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Möbel – Mangelhaftigkeit bei starken Ausdünstungen noch 3 Monate nach Einbau

OLG Düsseldorf – Az.: I-21 U 96/18 – Urteil vom 26.02.2019

Die Berufungen gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 20.08.2018 werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte. Im Verhältnis zu den Streithelfern findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Von der Wiedergabe des Tatbestands wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.

II.

Die zulässigen Berufungen haben keinen Erfolg.

Die Kläger haben gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 18.018,49 EUR aus §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 und 3, 281 BGB.

1.

Das Landgericht hat mit einer nicht zu beanstandenden Beweiswürdigung die Mangelhaftigkeit der von der Beklagten erbrachten Werkleistung festgestellt.

Das Landgericht ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass neu hergestellte Möbel, die nach einem Zeitraum von über drei Monaten noch so starke Ausdünstungen verursachen, dass diese deutlich wahrnehmbar sind und zu Reizungen von Augen, Schleimhäuten und Atemwegen führen, als mangelhaft anzusehen sind. Entgegen der Ansicht der Streithelferin zu 1) kann insoweit nicht allein darauf abgestellt werden, ob in der untersuchten Raumluft Werte festgestellt wurden, bei denen nach den geltenden Richtlinien von einer Gesundheitsgefahr auszugehen wäre. Auch unterhalb der Schwelle einer akuten Gesundheitsgefahr kann eine Abweichung von der Soll-Beschaffenheit vorliegen. Entscheidend ist dabei, ob die vorhandenen Ausdünstungen negativ wahrnehmbar sind und die Nutzbarkeit der hergestellten Möbel beeinträchtigen. Dies ist bei in einem Privathaushalt genutzten Möbeln zweifellos dann der Fall, wenn diese trotz ihrer bestimmungsgemäßen Ingebrauchnahme nach mehreren Monaten noch deutliche Lack- oder Lösungsmittelgerüche absondern, welche sogar nach kurzem Aufenthalt zu körperlichen Beschwerden führen. Nach den Feststellungen des Landgerichts war dies bei den im November 2015 eingebauten Möbeln noch bis in den Juli 2016 der Fall. Demgegenüber kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg darauf berufen, dass im Mai 2016 nach den Messungen des Privatsachverständigen S… der maßgebliche Wert von 1.000 µg/m³ nur noch nach einer Berechnungsweise allenfalls geringfügig überschritten gewesen sein soll. Unabhängig davon, welcher konkrete Wert für die feststellbare Gesamtbelastung als maßgeblich heranzuziehen wäre, ist diese nach Ansicht des Senats nicht allein maßgebend. Vielmehr kommt es nach den überzeugenden und insoweit nicht angegriffenen Ausführungen des Privatsachverständigen S… in seinem Gutachten vom 07.04.2016 für die Wahrnehmung von Gerüchen auch auf die konkrete Zusammensetzung der vorhandenen Gesamtbelastung an. So wirken nach seinen Ausführungen bestimmte Geruchsstoffe in ihrer Kombination intensiver als andere. Für das Vorliegen eines Mangels sind die Werte der Gesamtbelastung daher als gewichtiges Indiz heranzuziehen. Maßgeblich bleibt aber die für den Nutzer vorhandene Belastung. Die Einordnung der festgestellten Beeinträchtigung als Mangel ist mithin nicht zu beanstanden.

Möbel - Mangelhaftigkeit bei starken Ausdünstungen noch 3 Monate nach Einbau
(Symbolfoto: Von VGstockstudio/Shutterstock.com)

Weiter ohne Erfolg rügen die Berufungen die Tatsachenfeststellungen des Landgerichts. Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszugs festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Konkreter Anhaltspunkt in diesem Sinne ist jeder objektivierbare rechtliche oder tatsächliche Einwand gegen die erstinstanzlichen Feststellungen. Voraussetzung für die Durchbrechung der Bindungswirkung ist, dass das Ersturteil nicht überzeugt. Dies ist der Fall, wenn aus der für das Berufungsgericht gebotenen Sicht eine gewisse – nicht notwendig überwiegende – Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass im Falle der Beweiserhebung die erstinstanzliche Feststellung keinen Bestand haben wird, sich also deren Unrichtigkeit herausstellt (vgl. BGH, Beschluss vom 08.02.2011, VIII ZR 108/08; BGH, Urteil vom 18.10.2005, VI ZR 270/04, BGH, Urteil vom 12.03.2004, V ZR 257/03, alle zitiert nach juris).

