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Ölspur – Kein Aufwendungsersatz für Gemeinde nach Beseitigung

Oberverwaltungsgericht Münster

Az.: 9 A 4239/04

Urteil vom 16.02.2007

Vorinstanz: Verwaltungsgericht Köln, Az.: 14 K 3671/02


Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt vom Beklagten Kostenersatz für die Beseitigung einer Ölspur.

Am Sonntag, dem 5. November 2000, erfolgte telefonisch eine Meldung an die Feuerwehr der Klägerin, dass sich in X. -C. auf der S. Straße (L 182n) eine Ölspur auf der Fahrbahn befinde. Gemäß dem Einsatzbericht befand sich im Kreuzungsbereich H…-/J…straße …, im Verteilerkreis J…straße sowie auf der Abbiegespur zur L 150 eine etwa 300 m lange Ölspur. Nach den Angaben des Einsatzleiters in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht befand sich in der Abbiegespur von der L 182n zur L 150 eine geschlossene, ca. 50 cm breite Ölspur. Zwischen Abbiegespur und dem Kreisel gab es einige Ölflecken. Im Kreisel selbst befand sich ebenfalls eine geschlossene Ölspur. Die Einsatzkräfte streuten die geschlossenen Ölspuren sowie die größeren Ölflecken mit Bindemittel (6 Säcke entsprechend etwa 120 kg) ab, rieben es mit dem Besen über die Straße, nahmen es anschließend auf und entsorgten es. Der Verursacher der Ölspur ist unbekannt.

Für die L 182n (S1. Straße/Im I.) gibt es im gesamten Stadtgebiet der Klägerin keine festgesetzte Ortsdurchfahrt. Die Straßen im Gewerbegebiet C. sind Gemeindestraßen.

Am 22. Januar 2002 hat die Klägerin beim Amtsgericht F. wegen des Feuerwehreinsatzes gegen den Beklagten den Erlass eines Mahnbescheids in Höhe von 310,87 EUR mit Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab dem 6. Februar 2001 beantragt. Gegen den Mahnbescheid hat der Beklagte rechtzeitig Widerspruch erhoben. Durch Beschluss vom 26. April 2002 – 4 C 154/02 – hat das Amtsgericht F. den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Köln verwiesen.

Die Klägerin hat vorgetragen, sie besitze nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) Anspruch auf Ersatz der für die Beseitigung der Ölspur getätigten Aufwendungen. Die §§ 677 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) seien, auch im Verhältnis der Behörden untereinander, entsprechend anwendbar. Sie habe mit der Beseitigung der Ölspur ein Geschäft des Landesbetriebs Straßenbau Nordrhein-Westfalen (im Folgenden: Landesbetrieb) besorgt. Im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht sei der Landesbetrieb verpflichtet gewesen, bei einer Ölspur im Straßenraum einer Landesstraße entsprechende Sicherungsmaßnahmen zur Erhaltung des ordnungsgemäßen Zustands vorzunehmen. Da die Einsatzkräfte gewusst hätten, dass sich der Einsatzort im Bereich einer Landesstraße befinde, hätten sie mit Fremdgeschäftsführungswillen gehandelt. Im Übrigen werde der Fremdgeschäftsführungswille vermutet. Ein Auftrag zur getätigten Geschäftsbesorgung ergebe sich nicht aus § 1 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) vom 10. Februar 1998 (GV. NRW. S. 122). Die Ölspur habe nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg keinen Unglücksfall begründet. Ein Unglücksfall sei auch wegen des geringen Umfangs der Ölspur nicht anzunehmen, zumal keine erhebliche Gefahr bestanden habe. Wegen der Verkehrssicherungspflicht des Beklagten habe die Übernahme der Geschäftsführung durch sie auch dessen Interesse entsprochen. Auf der Grundlage ihrer Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme und den Kostenersatz bei Leistungen der Feuerwehr vom 16. November 1992 in der Fassung vom 3. Juli 2001 errechne sich der Betrag von 608,00 DM. Entgegen der Auffassung des Beklagten habe das Ölbindemittel nicht auf der Straße belassen werden können. Derartiges sei nicht so effektiv wie die endgültige Beseitigung der Verschmutzung. Zudem sei es wirtschaftlich gewesen, die Verschmutzung in einem Arbeitsgang vollständig zu beseitigen.

Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 310,87 EUR nebst Zinsen in Höhe von 4 % seit dem 22. Januar 2002 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Er hat vorgetragen, weil die Klägerin mit dem Feuerwehreinsatz eine eigene Aufgabe nach § 1 FSHG wahrgenommen habe, scheide ein Anspruch aus GoA aus. Eine – wie hier vorliegende – umfangreiche Ölspur auf der Fahrbahn einer öffentlichen Straße stelle einen Unglücksfall dar. Für dessen Bejahung komme es entscheidend darauf an, dass von der Ölspur eine für den Straßenverkehr und damit für eine Vielzahl von Verkehrsteilnehmern typische Gefährdung ausgehe. Weil es sich bei dem Feuerwehreinsatz um eine Hilfeleistung in einem Unglücksfall zur Gefahrenabwehr gehandelt habe, sei unerheblich, dass die Landesstraße in seiner Baulast stehe. Die Aufwendungen seien im Übrigen in ihrer Höhe nicht berechtigt. Es habe ausgereicht, die Ölspur nach Abstreuen mit Hinweisschildern abzusichern und die Entsorgung durch die zuständige Straßenmeisterei am darauffolgenden Montag vornehmen zu lassen.

Durch das angefochtene Urteil hat das Verwaltungsgericht das Verfahren im Umfang der Klagerücknahme (bezüglich der Zinshöhe und der Dauer der Verzinsung) eingestellt und im Übrigen die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin besitze keinen Anspruch aus GoA. Der Feuerwehreinsatz sei kein fremdes Geschäft gewesen. Die Einsatzkräfte hätten Hilfeleistung in einem Unglücksfall im Sinne von § 1 Satz 1 FSHG geleistet. Die Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg sei für Nordrhein- Westfalen nicht einschlägig. Zur Gefahrenbeseitigung habe auch die Aufnahme und Entsorgung des abgestreuten Bindemittels gehört. Im Bereich der Gemeindestraße habe die Feuerwehr wegen der Unterhaltungspflicht der Klägerin ohnehin kein fremdes Geschäft ausgeführt.

Zur Begründung ihrer rechtzeitig eingelegten (beschränkten) Berufung macht die Klägerin geltend, die Beseitigung der Ölspur im Bereich der L 182n sei für sie ein mit Fremdgeschäftsführungswillen ausgeführtes fremdes Geschäft gewesen. Die Beseitigungsmaßnahmen seien ureigene Aufgabe des Beklagten gewesen, da dieser Träger der Straßenbaulast und zudem verkehrssicherungspflichtig sei. Der unstrittig fehlende Bereitschaftsdienst des Beklagten ändere am erforderlichen Fremdgeschäftsführungswillen ebenso wenig wie der Verweis auf eine hier nicht gegebene konkurrierende Zuständigkeit ihrerseits. Denn dann sei der Beklagte nach den Grundsätzen des sog. Auch-fremden-Geschäfts zum Aufwendungsersatz verpflichtet. Der Aufwendungsersatzanspruch entfalle auch nicht mit Blick darauf, dass sie kraft Gesetzes zum unentgeltlichen Tätigwerden verpflichtet gewesen sei. Es habe kein Unglücksfall vorgelegen. Der Eintritt eines Schadens sei nicht, wie erforderlich, in allernächster Zeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten gewesen. Ölspuren erhöhten lediglich die abstrakte Gefahr künftiger Schadenseintritte, ohne dass sich das Risiko des Schadenseintritts zur unmittelbar drohenden Gefahr verdichte. Da zudem keine erheblichen Gefahren für die Umwelt gedroht hätten, habe keine Pflichtige Feuerwehraufgabe vorgelegen. Nur eine derartige restriktive Auslegung des Begriffs „Unglücksfall“ verhindere, dass der gesetzlich großzügig eingeräumte Umfang des unentgeltlichen Feuerwehreinsatzes jedwede Begrenzung verliere. Nach Abzug der im Bereich der Gemeindestraßen entstandenen Kosten ergebe sich ein Aufwendungsersatzanspruch von 256,67 EUR.

