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Ordnungsgeld gegen Sachverständigen wegen verspäteter Gutachtenerstellung

OLG Frankfurt – Az.: 26 W 5/21 – Beschluss vom 13.04.2021

Auf die sofortige Beschwerde des Sachverständigen und Beschwerdeführers wird der Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18. März 2019 in der Fassung des Beschlusses vom 24. August 2020 dahingehend abgeändert, dass das gegen ihn verhängte Ordnungsgeld auf € 700,00 herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

Der Sachverständige und Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Gerichtsgebühr wird auf die Hälfte ermäßigt.

Gründe

I.

Der Sachverständige und Beschwerdeführer (im Folgenden: der Sachverständige) wendet sich gegen ein gegen ihn festgesetztes Ordnungsgeld.

Der Sachverständige war mit Beschluss vom 25. Juni 2018 (Bl. 673 f. d. A.) mit der Erstellung eines Ergänzungsgutachtens beauftragt worden. Am 1. Oktober 2018 fragte der zuständige Richter bei dem Sachverständigen nach dem Sachstand (Bl. 678 RS), erhielt jedoch zunächst keine Antwort. Auf eine entsprechende Bitte des Prozessbevollmächtigten des Klägers hin ersuchte der zuständige Richter den Sachverständigen am 22. Oktober 2018 um Sachstandsmitteilung bis zum 9. November 2018 (Bl. 681 d. A.). Eine Mitarbeiterin des Sachverständigen teilte mit Schreiben vom 22. Oktober 2018, das beim Landgericht am 23. Oktober 2018 einging, mit, wegen einer längerfristigen Abwesenheit des Sachverständigen „mit Rückkehr am 4. November 2018“ könne dieser sich „leider erst in der 45. KW“ zu der Sachstandsanfrage äußern (Bl. 683 d. A.). Auf eine entsprechende Anfrage des Prozessbevollmächtigten des Klägers teilte der zuständige Richter den Parteien mit Schreiben vom 28. November 2018 mit, dass der Sachverständige „in der 45. Woche keine Auskunft erteilt“ habe (Bl. 686 d. A.). Eine Abschrift dieses Schreibens übersandte das Landgericht dem Sachverständigen „zur Stellungnahme binnen zwei Wochen“ (Bl. 685 d. A.).

Mit Schreiben vom 16. Dezember 2018, das beim Landgericht per Fax noch am selben Tage einging, bat der Sachverständige „zunächst recht herzlich um Entschuldigung für die späte Resonanz“. Er teilte ferner mit, dass ihm aufgrund „starker Arbeitsbelastung und der anstehenden Feiertage“ eine Vorlage des Ergänzungsgutachtens „leider erst zu Ende Januar 2019 möglich sein“ werde (Bl. 692 d. A.).

Mit Verfügung vom 3. Januar 2019 setzte das Landgericht dem Sachverständigen u. a. eine Frist für das Erstellen des Ergänzungsgutachtens bis zum 15. Februar 2019 und drohte ihm für den Fall, dass das Ergänzungsgutachten nicht fristgerecht eingehe, ein Ordnungsgeld in Höhe von € 3.000,00 an (Bl. 690 d. A.). Diese Verfügung wurde dem Sachverständigen am 9. Januar 2019 zugestellt.

Mit Schreiben vom 11. Februar 2019 (Bl. 697 d. A.) teilte der Sachverständige mit, er sei „aktuell mit der Bearbeitung des Ergänzungsgutachtens“ befasst. Aufgrund des „Umfangs an Themenpunkten“, zu welchen er nach dem Beschluss vom 25. Juni 2018 Stellung nehmen solle, sei mit einem „Zeitaufwand von etwa 20 Stunden“ für seine Bearbeitung zu rechnen, was Kosten in Höhe von € 2.500,00 bis € 3.000,00 zur Folge habe. Er bat das Landgericht „um einen kurzen Hinweis“, ob diese Kosten durch entsprechende Vorschüsse abgedeckt seien, dann könne er „die Bearbeitung abschließen“.

Nachdem beide Parteien zu dieser Eingabe des Sachverständigen Stellungnahmen abgegeben hatten und diese dem Sachverständige zugeleitet worden waren, erklärte dieser mit Schreiben vom 26. Februar 2019 u. a., er wolle „den Einwendungen hinsichtlich der Bearbeitungsdauer“ nicht entgegengetreten, jedoch darauf hinweisen, dass sie ausschließlich dem „starken Arbeitsaufkommen durch Gerichtsgutachten geschuldet“ seien (Bl. 702 d. A.). Unter Bezugnahme auf sein Schreiben vom 11. Februar 2019 bat er „zunächst um die Information über das Vorliegen eines ausreichenden Kostenvorschusses“.

