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Umgangsregelung bei zerstrittenen, weit voneinander entfernt lebenden Eltern

Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 9 UF 168/18 – Beschluss vom 06.12.2018

I. Auf die Beschwerde des Kindesvaters vom 30. August 2018 wird der Beschluss des Amtsgerichts Königs Wusterhausen vom 23. Juli 2018 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

In Abänderung der gerichtlich gebilligten Umgangsregelung der Kindeseltern vom 3. Januar 2018 (Oberlandesgericht Dresden – 22 UF 1073/17) wird der Umgang des Kindesvaters mit dem betroffenen Kind wie folgt geregelt:

1. Der regelmäßige Umgang findet in den geraden Kalenderwochen von Freitag 17:00 Uhr bis Sonntag 18:00 Uhr statt.

2. Der Ferienumgang findet beginnend ab den Sommerferien 2019 jeweils in der ersten Woche der Sommer-/Herbst-/Winter- und Osterferien, beginnend mit dem ersten kalendermäßigen Ferientag um 10:00 Uhr und endend sieben Tage später um 18:00 Uhr, statt.

3. Zu den genannten Zeiten holt der Kindesvater das betroffene Kind unter der Wohnanschrift der Antragstellerin ab bzw. bringt es dorthin zurück.

4. Bei schuldhafter Zuwiderhandlung gegen die sich aus diesen Beschluss ergebenden Verpflichtungen kann das Gericht gegenüber dem verpflichteten Ordnungsgeld bis zur Höhe von 25.000 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten anordnen. Verspricht die Anordnung eines Ordnungsgeldes kein Erfolg, kann das Gericht Ordnungshaft bis zu sechs Monate anordnen. Die Festsetzung eines Ordnungsgeldes unterbleibt, wenn der Verpflichtete Gründe vorträgt, aus denen sich ergibt, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat.

Die weitergehende Beschwerde des Kindesvaters wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten der Beschwerde trägt der Kindesvater.

III. Der Wert des Verfahrens beträgt 3.000 €.

IV. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

V. Der Antrag der Kindesmutter vom 27. November 2018 auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Gründe

Die gemäß §§ 58 ff. FamFG statthafte und in zulässiger Weise eingelegte Beschwerde des Kindesvaters hat lediglich im Umfange des Tenors und daher insoweit Erfolg, als der in der angefochtenen Entscheidung erst ab Juni 2019 angeordneter Umgang nunmehr sogleich zu erfolgen hat; im Übrigen und daher weitgehend bleibt sie ohne Erfolg, sie ist insoweit unbegründet.

Wegen des Sachverhalts wird zunächst auf die zutreffenden und von den Beteiligten insoweit auch nicht in Frage gestellten Ausführungen des Amtsgerichts in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

I. Die Abänderung der gerichtlich gebilligten Umgangsregelung vom 3. Januar 2018 (Oberlandesgericht Dresden – 22 UF 1073/17) ist geboten, da angesichts der weiten Entfernung der Elternhaushalte voneinander und der aktuellen Entwicklungen ein triftiger Grund für eine Neuregelung gem. § 1696 Abs. 1 BGB gegeben ist.

Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil und jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt (§ 1684 Abs. 1 BGB). Das Umgangsrecht eines Elternteils folgt unmittelbar aus dem Elterngrundrecht aus Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG und steht gegebenenfalls in Konkurrenz zum Sorgerecht des anderen Elternteils und zu den Rechten des Kindes als selbständigem Grundrechtsträger. Aufgabe der gerichtlichen Umgangsregelung ist deshalb, die gleichermaßen mit Verfassungsrang ausgestatteten Positionen der Beteiligten in eine verfassungskonforme Konkordanz zu bringen. Hierbei ist insbesondere zu beachten, dass die verfassungsmäßigen Elternrechte dadurch relativiert sind, dass sie nur im Interesse des Kindes bestehen. Die in Art. 6 GG zum Ausdruck kommende Pflichtbindung der Elternrechte ist mit der Subjektstellung des Kindes nur in Einklang zu bringen, wenn das Elternrecht als ein dem Kindeswohl dienendes Recht verstanden wird. Somit besteht auch das Umgangsrecht eines Elternteils nur im Interesse des Kindes und ist seinem Umfang nach unmittelbar durch das Kindeswohl begrenzt (vgl. zu allem Obermann, FamRZ 2016, 1031 ff m.w.N.).