Gemessen an diesen Maßstäben sind die landgerichtlichen Tatsachenfeststellungen in keiner Weise zu beanstanden. Vielmehr hat das Landgericht seine Feststellungen zu den von den Möbeln ausgehenden Geruchsbelästigungen umfassend und sorgfältig begründet. Dabei hat es sämtliche Zeugenaussagen angemessen und zutreffend gewürdigt und deren Glaubhaftigkeit anhand der unterschiedlichen Messwerte überprüft. Entgegen der Ansicht der Beklagten sowie der Streithelferin zu 1) hat das Gericht dabei auch die Aussagen der von ihnen benannten Gegenzeugen F…, D…. und Du… angemessen berücksichtigt. Es hat hierbei insbesondere zutreffend darauf hingewiesen, dass sich die Wahrnehmung dieser Zeugen und damit auch ihre Aussagen auf die Herstellung bzw. den Einbau der Möbel beschränkten. Die Zeugen haben insoweit auch nicht ausgeführt, dass bereits beim Einbau keinerlei Ausdünstungen mehr vorhanden gewesen seien. Vielmehr haben sie zum Ausdruck gebracht, dass ihnen – für frisch lackierte Möbel – kein auffälliger Geruch aufgefallen sei. Zutreffend hat das Landgericht diesen Aussagen für die Frage, ob in den folgenden Monaten die von den Klägern behaupteten Ausdünstungen vorlagen, keine relevante Bedeutung beigemessen.

Die Feststellungen des Landgerichts sind auch nicht vor dem Hintergrund als fehlerhaft zu bewerten, dass die betroffenen Möbelelemente nicht mehr untersucht werden konnten. Zutreffend weisen die Beklagte und die Streithelferin zu 1) darauf hin, dass eine solche Untersuchung zur Aufklärung der Ursache sinnvoll gewesen wäre. Der Umstand, dass die Möbel nicht mehr zur Verfügung stehen, schließt aber eine anderweitige Beweisführung nicht aus. Das Landgericht hat sich in seinen Entscheidungsgründen auch mit der Frage, ob die festgestellten Beeinträchtigungen den Möbeln der Beklagten zugeordnet werden konnten, intensiv auseinandergesetzt und ist aufgrund einer stimmigen Gesamtwürdigung zu der Überzeugung gekommen, dass diese als Ursache identifiziert werden konnten. Dieser Würdigung schließt sich der Senat umfassend an. Die Aussagen derjenigen Zeugen, die den Geruch den Schränken zuordnen konnten, der Rückgang der Belastung nach Ausbau und die Aussagen der Mitarbeiter der Firma A…, dass die ausgebauten Möbel auch nach mehreren Wochen der Einlagerung noch unangenehm rochen, lassen keinen anderen Rückschluss zu.

2.

Das Urteil des Landgerichts ist auch hinsichtlich der Höhe der zugesprochenen Kosten nicht zu beanstanden.

Für die Bewertung der Erforderlichkeit ist auf den Aufwand und die damit verbundenen Kosten abzustellen, welche der Besteller im Zeitpunkt der Mängelbeseitigung als vernünftiger, wirtschaftlich denkender Bauherr aufgrund sachkundiger Beratung oder Feststellung aufwenden konnte und musste, wobei es sich um eine vertretbare Maßnahme der Schadensbeseitigung handeln muss (BGH BauR 1991, 651). Die Darlegungs- und Beweislast für die Notwendigkeit der verursachten Kosten liegt grundsätzlich beim Auftraggeber. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Auftraggeber nicht gehalten ist, im Interesse des unzuverlässigen Auftragnehmers besondere Anstrengungen zu unternehmen, um den preisgünstigsten Drittunternehmer zu finden. Er darf vielmehr grundsätzlich darauf vertrauen, dass der Preis des von ihm beauftragten Drittunternehmers angemessen ist (Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 4. Aufl., 6. Teil, Rn. 204). Die Erforderlichkeit der aufgewandten Kosten ist nach der Erfahrung der täglichen Baupraxis zu beurteilen und als richtig zu unterstellen, so dass es dem Unternehmer zunächst obliegt, das Gegenteil darzulegen und ggf. zu beweisen (vgl. Werner/Pastor, Der Bauprozess, 15. Aufl., Rn. 2111, OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.11.2007 – 21 U 172/06 -, juris).