Nehme man demgegenüber eine Hilfeleistung in einem Unglücksfall gemäß § 1 Abs. 1 FSHG an, so bestehe zumindest ein Aufwendungsersatzanspruch in Höhe von 57,26 EUR. Die klägerische Zuständigkeit habe jedenfalls mit dem Abstreuen der Verschmutzung aufgehört. Damit sei jedwede vom Öl ausgehende Gefahr dauerhaft beseitigt worden. Zumindest ab diesem Zeitpunkt habe kein Unglücksfall mehr vorgelegen. Etwaige Rutschgefahren und damit eine neue Gefahrenlage für nachfolgende Verkehrsteilnehmer durch das mit Öl versetzte Bindemittel stellten schon deswegen keinen Unglücksfall dar, weil es an dem hierfür erforderlichen Moment des Unerwarteten fehle.

Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil teilweise zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, an sie 256,67 EUR nebst Zinsen in Höhe von 4 % seit dem 22. Januar 2002 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er macht in Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens geltend, die Klägerin sei zu unentgeltlichem Handeln verpflichtet gewesen, da es sich um eine Hilfeleistung im Rahmen eines Unglücksfalles gehandelt habe. Die von der Klägerin gerügte „weite“ Auslegung des Begriffs „Unglücksfall“ führe nicht zu einer unzumutbaren Ausweitung des Umfangs unentgeltlicher Einsätze der Feuerwehren in Nordrhein-Westfalen. Das beklagte Land erfülle seine Verkehrssicherungspflicht in geeigneter und zumutbarer Weise durch Streckenwarte und Straßenwärter, die täglich u.a. Ölverschmutzungen abstreuten. Eine Rufbereitschaft außerhalb der üblichen Dienststunden vergleichbar derjenigen bei Bundesautobahnen sei wegen der geringeren Verkehrsdichte hinsichtlich des übrigen Straßennetzes nicht zu gewährleisten. Der etwaige Fremdgeschäftsführungswille der Klägerin ändere nichts daran, dass sie eine Pflichtaufgabe nach § 1 Abs. 1 FSHG wahrgenommen habe. Wäre die klägerische Feuerwehr von der Polizei zur Hilfe gerufen worden, so wäre ebenfalls kein Aufwendungsersatzanspruch gegeben, weil sie die Beseitigung der Ölspur dann lediglich als Amtshilfe ausgeführt haben würde. Bei Verkehrsunfällen bestehe im Übrigen ein Aufwendungsersatzanspruch.

Der Vertreter des öffentlichen Interesses macht geltend, der Gesetzgeber habe mit dem Begriff „Unglücksfall“ keine Eil- oder Auffangzuständigkeit der Feuerwehr begründen wollen. § 1 FSHG sei immer dann nicht einschlägig, wenn die Gefahrenbeseitigung in die originäre Zuständigkeit einer anderen Behörde falle. Beseitigten gemeindliche Feuerwehren bei Nichterreichbarkeit der zuständigen Straßenmeistereien Ölunfälle oder ähnliche Verunreinigungen auf öffentlichen Straßen, erfüllten sie – solange keine akuten Umweltgefahren drohten – eine dem Träger der Straßenbaulast obliegende Aufgabe. Die zunehmende Belastung der ehrenamtlichen Mitarbeiter der Feuerwehren durch „feuerwehrfremde“ Einsätze werde mit Sorge gesehen. Im Übrigen werde die Beseitigung von Ölspuren auf Bundes- und Landesstraßen durch gemeindliche Feuerwehren zwischenzeitlich auf der Grundlage der Erlasse des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 29. Juli 2004 und des Ministeriums für Verkehr, Energie und Landesplanung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 7. Juli 2004 gehandhabt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte in diesem sowie in dem Verfahren VG Köln -14 K 1486/01 – und des von der Klägerin vorgelegten Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin besitzt keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von 256,677 EUR bzw. 57,26 EUR. Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus spezialgesetzlichen Vorschriften (1.) noch als Aufwendungsersatzanspruch gemäß einer öffentlich-rechtlichen GoA (2.) oder als öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch (3.).

1.

