Oberverwaltungsgericht für das Land NRW
Az: 6 A 1544/13
Beschluss vom 20.05.2014
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Hinsichtlich dieses Zulassungsgrundes bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon auf Grund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. Diesen Anforderungen genügt das Antragsvorbringen nicht.
Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, das beklagte Land habe die vom Kläger beantragte Nebentätigkeitsgenehmigung gemäß § 49 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Satz 2 Nr. 1 LBG NRW zu Recht versagt, weil die vom Kläger ausgeübte Nebentätigkeit nach Art und Umfang seine Arbeitskraft so stark in Anspruch nehme, dass die ordnungsgemäße Erfüllung seiner dienstlichen Pflichten behindert werden könne. Es sei davon auszugehen, dass der Betrieb der vom Kläger gepachteten Gaststätte „Die E. “ ihn regelmäßig mehr als acht Stunden in der Woche beanspruche, sodass der zeitliche Rahmen des § 49 Abs. 2 Satz 3 LBG NRW nicht eingehalten werde, wonach die Voraussetzung des § 49 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 LBG NRW in der Regel als erfüllt gelte, wenn die zeitliche Beanspruchung durch die Nebentätigkeit in der Woche ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit überschreite. Die Gaststätte sei an sechs Tagen in der Woche von 16.30 Uhr bis mindestens 22.00 Uhr – und darüber hinaus sonntags auch über die Mittagszeit (11.00 bis 14.00 Uhr) – geöffnet. Der Gaststättenbetrieb erfordere ersichtlich einen wöchentlichen Zeitaufwand von mehr als acht Stunden. Die Angaben des Klägers zur Art und zum Umfang seiner Einbindung in die Betriebsabläufe seien widersprüchlich und nicht geeignet, die Annahme des beklagten Landes, seine Nebentätigkeit überschreite den angeführten Zeitrahmen, zu widerlegen.
Diesen weiter begründeten Annahmen des Verwaltungsgerichts tritt der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend entgegen.
Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass seine Angaben zu den von ihm ausgeübten Tätigkeiten „höchst widersprüchlich“ seien. Grundsätzlich sei er in der Gaststätte „mit Bedientätigkeiten nicht betraut“, sondern serviere lediglich „i[m] gänzlich zu vernachlässigenden Einzelfall auch mal ein Bier“. Dieser Einwand überzeugt bereits vor dem Hintergrund der Angaben des Klägers in dem Antrag auf Erteilung der Nebentätigkeitsgenehmigung vom 29. September 2011 nicht, weil er dort unter Ziffer 2. („Art der Nebentätigkeit“) „Servicekraft“ angegeben hat. Auch ist die Feststellung des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden, die Angaben des Klägers in der Klagebegründung vom 3. September 2009, „sämtliche Tätigkeiten in der Gaststätte werden von angestellten Personen oder seiner Lebensgefährtin ausgeführt“, stünden im Widerspruch zu seinem Vorbringen, er sei in Einzelfällen auch im Servicebereich tätig (Schriftsatz vom 23. November 2011).
Zu Recht hat das Verwaltungsgericht weiter festgestellt, auch die Angaben des Klägers in Bezug auf die für den Gaststättenbetrieb vorzunehmenden Bestellungen seien widersprüchlich, weil der Kläger in der Klagebegründung angegeben habe, Frau I. und Frau K. erledigten diese Aufgabe, während er mit Schriftsatz vom 26. November 2012 vorgetragen habe, er übernehme Aufgaben organisatorischer Natur, „z. B. (…) Anrufe beim Fleischwarenhändler und dem Getränkehändler.“ Der hiergegen mit dem Zulassungsvorbringen erhobene Einwand, diese Angaben seien nicht „relevant widersprüchlich“, führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn er entkräftet den aufgezeigten Widerspruch als solchen nicht.
Hinzu kommt, dass sich das Zulassungsvorbringen nicht mit den Feststellungen des Verwaltungsgerichts zu den auf Blatt 8 und 9 des Urteilsabdrucks im Einzelnen aufgezeigten Widersprüchen des klägerischen Vorbringens zur Einteilung des Personals und zur Erledigung der Einkäufe für den Gaststättenbetrieb näher auseinandersetzt, sodass es insoweit bereits den Darlegungsanforderungen des §124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht genügt.
Angesichts der vorstehenden Ausführungen kann dahingestellt bleiben, ob das Zulassungsvorbringen ernstliche Zweifel an den Feststellungen des Verwaltungsgerichts weckt, es bestünde auch vor dem Hintergrund der psychischen Belastung des Klägers durch das mit dem Gaststättenbetrieb verbundene unternehmerische Risiko eine begründete Besorgnis, dass hierdurch seine ordnungsgemäße dienstliche Pflichterfüllung behindert werden könne.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).