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Nebenkostenabrechnung – Nachforderung und Urkundenprozess

Landgericht Bonn

Az: 6 S 107/09

Urteil vom 08.10.2009


Auf die Berufung der Beklagten wird das am 18.06.2009 verkündete Urkundsvorbehaltsurteil des Amtsgerichts Rheinbach – 3 C 317/08 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Rheinbach vom 16.02.2009 – 3 C 317/08 – wird aufgehoben. Die Klage wird als im Urkundenprozess unstatthaft abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.

Die Revision wird zugelassen.

G r ü n d e:

I.

Der Kläger macht gegen die Beklagten im Wege des Urkundenprozesses eine Nachforderung in Höhe von 1.316,07 Euro aus der Nebenkostenabrechnung vom 20.10.2008 (Bl. 4 d.A.) für den Zeitraum vom 01.06.2007 bis 31.05.2008 nebst Zinsen geltend. In erster Instanz hat der Kläger zudem die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten verlangt.

Das Amtsgericht hat zunächst im schriftlichen Vorverfahren am 16.02.2009 ein Versäumnisurteil erlassen, mit dem der Klage in vollem Umfang stattgegeben wurde. Das Urteil war lediglich mit „Versäumnisurteil“ überschrieben und nicht als Urkundenvorbehaltsurteil gekennzeichnet. Es wurde beiden Beklagten am 19.02.2009 zugestellt. Das Empfangsbekenntnis des klägerischen Prozessbevollmächtigten ist nicht zu den Akten gelangt. Mit Schriftsatz vom 26.02.2009 – bei Gericht eingegangen am 27.02.2009 – haben die Beklagten gegen das Versäumnisurteil Einspruch eingelegt.

Der Kläger vertritt die Auffassung, dass er seine Nebenkostennachforderung im Wege der Urkundenklage geltend machen könne. Hiergegen haben die Beklagten in erster Instanz im Wesentlichen eingewendet, dass die Klage im Urkundenprozess unstatthaft sei. Sie haben in erster Linie die Abweisung der Klage unter Aufhebung des Versäumnisurteils beantragt; hilfsweise haben sie beantragt, ihnen die Ausführung ihrer Rechte im Nachverfahren vorzubehalten.

Das Amtsgericht hat mit Urkundsvorbehaltsurteil vom 18.06.2009 das Versäumnisurteil vom 16.02.2009 hinsichtlich der Hauptforderung sowie eines Teils der Zinsen aufrechterhalten und im Übrigen – also bezüglich der weitergehenden Zinsen sowie der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten – die Klage abgewiesen.

Die Beklagten wenden sich mit ihrer Berufung gegen das Urkundsvorbehaltsurteil vom 18.06.2009, soweit sie verurteilt worden sind. Sie beantragen, unter Aufhebung des angefochtenen Urkundsvorbehaltsurteils die Klage als im Urkundenprozess unstatthaft abzuweisen. Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil und begehrt die Zurückweisung der Berufung.

In der ergänzenden Berufungsbegründung vom 06.07.2009 (Bl. 89 d.A.) haben die Beklagten zunächst vorgetragen, dass es im Berufungsverfahren ausschließlich um die Frage der Statthaftigkeit des Urkundenprozesses gehe; allerdings haben sie gleichwohl Ausführungen zu verschiedenen von ihnen angenommenen formellen und inhaltlichen Fehlern der Nebenkostenabrechnung gemacht. Diese seien indes nicht in dem vorliegenden Berufungsverfahren zu prüfen, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt vor dem Amtsgericht Rheinbach, sei es bei Erfolg der Berufung in einem neuen Verfahren, sei es bei Zurückweisung der Berufung im Nachverfahren.

