Skip to content

Oberirdische Baggerarbeiten – Erkundigungspflichten des Bauunternehmers

Schadensersatzforderung nach Kabelbeschädigung: Die Pflichten und Haftungen im Fokus

Die Klägerin, ein Netzbetreiber für die Stadt Mannheim und Umgebung, hat die Beklagte, ein Unternehmen für den Rückbau und Abbruch von Gebäuden, auf Schadensersatz verklagt. Der Grund: Ein Mitarbeiter der Beklagten beschädigte während der Abbrucharbeiten ein im Erdboden verlegtes 20-kV-Kabel der Klägerin. Der Kern des rechtlichen Konflikts liegt in der Frage, ob die Beklagte vor Beginn der Arbeiten verpflichtet war, sich über die Lage der unterirdischen Kabel zu informieren.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 9 O 341/19  >>>

Die Bedeutung der Erkundigungspflicht

Oberirdische Baggerarbeiten – Erkundigungspflichten des Bauunternehmers
Schadensersatz nach Kabelbeschädigung: Gericht betont Erkundigungspflicht bei Abbrucharbeiten. Das Urteil setzt wichtige Präzedenz für zukünftige Fälle. (Symbolfoto: Aleksandr Rybalko /Shutterstock.com)

Die Klägerin argumentiert, dass die Beklagte aufgrund der „Gefahrgeneigtheit“ ihrer Tätigkeit verpflichtet gewesen wäre, vorab die von ihr bereitgestellten Pläne für den Verlauf der Kabel einzusehen. Hätte die Beklagte dies getan, wäre die Beschädigung des Kabels vermeidbar gewesen. Die Klägerin stützt ihre Argumentation auf die Rechtsprechung, die besagt, dass Unternehmen, die in den Boden eingreifen, eine Erkundigungspflicht haben, um Schäden an Versorgungsleitungen zu vermeiden.

Die Verteidigungsstrategie der Beklagten

Die Beklagte weist die Schadensersatzforderung zurück und argumentiert, dass ihre Arbeiten nicht in das Erdreich eingegriffen hätten. Zudem behauptet sie, dass selbst bei vorheriger Planeinsicht das Kabel beschädigt worden wäre, da der Plan fehlerhaft gewesen sei. Die Beklagte stellt die Genauigkeit der von der Klägerin bereitgestellten Pläne in Frage und versucht damit, ihre eigene Verantwortung zu minimieren.

Das Urteil und seine Begründung

Das Landgericht Mannheim gab der Klägerin Recht und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 5.896,03 € nebst Zinsen. Das Gericht stellte fest, dass die Beklagte eine Erkundigungspflicht hatte, der sie nicht nachgekommen ist. Auch wenn die Arbeiten der Beklagten nicht als Tiefbau im klassischen Sinn gelten, besteht bei der Verwendung eines Baggers, der in das Erdreich eingreift, eine Erkundigungspflicht. Das Gericht stützte seine Entscheidung auf die Rechtsprechung, die hohe Anforderungen an Erkundigungs- und Sicherungspflichten stellt, insbesondere wenn Versorgungsleitungen betroffen sein könnten.

Die Relevanz für zukünftige Fälle

Dieses Urteil könnte als Präzedenzfall für ähnliche Fälle dienen, in denen die Frage der Erkundigungspflicht und der Verantwortung bei der Beschädigung von Versorgungsleitungen im Raum steht. Es unterstreicht die Bedeutung der Erkundigungspflicht und setzt klare Richtlinien für Unternehmen, die in den Boden eingreifen und dabei potenziell Versorgungsleitungen beschädigen könnten.

Haftung bei Baggerarbeiten: Erkundigungspflichten nicht erfüllt?

Sie sind Bauunternehmer und befürchten, durch Baggerarbeiten Dritter Schaden zugefügt zu haben? Oder sind Sie ein Netzbetreiber, dessen Kabel bei Bauarbeiten beschädigt wurden? In beiden Fällen sind die rechtlichen Erkundigungspflichten entscheidend. Ein kürzlich ergangenes Urteil des LG Mannheim hat die Haftung bei Missachtung dieser Pflichten klar definiert. Wir bieten Ihnen eine fundierte Ersteinschätzung Ihrer Situation und beraten Sie anschließend umfassend zu Ihren rechtlichen Optionen. Rufen Sie uns an und vereinbaren Sie einen Beratungstermin, oder fordern Sie unsere Ersteinschätzung online an.

