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Fahrzeugkauf – Benzingeruch im Innenraum

AG Schöneberg – Az.: 104 C 365/11 – Urteil vom 14.12.2011

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Klägerin kaufte am 19. August 2010 von dem Beklagten den am 10. November 1998 erstmals zugelassenen PKW Daimler Benz A140 mit der Fahrgestellnummer … zu einem Kaufpreis von 4.500,- Euro. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Kaufvertrages in Kopie in Anlage K 1 zur Klageschrift, Bl. 11 d. A., Bezug genommen.

Am 25. August 2010 wurde das Auto übergeben.

Anfang September 2010 sprach die Klägerin den Mitarbeiter des Beklagten, Herrn M. G., auf starken Benzingeruch im Innenraum des Fahrzeugs, insbesondere im Heckbereich, an. Herr G. brachte die Klägerin mit dem Fahrzeug zu einer benachbarten Kraftfahrzeugwerkstatt, wo ein poröser Schlauch im Motorraum entdeckt wurde. Die Klägerin bot Herrn G. an, den Schlauch in einer anderen Werkstatt austauschen zu lassen. Auf Wunsch des Herrn G. holte sie einen Kostenvoranschlag ein und informierte ihn, dass die Kosten etwa 10,- Euro betragen würden. Herr G. erklärte, es komme dem Beklagten sehr gelegen, wenn die Klägerin die Reparatur so kostengünstig in einer Werkstatt ihrer Wahl vornehmen lasse. Am 10. Oktober 2010 erwarb die Klägerin den Ersatzschlauch und ließ ihn am 20. Oktober 2010 auf eigene Kosten in dem Kraftfahrzeug-Meisterbetrieb P. G. in O. einbauen.

In den folgenden Monaten war der Benzingeruch nicht mehr wahrzunehmen, trat jedoch im Frühjahr wieder auf. Deswegen brachte die Klägerin das Fahrzeug am 9. Mai 2011 erneut in die Werkstatt in B., nachdem sie das Geschäft des Beklagten unter der Adresse seiner Zweigstelle Freiheit 22 in 13597 Berlin nicht mehr vorgefunden hatte, und informierte den Beklagten am 11. Mai 2011 darüber. An diesem Tag wurde der Benzintank ausgebaut, die Benzinpumpeneinheit neu abgedichtet und der Kraftstoffbehälter wieder eingebaut. Unter dem 20. Mai 2011 berechnete der Kraftfahrzeug-Meister P. G. die Reparaturkosten mit 141,46 Euro, die die Klägerin bezahlte. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Rechnung vom 20. Mai 2011 in Anlage K 2 zur Klageschrift, Bl. 12 d. A., Bezug genommen. Der Beklagte bat in einem Telefonat am 18. Mai 2011 um Übersendung der Rechnung, um die Sache mit seinem Anwalt zu besprechen.

Fahrzeugkauf – Benzingeruch im Innenraum
Symbolfoto: Von emirhankaramuk/Shutterstock.com

Ende Mai 2011 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass der Benzingeruch wieder aufgetreten sei, eine Überprüfung ergeben habe, dass beim unstreitig vor der Übergabe erfolgten Austausch der Original-Benzinpumpe ein Haarriss am Gewinde des Benzintanks entstanden sei, durch den – trotz der gerade erneuerten Dichtung – Treibstoffgase entweichen würden; der aus Kunststoff bestehende Kraftstoffbehälter müsse gegen einen neuen Mercedes-Tank ausgetauscht werden. Sie bot dem Beklagten an, die Kosten für die Reparatur im Verhältnis 1/3 zu 2/3 zu teilen, worauf der Beklagte nicht einging, sondern der Klägerin empfahl, bei eBay einen gebrauchten Tank für 45,- Euro zu erwerben, woran die Klägerin jedoch kein Interesse hatte. Sie ließ am 8./9. Juni 2011 in der Werkstatt in B. einen neuen Originaltank einbauen, wofür 616,59 Euro anfielen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Rechnung vom 9. Juni 2011 in Anlage K 3 zur Klageschrift, Bl. 13 d. A., Bezug genommen.

Da der Beklagte eine Kostenerstattung ablehnte, beauftragte die Klägerin ihre jetzigen Prozessbevollmächtigten mit dem außergerichtlichen Forderungseinzug. Ein Mahnschreiben vom 15. Juni 2011 und ein Telefonat vom 23. August 2011 blieben jedoch erfolglos. Hierfür fielen Gebühren in Höhe von 120,67 Euro an.