Die Klägerin kann den geltend gemachten Anspruch nicht auf spezialgesetzliche Vorschriften stützen. Insbesondere scheidet ein Anspruch gemäß §§ 77 Abs. 1 Satz 1, 55 Abs. 2 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) i.V.m. § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 der Kostenordnung zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz ersichtlich aus. Nach § 76 VwVG NRW sind Zwangsmittel gegen Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts unzulässig, soweit nicht – wie in § 78 VwVG NRW betreffend Geldforderungen -etwas Anderes bestimmt ist. Zudem hat hier nicht die örtliche Ordnungsbehörde der Klägerin (vgl. § 3 Abs. 1 des Ordnungsbehördengesetzes) gehandelt.

2.

Der geltend gemachte Anspruch lässt sich auch nicht auf die entsprechende Anwendung der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über eine Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB), so genannte öffentlich-rechtliche Geschäftsführung ohne Auftrag, stützen. Die Bestimmungen der GoA sind mit Blick auf § 41 FSHG nicht anwendbar (a). Im Hinblick auf die stattgefundene Wahrnehmung einer Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung (vgl. § 1 Abs. 1, § 4 FSHG) hat die Klägerin vorliegend zudem nicht „ohne Auftrag“ gehandelt (b). Ob der für die Anwendung der Rechtsfolgen der GoA erforderliche Fremdgeschäftsführungswille vor dem Hintergrund einer pflichtgebundenen Geschäftsführung fehlte, kann daher auf sich beruhen (c).

a) Die Vorschriften der §§ 677 ff. BGB sind hier schon nicht entsprechend anwendbar. Durch § 41 FSHG hat der Landesgesetzgeber eine die Vorschriften der Geschäftsführung ohne Auftrag ausschließende Regelung des Kostenersatzanspruches der Feuerwehr für Pflichteinsätze getroffen (aa). Ein solcher Pflichteinsatz lag hier vor (bb).

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aa) § 41 FSHG schließt die Anwendung der öffentlich-rechtlichen GoA für Feuerwehreinsätze im Rahmen der den Gemeinden und Kreisen nach dem FSHG obliegenden Aufgaben aus. Allerdings sind die bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag grundsätzlich auch im öffentlichen Recht anwendbar (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 28. März 2003 – 6 B 22.03 -, Buchholz 442.066 § 53 TKG Nr. 2, sowie Urteil vom 6. September 1988 – 4 C 5.86 -, BVerwGE 80, 170).

Eine entsprechende Anwendung der §§ 677 ff. BGB kommt aber nur in Betracht, wenn das öffentliche Recht insoweit eine „planwidrige Lücke“ aufweist. Das ist nicht anzunehmen, wenn die einschlägigen Bestimmungen des öffentlichen Rechts die Frage, wer ein bestimmtes Geschäft vorzunehmen hat, abschließend beantworten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. März 2003, a.a.O).

Gleiches gilt für Fälle der Geschäftsbesorgung, in denen das Gesetz den Handelnden zum unentgeltlichen Tätigwerden verpflichtet (vgl. BGH, Urteile vom 20. Juni 1963 – VII ZR 263/61 -, BGHZ 40, 28, sowie vom 13. November 2003 – IM ZR 70/03 -, BGHZ 156, 394; Seiler, in Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Band 4, 4. Auflage 2005, Vor § 677 Rdnr. 24 m.w.N.; Sprau, in: Palandt, BGB, 66. Auflage 2007, Einf. v. § 677 Rdnr. 13).

So liegt der Fall hier. In § 41 Abs. 1 FSHG hat der Landesgesetzgeber die grundsätzliche Unentgeltlichkeit von Pflichteinsätzen der Feuerwehren geregelt. Nach dieser Vorschrift sind die Einsätze im Rahmen der den Gemeinden und Kreisen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben unentgeltlich, sofern nicht in Abs. 2 etwas anderes bestimmt ist. Nach Abs. 2 können die Gemeinden in bestimmten, abschließend aufgezählten Fällen Ersatz der ihnen durch Einsätze entstandenen Kosten verlangen (vgl. Steegmann, Recht des Feuerschutzes und des Rettungsdienstes in Nordrhein-Westfalen, 4. Auflage, Stand: Dezember 2006, § 41 FSHG Rdnr. 37 a m.w.N).

Für Pflichteinsätze der Feuerwehren in Nordrhein-Westfalen (vgl. § 1 Abs. 1 FSHG) gilt mithin grundsätzlich das so genannte Entstehungsprinzip, wonach der Träger einer jeden Behörde die Kosten der von dieser eingeleiteten und durchgeführten Maßnahmen im Verhältnis zu anderen Behörden zu tragen hat (vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. April 1986 – 7 A 634/84 -, DVBI. 1986, 784).

