche Vorschrift zu gewährleisten darf diese „freie Landschaft“ somit auch nicht mittels eines Zaunes eingefriedet werden, so dass die Beklagten hier auch gemäß § 3 Abs. 1 BbgNRG in Verbindung mit § 59 Abs. 1 BNatSchG und § 22 Abs. 1 des BbgNatSchAG nicht verpflichtet werden können auf diesem Teil ihres Grundstücks an der Grundstücksgrenze der Prozessparteien einen Zaun aus Maschendraht zu errichten.

Entsprechend dem Schreiben des Fachbereichs VII Bauen und Wohnen, FG Umwelt und Naturschutz der Stadt B… vom 15.06.2015 – Anlage K 6 (Blatt 260 bis 262 der Akte) – beträgt diese „freie Landschaft“ gemäß § 59 Abs. 1 BNatSchG in Verbindung mit § 22 Abs. 1 des BbgNatSchAG hier – gemessen von dem gemeinsamen westlichen Grenzpunkt der Grundstücke der Prozessparteien aus – 15,02 Meter (nicht aber nur 15,00 m), so dass von der westlichen Grundstücksgrenze aus vorliegend nur bis zu einer Länge von 15,02 m der freie Zugang für jede Person durch die Prozessparteien zu gewährleisten ist und ab diesem Punkt die öffentlich-rechtliche Vorschriften der Errichtung einer Einfriedung nicht mehr entgegenstehen. Aus diesem Grunde sind die Beklagten hier auch verpflichtet ab diesem Punkt den etwa 1,25m hohen Zaun aus Maschendraht gemäß Artikel 124 EGBGB in Verbindung mit §§ 28 ff. BbgNRG als Einfriedung auf ihre Kosten zu errichten.

Diese Einfriedungspflicht der Beklagte gemäß Artikel 124 EGBGB in Verbindung mit §§ 28 ff. BbgNRG wurde im Übrigen erst durch das Verlangen des Klägers auf Einfriedung im Frühjahr/Sommer 2011 begründet (OLG Brandenburg, Urteil vom 21.11.2013, Az.: 5 U 11/12, u.a. in: BeckRS 2013, Nr.: 21209 = „juris“; Postier, Nachbarrecht in Brandenburg, 5. Aufl. 2012, § 28 BbgNRG, Rn. 1; Rammert, Nachbarrecht in Brandenburg, 2004, Abschnitt II. Nr. 2 a) aa) Rechtseinfriedungspflicht, Seite 42). Die von der Beklagtenseite eingewandte Verjährung greift insofern bei der hier nunmehr streitbefangenen Einfriedungspflicht dem entsprechend aber gerade nicht (OLG Brandenburg, Urteil vom 21.11.2013, Az.: 5 U 11/12, u.a. in: BeckRS 2013, Nr.: 21209 = „juris“).

Selbiges gilt auch für den Einwand der Verwirkung, da die Beklagten sich nicht auf ein ewiges Ausbleiben des Begehrens ihres Grundstücksnachbarn auf Einfriedung einstellen durften – zumal die Person des Eigentümers des Nachbargrundstücks sich stets ändern kann – und ihr etwaiges Vertrauen insofern auch nicht schutzwürdig ist.

Bei dem hier durch die Klägerseite u.a. noch geltend gemachten Zahlungsanspruch gegenüber der Beklagtenseite bezüglich der vorprozessualen/außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 489,45 Euro, die nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 des Vergütungsverzeichnisses (Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG) nicht in voller Höhe auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet werden, handelte es sich um eine Nebenforderung im Sinne des § 4 ZPO, die bei der Streitwertberechnung unberücksichtigt zu bleiben hat…(wird ausgeführt)…

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits stützt sich auf §§ 91, 92 und 100 ZPO sowie auf § 269 Abs. 3 ZPO, soweit die Klage hinsichtlich einer Länge von 15 m bezüglich der begehrten Grundstückseinfriedung teilweise zurück genommen wurde. Dabei hat das Gericht die Kostenquote nach dem Verhältnis des wechselseitigen kostenmäßigen Obsiegens und Unterliegens in den jeweiligen Verfahrensabschnitten ermittelt.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.

Der Wert des Streitgegenstandes des Rechtsstreits war hier zudem – wie bereits im Zwischenurteil vom 20.08.2013 ausgeführt – durch das Gericht gemäß § 3 ZPO auf insgesamt 2.500,00 Euro festzusetzen gewesen (vgl. auch: BGH, Urteil vom 22.10.2004, Az.: V ZR 47/04, u.a. in: NJW-RR 2005, Seiten 501 f.; BGH, Urteil vom 11.10.1996, Az.: V ZR 3/96, u.a. in: NJW-RR 1997, Seiten 16 f.; BGH, NJW 1979, Seiten 1408 f.; OLG Brandenburg, Urteil vom 21.11.2013, Az.: 5 U 11/12, u.a. in: „juris“; OLG Hamm, OLG-Report 2008, Seiten 6 f. = ZMR 2008, Seiten 227 f.; VerwGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.11.1978, Az.: III 3565/78, u.a. in: „juris“; OLG Köln, OLG-Report 1993, Seiten 18 f. = WuM 1993, Seiten 77 f.; LG Freiburg im Breisgau, Beschluss vom 05.11.2014, Az.: 3 S 101/14, u.a. in: „juris“; LG Köln, Urteil vom 06.01.2010, Az.: 9 S 154/09; AG Bremen, Urteil vom 04.02.2011, Az.: 7 C 268/2010; AG Düsseldorf, Urteil vom 02.03.2005, Az.: 25 C 15179/03; AG Herne, Urteil vom 23.02.2005, Az.: 20 C 507/04; AG Königsstein, NZM 2001, Seite 112), wobei das Gericht die Kosten für die Errichtung des etwa 1,25 m hohen Zaunes aus Maschendraht auf einer Gesamtlänge von ca. 40 m Grundstücksgrenze geschätzt hat.

 

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