In Anwendung dieser Grundsätze ist das Landgericht zu dem zutreffenden Ergebnis gekommen, dass die von den Klägern an die Firma A… gezahlten Kosten in Höhe von 14.511,75 EUR als zur Mangelbeseitigung erforderlich anzusehen sind. Es handelt sich hierbei um diejenigen Kosten, welche für den Ausbau der lackierten Elemente (Fronten von Türen und Schubladen, Rollcontainer, usw.), deren Einlagerung sowie spätere Ersetzung berechnet wurden. Die Beklagte und deren Streithelferin zu 1) haben bereits nicht dargelegt, dass konkrete Einzelleistungen nicht für den Austausch der streitigen Elemente erforderlich gewesen wären. Soweit sie die Position 3 der Rechnung vom 30.05.2016 (AB Bl. 2) gerügt hatten, hat die Klägerin deren Notwendigkeit nachvollziehbar erläutert. Weitergehende Einwendungen hat die Beklagte hierzu nicht erhoben. Unstreitig handelt es sich bei den von der Firma A… erbrachten Arbeiten auch nicht um eine im Vergleich zur vertraglich geschuldeten Leistung höherwertige Ausführung. Vielmehr ist die Beklagte der Ansicht, die verwandten Materialien seien minderwertig. Im Streit steht daher allein die Frage, ob die von der Firma A… abgerechneten Preise angemessen waren. Hierzu hat das Landgericht zutreffend ausgeführt, dass die Kläger aufgrund der gegebenen Umstände darauf vertrauen durften, dass die von der Firma A… abgerechneten Preise angemessen waren. Auf die Feststellung, ob die Preise tatsächlich ortsüblich waren, kommt es daher nicht entscheidend an. Die Preise sind insbesondere für sich genommen nicht so hoch, dass sich den Klägern eine etwaige Unangemessenheit aufdrängen musste. Soweit die Beklagte erstinstanzlich die Höhe der für Abbau und Einlagerung angesetzten Kosten kritisiert hat, blieb von ihr unberücksichtigt, dass die Firma A… für die Möbel über einen längeren Zeitraum Stauraum in ihrem Lager bereitstellen musste. Auch diese Leistung ist durch den Pauschalpreis von 1.140,- EUR netto (Position 1 der Rechnung vom 30.05.2016, AB Bl. 2) abgedeckt. Hinsichtlich der ebenfalls konkret bestrittenen Kosten der Rollcontainer kann der Rechnung der Beklagten bereits nicht entnommen werden, welchen Preis sie selbst für einen einzelnen Rollcontainer angesetzt hatte. Daher fehlte es für die Kläger auch an einem unmittelbaren Vergleich. Hinzu kommt der bereits vom Landgericht ausgeführte Umstand, dass die Firma A… im Rahmen einer Mangelbeseitigung auf Leistungen einer anderen Firma, der Beklagten, aufbauen musste bzw. ihre Arbeiten den vorhandenen Möbeln anpassen musste. Vor diesem Hintergrund ist es nicht ungewöhnlich, dass höhere Einzelpreise abgerechnet werden als diese bei einer unmittelbaren Herstellung angefallen wären. Insgesamt ist nicht ersichtlich, dass die Kläger in einer für sie erkennbaren Weise überteuerte Leistungen hätten durchführen lassen. Die Kosten sind daher insgesamt als erforderlich anzusehen. Dies gilt auch für die Kosten der Begutachtung in Höhe von 3.506,74 EUR. Aufgrund der problematischen Ursachenermittlung waren insbesondere die mehrfachen Luftuntersuchungen für die Feststellung des Mangels erforderlich.

3.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288, 291 BGB.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 101 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Ein Grund, die Revision zuzulassen, ist nicht ersichtlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Der Streitwert wird auf 18.018,49 EUR festgesetzt.

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