Dieses durch die systematische Betrachtung des § 41 FSHG gefundene Ergebnis wird durch die geschichtliche Entwicklung bestätigt. So hat bereits der Gesetzgeber des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung bei Unglücksfällen und öffentlichen Notständen vom 25. Februar 1975 (GV. NRW. S. 182) die grundsätzliche Unentgeltlichkeit der Pflichtaufgaben der Feuerwehr festgeschrieben und Ansprüche auf Ersatz der Aufwendungen nur für Einsätze bei vorsätzlicher Brandstiftung und gegen Verursacher in Fällen der Gefährdungshaftung nach bundesrechtlichen Vorschriften als unberührt bleibend geregelt (vgl. § 36 des Gesetzes) (vgl. hierzu Gesetzentwurf der Landesregierung, LT-Drs. 7/3961, S. 1, 21).

Der spätere Gesetzentwurf der Landesregierung bezüglich des Gesetzes zur Änderung dieses Gesetzes stellte neben einer Erweiterung des Pflichtenkreises der Feuerwehren, etwa bei der Beseitigung ölverschmutzten Erdreichs, eine Tendenz der Rechtsprechung fest, die Aufgabenstellung der Feuerwehren erweiternd auszulegen mit der Folge, dass den Gemeinden im Bereich u.a. der technischen Hilfeleistung erhebliche zusätzliche Kosten entstünden. Der Gesetzgeber nahm dies zum Anlass, unter Beibehaltung des Grundsatzes der Unentgeltlichkeit Regelungen über die Kostenerstattung vom Verursacher, dem Kraftfahrzeughalter oder anderen Verantwortlichen in Fällen der Gefährdungshaftung in § 36 Abs. 2 FSHG vom 14. März 1989 (GV. NRW. S. 102) einzuführen (vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung, LT-Drs. 10/3232, S. 1, 2, 5 bis 7, 14 f).

Vor diesem Hintergrund führte eine uneingeschränkte Anwendung der öffentlichrechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag in Fällen der vorliegenden Art, in denen der Kostenträger für Pflichteinsätze seiner Feuerwehr bei unbekanntem Verursacher Kostenersatz von einer anderen Behörde beansprucht, dazu, dass die in §§ 40 f. FSHG festgelegte Risikozuordnung von Kosten unterlaufen würde (vgl. in diesem Zusammenhang auch Bayerisches Oberstes Landesgericht, Urteil vom 25. Februar 2002 – 1Z RR 331/99 -, BayVBI. 2002, 502 zu einer ähnlichen Vorschrift des bayerischen Landesrechts).

bb) Die von der Feuerwehr der Klägerin außerhalb der üblichen Dienststunden des Trägers der Straßenbaulast durchgeführten Arbeiten bezüglich der L 182n (Abstreuen der Ölspur mit Bindemittel, Aufnehmen des abgestreuten Bindemittels sowie dessen Entsorgung) stellen insgesamt einen Einsatz im Rahmen der der Klägerin nach § 1 Abs. 1 FSHG obliegenden Aufgaben dar, der gegenüber dem Beklagten nach § 41 Abs. 1 FSHG unentgeltlich ist. Gemäß § 1 Abs. 1 FSHG unterhalten die Gemeinden den örtlichen Verhältnissen entsprechende leistungsfähige Feuerwehren, um u.a. bei Unglücksfällen Hilfe zu leisten. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist insbesondere das Tatbestandsmerkmal des Unglücksfalls zu bejahen. Hierunter ist jedes Ereignis zu verstehen, das mit einer gewissen Plötzlichkeit eintritt und eine erhebliche Gefahr für Menschen oder Sachen bringt oder zu bringen droht. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob die Gefahrenlage dem Gefährdeten von außen zugestoßen oder von seinem Willen hervorgerufen ist. Das Merkmal des „Unerwarteten“ wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass den Betroffenen ein Verschulden am Schadenseintritt trifft und er die Gefahrenlage selbst herbeiführt (vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. September 1985 – 2 A 3119/83 -, DÖV 1986, 120; Steegmann, a.a.O., § 1 FSHG Rdnr. 45 ff. m.w.N).