Mit dem angegriffenen Beschluss vom 18. März 2019 setzte das Landgericht gegen den Sachverständigen ein Ordnungsgeld in Höhe von € 3.000,00 fest. Zugleich setzte das Landgericht dem Sachverständigen zur Einreichung des schriftlichen Sachverständigengutachtens eine weitere Nachfrist bis zum 30. April 2019. Mit Verfügung ebenfalls vom 18. März 2019 fragte das Landgericht bei dem Prozessbevollmächtigten des Klägers nach, ob der Kläger gegebenenfalls für Kosten, die über den bisherigen Kostenvorschuss hinausgingen, ein „Einstandserklärung“ abgebe (Bl. 703 d. A.).

Gegen den ihm am 18. März 2019 zugestellten Ordnungsgeldbeschluss wendete sich der Sachverständigen mit seinem am 21. März 2019 per Fax eingelegten Rechtsmittel. Zur Begründung führte der Sachverständigen u. a. aus, das Ausarbeiten des Gutachtens bedürfe entsprechender Sorgfalt. Auf seinen Hinweis auf die Notwendigkeit eines ergänzenden Kostenvorschusses habe er bislang „keine gerichtliche Antwort erhalten“. Er bitte daher das Gericht, „den Ordnungsgeldbeschluss zu überdenken respektive aufzuheben oder ersatzweise in seiner Höhe auf ein angemessenes Maß abzuändern“ (Bl. 709 f. d. A.). Er kündigte an, das Ergänzungsgutachten bis zum 30. April 2019 zu überreichen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Rechtsmittels des Sachverständigen wird auf das Schreiben vom 21. März 2019 (Bl. 709 ff. d. A.) Bezug genommen.

Am 27. März 2019 erklärte der Kläger sein Einverständnis, weitere Kosten oberhalb des zuvor eingezahlten Kostenvorschusses zu übernehmen (Bl. 715 d. A.). Eine Abschrift dieser Erklärung übersandte das Landgericht u. a. an den Sachverständigen (Bl. 717 d. A.).

Unter dem 10. Mai 2019 teilte der Sachverständige dem Landgericht mit, dass diesem das Ergänzungsgutachten „in der kommenden Woche“ zugehen werde (Bl. 720 d. A.).

Eine Mitarbeiterin des Sachverständigen teilte sodann mit Schreiben vom 24. Mai 2019 (Bl. 723 d. A.) mit, dass der Sachverständige erkrankt sei. Zugleich legte sie ein ärztliches Attest vor, nach dem der Sachverständige „bis voraussichtlich 23. Juni 2019 arbeitsunfähig erkrankt“ sei (Bl. 724 d. A.).

Ausweislich eines Vermerks des zuständigen Richters telefonierte dieser am 14. Juni 2019 mit dem Sachverständigen, der sich entschuldigt und versprochen habe, „das Ergänzungsgutachten zu liefern“ (Bl. 724 RS).

Unter dem 16. August 2019 teilte der Sachverständige dem Landgericht mit, nach Wiedergenesung könne er „die Fertigstellung des Gutachtens“ vornehmen. Damit sei im Laufe der kommenden zwei Wochen zu rechnen (Bl. 726 d. A.). Zugleich übersandte er mehrere ärztliche Atteste. Das zeitlich letzte Attest bescheinigte dem Sachverständigen, dieser sei „bis voraussichtlich 11. August 2019 arbeitsunfähig erkrankt“ (Bl. 727 d. A.).

Mit Verfügung vom 11. Oktober 2019 setzte das Landgericht dem Sachverständigen u. a. eine Frist für das Erstellen des Ergänzungsgutachtens bis zum 15. November 2019 und drohte ihm für den Fall, dass das Ergänzungsgutachten nicht fristgerecht eingehe, ein Ordnungsgeld in Höhe von € 5.000,00 an (Bl. 731 d. A.). Diese Verfügung wurde dem Sachverständigen am 16. Oktober 2019 zugestellt (Bl. 732 d. A.).

Unter dem 21. November 2019 teilte der Sachverständige dem Landgericht mit, dass er „z. Z. mit der Fertigstellung des Gutachtens“ beschäftigt sei. Er werde es dem Landgericht „Anfang der 48. KW“ zukommen lassen (Bl. 733 d. A.).

Am 28. November 2019 übersandte der Sachverständige das Ergänzungsgutachten, die Akten und seine Abrechnung (Bl. 734 d. A.).

Mit Beschluss vom 24. August 2020 (Bl. 840 d. A.) half das Landgericht dem als sofortige Beschwerde ausgelegten Rechtsmittel des Sachverständigen insoweit ab, als das festgesetzte Ordnungsmittel auf € 1.000,00 reduzierte wurde. Im Übrigen half das Landgericht der sofortigen Beschwerde nicht ab und legte die Akte dem Senat zur abschließenden Entscheidung vor.

