alte Grundsätze gültig 01.07. – 31.12.2001
alte Grundsätze gültig bis zum 30.06.2001
Aus gegebenen Anlass weisen wir daraufhin, dass es sich vorliegend um keine Internet-Seite des OLG Rostock handelt!
1. Bedarfssätze für die Unterhaltsberechtigten
A. Kinder (S. die Berliner Tabelle, Stand 01.01.2002).
Die 135%-Grenze Ost für die Kindergeldanrechnung nach § 1612 b V BGB beträgt in den drei Altersstufen 235 Euro bzw. 285 Euro bzw. 337 Euro. Die 150%-Grenze Ost für das vereinfachte Verfahren (§ 645 I ZPO) beläuft sich in den drei Altersstufen auf 261 Euro bzw. 317 Euro bzw. 374 Euro.
1. Die Bedarfskontrollbeträge der Düsseldorfer Tabelle werden nicht übernommen. Die Anwendung der Tabelle entbindet das Gericht jedoch nicht davon, in jedem Einzelfall auch die Angemessenheit des ermittelten Unterhaltsbetrages im Verhältnis zu den dem Unterhaltsschuldner verbleibenden Mitteln zu überprüfen.
2. Die Tabellensätze sind auf einen Unterhaltsschuldner zugeschnitten, der einem Ehegatten und zwei Kindern unterhaltspflichtig ist. Weicht die Zahl der Unterhaltsgläubiger nach oben oder unten von diesem Ausgangsfall ab, so ist dieser Tatsache durch angemessene Zu- oder Abschläge Rechnung zu tragen.
3. Befindet sich ein minderjähriges Kind in der Ausbildung, so ist die Vergütung, die es erhält, um die konkret belegten Werbungskosten zu bereinigen. Der verbleibende Betrag wird sowohl auf den Bar- als auch auf den Betreuungsunterhalt angerechnet, und zwar regelmäßig hälftig.
4. Den angemessenen Bedarf eines sich in der Ausbildung öder im Studium befindlichen Volljährigen bewerten die Senate im Regelfall mit 550 Euro. Lebt das Kind noch im Haushalt eines Elternteils/der Eltern, so ist im Einzelfall zu prüfen, ob sich dieses bedarfsmindernd auswirkt.
Der Betrag enthält nicht die Kosten einer Kranken- und Pflegeversicherung. In ihm sind alle Werbungskosten des Volljährigen in der üblichen Höhe enthalten. Das gilt auch für etwaige Fahrtkosten.
B. Ehegatten
Monatlicher notwendiger Bedarf des unterhaltsberechtigten Ehegatten:
gemeinsamer Haushalt mit dem Unterhaltsschuldner, selbst auch erwerbstätig: 570 Euro
gemeinsamer Haushalt mit dem Unterhaltsschuldner, selbst nicht erwerbstätig: 500 Euro
kein gemeinsamer Haushalt mit dem Unterhaltsschuldner, selbst auch erwerbstätig: 750 Euro
kein gemeinsamer Haushalt mit dem Unterhaltsschuldner, selbst nicht erwerbstätig: 650 Euro
C. Nicht eheliche Mutter/nicht ehelicher Vater, § 1615 l BGB
Monatlicher notwendiger Bedarf der betreuenden Mutter/des betreuenden Vaters: selbst auch erwerbstätig: 750 Euro
selbst nicht erwerbstätig: 650 Euro
II. Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen
1. Der Unterhaltsschuldner ist erwerbstätig. Ihm müssen gegenüber
a) minderjährigen und ihnen gleichgestellten Kindern 750 Euro
b) volljährigen Kindern 900 Euro
c) Ehegatten mit den unter a) genannten Kindern 750 Euro
d) Ehegatten ohne unterhaltsberechtigte Kinder 835 Euro
e) Eltern 1125 Euro
f) Mutter oder Vater eines nicht ehelichen Kindes 900 Euro verbleiben.
2. Der Unterhaltsschuldner ist endgültig aus dem Erwerbsleben ausgeschieden.
Ihm müssen gegenüber
a) minderjährigen und ihnen gleichgestellten Kindern 650 Euro
b) volljährigen Kindern 800 Euro
c) Ehegatten mit den unter a) genannten Kindern 650 Euro
d) Ehegatten ohne unterhaltsberechtigte Kinder 780 Euro
e) Eltern 1020 Euro
f) Mutter oder Vater eines nicht ehelichen Kindes 800 Euro verbleiben.
III. Grundsätze
1. Bei einem Zusammenleben in einer häuslichen Gemeinschaft kommt eine Wohnkosten- und Haushaltsersparnis und damit eine Herabsetzung der Bedarfs- und Selbstbehaltssätze in Betracht.
2. Bei der Bereinigung des Erwerbseinkommens werden berufsbedingte Aufwendungen nicht pauschal, sondern nur in der konkret dargelegten Höhe berücksichtigt. Nachgewiesene notwendige, Fahrkosten zur und von der Arbeitsstätte werden mit 0,22 Euro pro gefahrenen Kilometer berücksichtigt. Hierin sind Anschaffungs-, Reparatur- und sonstige Betriebskosten enthalten.
3. In Mangelfällen rechnen die Senate mit den Regelbeträgen und den vorgenannten Bedarfs- und Selbstbehaltssätzen.