OLG Koblenz
Az: 5 U 1059/12
Beschluss vom 05.11.2012
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass das mit der Berufung angefochtene Urteil weithin aufrecht zu erhalten sein wird. Insoweit ist beabsichtigt, das Rechtsmittel des Beklagten gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil es offensichtlich ohne Erfolgsaussicht ist, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ein Urteil erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Im Übrigen wird der Klägerin die Rücknahme ihres Klagebegehrens nahe gelegt. Im Einzelnen ist zur Sach- und Rechtslage zu bemerken:
Gründe
1. Die Klägerin vermietete dem Beklagten mit Vertrag vom 20.05.2008 Räume für einen Gastronomiebetrieb. Als monatlicher Mietzins wurden 1.200 € nebst Mehrwertsteuer vereinbart; außerdem war eine Nebenkostenvorauszahlung von 800 € im Monat zu leisten.
Die Führung des Gastronomiebetriebs legte der Beklagte in die Hände …. …. kümmerte sich auch darum, die fortlaufenden Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten zu begleichen. Dies geschah regelmäßig durch Bareinzahlungen auf das Konto der Klägerin.
Nach deren Darstellung blieben die Leistungen für die Monate Januar, Februar und März 2011 aus. Sie bilden den Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits, in dem die Klägerin beantragt hat, den Beklagten zur Zahlung von dreimal 2.380 € nebst Zinsen und zur Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten von 555,60 € zu verurteilen.
Der Beklagte hat Erfüllung eingewandt und zum Beweis dessen das Zeugnis ..’s sowie die Einsicht in die Kontoauszüge der Klägerin angeboten, die diese vorzulegen habe. Vorsorglich hat er geltend gemacht, dass die Klägerin eine Mitverantwortung für eine etwaige Unzuverlässigkeit …’s habe, weil er auch ihr Sachwalter gewesen sei, und in einem nachgereichten Schriftsatz die Aufrechnung mit seinem Kautionsguthaben von 2.400 € erklärt.
Das Landgericht hat C. als Zeugen gehört und sich danach überzeugt gezeigt, dass dessen glaubhafter Aussage entsprechend die streitigen Mietzahlungen unterblieben seien. Dieses Versäumnis sei allein dem Beklagten und nicht auch der Klägerin zuzurechnen. Dem Antrag des Beklagten auf Vorlage der einschlägigen Kontoauszüge durch die Klägerin brauche nicht nachgegangen zu werden und die nachgeschobene Aufrechnung sei gemäß § 296 a ZPO präkludiert. Vor diesem Hintergrund hat das Landgericht den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung verurteilt. Das Verlangen der Klägerin nach Freistellung von Anwaltskosten hat es abgewiesen, da es insoweit an Sachvortrag fehle.
Der Beklagte erstrebt mit der Berufung die vollständige Abweisung der Klage. Er sieht sich durch … hintergangen und tritt der Auffassung des Landgerichts, dass dessen Aussage Glauben zu schenken sei, entgegen. Außerdem rügt er, dass kein Einblick in die Kontoauszüge der Klägerin erfolgt sei.
2. Diesen Angriffen hält das erstinstanzliche Urteil insoweit Stand, als die Verurteilung des Beklagten in Höhe von dreimal 2.228 € nebst Zinsen berührt ist. Der darüber hinausgehende Klagezuspruch durch das Landgericht hat keine tragfähige Grundlage. Er erklärt sich daraus, dass, dem Antrag der Klägerin folgend, Mehrwertsteuer nicht nur auf die Miete, sondern auch auf die Betriebskostenvorauszahlungen in Ansatz gebracht wurden. Diese Zahlungen sind jedoch ausweislich des von der Klägerin zu den Akten gereichten Vertrages ohne Steueraufschlag zu leisten.
a) Der Erfüllungseinwand des Beklagten scheitert. Der dazu gemäß § 362 Abs. 2 BGB erforderliche Beweis ist nicht ansatzweise geführt. Das Landgericht ist aufgrund der Aussage …’s sogar davon ausgegangen, dass das Gegenteil feststehe. Darauf kommt es aber nicht an. Von daher ist es unbeachtlich, ob, wie der Beklagte meint, die Glaubwürdigkeit …’s und die Glaubhaftigkeit von dessen Bekundungen in Zweifel zu ziehen sind. Denn damit gelangt man allenfalls zu einem non liquet, das der Rechtsverteidigung nicht weiterhilft.
b) Dem Antrag des Beklagten, der Klägerin die Vorlage ihrer Kontoauszüge aufzugeben, anhand derer die behaupteten Zahlungen belegbar seien, war und ist nicht nachzugehen, weil nicht dargetan und erst recht nicht glaubhaft gemacht ist, dass die Klägerin insoweit eine Verpflichtung trifft. Das ergibt sich aus § 424 Nr. 5 ZPO (vgl. Geimer in Zöller, ZPO, 29. Aufl., § 424 Rn. 1).
c) Die nachgeschobene Aufrechnung des Beklagten hat das Landgericht zu Recht nicht berücksichtigt (§ 296 a ZPO). Es handelte sich um nicht nachgelassenes Vorbringen, und die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung war nicht angezeigt. Sollte die Aufrechnung jetzt erneuert werden, stünde ihr die Hürde des § 533 ZPO entgegen.
Unabhängig davon ist zu sehen: Das Kautionsguthaben des Beklagten ermöglicht eine Aufrechnung überhaupt nur dann, wenn es fällig ist (§ 387 BGB). Das setzt das Ende des Mietverhältnisses voraus. Als insoweit erheblicher Umstand steht allein die jetzt vom Beklagten mitgeteilte Aufhebungsvereinbarung zwischen der Klägerin und …. im Raum, deren Rechtsgültigkeit der Beklagte aber leugnet, indem er eine Vollmacht …’s in Abrede stellt.
d) Schließlich ist auch die Behauptung des Beklagten unbehelflich, …. sei ebenfalls Sachwalter der Klägerin gewesen. Das gibt, worauf schon das Landgericht hingewiesen hat, für eine Anspruchserfüllung nichts her.
3. Nach alledem sprechen die Kostenerwägungen gegen die Durchführung des Rechtsmittelverfahrens. Der Beklagte sollte seine Berufung – zur Meidung einer entsprechenden Teilentscheidung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO (zu deren Zulässigkeit vgl. die Rechtsprechungsnachweise bei Heßler in Zöller, ZPO, 29. Aufl., § 522 Rn 43) – zurücknehmen, soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Zahlung von 6.684 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 2.228 € seit dem 6.01., 6.02. und 6.03.2011 richtet.
Wegen des darüber hinaus vom Landgericht zuerkannten Betrages von 456 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 152 € seit dem 6.01., 6.02. und 6.03.2011 wird der Klägerin zur Klagerücknahme geraten; dem mag der Beklagte zustimmen. Die Parteien werden gebeten, sich bis zum 26.11.2012 zu äußern.