BGH
Az.: XII ZR 124/03
Urteil vom 04.03.2004
Leitsatz vom Verfasser (nicht amtlich!): Heirats- und Partnervermittlungsinstitute können ihre Honorare nicht einklagen. Nach § 656 Abs. 1 Satz 1 BGB wird keine Verbindlichkeit durch eine Heiratsvermittlung begründet. § 656 Abs. 1 Satz 1 BGB gilt auch analog für die Anbahnung außerehelicher Partnerschaften oder Bekanntschaften.
Sachverhalt: Der Beklagte hatte auf eine Zeitungsanzeige der Klägerin geantwortet. In dieser suchte eine Frau namens Ines unter der Rubrik „Herzblatt“ einen Kontakt. Der Beklagte schloss daraufhin mit der Klägerin einen „Freizeitvermittlungsvertrag“ ab. Für die Vermittlung von Ines sollte er 3.600 DM zahlen. Er zahlte hingegen lediglich 1.300 DM.
Entscheidungsgründe: Der BGH wies die Klage ab. Ungeachtet der vertraglichen Bezeichnung handelte es sich im vorliegenden Fall um die Suche von Lebenspartnern und nicht bloß um die Suche eines Partners für gemeinsame Freizeitaktivitäten. Auf diesen Partnervermittlungsvertrag ist § 656 Abs. 1 Satz 1 BGB analog anwendbar, so dass eine Verbindlichkeit nicht besteht. Nach § 656 Abs. 1 Satz 2 kann im übrigen der gezahlte Betrag nicht mit der Begründung zurückgefordert werden, dass keine Verbindlichkeit begründet worden sei.