Die gerichtliche Festlegung des Umgangsumfangs ist eine bloß quantitative Frage. Selbst eine Umgangsregelung, die einem Wechselmodell gleichkommt, ist daher nicht ausgeschlossen. In Konfliktbeziehungen begegnet allerdings auch eine Ausdehnung der Umgangsregelung, die einem Wechselmodell nahekommt, Bedenken. Es gelten für eine solche Umgangsregelung daher die gleichen Grundsätze, wie sie für die gemeinsame elterliche Sorge gelten. Ein paritätisches Wechselmodell auf der Ebene des Umgangs scheidet damit ebenso wie eine gemeinsame elterliche Sorge im Fall hoher elterlicher Konfliktbelastung aus. Entscheidender Maßstab für die Regelung im Einzelfall ist letztlich die für das konkrete Kind beste Alternative: Dies bestimmt sich allein nach dem Kindeswohl (BGH FamRZ 2017, 532). Bereits eine erhebliche Belastung des Kindes durch Kommunikationsschwierigkeiten steht der gemeinsamen Sorge entgegen, eine vollständige Kommunikationsverweigerung der Eltern muss nicht gegeben sein. Diese Belastung des Kindes muss nicht bereits tatsächlich bestehen, es genügt die begründete Befürchtung, dass es zu einer solchen Belastung kommt (BGH a.a.O.).

Umgangsregelung bei zerstrittenen, weit voneinander entfernt lebenden Eltern
(Symbolfoto: Von Tero Vesalainen/Shutterstock.com)

Im Übrigen ist stets zu bedenken, dass die Gewährung des Umgangs auch unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten in der gegenwärtigen konkreten Situation zu erfolgen hat (vgl. auch OLG Hamburg FamRZ 2017, 1140).

2. Für eine Umgangsregelung über die vom Amtsgericht angeordnete und mit dem vorliegenden Beschluss ergänzte Umgangsregelung hinaus, d. h. für die Anordnung eines Betreuungsmodells im Sinne einer paritätischen Betreuung, wie es der Vater begehrt, liegen triftige, das Wohl der betroffenen Kinder nachhaltig berührende Gründe i.S.v. § 1696 Abs. 1 BGB nicht vor. Es ist zu berücksichtigen, dass die Anordnung eines (umgangsrechtlichen) Wechselmodells aufgrund der stark zerstrittenen Kindeseltern, die – leider lediglich insoweit einvernehmlich – einer Kooperation- und Kompromissfähigkeit hinsichtlich der zu gestaltenden Umgänge vermissen lassen, ausscheidet. Diese Zerstrittenheit zeigt sich auch an den außerhalb des hiesigen Verfahrens geführten Streitigkeiten der Kindeseltern, beispielsweise an der Strafanzeige des Kindesvaters gegen die Kindesmutter wegen Kindesentführung. Eine familiäre Umgebung des Kindes, in der ein hohes Konfliktpotential herrscht, wirkt sich aber zwangsläufig negativ auf das Kindeswohl aus, sodass ein – gemessene an einem Wechselmodell – eingeschränkter Kontakt zum nicht betreuenden Elternteil dem Wohl des Kindes besser entspricht als eine Aufrechterhaltung der Kontakte, wenn diese von dauernden Streitereien der Eltern begleitet sind (BGH FamRZ 2017, 532; OLG Frankfurt v. 16.10.2018 – 1 UF 74/18, juris). Besteht zwischen den Eltern keine ausreichende Kommunikations- und Kooperationsbasis, so kommt auch kein in einer Weise stark erweiterter Umgang in Betracht, weil dieser einen – dann fehlenden – regelmäßigen Austausch und eine regelmäßige Abstimmung der Kindeseltern über die Kinder betreffende Alltagsfragen und -belange erfordert (OLG Koblenz FamRZ 2018, 507).

Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichtes in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen werden.

3. Bei der Festlegung des Umgangs ist anhand des Kindeswohls auch die jeweilige tatsächliche Gegebenheit zu berücksichtigen, vgl. zuvor. Insoweit sind insbesondere die Belastbarkeit des Kindes, die bisherige Intensität seiner Beziehungen zum Umgangsberechtigten und seine Vertrautheit mit diesem, die räumliche Entfernung der Eltern voneinander, die Interessen und Bindungen von Kind und Eltern, das Verhältnis letzterer zueinander, die persönliche, berufliche und Wohnsituation sowie Betreuungsmöglichkeiten des Umgangsberechtigten, der Wille des Kindes, soweit er mit seinem Wohl vereinbar ist, sowie dessen Alter und dadurch bedingtes Zeitempfinden, sein Entwicklungs- und Gesundheitszustand und das Konfliktniveau zwischen den Eltern in den Blick zu nehmen (vgl. OLG Saarbrücken FamRZ 2015, 62; OLG Saarbrücken NJW-RR 2013, 452; OLG Saarbrücken FamRZ 2011, 824).

a. Vorliegend ist wesentlich für die Bestimmung des Umgangs, dass es sich um ein sehr junges Kind handelt und zwischen den Wohnorten der Eltern eine Fahrtzeit von rund 2 – 2 ½ Stunden (je nach Fahrtstrecke 180 – 240 km) liegt. Insoweit bestehen bereits in allgemeiner Hinsicht Bedenken daran, eine zu nah getaktete Umgangsregelung anzuordnen. Ob eine Beeinträchtigung des Kindeswohls durch die gemäß der Anordnung des Amtsgerichts wahrgenommenen Umgänge tatsächlich entstanden ist – wie dies die Kindesmutter in ihrem letzten Schriftsatz vermitteln will -, kann dabei dahinstehen. Eine letztendlich auch durch den Verfahrensbeistand angeregte übliche Umgangsregelung am Wochenende, die auch bei Kleinkindern angesichts der langen Fahrtstrecken in Betracht gezogen werden kann, erscheint den tatsächlichen Gegebenheiten hier am besten passend.

b. Übernachtungen des Kindes beim umgangsberechtigten Elternteil entsprechen in der Regel dem Kindeswohl (OLG Saarbrücken v. 20. März 2017 – 9 UF 87/16; OLG Saarbrücken NJW-RR 2013, 452; vgl. auch BVerfG FamRZ 2007, 105 und 1078; 2005, 871; KG FamRZ 2011, 825; OLG Zweibrücken FamRZ 2009, 134). In jüngerer Zeit wird in der Rechtsprechung eine generelle Altersgrenze für Übernachtungen nicht mehr vertreten. Es dient zudem nicht dem Entwicklungsprozess von Kindern, ihnen familiäre Auseinandersetzungen ersparen zu wollen. Auch junge Kinder müssen lernen, durch neue Strukturen, durch Veränderungen vielfältiger Art belastet zu werden, aus deren Wirklichkeit sie neue Kräfte beziehen. Kinder werden nicht dadurch „lebenstüchtig“, dass sie in überbehüteter und einseitig auf die Vorstellungen eines Elternteils ausgerichteter Weise „erzogen“ werden, sondern auch dadurch, dass ihnen die Realität hinreichend deutlich wird (OLG Saarbrücken NJW-RR 2013, 452; OLG Karlsruhe, FamRZ 1990, 901). Übernachtungsumgangskontakte entsprechen deshalb – zumal bei weiter voneinander entfernt liegenden Wohnorten der Eltern – auch bei einem Kleinkind in der Regel dem Kindeswohl (OLG Saarbrücken FamRZ 2018, 1159), so auch hier.

Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die jeweiligen Fahrtstrecken durch den Kindesvater, der als Umgangsberechtigter das Abholen und Zurückbringen des Kindes zu veranlassen hat, vorzunehmen ist und daher auch für diesen ein hoher Belastungsaufwand entsteht, wie dieser auch aktuell auf die Kindesmutter (die das Kind auch zum Vater verbringt und dort abholt) zutrifft. Durch eine Regelung des Umgangs alle zwei Wochen wird einerseits die persönliche Beziehung zwischen Kind und Elternteil ausreichend gewahrt, andererseits auch sichergestellt, dass weder für das Kind noch die Kindeseltern eine zu hohe Belastung entsteht.

Andererseits ist aber auch nicht im Sinne der vom Amtsgericht angestrengten Regelung eine solche die regelmäßigen Umgänge einschränkende Anbahnungsphase geboten. Übernachtungen des Kindes beim Kindesvater haben in der Vergangenheit vor Trennung der Kindeseltern, nunmehr auch aktuell stattgefunden. Wesentliche Bedenken, die gegen eine Übernachtung sprechen, werden nicht vorgebracht; die Kindesmutter äußert insoweit allein eher pauschalierende Bedenken dergestalt, dass es für das Kind ungewohnt sei, was aber durch die Eltern aufgrund ihrer Kooperationsverpflichtung durch ein einfühlsameres beiderseitiges Vorgehen leicht zu beheben wäre und daher den Umgang des Vaters mit dem Kind nicht näher einschränken kann. Dabei sei in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass zwischen Eltern ein gesetzliches Schuldverhältnis allein im Interesse und zum Wohl des Kindes besteht, welches dazu dient, die Funktionsfähigkeit der beiden zwischen dem Kind und seinen beiden Elternteilen jeweils bestehen Rechtsverhältnisse (Sorge- bzw. Umgangsrechtsverhältnisse) zu gewährleisten. Aus diesem Schuldverhältnis ergibt sich die Pflicht zu umfassender Kooperation der Eltern im Interesse und zum Wohl des Kindes (OLG Bremen MDR 2018, 95; OLG Frankfurt FamRZ 2016, 387; OLG Köln FamRZ 2015, 151; Löhnig NZFam 2018, 32).

Ebenso wenig ist der im letzten Schriftsatz durch die Kindesmutter (dem folgt auch der Verfahrensbeistand) geäußerten Anregung zu folgen, dass die Umgänge – vorläufig – an ihrem Wohnort stattzufinden haben. Eine solche Einschränkung würde eine Beschränkung des Umgangsrechts zum Gegenstand haben, die hier mangels des Vorliegens der Voraussetzungen des § 1684 Abs. 4 BGB ausscheidet. Die Gestaltung des Umgangsrechts ist natürliches Elternrecht und Aufgabe der Eltern. Das Recht auf Ausübung des Umgangs schließt auch die Bestimmung des Ortes des Umgangs ein (OLG Brandenburg, Beschl. v. 13.11.2013 – 15 UF 107/13; OLG Frankfurt FamRZ 2009, 739; OLG Frankfurt FamRZ 1999, 1008; AG Heidenheim FamFR 2013, 478). Es ist das einseitige Bestimmungsrecht des Umgangsberechtigten festzulegen, wo er den Umgang mit dem Kind wahrnimmt, soweit dem nicht zwingende Gründe des Kindeswohls entgegenstehen. Der Umgangsberechtigte ist daher auch befugt, innerhalb der Umgangszeiten den Ort des Aufenthalts des Kindes zu bestimmen (vgl. auch Götsche, FuR 2017, 418, 421).

Der Kindesvater hat deshalb in eigener Verantwortung zu prüfen, inwieweit Problematiken bei dem Kind infolge zu belastender Fahrtzeiten – so er den Umgang bei sich zu Hause wahrnehmen will – entstehen.