➨ jetzt anfragen!


Das vorliegende Urteil

LG Mannheim – Az.: 9 O 341/19 – Urteil vom 20.11.2020

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.896,03 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.10.2018 zu zahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird auf 5.896,03 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schadensersatz wegen der Beschädigung eines ihrer Kabel.

Die Klägerin ist Netzbetreiber für die Stadt Mannheim und Umgebung, die Beklagte betreibt ein Unternehmen, das den Rückbau und Abbruch von Gebäuden durchführt.

Die Beklagte war mit Arbeiten auf dem Gelände der ehemaligen „…“ in M. befasst. Hierbei beschädigte ein Mitarbeiter der Beklagten mit der Baggerschaufel am 06.03.2018 ein im Erdboden befindliches 20-kV-Kabel der Klägerin.

Die Beklagte hatte vor der Durchführung der Arbeiten nicht die von der Klägerin auf einem Server zur Verfügung gestellten Pläne (Anlage K 10) über den Verlauf der Leitungen eingesehen.

Die Klägerin reparierte im März und April 2018 das beschädigte 20-kV-Kabel, und verlangte von der Beklagten mit Schreiben vom 28.06.2018 (Anlage K 4) Schadensersatz. Die Schadensersatzforderung beläuft sich auf 5.896,03 €, bestehend aus den Kosten für die Beseitigung des Schadens (5.562,29 €) und der Wertminderung für das beschädigte Kabel (333,74 €) (Anlage K 3).

Die Beklagte wies die Rechnung am 17.08.2018 per E-Mail zurück (Anlage K 5). Die Klägerin begehrte mit Schreiben vom 27.09.2018 unter Fristsetzung bis zum 15.10.2018 erneut Zahlung des Rechnungsbetrages (Anlage K 6).

Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte sei aufgrund einer besonderen „Gefahrgeneigtheit“ ihrer Tätigkeit verpflichtet gewesen, vorab Pläne über die verlegten Kabel einzusehen. Hätte sie dies getan, hätte sie die Lage der Kabel genau erkennen können (Anlage K 10) und hätte vom Einsatz eines Baggers Abstand nehmen können und müssen.

Die Klägerin behauptet, die Maßnahmen der Beklagten hätten erheblich in das Erdreich eingegriffen. Indem der Löffel des Baggers hinter die Kelleraußenwände gegriffen habe, sei das Erdreich zwangsläufig berührt worden und ein gewisser Arbeitsspielraum der Schaufel notwendig gewesen. Zudem habe sich zum Zeitpunkt der Beschädigung des Kabels keine Bodenplatte am Schadensort befunden. Die Behauptung der Beklagten, dass dort am Schadenstag ein Gebäude mit der Nummer „…“ vorhanden gewesen sei, bestreitet die Klägerin mit Nichtwissen, ebenso die Behauptung der Beklagten, dass allein ein Ziehen der Wände nach innen erfolgt sei.

Die Klägerin beantragt: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 5.896,03 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 16.10.2018 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt: Die Klage wird abgewiesen.

Die Beklagte behauptet, sie habe am Schadenstag am Schadensort lediglich Rückbauarbeiten durchgeführt, die nicht in das Erdreich eingegriffen hätten. Bei diesen stehe der Bagger auf einer Bodenplatte und greife mit seinen Zähnen hinter die Wände, um diese nach innen in die Baugrube zu ziehen. Am Schadenstag habe sich am Schadensort ein Gebäude mit der Nummer „…“ und eine Bodenplatte befunden. Kurz nach der Beschädigung des Kabels seien nur deshalb keine Gebäudereste mehr vorhanden gewesen, weil die Beklagte ihre Baustellen nach den durchgeführten Arbeiten immer umgehend aufräume.

Die Beklagte trägt vor, auch bei vorheriger Planeinsicht wäre das Kabel beschädigt worden, da der Plan falsch gewesen sei. Das Kabel sei in dem Plan mit einem Abstand von 1,20 m zur Kelleraußenwand eingezeichnet gewesen, während es tatsächlich und unerwarteter Weise unmittelbar hinter der Wand gelegen habe.

Wegen der näheren Einzelheiten des Parteivorbringens und zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugen O. O. und U. M. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 09.10.2020 (Bl. 88ff) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

A.

Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Landgericht Mannheim sachlich zuständig gem. §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG sowie örtlich zuständig gem. §§ 32, 35 ZPO.

B.

Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz aus § 823 I BGB.

I.

Das Kabel steht im Eigentum der Klägerin. Nach der Rechtsprechung des BGH handelt es sich bei Versorgungskabeln nicht um wesentliche Bestandteile des Grundstücks i.S.v. § 93 BGB, sondern um Scheinbestandteile i.S.v. § 95 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 01.02.1994 – VI ZR 229/92, BGHZ 125, 56, 59 = NJW 1994,999).

II.

Die Beklagte war verpflichtet, sich vor Beginn der Arbeiten bei der Klägerin über die Existenz und die Lage von Kabeln zu erkundigen und die entsprechenden Pläne einzusehen. Dieser Pflicht hat die Beklagte nicht genügt.

1.

Der BGH hat bereits mehrfach entschieden, dass sich Tiefbauunternehmer, die an öffentlichen Straßen Bauarbeiten mit Baggern durchführen, vorab über die Lage und den Verlauf unterirdisch verlegter Versorgungsleitungen vergewissern müssen. Grund hierfür ist die wesentliche Bedeutung solcher Versorgungsleitungen, deren Beschädigungen die Allgemeinheit und die Wirtschaft erheblich beeinträchtigen und zu gefährlichen Situationen führen kann (Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 16.05.1997 – 22 U 261/96, VersR 1999, 328 m.w.N.).

Der Tiefbauunternehmer ist verpflichtet, sich die Kenntnisse zu verschaffen, die für eine sichere Bewältigung der auszuführenden Arbeiten notwendig sind. Dies umfasst die Einholung von Auskünften bei dem zuständigen Versorgungsunternehmen (Landgericht Köln, Urteil vom 28.03.2017 – 5 O 488/13, BeckRS 2017, 142887 m.w.N.).

Bei Arbeiten auf öffentlichem Grund sind besonders hohe Anforderungen an Erkundigungs- und Sicherungspflichten zu stellen, da damit gerechnet werden muss, dass möglicherweise Hauptversorgungsleitungen im Boden verlaufen (BGH, Urteil vom 20.12.2005 – VI ZR 33/05, MDR 2006, 750).

Benötigen Sie Hilfe vom Anwalt? Schildern Sie uns Ihr Anliegen und fordern online unsere unverbindliche Ersteinschätzung an.

Vorliegend kann zwar die im Rahmen von Tiefbauarbeiten ergangene Rechtsprechung nicht unbesehen übertragen werden, da es sich bei den Arbeiten der Beklagten nicht um Tiefbauarbeiten im klassischen Sinn handelt (Vgl. Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 04.11.2011 – 10 U 43/07, BeckRS 2013, 22714 m.w.N.).

Jedoch besteht auch bei oberirdischen Arbeiten eine Erkundigungspflicht, wenn hierbei ein Bagger benutzt wird, der in das Erdreich eingreift und besondere Anhaltspunkte dafür bestehen, dass durch die Arbeiten Kabel und Leitungen betroffen sein können (Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 05.12.2012 – 7 U 59/12, BeckRS 2013, 5661). Denn derjenige, der eine Gefahrenstelle schafft, muss grundsätzlich die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen treffen, um Schädigungen anderer zu verhindern (BGH, Urteil vom 20.12.2005 – VI ZR 33/05, NJW-RR 2006, 674).

Beispielsweise wurde eine Erkundigungspflicht angenommen bei Baggerarbeiten in geringer Tiefe auf einem Privatgrundstück (Oberlandesgericht Jena, Urteil vom 25.03.1998, 7 U 1586/97, VersR 1999, 71), sowie bei Bürgersteigarbeiten, bei denen eine private Zufahrt nur ca. 25 cm tief aufgegraben wurde (BGH, Urteil vom 09.07.1985 – VI ZR 118/84, VersR 1985, 1147), als auch bei oberflächlichen Arbeiten mit einem Minibagger in einem Flussbett (Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 05.12.2012 – 7 U 59/12, BeckRS 2013, 566). Gleiches gilt für eine bloß oberflächliche Beseitigung von Unrat, Rückbauarbeiten in einer Tiefe von etwa 10 cm oder das Abtragen eines Hügels sowie für Auskofferungsarbeiten in einer Tiefe von nur 20 bis 30 cm. Eine erhöhte Sorgfaltspflicht besteht bei der Ausführung von Bodenbewegungen jeder Art (Oberlandesgericht Dresden, Urteil vom 09.06.2009 – 5 U 26/09, BeckRS 2010, 20233 m.w.N.).