II.

Die sofortige Beschwerde ist gemäß den §§ 411 Abs. 3, 567 ff. ZPO zulässig. Sie hat in der Sache den aus dem Tenor ersichtlichen (Teil-)Erfolg. Die Festsetzung eines Ordnungsgeldes durch das Landgericht ist rechtmäßig (1). Allerdings war die Höhe des Ordnungsgeldes herabzusetzen (2).

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1. Nach § 411 Abs. 2 Satz 1 ZPO a. F. kann gegen einen Sachverständigen ein Ordnungsgeld festgesetzt werden, wenn dieser die Frist zur Erstattung des Gutachtens versäumt hat. Das Ordnungsgeld muss vorher unter Setzung einer Nachfrist angedroht werden (§ 411 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Nach der seit dem 15. Oktober 2016 geltenden Fassung des § 411 Abs. 2 Satz 4 ZPO darf das einzelne Ordnungsgeld € 3.000,00 nicht übersteigen. Wurde der Sachverständige jedoch – wie hier – vor dem 15. Oktober 2016 ernannt, ist § 411 Abs. 1 und 411 Abs. 2 der Zivilprozessordnung in der bis zum 15. Oktober 2016 geltenden Fassung anzuwenden (§ 41 EGZPO). Die bis zum 15. Oktober 2016 geltende Fassung des § 411 Abs. 2 ZPO bestimmte weder das Mindest- noch das Höchstmaß des Ordnungsgeldes, so dass Art. 6 Abs. 1 EGStGB anzuwenden ist, nach dem das Mindestmaß € 5,00 und das Höchstmaß € 1.000,00 beträgt (vgl. etwa Huber, in: Musielak/Voit (Hrsg.), ZPO, 12. Aufl. 2015, § 411, Rdnr. 6, und § 380, Rdnr. 3).

Im Streitfall hat der Sachverständige die ihm wirksam bis zum 15. Februar 2019 gesetzte Nachfrist versäumt. Die Ordnungsgeldfestsetzung aus dem Beschluss vom 18. März 2019 ist deshalb dem Grunde nach nicht zu beanstanden.

Der Sachverständige hat die Versäumung der ihm gesetzten Fristen zur Erstattung des Ergänzungsgutachtens auch nicht nachträglich genügend entschuldigt.

Der Sachverständige hat die Fristversäumung insbesondere mit seiner starken zeitlichen Inanspruchnahme durch gerichtliche Gutachten begründet. Dieser Hinweis auf die Arbeitsüberlastung ist zu allgemein, um das verspätete Erstatten des Ergänzungsgutachtens zu entschuldigen (§§ 402, 381 ZPO). Der Sachverständige hatte von Anfang Juli 2018 bis zur Verfügung des Landgerichts vom 3. Januar 2019 etwa sechs Monate Zeit, das Ergänzungsgutachten zu erstellen. Die ihm durch Verfügung vom 3. Januar 2019 gesetzte Frist bis zum 15. Februar 2019 betrug ungefähr sechs Wochen und war ausreichend bemessen, um die Arbeiten abzuschließen, zumal da ein besonderer Umfang der Aufgabe des Sachverständigen ausweislich der Länge des Ergänzungsgutachtens (24 Seiten) nicht ersichtlich ist.

Auch der Umstand, dass das Landgericht erst mit einiger Verzögerung auf die Anfrage des Sachverständigen vom 11. Februar 2019, ob Begutachtungskosten in Höhe von € 2.500,00 bis € 3.000,00 durch entsprechende Vorschüsse abgedeckt seien, reagiert hat, vermag das verspätete Erstatten des Ergänzungsgutachtens nicht zu entschuldigen. Zu dem Zeitpunkt dieser Anfrage lagen dem Sachverständigen nämlich die Akten und der Beweisbeschluss des Landgerichts vom 25. Juni 2018 bereits mehr als sieben Monate vor. Es wäre die Pflicht des Sachverständigen gewesen, eine Prüfung, ob die voraussichtlichen Kosten gedeckt sind, bereits unmittelbar nach Akteneingang vorzunehmen (s. auch § 407a Abs. 3 Satz 2 ZPO in der bis zum 15. Oktober 2016 geltenden Fassung).

Dass das Landgericht dem Sachverständigen ein Ordnungsgeld in Höhe von € 3.000,00 angedroht und sodann auch zunächst festgesetzt hat, obwohl im Streitfall das Höchstmaß des Ordnungsgelds € 1.000,00 beträgt, führt nicht dazu, dass die Ordnungsgeldfestsetzung dem Grunde nach zu beanstanden wäre. Die Androhung soll dem Sachverständigen deutlich vor Augen führen, welche Konsequenzen sein Verhalten haben kann. Unter diesem Gesichtspunkt ist es unschädlich, wenn ein Gericht – wie hier das Landgericht – ein Ordnungsgeld in einer die gesetzliche Grenze übersteigenden Höhe androht.