Ausgehend hiervon stellt die am 5. November 2000 in der Abbiegespur der L 182n zur L 150 befindliche geschlossene Ölspur von etwa 50 cm Breite ebenso wie die geschlossene Ölspur im Kreisel der L 182n ohne weiteres einen Unglücksfall dar. Unabhängig davon, ob von dieser Ölspur eine Umweltgefährdung ausging, bestand für eine Vielzahl von Verkehrsteilnehmern auf der Landesstraße eine erhebliche Gefahr. Das gilt für Kraftfahrzeuge, insbesondere aber auch für Motorräder. Diese können erfahrungsgemäß auf Ölspuren ins Rutschen geraten. Das gilt umso mehr, wenn – wie hier – der Straßenverlauf an den betreffenden Stellen einen Fahrtrichtungswechsel verlangt (Verkehrskreisel, Abbiegespur). Insoweit konnte es nicht nur zu erheblichen Sach-, sondern auch zu schweren Personenschäden kommen.

Nicht zu folgen ist der Auffassung der Klägerin, wonach im Hinblick auf die Rechtsprechung des Baden-Württembergischen Verwaltungsgerichtshofs das Merkmal eines Unglücksfalls nicht erfüllt ist. Hiernach löst eine von Kraftfahrzeugen hinterlassene Ölspur in der Regel keinen öffentlichen Notstand im Sinne des Baden-Württembergischen Feuerwehrgesetzes aus.

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 9. August 2001 – 1 S 523/01 -, KStZ 2002, 99, vgl. auch Urteile vom 7. Dezember 1992 – 1 S 2079/92 -, NJW 1993, 1543, und vom 18. November 1991 – 1 S 269/91 -, DÖV 1992, 267.

Der nordrhein-westfälische Landesgesetzgeber hat, wie dargelegt, auch das Vorliegen eines Unglücksfalls zum Anknüpfungspunkt eines Pflichteinsatzes der Feuerwehr gewählt. Hiergegen lässt sich nicht anführen, dass § 1 Abs. 1 FSHG auch von „solchen öffentlichen Notständen“ spricht, die durch Naturereignisse, Explosionen oder ähnliche Vorkommnisse verursacht werden“. Ersichtlich stehen die Begriffe „Unglücksfälle“ und „öffentliche Notstände“ gleichberechtigt nebeneinander. Das Vorliegen eines Unglücksfalls setzt mithin im Gegensatz zur Rechtslage in Baden-Württemberg nicht voraus, dass durch den Unglücksfall ein öffentlicher Notstand verursacht wird.

Gegen die Annahme eines Unglücksfalls im Sinne von § 1 Abs. 1 FSHG lässt sich auch nicht anführen, es habe lediglich eine einfache Notlage bestanden, deren Beseitigung nicht zu den Pflichtaufgaben der Feuerwehr gehört. Mit Blick auf die zuvor dargestellte erhebliche Gefährdungssituation bezüglich nachfolgender Verkehrsteilnehmer kann von einer einfachen Notlage keine Rede sein.

Soweit die Klägerin im Berufungsverfahren geltend gemacht hat, Ölspuren im öffentlichen Verkehrsraum führten lediglich zu einer abstrakten Gefahr künftiger Schadenseintritte, ist dem ebenfalls nicht zu folgen. Voraussetzung für einen Unglücksfall ist, wie dargelegt, nur, dass ein mit gewisser Plötzlichkeit eintretendes Ereignis eine erhebliche Gefahr für Menschen oder Sachen bringt oder zu bringen droht. Demgegenüber kommt es nicht darauf an, ob der Eintritt des Schadens in allernächster Zeit und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Die Klägerin geht insoweit von der auf Nordrhein-Westfalen nicht übertragbaren baden-württembergischen Rechtsprechung zum öffentlichen Notstand aus (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. November 1992 – 1 S 2727/91 -, NVwZ-RR1994, 52).

Dabei verengt die Klägerin den Gefahrenbegriff durch Aufstellen eines strengeren Zeitmoments sowie einer erhöhten Wahrscheinlichkeitsanforderung, die im FSHG so nicht angelegt ist (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 9. August 2001, a.a.O., dereine Gefahr für nachfolgende Verkehrsteilnehmer durch Öl auf einer asphaltierten Straße bejaht).

Das Abstreuen der Ölspuren, das Aufnehmen des Bindemittels sowie dessen Entsorgung stellen insgesamt eine Hilfeleistung im Sinne von § 1 Satz 1 FSHG dar. Entgegen der klägerischen Auffassung ist durch das Abstreuen der Ölspur nicht jede hiervon ausgehende Gefahr dauerhaft beseitigt worden. Das Aufnehmen des Ölbindemittels sowie dessen Beseitigung stellen keine Beseitigung von Folgeschäden nach Beendigung einer Gefahrensituation dar, die nicht zu den Pflichtaufgaben der Feuerwehren gehören (vgl. hierzu Steegmann, a.a.O., § 1 Rdnr. 56).

Maßgebliches Abgrenzungskriterium zwischen der Wahrnehmung von Pflichtaufgaben seitens der Feuerwehr und der nichtpflichtigen Beseitigung von Folgeschäden ist die wirksame Beseitigung der Gefahrenlage. Es kommt darauf an, ob die öffentliche Sicherheit wiederhergestellt ist. Gemessen hieran würde das Belassen von Bindemittel auf der Fahrbahn unter Aufstellen von Hinweis-/ Geschwindigkeitsbegrenzungsschildern die entstandene Gefahrenlage jedenfalls nicht nachhaltig und wirksam beseitigen. Insoweit ist unerheblich, ob ein derartiges Vorgehen ausreichte, um etwaige Amtshaftungsansprüche auszuschließen (vgl. hierzu OLG Hamm, Urteil vom 10. November 1992 – 9 U 17/92 -, NZV 1993, 192).

Im vorliegenden Zusammenhang ist vielmehr entscheidend, dass das auf der Fahrbahn mittlerweile befindliche Ölbindemittel ohne weitere Maßnahmen, wie etwa Geschwindigkeitsbegrenzungen oder Warnschilder für nachfolgende Verkehrsteilnehmer, insbesondere Motorradfahrer, weiterhin die Gefahr des Ausrutschens mit sich brachte. Vor diesem Hintergrund stellt die von der Feuerwehr der Klägerin durchgeführte Aufnahme und anschließende Entsorgung des Ölbindemittels ungeachtet der Frage, ob Einsatzkräften bei der insoweit maßgeblichen ex-ante-Betrachtung ein Einschätzungs- und Prognosespielraum einzuräumen ist, eine Hilfeleistung im Sinne von § 1 Abs. 1 FSHG dar (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 8. September 1999 – 5 UE 4085/98 -, KStZ2000, 112; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 9. August 2001, a.a.O.; tlw. a.A: Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen, Erlass vom 29. Juli 2004 (Aktenzeichen 72-52.01.03), sowie Ministerium für Verkehr, Energie und Landesplanung des Landes Nordrhein-Westfalen, Erlass vom 7. Juli 2004 (Aktenzeichen III B 1-10-74(15))).

Gegen dieses Ergebnis lässt sich nicht einwenden, aus § 42 Abs. 1 FSHG ergebe sich, dass in Fällen der originären Zuständigkeit anderer Behörden eine Zuständigkeit gemäß § 1 Abs. 1 FSHG ausscheide. Nach § 42 Abs. 1 FSHG bleibt die Zuständigkeit anderer Behörden hinsichtlich des Feuerschutzes sowie der Hilfeleistung bei Unglücksfällen und öffentlichen Notständen unberührt. Selbst wenn man – was in diesem Zusammenhang zunächst auf sich beruhen kann – zu Gunsten der Klägerin annimmt, dass der Landesbetrieb Straßenbau NRW und wegen dessen rechtlicher Unselbständigkeit (vgl. § 14 a Abs. 1 des Landesorganisationsgesetzes) damit letztlich der Beklagte mit Blick auf die Verkehrssicherungspflicht des Trägers der Straßenbaulast (vgl. die §§ 9 Abs. 1, 9a Abs. 1, 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen) für die Sicherung und Beseitigung entdeckter Ölspuren im öffentlichen Verkehrsraum zuständig ist, so schließt dies nicht nach § 42 Abs. 1 FSHG die Zuständigkeit der Feuerwehr der Klägerin aus. Das Gegenteil ist der Fall. § 42 Abs. 1 FSHG stellt lediglich klar, dass die Zuständigkeit anderer Behörden als der im FSHG genannten Aufgabenträger bestehen bleibt, soweit sie ebenfalls für den Feuerschutz und die Hilfeleistung zuständig sind (vgl. Schneider, Feuerschutzhilfeleistungsgesetz Nordrhein-Westfalen, 7. Auflage 2001, § 42 FSHG Anmerkung 1.1).