Ist die Erdoberfläche nicht mehr unberührt, ist damit zu rechnen, dass sich die ursprüngliche Verlegungstiefe aufgrund von Niveauverschiebungen verringert (Schulze, VersR 1998, 12). Zudem ist eine Erkundigungspflicht insbesondere dann anzunehmen, wenn die Schaufel des Baggers zwangsläufig die oberen Schichten des Erdreichs berührt (Oberlandesgericht Jena, Urteil vom 25.03.1998, 7 U 1586/97, VersR 1999, 71).

Einen besonderen Anhaltspunkt dafür, dass durch die Arbeiten Kabel und Leitungen betroffen sein können, stellt bereits eine Bebauung des Grundstücks selbst dar. Denn dann sind jedenfalls Verbindungen von Hauptversorgungsleitungen und Hausanschlüssen zu erwarten. Dies ist beispielsweise der Fall bei Arbeiten im näheren Bereich einer Straße, im bebauten städtischen Gebiet oder auf dem Gelände einer Fabrik (Schulze, VersR 1998, 12).

2.

Nach diesen Grundsätzen bestand eine Erkundigungspflicht der Beklagten. Das Gericht sieht es als erwiesen an, dass die von der Beklagten vorgenommenen Arbeiten dergestalt in das Erdreich eingriffen, dass die vorherige Erkundigung erforderlich und zumutbar war, um Schädigungen Dritter zu vermeiden.

Nicht beweisbedürftig war vorliegend die Behauptung, dass die Baggerschaufel zum Zeitpunkt der Beschädigung tatsächlich nur die Wand, nicht aber das dahinterliegende Erdreich berührt habe. Denn es macht letztlich keinen Unterschied, ob der Einsatz des Baggerlöffels oder aber das bloße Befahren mit einem Bagger zur Schädigung führt (Vgl. Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 05.12.2012 – 7 U 59/12, BeckRS 2013, 566). Vielmehr gilt der allgemeine Grundsatz, dass bei Arbeiten mit einem schweren Gerät sichergestellt werden muss, dass es nicht zu Beschädigungen am Eigentum Dritter kommt (Landgericht Köln, Urteil vom 28.03.2017 – 5 O 488/13 BeckRS 2017, 142887).

Hinsichtlich der beweisbedürftigen Behauptung, die Arbeiten der Beklagten hätten in das Erdreich eingegriffen, ist der Klägerin der Nachweis zur Überzeugung des Gerichts gelungen. Als diejenige, die sich auf eine sie begünstigende Behauptung beruft, trägt sie nach den allgemeinen Regeln die Beweislast. Die hiernach erforderliche Überzeugung gebietet keine absolute Gewissheit, es genügt vielmehr ein für das praktische Leben handhabbarer Grad der Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet. Dies ist vorliegend der Fall.

Zwar ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass Erdaushubarbeiten vorgenommen worden waren. Wohl hat der Zeuge Herr U. M. bekundet, er habe die Arbeiten der Beklagten unmittelbar nach der Beschädigung als „Erdaushubarbeiten“ beurteilt. Obwohl der Zeuge im Lager der Klägerin steht, erwies er sich mangels einseitiger Begünstigungstendenz als glaubwürdig. Denn er hat freimütig eingeräumt, er könne sich nicht mehr an die Auskünfte des Bauleiters und des Poliers erinnern. Auch räumte er ein, er sei während der Vornahme der Arbeiten selbst nicht anwesend gewesen. Hieraus folgt indes zugleich eine eingeschränkte Wahrnehmungsmöglichkeit. Denn der Zeuge konnte sich erst nach seiner Ankunft am Schadensort – mithin lediglich rückblickend – einen Eindruck von den Arbeiten der Beklagten verschaffen. Gleiches gilt hinsichtlich der durch den Zeugen vorgenommenen und von der Klägerin vorgelegten Schadensmeldung (Anlage K 2).

Der Aussage des Zeugen Herr U. M. steht insoweit auch die Aussage des Herrn O. O. gegenüber, der ausgesagt hat, die Wand sei mithilfe der Baggerschaufel nach innen gezogen worden. Zwar steht dieser Zeuge im Lager der Beklagten. Dennoch erschien er glaubwürdig, da er auch Aussagen zulasten der Beklagten machte und Erinnerungslücken von sich aus einräumte.