Die Verhängung eines Ordnungsgelds wurde auch nicht durch Vorlage des Ergänzungsgutachtens am 28. November 2019 obsolet. Nach Wortlaut und Sinn und Zweck dienen die Bestimmungen über die Verhängung von Ordnungsgeld nicht allein der Durchsetzung der Verpflichtung zur Erstellung eines Gutachtens, sondern auch dessen zeitgerechter Erstellung (vgl. etwa Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 06.02.2014 – L 2 R 466/12 B -, juris). Insoweit gilt für ein Ordnungsgeld gegen ein Sachverständigen nichts anderes als für ein Ordnungsmittel gegen eine Partei nach § 890 ZPO oder § 89 FamFG, das auch dann noch festgesetzt und vollstreckt werden kann, wenn die zu vollstreckende Handlung, Duldung oder Unterlassung – etwa wegen Zeitablaufs – nicht mehr vorgenommen werden kann (s. BGH, Beschluss vom 10.05.2017 – XII ZB 62/17 -, NZFam 2017, 612, 613; Braun, in: Kroiß/Siede (Hrsg.), FamFG, 2. Aufl. 2018, § 89, Rdnr. 12). Die Einreichung des Ergänzungsgutachtens erfolgte im Streitfall erst mehr als 16 Monate nach Übersendung der Akten an den Sachverständigen, so dass eine erhebliche zeitliche Verzögerung des Rechtsstreits eingetreten ist.

2. Allerdings war das Ordnungsgeld herabzusetzen. Das Ordnungsgeld ist nach Art. 6 EGStGB zwischen € 5,00 und € 1.000,00 (s. o.) festzusetzen. Wird der obere Betragsrahmen nach Art. 6 EGStGB gewählt, muss dies im Einzelnen begründet werden (vgl. etwa OLG Hamm, Urteil vom 13.08.1991 – 12 W 16/91 -, juris; Meyberg, in: Graf (Hrsg.), BeckOK OWiG, 29. Edition, Stand: 01.01.2021, Art. 6 EGStGB, Rdnr. 3.1). Bei der Höhe der Bemessung des Ordnungsgeldes hat das Gericht alle Umstände, die für oder gegen den Sachverständigen sprechen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist u. a. auf das Maß der Pflichtwidrigkeit, die Art des Verstoßes und dessen Auswirkungen (bei dem auch der Anspruch aus Art. 6 Abs. 1 EMRK auf Verfahrenserledigung in angemessener Zeit zu berücksichtigen ist), und auf sein Verhalten nach dem Ordnungsverstoß abzustellen (vgl. etwa Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 06.04.2009 – L 2 B 574/08 R -, juris; OLG München, Beschluss vom 26.09.2008 – 1 W 2058/08 -, juris; Meyberg, in: Graf (Hrsg.), BeckOK OWiG, 29. Edition, Stand: 01.01.2021, Art. 6 EGStGB, Rdnr. 3).

Danach erscheint die Verhängung eines ersten Ordnungsgeldes von € 700,00 ausreichend. Der Sachverständige hat sich zwar vor der Festsetzung des Ordnungsgeldes nicht ausreichend um eine angemessene Zusammenarbeit mit dem Gericht bemüht und eine erhebliche Verzögerung des Rechtsstreits hervorgerufen. Dies ist zu seinen Lasten zu berücksichtigen. Allerdings hat er nach der Festsetzung des Ordnungsgeldes das Gutachten – wenngleich mit einer weiteren Verzögerung – erstellt. Auch wenn diese nach dem oben Gesagten nicht ausreichend ist, um von der Verhängung eines Ordnungsgeldes abzusehen, zeigt sein Verhalten zumindest im Ansatz ein nachträgliches Bemühen um eine Gutachtenerstattung in einem vertretbaren zeitlichen Rahmen.

Da durch die Teilzurückweisung der Beschwerde eine Gerichtsgebühr nach Ziff. 1812 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG entsteht, ist diese durch den Sachverständigen als Verursacher zu tragen. Wegen des Teilerfolgs der Beschwerde ist es geboten, die Gebühr auf die Hälfte zu reduzieren.

Einer Festsetzung des Beschwerdewertes bedurfte es nicht, weil die Gerichtsgebühr nach Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG, KV Nr. 1812 eine Pauschalgebühr ist (vgl. OLG Naumburg, Beschluss vom 01.02.2011 – 2 W 91/10 -, juris; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 10.04.2013 – 15 W 27/13 -, juris; Beschluss vom 15.02.2016 – 8 W 59/15 -, juris; Beschluss vom 05.04.2016 – 8 W 19/16 -, juris).

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.

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