Die Klägerin behauptet, bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs habe ein Haarriss am Gewinde des Benzintanks vorgelegen, der Benzingeruch sei das Symptom dieses Defekts; schon der Mitarbeiter der Werkstatt auf dem Gelände Freiheit 22 habe ihr mitgeteilt, dass eine Undichtigkeit des Benzintanks als Ursache des Benzingeruchs infrage käme. Sie behauptet ferner, es sei mit dem Mitarbeiter des Beklagten, Herrn G., vereinbart worden, dass sie sich selbst um die Mängelbeseitigung kümmern solle.

Die Klägerin beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, an sie 758,05 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 17. Juni 2011 zu zahlen sowie

2. ihr außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 120,67 Euro zu erstatten.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Entscheidungsgründe

A. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Der Klägerin stehen die geltend gemachten Zahlungsansprüche gegen den Beklagten nicht zu.

I. Die Klägerin kann von dem Beklagten nicht die Zahlung von 758,05 Euro gem. §§ 437 Nr. 3, 440, 280 Abs. 1, 3, 281 BGB verlangen.

Nach § 437 Nr.3 BGB kann der Käufer einer mangelhaften Sache bei Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 440, 280, 281, 283 und 311a BGB von dem Verkäufer Schadensersatz verlangen.

Die Voraussetzungen der §§ 440, 280, 281, 283 und 311a BGB liegen hier aber nicht vor.

1. Zwar haben die Parteien unstreitig am 19. August 2010 einen Kaufvertrag über den am 10. November 1998 erstmals zugelassenen PKW Daimler Benz A140 mit der Fahrgestellnummer … geschlossen.

2. Auch kann zugunsten der Klägerin unterstellt werden, dass bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs am 25. August 2010 (und nicht erst seit den Arbeiten an dem Benzintank im Meisterbetrieb G. am 11. Mai 2011) ein Haarriss am Gewinde des Benzintanks vorgelegen hat und dass dies bei einem fast 12 Jahre alten Gebrauchtwagen nicht aufgrund des üblichen Verschleißes zu erwarten gewesen ist.

3. Es fehlt jedoch an der gem. § 281 Abs.1 S.1 BGB grundsätzlich erforderlichen Aufforderung zur Nacherfüllung unter Fristsetzung im Sinne des § 439 BGB.

a) Bei dem Besuch der Klägerin auf dem Firmengelände des Beklagten Anfang September 2010 ist dem Beklagten keine Frist zur Mängelbeseitigung gesetzt worden. Vielmehr sind die Parteien übereingekommen, dass die Klägerin einen Kostenvoranschlag für den Austausch des porösen Schlauchs einholen und sich sodann erneut mit dem Beklagten ins Benehmen setzen werde. Die entsprechenden Arbeiten sind ausgeführt worden, aber nicht Gegenstand des Rechtsstreits.

b) Eine Aufforderung zur Mängelbeseitigung unter Fristsetzung ist auch in den Telefonaten am 11. und 13. Mai 2011 nicht ausgesprochen worden. In diesen Gesprächen hat die Klägerin nach ihren eigenen Angaben den Beklagten lediglich über die bereits anderweitig ausgeführten Arbeiten an dem Benzintank und die hierfür angefallenen Kosten von 141,46 Euro informiert.

c) Auch in dem Telefonat am 30. Mai 2011 hat die Klägerin den Beklagten nicht aufgefordert, Mängel an dem Fahrzeug zu beseitigen, geschweige denn, ihm hierfür eine Frist gesetzt. Sie hat ihn lediglich darüber in Kenntnis gesetzt, dass die bisher getroffenen Maßnahmen zur Beseitigung des Benzingeruchs nicht erfolgreich gewesen und deshalb weitere Arbeiten erforderlich seien und dass sie beabsichtige, einen neuen Original-Benzintank bei Mercedes zu erwerben und einbauen zu lassen. Bereits über die Notwendigkeit der Verwendung neuer Ersatzteile bei dem mittlerweile fast 13 Jahre alten Fahrzeug haben die Parteien keine Einigkeit erzielt, woraufhin die Klägerin die Reparatur dann ohne Weiteres in der von ihr gewünschten Weise hat durchführen lassen.