Indes ist das Gericht überzeugt, dass bei dem – unstreitigen – Einsatz eines Baggers aus Sicht eines umsichtigen, vorsichtigen und gewissenhaften Bauunternehmers damit zu rechnen war, dass die oberen Schichten des Erdreichs berührt werden. Zudem sieht es das Gericht als erwiesen an, dass zum Zeitpunkt der Beschädigung bereits keine Bodenplatte mehr vorhanden war.

Das Gericht stützt diese Überzeugung auf die Aussage des Zeugen Herr O. O. Obwohl dieser im Lager der Beklagten steht, hat er bekundet, dass „die Bodenplatte entfernt [worden sei], danach die Wände“. Das Kabel sei erst beim Entfernen des letzten Stücks Wand beschädigt worden. Erachtet man diese Aussage als zutreffend, folgt hieraus, dass die Bodenplatte zum Schädigungszeitpunkt nicht mehr vorhanden war. Das durch den Zeugen geschilderte Vorgehen erscheint plausibel und lebensnah. Der Zeuge konnte das Geschehen am Tag der Beschädigung des Kabels detailliert wiedergeben. Seine Aussage erweist sich auch deshalb als glaubhaft, weil er ausgesagt hat, er sei zum Schädigungszeitpunkt selbst anwesend gewesen und als erster informiert worden.

Auch aus den von der Klägerin vorgelegten Fotografien (Anlage K 11, K 12) geht hervor, dass kurz nach der Beschädigung bereits keine Überreste einer Bodenplatte mehr vorhanden waren. Der Einwand der Beklagten, dass die Baustelle umgehend nach den Arbeiten aufgeräumt worden sei, vermag die Überzeugung des Gerichts nicht zu erschüttern. Denn zum einen lässt sich der Eintragung vom 06.03.2018 (Anlage B 2) nicht entnehmen, zu welchem konkreten Zeitpunkt der Bauschutt auf den Dumper geladen wurde. Zum anderen steht der Eintragung vom 07.03.2018 (Anlage B 4) im Hinblick auf den konkreten Schadensort die glaubhafte Aussage des Zeugen Herr O. O. entgegen, nach der die verzeichneten Arbeiten bereits am Vortag erfolgt seien. Die Aussage erscheint insoweit überzeugender, als sie konkreter gefasst ist und nicht an zwei Tagen exakt dieselbe Arbeit verrichtet worden sein kann. Auch entsprechend der Aussage des Zeugen Herr U. M. seien am 06.03.2018 zum Zeitpunkt seines Eintreffens keine Wände und Böden mehr vorhanden gewesen.

Auch sieht es das Gericht als erwiesen an, dass vorliegend besondere Anhaltspunkte dafür, dass Kabel und Leitungen betroffen werden können, vorlagen.

Unstreitig handelt es sich bei den „…“ um ein ursprünglich weitgehend bebautes Grundstück. Zudem hat der Zeuge Herr O. O., der zum Zeitpunkt der Beschädigung als Polier bei der Beklagten beschäftigt war, ausgesagt, dass ihm dies bekannt gewesen sei. Es handelt sich bei den „…“ um ein ehemaliges – und damit zu öffentlichen Zwecken genutztes – Militärgelände. Die Klägerin hatte bereits vor Beginn der Arbeiten durch die Beklagte einen GiS-Planserver (Anlage K 10) zur Verfügung gestellt. Die Beklagte selbst legt dar, dass sie zu einem späteren Zeitpunkt – im September – einen Plan zur Vorbereitung weiterer Arbeiten angefordert habe. Zwar sei der Grund für die spätere Anforderung gewesen, dass zu diesem Zeitpunkt „Erdarbeiten“ geplant gewesen seien. Indes zeigt dieses Verhalten der Beklagten, dass sie im Hinblick auf das Gelände selbst damit gerechnet hat, dass Kabel und Leitungen betroffen werden können. Die Tatsache, dass die Beklagte den bloßen Einsatz des Baggers möglicherweise nicht als hinreichend schweren Eingriff in das Erdreich beurteilte, vermag an der Erwartung, dass Kabel vorhanden sein können, nichts zu ändern.