Der Kläger, der in erster Instanz die in der Nebenkostenabrechnung erwähnte und mit 1.653,99 Euro eingestellte Heizkostenabrechnung nicht zu den Akten gereicht hatte, hat in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer am 27.08.2009 eine Heizkostenabrechnung für den streitgegenständlichen Zeitraum vorgelegt, allerdings ohne deren Rückseite. Mit Schriftsatz vom 21.09.2009 hat er sodann die Heizkostenabrechnung erneut eingereicht, diesmal einschließlich der Rückseite (Bl. 129 d.A.).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze, die zu den Akten gereichten Urkunden und Unterlagen sowie die tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts Rheinbach in dem Urteil vom 18.06.2009 ergänzend Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist zulässig und begründet. Das Amtsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben.

Die Klage ist unzulässig, da sie im Urkundenprozess unstatthaft ist.

Festzuhalten ist zunächst, dass die Nebenkostenabrechnung als solches zum Beweis des Nachforderungsanspruchs nicht ausreicht. Denn es handelt sich um eine Privaturkunde (§ 416 ZPO), die somit lediglich Beweis dafür begründet, dass die in ihr enthaltenen Erklärungen von dem Aussteller abgegeben sind. Die Richtigkeit der Behauptung, dass Nebenkosten in der abgerechneten Höhe zu Lasten der Beklagten angefallen seien, wird somit durch diese Urkunde nicht bewiesen. Vielmehr beweist sie lediglich, dass diese Behauptung von dem Kläger stammt, d.h. dass dieser die in der Nebenkostenabrechnung aufgeführten Kosten geltend macht. Es handelt sich mithin in der Sache nur um eine selbst gefertigte Bescheinigung, in der die Behauptung eines bestimmten Verbrauchs zusammengefasst wird. Urkundlichen Beweiswert für das Bestehen einer etwaigen Nachforderung hat diese Erklärung als solches nicht.

Der Kläger nimmt allerdings nicht nur auf die Nebenkostenabrechnung Bezug, sondern führt aus, dass sich sämtliche Voraussetzungen des Betriebskostenanspruchs aus einer „Grundurkunde“, nämlich dem Mietvertrag, ergeben würden. Die Nebenkostenabrechnung konkretisiere nur den Anspruch im Rahmen der vertraglich geregelten Anknüpfungstatsachen, nachdem bereits aus dem Mietvertrag die Verpflichtung der Mieter folge, die umlagefähigen Betriebskosten zu tragen und dafür monatliche Vorschüsse zu zahlen.

Dies überzeugt indes nicht, und zwar auch nicht unter Berücksichtigung der ergänzenden rechtlichen Ausführungen des Klägers in dem Schriftsatz vom 21.09.2009. Zwar enthält der Mietvertrag die Verpflichtung der Beklagten, die Nebenkosten nach bestimmten Umlageschlüsseln zu tragen. Ferner mag es auch zutreffen, dass ein Urkundenprozess nicht generell unstatthaft ist, wenn einzelne Tatsachen zwar nicht urkundlich belegt, aber zwischen den Parteien unstreitig, zugestanden oder offenkundig sind (BGHZ 62, 286; vgl. ferner Zöller/Greger, ZPO, 27. Auflage 2009, § 592 ZPO Rn. 11). So ist es etwa unschädlich, wenn sich zwar bei einem Kaufvertrag der Vertragsschluss und die Lieferung urkundlich beweisen lassen, nicht aber die unstreitige Höhe des Kaufpreises (BGH a.a.O.). Vorliegend geht es jedoch nicht nur darum, Lücken in der Beweisführung auszufüllen. Vielmehr fehlt es bereits an den Grundlagen für den Nachforderungsanspruch. Denn aus dem Mietvertrag ergibt sich lediglich, dass überhaupt Nebenkosten zu tragen sind. Dazu, in welcher Höhe gerade in dem streitgegenständlichen Jahr Betriebskosten tatsächlich angefallen sind, trifft der Mietvertrag hingegen schon nach seinem gewollten Erklärungsgehalt keine Aussage. Er legt vielmehr nur die wechselseitigen Rechtsbeziehungen in dem Dauerschuldverhältnis als solches fest, besagt aber nichts darüber – und soll auch nichts darüber besagen –, welcher Verbrauch und damit welche Kosten bei dem Vollzug des Dauerschuldverhältnisses anfallen werden. Damit ist der Mietvertrag nicht geeignet, gleichsam eine „Grundurkunde“ im Urkundenprozess darzustellen, mit der unter Berücksichtigung eines unstreitigen Anfalls von Betriebskosten ein Nachforderungsanspruch urkundlich bewiesen werden könnte.

Soweit in erster Instanz im Übrigen die Heizkostenabrechnung nicht vorgelegt worden ist, hat der Kläger dies mit nachgelassenem Schriftsatz vom 21.09.2009 nachgeholt. Auf die Frage, ob die Klage unabhängig von der Statthaftigkeit des Urkundenprozesses als unbegründet abzuweisen sein könnte (vgl. Zöller/Greger, a.a.O., § 597 ZPO Rn. 6), weil der Anspruch mangels Vorlage der Heizkostenabrechnung schon nicht schlüssig dargelegt worden ist, kommt es daher nicht mehr an.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Dies umfasst auch die Kosten, die durch die Säumnis der Beklagten im schriftlichen Vorverfahren in erster Instanz verursacht worden sind. Diese Kosten können nicht gemäß § 344 ZPO den Beklagten auferlegt werden, weil das Versäumnisurteil vom 16.02.2009 (Bl. 26 d.A.) nicht in gesetzlicher Weise ergangen ist. Das Amtsgericht hätte das Versäumnisurteil in mehrfacher Hinsicht nicht erlassen dürfen:

Zum einen ist das Versäumnisurteil ausweislich seiner Überschrift nicht als Urkundsvorbehaltsurteil ergangen. Der Kläger hatte aber eine Klage im Urkundenprozess angestrengt, sodass eine Entscheidung im ordentlichen Verfahren prozessual nicht zulässig war.

Sollte das Versäumnisurteil aber als im Urkundenprozess ergangen angesehen werden, wäre es ebenfalls nicht gesetzmäßig zustande gekommen. Denn im Falle der Säumnis des Beklagten wird die Klage im Urkundenprozess als unstatthaft abgewiesen, wenn der dem Kläger obliegende Beweis nicht mit den im Urkundenprozess zulässigen Beweismitteln vollständig geführt ist (§ 597 Abs. 2 ZPO). Die Säumnis des Beklagten hat mithin im Urkundenprozess nicht zur Folge, dass etwaige Lücken in der Beweisführung als zugestanden angesehen werden; vielmehr gilt die Geständnisfiktion des § 331 Abs. 1 ZPO in dieser Prozessart lediglich für die Echtheit der Urkunden sowie für die Übereinstimmung der vorgelegten Abschrift mit dem Original (Zöller/Greger, a.a.O. Rn. 9). Die Klage war daher trotz der Säumnis der Beklagten im schriftlichen Vorverfahren nicht als schlüssig anzusehen, da aus der hier maßgeblichen Urkunde (d.h. dem Mietvertrag und nicht der Nebenkostenabrechnung, da diese die Nachforderung nicht urkundlich belegt, s.o.) die Höhe der Nachforderung nicht hervorging. Unabhängig hiervon hätte das Amtsgericht aber das Versäumnisurteil auch deshalb nicht erlassen dürfen, weil die Klage aus den dargelegten Gründen im Urkundenprozess generell nicht statthaft ist.

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Im Übrigen hätte das Versäumnisurteil schon deshalb nicht ergehen dürfen, weil die Klageforderung als solches nicht schlüssig dargelegt war. Denn es fehlte zum Zeitpunkt des Erlasses des Versäumnisurteils die Heizkostenabrechnung, die mit einem Betrag endete, der höher war als der Nachforderungssaldo. Da aber das Gericht die formelle Wirksamkeit der Abrechnung von Amts wegen zu prüfen hat, konnte es die formell ordnungsgemäße Abrechnung der Heizkosten nicht beurteilen und damit die Nachforderung insgesamt nicht als schlüssig ansehen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die Frage, ob eine Nebenkostennachforderung im Wege des Urkundenprozesses geltend gemacht werden kann, ist bislang höchstrichterlich nicht geklärt.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 1.316,07 Euro festgesetzt.

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