Die (weitere) Erwägung des Vertreters des öffentlichen Interesses, die zunehmende Belastung der ehrenamtlichen Mitarbeiter der Feuerwehren durch „feuerwehrfremde“ Einsätze werde mit Sorge gesehen, erweist sich vor dem Hintergrund der vorangegangenen Ausführungen unabhängig davon, dass diese Überlegung betreffend Feuerwehreinsätze der in Rede stehenden Art in der Sache nicht zutrifft, als rechtlich nicht erheblich.

b) Ungeachtet der fehlenden Anwendbarkeit der Vorschriften über die öffentlichrechtliche GoA scheidet ein Aufwendungsersatzanspruch nach diesem Rechtsinstitut auch deshalb aus, weil die Einsatzkräfte der klägerischen Feuerwehr – wie dargelegt – kraft ausdrücklicher gesetzlicher Verpflichtung nach § 1 Abs. 1 FSHG, also nicht – wie für die GoA erforderlich – ohne Auftrag gehandelt haben (vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 15. April 1964 – 5 C 50.63 -, BVerwGE 18, 221; OVG NRW, Urteil vom 21. April 1986, a.a.O.; Hamb. OVG, Urteil vom 4. November 1993 – Bf VII 3/91 -, NVwZ-RR 1995, 369).

c) Ob der für die Anwendung der Rechtsfolgen der GoA erforderliche Fremdgeschäftsführungswille der Klägerin vor dem Hintergrund einer pflichtgebundenen Geschäftsführung fehlte (vgl. in diesem Zusammenhang BGH, Urteil vom 22. Februar 1971 – IM ZR 205/67 -, VersR 1971, 626; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 1992 – 8 B 1.92 -, NVwZ 1992, 672) kann daher auf sich beruhen.

Nach den vorstehenden Ausführungen bedarf es keiner näheren Erörterung, dass die Klage auch nicht insoweit, d.h. in Höhe von 57,26 Euro, begründet ist, als die Klägerin Ersatz der Aufwendungen für die Aufnahme, den Abtransport und die Entsorgung des kontaminierten Ölbindemittels beansprucht.

3.

Die Klage ist schließlich nicht unter dem Gesichtspunkt eines öffentlichrechtlichen Erstattungsanspruchs begründet. Der als eigenständiges Rechtsinstitut des allgemeinen Verwaltungsrechts anerkannte öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch ist dadurch gekennzeichnet, dass eine mit der Rechtslage nicht übereinstimmende Vermögenslage durch Erstattung auszugleichen, d.h. der beim Begünstigen zu Unrecht bestehende Vermögensvorteil abzuschöpfen ist.

Diese Voraussetzungen liegen schon deshalb nicht vor, weil die hier eingetretene Vermögenslage mit der Rechtslage übereinstimmt. Wie dargelegt, hat die Feuerwehr der Klägerin die Maßnahmen zur vollständigen Beseitigung der am 5. November 2000 festgestellten Ölspuren in Erfüllung ihrer sich aus dem FSHG ergebenden Verpflichtungen vorgenommen. Das Handeln in Wahrnehmung der Verpflichtungen nach dem FSHG stellte im Übrigen zugleich den Rechtsgrund dafür dar, dass der Beklagte die etwaig erlangte Befreiung seiner Verkehrssicherungspflichten nach dem Straßen- und Wegegesetz NRW behalten darf, ohne dafür an die Klägerin, die durch das Handeln ihrer Feuerwehreinsatzkräfte diese etwaige Befreiung herbeigeführt hat, einen Ausgleich zahlen zu müssen (vgl. in diesem Zusammenhang BGH, Urteil vom 18. September 1986 – IM ZR 227/84 -, BGHZ 98, 235).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.

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