Hinzu kommt, dass der Zeuge Herr U. M. ausgesagt hat, dass es im Jahr 2018 mehrfach zur Beschädigung von Kabeln auf dem Gebiet der „…“ gekommen sei. Zwar sei der durch die Beklagte verursachte Schaden der erste auf diesem Gelände gewesen. Dennoch zeigt sich hierdurch, dass ein Gelände wie das der „…“ besonders anfällig für die Beschädigung von Kabeln ist.

III.

Das pflichtwidrige Unterlassen der Beklagten ist kausal für die Beschädigung des Kabels. Unabhängig von seiner konkreten dogmatischen Einordnung führt der Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens zu keinem abweichenden Ergebnis. Denn es ist davon auszugehen, dass das Kabel nicht beschädigt worden wäre, wenn die Beklagte ihrer Erkundigungspflicht nachgekommen wäre und entsprechend vorsichtig gearbeitet hätte.

Nicht beweiserheblich ist vorliegend die Behauptung, dass der von der Klägerin zur Verfügung gestellte Plan (Anlage K 10) hinsichtlich der Bemaßungen den tatsächlichen Gegebenheiten entsprach. Denn die Beklagte hätte bei Einsicht des Planes auch mit geringfügigen Abweichungen der tatsächlichen Lage der Kabel von der im Plan eingezeichneten rechnen müssen (Staudinger/Hager (2009) BGB § 823 E, Rn. E 243). Hätte die Beklagte die Lage der Kabel durch die Einsichtnahme nicht abschließend klären können, hätte sie daraus jedenfalls schließen können, dass die Lage auf andere Weise zu ermitteln gewesen wäre, z.B. durch Probebohrungen und ggf. Handschachtungen (Landgericht Köln, Urteil vom 28.03.2017 – 5 O 488/13, BeckRS 2017, 142887).

Das Gericht ist der Überzeugung, dass die Beklagte bei vorheriger Einsicht zumindest Anlass zur Anwendung besonderer Sorgfalt bei der Vornahme der Arbeiten gehabt hätte. Schließlich hätte der Plan zumindest offengelegt, dass sich möglicherweise ein Kabel in der Nähe der Kellerwand befindet.

Der Zeuge Herr U. M. hat nämlich glaubhaft ausgesagt, dass der Plan, den die Beklagte auf ihre Anfrage erhalten hätte, den Abstand zwischen Kabel und Gebäude angegeben hätte. Auch hätte dieser eine Bemaßung in Abhängigkeit von der Lage des Kabels enthalten. Diese Aussage überzeugte das Gericht, weil der Zeuge keine einseitige Begünstigungstendenz aufwies (siehe II.2.) und die Aussage plausibel erschien. Auch verfügt der Zeuge hinsichtlich der Existenz und Lage der Kabel über die notwendige Detail- und Fachkenntnis.

IV.

Das pflichtwidrige Unterlassen der Beklagten war auch rechtswidrig. Die Beklagte handelte vorliegend fahrlässig, da sie die erforderliche und zumutbare Erkundigung unterließ.

Der ersatzfähige Schaden beläuft sich gem. § 249 II BGB auf 5.896,03 €, bestehend aus den Kosten der Beseitigung des Schadens (5.562,29 €) sowie der Wertminderung des beschädigten Kabels (333,74 €) (Anlage K 3).

Es erfolgt keine Kürzung dieses Betrages, da ein Mitverschulden der Klägerin i.S.v. § 254 I BGB nicht vorliegt. Denn Versorgungsunternehmen sind schon nicht dazu verpflichtet, den Bauunternehmern unaufgefordert Pläne oder Skizzen zur Verfügung zu stellen oder sonstige Auskünfte zu erteilen (Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 06.11.1992 – 22 U 126/92, NJW-RR 1994, 22). Etwaige Fehler des Lageplans haben sich hier jedenfalls nicht ausgewirkt, da sich das Handeln der Beklagten mangels vorheriger Einsichtnahme nicht nach dessen Inhalt richtete.

V.

Der Zinsanspruch der Klägerin ergibt sich aus §§ 288 I, 286 I BGB.

Vorliegend begehrt die Klägerin Zinsen ab dem 16.10.2018. Gem. § 187 I BGB analog beginnt der Verzug am 16.10.2018, da die Klägerin die Beklagte in ihrem Mahnschreiben vom 27.09.2018 aufforderte, binnen einer Frist bis zum 15.10.2018 zu zahlen (Anlage K 6).

C.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 I ZPO, der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos