BUNDESARBEITSGERICHT
Az.: 5 AZR 628/04
Urteil vom 01.02.2006
Tenor:
1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 12. August 2004 – 6 Sa 171/04 – wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte berechtigt war, pauschalierte Lohnsteuer im Innenverhältnis auf die Klägerin abzuwälzen.
Die verheiratete Klägerin war vom 17. Juli 2000 bis zum 30. September 2003 bei der Beklagten in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis als Reinigungskraft beschäftigt.
Im Arbeitsvertrag der Parteien vom 20. Juli 2000 ist ua. geregelt:
“ 2.
Arbeitsentgelt
2.1
Der/die Arbeitnehmer/in erhält den Tariflohn von zur Zeit DM 627,- brutto mtl.
…
2.2
□
Die Vertragsparteien vereinbaren ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis nach § 8 Abs. 1 SGB IV. Der/die Arbeitnehmer/in hat kein weiteres Arbeitsverhältnis, mit dem die Verdienstgrenze von DM 630,00 insgesamt überschritten wird.
…
2.3
□
Die Vertragsparteien vereinbaren ein geringfügiges Nebenarbeitsverhältnis (Zweitarbeitsverhältnis).
Das Arbeitsverhältnis wird nach der vorgelegten Steuerkarte abgerechnet. Alternativ kann der/die Arbeitnehmer/in unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine Pauschalversteuerung verlangen (s. 2.4).
2.4
Sofern das Beschäftigungsverhältnis steuerpflichtig abgerechnet wird, hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit, die Pauschalbesteuerung zu wählen. Für diesen Fall vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien, dass die pauschale Lohn- und Kirchensteuer sowie ein etwaiger Solidaritätszuschlag im Innenverhältnis vom/von der Arbeitnehmer/in getragen wird. Im steuerlichen Außenverhältnis trägt der Arbeitgeber die pauschale Lohn- und Kirchensteuer sowie einen etwaigen Solidaritätszuschlag. Dies geschieht ab dem folgenden Monat und kann im laufenden Kalenderjahr nicht nochmals geändert werden.
□
Der/die Arbeitnehmer/in wählt die Pauschalbesteuerung.
3.
Geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB IV
3.1
Der/die Arbeitnehmer/in erklärt, dass er/sie
a)
bereits in einem steuer- und sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis steht und insoweit krankenversichert ist bei der
⊠ trifft nicht zu
b)
eine/mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen nach
§ 8 SGB IV bei anderen Arbeitgebern ausübt:
Monatslohn:
Jahreslohn:
⊠ trifft nicht zu
…“
Bis zum 31. März 2003 zahlte die Beklagte den vereinbarten Lohn von zuletzt 322,11 Euro abzugsfrei an die Klägerin aus. Im März 2003 wies die zuständige Objektleiterin auf die ab 1. April 2003 eintretende Steuerpflicht für das Arbeitsverhältnis sowie darauf hin, dass ein von der Beklagten angeschafftes Lohnprogramm die zwei Prozent Pauschalsteuer auf den Arbeitnehmer abwälze. Zum Ausgleich werde der Bruttolohn um zwei Prozent erhöht, so dass die Klägerin annähernd den gleichen Nettolohn erhalten werde.
Am 11. April 2003 gab die Klägerin auf einem mit „Auskunftshilfe für geringfügig entlohnte Beschäftigte und Ergänzung zum Arbeitsvertrag“ überschriebenen Formular an, in keinem weiteren Beschäftigungsverhältnis zu stehen und in einer gesetzlichen Krankenkasse im Wege der Familienversicherung versichert zu sein. Die im Formular vorgesehenen Regelungen zur Vereinbarung eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses und über die Tragung der pauschalen Lohnsteuer nach § 40a Abs. 2 bzw. Abs. 2a EStG durch den Arbeitnehmer, alternativ über die individuelle Besteuerung nach Lohnsteuerkarte, wurden von der Klägerin gestrichen.
Ab April 2003 belastete die Beklagte die Klägerin intern mit der Pauschalsteuer in Höhe von zwei vom Hundert. Ab Mai 2003 rechnete sie den Lohn der Klägerin auf der Basis von 328,55 Euro brutto ab.
Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin Nachzahlung der abgeführten Lohnbestandteile für die Monate April bis September 2003. Sie hat geltend gemacht, der Lohneinbehalt sei unzulässig, da die Beklagte nach den gesetzlichen Bestimmungen alleinige Schuldnerin der Pauschalsteuer sei. Eine Parteivereinbarung, die es ermöglicht hätte, die Steuer abzuwälzen, liege nicht vor. Eine solche Vereinbarung wäre zudem wegen Verstoßes gegen § 4 TVG unwirksam.