4. Die Klägerin hat nicht schlüssig dargelegt, dass sie mit dem Beklagten vereinbart hat, dass sie sich mit Rücksicht darauf, dass der Beklagte keine eigene Werkstatt unterhält, selbst um die Beseitigung der Ursache für den Benzingeruch kümmern solle und der Beklagte die anfallenden Kosten hierfür übernehmen werde.

a) Eine Vereinbarung dahingehend, dass die Klägerin die Mängelbeseitigung selbst veranlassen möge, hat sie nach eigenen Angaben im Herbst 2010 mit dem Mitarbeiter des Beklagten, Herrn G., getroffen, der aber erkennbar nicht befugt gewesen ist, derartige Absprachen namens des Beklagten zu treffen, da er der Klägerin ausdrücklich gesagt hat, er müsse mit dem Beklagten Rücksprache halten. Die dann – nach Einholung eines Kostenvoranschlages und Rücksprache mit dem Beklagten – gefundene Übereinkunft hat sich nach dem eigenen Vortrag der Klägerin lediglich auf den Austausch des porösen Schlauches für 10,- Euro bezogen.

Wenn der Beklagte der Klägerin über Herrn G. mitgeteilt hat, es komme ihm gelegen, dass die Klägerin diese Arbeiten in der Werkstatt an ihrem Wohnort ausführen lässt, ergibt sich daraus nicht, dass er auch bereit ist, ohne weiteres Kosten in Höhe von 758,05 Euro für eine erfolglose Reparatur des Benzintanks und den anschließenden Austausch gegen ein neues Original-Ersatzteil zu bezahlen.

 

b) Auch die Äußerung des Beklagten in dem Telefonat am 18. Mai 2011, er werde die Forderung der Klägerin nach Ausgleich der Rechnung vom 20. Mai 2011 über 141,46 Euro mit seinem Anwalt besprechen, lässt nicht erkennen, dass er auf seine Befugnis zur Nacherfüllung verzichtet und ohne weiteres bereit ist, der Klägerin die ihr entstandenen Aufwendungen für eine Selbstvornahme zu ersetzen.

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c) Schließlich hat der Beklagte unstreitig auch in dem Telefonat am 30. Mai 2011 nicht zum Ausdruck gebracht, dass er eine Nacherfüllung selbst nicht beabsichtige, aber der Klägerin die ihr entstandenen Aufwendungen – soweit sie zur Mängelbeseitigung erforderlich sind – ohne weiteres ersetzen werde.

5. Die Aufforderung zur Mängelbeseitigung unter Fristsetzung ist auch nicht nach § 281 Abs.2 BGB oder § 440 S.1 BGB entbehrlich gewesen.

Gemäß § 281 Abs. 2 BGB ist die Fristsetzung entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen. Darüber hinaus bedarf es der Fristsetzung nach § 440 Abs. 1 S. 1 BGB auch dann nicht, wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist. Diese Voraussetzungen liegen hier aber nicht vor.

a) Der Umstand, dass der Beklagte unstreitig über keine eigene Werkstatt verfügt, macht die Aufforderung zur Mängelbeseitigung keineswegs nach § 281 Abs.2 BGB oder § 440 S.1 BGB entbehrlich. Die Nacherfüllung muss von dem Verkäufer nicht in eigener Person bewerkstelligt werden. So wie die Klägerin selbst hätte auch der Beklagte eine Werkstatt seines Vertrauens mit der Überprüfung und gegebenenfalls Behebung der gerügten Mängel beauftragen können.

b) Dass er dies ohnehin nicht vorgehabt hat, ist seinem Verhalten – so wie die Klägerin es schildert – nicht zu entnehmen.

Immerhin hat er unstreitig auf die Mängelrüge der Klägerin Anfang September 2010 eine Überprüfung in einer Werkstatt veranlasst. Die Äußerung, es sei ihm recht, wenn die Klägerin den porösen Schlauches für 10,- Euro in der Werkstatt des Kraftfahrzeugmeisters G. austauschen lässt, heißt nicht, dass er keine Möglichkeit gehabt hätte, den Mangel selbst zu beheben. Anscheinend wollte er sich über einen derart niedrigen Betrag mit der Klägerin nicht streiten.

Auch der Umstand, dass der Beklagte oder sein Mitarbeiter, Herr G., die Klägerin nach ihrem Besuch auf dem Firmengelände Anfang September 2010 in den zahlreichen nachfolgenden Telefonaten nicht mehr aufgefordert haben, ihnen die Möglichkeit zur Untersuchung des Fahrzeugs einzuräumen, lässt nicht darauf schließen, dass sie eine Nacherfüllung nicht vorgenommen hätten. Es ist Sache der Klägerin, diese unter Fristsetzung einzufordern, nicht Aufgabe des Beklagten, sie von sich aus anzubieten. Dass er einer solchen Aufforderung nachgekommen wäre, lässt sich im Nachhinein allein auf der Grundlage des Prozessvorbringens nicht ausschließen.