Sofern das Kind tatsächlich – wie dies die Kindesmutter aktuell vorgebracht hat – zum Transport unfähig sein sollte, ist dies grundsätzlich ein vorübergehender Zustand und kann daher nur einzelne Umgänge betreffen; eine allgemeine Einschränkung des Rechts des Umgangsberechtigten kann damit nicht verbunden werden. Im Übrigen ist auch ein krankes Kind grundsätzlich geeignet, den Umgang wahrnehmen zu lassen, weil der umgangsberechtigte Elternteil nicht allein die Sonnenseiten, sondern auch derartige Schattenseiten der Kindheit und des Elternseins mitzutragen hat – und dies im Regelfall auch gerade will.

c. Hinsichtlich der Anordnung der Ferienumgänge (wie durch das Amtsgericht ebenso in der Ziff. IV seiner Umgangsregelung festgelegt) bestehen keine Bedenken, da dies ebenso einer üblichen Vorgehensweise entspricht. Ferienumgangskontakte entsprechen – zumal bei weiter voneinander entfernt liegenden Wohnorten der Eltern – auch bei einem Kleinkind in der Regel dem Kindeswohl (OLG Saarbrücken FamRZ 2018, 1159), so auch hier. Besondere, dem Kindeswohl widersprechende Gründe sind nicht erkennbar; mit dieser Frage haben sich auch die Beteiligten im Beschwerdeverfahren im Wesentlichen nicht beschäftigt. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass zunächst der geregelte Umgang anlaufen muss und nicht bereits frühzeitig von solchen Ferienzeiten unterbrochen werden sollte; deswegen erscheint es angemessen, erstmals mit den Sommerferien 2019 die Ferienzeiten beginnen zu lassen.

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d. Einen darüber hinausgehenden Umgang sieht der Senat aktuell als nicht kindeswohlgeeignet an. Zunächst ist anhand des durchzuführenden regelmäßigen Umgangs, der über längere Zeit zu leben ist, festzustellen, ob und inwieweit dies dem Kindeswohl zuträglich ist. Erst mit zunehmendem Alter des Kindes kann dann im Einzelnen weiter geprüft werden, ob möglicherweise eine Ausweitung der Umgänge in Betracht kommen. Dafür bedarf es aber zunächst eines deutlich längeren Zeitraumes der Wahrnehmung der angeordneten Umgänge, beispielsweise von mindestens 12 bis 18 Monaten, um in diesem Zeitraum auch Umgänge in den Ferienzeiten miterfassen und bewerten zu können. Diese Zeit sollten beide Elternteile dazu nutzen, ihre eigenen Kontakte miteinander besser zu verbessern, um so zu Gunsten des Kindeswohls miteinander kommunizieren zu können.

II. Der Senat hat gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG von der Durchführung eines Termins abgesehen, weil dies bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurde und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind. Dabei kann im Beschwerdeverfahren auch gegen den Willen eines Beteiligten – hier des um Terminierung antragenden Kindesvaters – ohne erneuten Erörterungstermin entschieden werden weil es sich beim Umgangsrechtsverfahren nicht um eine Familienstreitsache handelt, bedarf es hierzu nicht eines vorherigen Hinweises an die Beteiligten (ausdrücklich BGH FamRZ 2017, 1668).

III. Der im Tenor enthaltene Warnhinweis beruht auf § 89 Abs. 2 FamFG.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG, wobei zu berücksichtigen war, dass der Kindesvater mit seinem angestrengten Wechselmodell, jedenfalls einer deutlichen Ausweitung der Umgänge im Wesentlichen auch in der Beschwerdeinstanz unterliegt. Dies führt zu Kostenauflegung zu seinen Lasten in vollem Umfange.

Der Verfahrenswert ergibt sich aus §§ 40, 45 FamGKG.

Gründe für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde bestehen nicht.

IV. – nur für die Kindesmutter –

Der Verfahrenskostenhilfeantrag ist mangels ausreichender Darlegung eigener Bedürftigkeit zurückzuweisen. Die Kindesmutter ist hälftige Miteigentümerin eines bebauten, offenbar von ihrer Mutter bewohnten Grundstücks. Für ihren Miteigentumsanteil fehlen jegliche Wertangaben als auch sonstige Ausführungen darüber, inwieweit sie den Miteigentumsanteil – sei es durch Veräußerung, sei es durch Beleihung – verwerten kann.

 

 

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