c) Der Beklagte hat die Nacherfüllung zu keinem Zeitpunkt ernsthaft und endgültig verweigert. Eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung setzt voraus, dass unmissverständlich und eindeutig zum Ausdruck gebracht wird, dass die begehrte Leistung unter keinen Umständen erbracht werde. Dass dies geschehen sei, behauptet die Klägerin selbst nicht.

d) Auch der Klageabweisungsantrag und das Bestreiten des Mangels während des Rechtsstreits rechtfertigen nicht nachträglich die Annahme, dass der Beklagte einem Nacherfüllungsbegehren unter keinen Umständen nachgekommen wäre.

e) Es liegen auch keine Umstände vor, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.

Weder hat die Beklagte Tatsachen vorgetragen, die nachvollziehbar machen, dass sie dem Beklagten eine erfolgreiche Mängelbeseitigung nicht zutraut – wie etwa ein arglistiges Verschweigen des Mangels – noch hat sie eine besondere Dringlichkeit der Instandsetzung des Fahrzeugs behauptet.

Die Aufgabe der Zweigstelle des Beklagten unter der F. in B., spielt keine Rolle. Unstreitig ist der Beklagte weiterhin unter seiner in dem Kaufvertrag angegebenen Betriebsanschrift in M.straße in B. ansässig, er ist für die Klägerin auch problemlos telefonisch und per Post erreichbar gewesen.

Dass es für die Klägerin bequemer gewesen ist, Reparaturen an dem Fahrzeug in der Werkstatt an ihrem Heimatort durchführen zu lassen, begründet allein keinen Anspruch auf Ersatz der hierfür entstehenden Aufwendungen.

f) Es ist auch nicht davon auszugehen, dass eine Nacherfüllung durch den Beklagten der Klägerin deshalb unzumutbar gewesen ist, weil er in dem Telefonat am 30. Mai 2011 empfohlen hat, sie möge anstelle eines Original-Ersatztanks von Mercedes einen gebrauchten Tank bei eBay erwerben.

Die Klägerin hat im Zuge der Nacherfüllung keinen Anspruch auf eine über die Mängelbeseitigung hinausgehende Verbesserung des gekauften Fahrzeuges. Sie kann daher allenfalls verlangen, dass der Beklagte den defekten Tank durch einen funktionstüchtigen Tank in dem Alter und in der Beschaffenheit ersetzt, wie er in einem 12 Jahre alten Mercedes erwartet werden kann.

Erst recht hat sie keinen Anspruch auf – zumindest anteiligen – Ersatz von Kosten, die über den erforderlichen Aufwand für den Austausch des Tanks gegen ein entsprechendes gebrauchtes Ersatzteil hinausgehen. Sollte es zutreffen, dass ein solcher Tank bei eBay für 45,- Euro zu erwerben ist – was die Klägerin nicht in Abrede gestellt hat – würden sich die in der Rechnung vom 9. Juni 2011 angegebenen Reparaturkosten allein dadurch um 380,51 Euro – also deutlich mehr als die von der Klägerin angebotene Beteiligung in Höhe von einem Drittel der Kosten – verringern. Die Klägerin ist daher nicht berechtigt gewesen, den Vorschlag des Beklagten zum Anlass zu nehmen, die Reparatur in der von ihr gewünschten Weise selbst in Auftrag zu geben.

6. Die Klägerin kann ihren Anspruch auch nicht auf die Vorschriften der Geschäftsführung ohne Auftrag – §§ 683, 670 BGB – oder des Bereicherungsrechts – §§ 812 Abs. 1, 818 Abs. 2 BGB – stützen. Beseitigt der Käufer einen Mangel selbst, ohne dass die Voraussetzungen des Gewährleistungsrechts hierfür vorgelegen haben, verliert er seine Ansprüche, deren Erfüllung dem Verkäufer dadurch unmöglich geworden ist, ersatzlos.

II. Da der geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht besteht, ist auch der Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz hierauf gemäß § 286 Abs. 1, 288 Abs. 1, 247 BGB unbegründet.

III. Aus dem gleichen Grund fehlt es auch an einer Rechtsgrundlage für den Anspruch auf Ausgleich der zu seiner Durchsetzung aufgewendeten vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 120,67 Euro. Der Beklagte hat sich zum Zeitpunkt der Beauftragung der jetzigen Klägervertreter mit der außergerichtlichen Rechtsverfolgung nicht gemäß §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB mit der Erfüllung einer fälligen Leistung im Verzug befunden.

B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

C. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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