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 34,41 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Oktober 2003 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, die Bruttolohnabrede schließe die Befugnis zur Abwälzung der Pauschalsteuer ein. Jedenfalls sei der Nr. 2.4 des Arbeitsvertrags zu entnehmen, dass im Falle einer steuerpflichtigen Abrechnung des Arbeitsverhältnisses der Arbeitnehmer die Pauschalbesteuerung zu tragen habe. Die Klägerin könne im Übrigen allenfalls Zahlungen in dem Umfang verlangen, in dem die Lohnabzüge nicht durch die Lohnerhöhung ausgeglichen worden seien.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist nicht begründet.
I.
Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf restlichen Lohn nicht zu.
1.
Soweit die Klageforderung einen Betrag von 8,65 Euro übersteigt, ist die Klage schon deswegen unbegründet, weil die Beklagte die Bruttovergütung mit Rücksicht auf die Einführung der pauschalierten Lohnsteuer erhöht hat. Die Erhöhung sollte den Steuerabzug ab Mai 2003 ausgleichen. Der monatliche Lohnanspruch betrug damit weiterhin jedenfalls nicht mehr als 322,11 Euro netto. War der Steuerabzug unzulässig, erhielt die Klägerin ab Mai 2003 monatlich gerade 0,13 Euro zu wenig.
2.
Die Abwälzung der pauschalierten Lohnsteuer auf die Klägerin ist darüber hinaus insgesamt nicht zu beanstanden.
a) Das maßgebliche Steuerrecht verpflichtet den Arbeitgeber nicht, die Pauschalsteuer wirtschaftlich zu tragen.
Das Arbeitsverhältnis der Parteien war ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis iSv. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV, auch wenn dies nicht ausdrücklich vereinbart war. Nach § 40a Abs. 2 EStG in der Fassung des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4621) kann der Arbeitgeber unter Verzicht auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte die Lohnsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuern für das Arbeitsentgelt aus geringfügigen Beschäftigungen iSd. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV mit einem einheitlichen Pauschsteuersatz in Höhe von insgesamt zwei vom Hundert des Arbeitsentgelts erheben. Nach § 40 Abs. 3 in Verb. mit § 40a Abs. 5 EStG hat der Arbeitgeber die pauschale Lohnsteuer zu übernehmen. Er ist Schuldner der pauschalen Lohnsteuer; auf den Arbeitnehmer abgewälzte pauschale Lohnsteuer gilt als zugeflossener Arbeitslohn und mindert nicht die Bemessungsgrundlage. Der pauschal besteuerte Arbeitslohn und die pauschale Lohnsteuer bleiben bei der Veranlagung zur Einkommensteuer und beim Lohnsteuerjahresausgleich außer Ansatz. Die pauschale Lohnsteuer ist weder auf die Einkommensteuer noch auf die Jahreslohnsteuer anzurechnen. Danach hatte die Beklagte steuerrechtlich die Wahl zwischen Pauschalbesteuerung und Abzugsverfahren.
Die durch § 40 Abs. 3 EStG begründete Verpflichtung zur Übernahme der Steuerschuld sagt nichts darüber aus, wer die Steuer wirtschaftlich zu tragen hat (BAG 24. Juni 2003 – 9 AZR 302/02 – BAGE 106, 345, 349, zu A II 2 b der Gründe) . Zu unterscheiden ist zwischen dem öffentlich-rechtlichen Steuerschuldverhältnis und dem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis. § 40 Abs. 3 EStG schließt nur die Inanspruchnahme des Arbeitnehmers durch die zuständige Einzugsstelle des Steuergläubigers aus. Es handelt sich um eine spezifisch einkommensteuerrechtliche Regelung, die keine arbeitsrechtlichen Ziele verfolgt (Senat 5. August 1987 – 5 AZR 22/86 – BAGE 56, 14, 17, zu 2 der Gründe; BAG 22. Juni 1978 – 3 AZR 156/77 – AP EStG § 40a Nr. 1 = EzA BGB § 611 Nettolohn, Lohnsteuer Nr. 4, zu 2 b der Gründe). § 40 Abs. 3 Satz 2 EStG lässt vielmehr ausdrücklich zu, die pauschale Lohnsteuer im Arbeitsverhältnis auf den Arbeitnehmer abzuwälzen. Das folgt auch aus den Lohnsteuerrichtlinien (H 127 und H 128 LStR zu § 40 EStG).
Diese Rechtslage entspricht der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, die die pauschale Lohnsteuer als eine von der Steuer des Arbeitnehmers abgeleitete Steuer behandelt (BFH 30. November 1989 – I R 14/87 – BFHE 159, 82, 85 f., zu A 3 der Gründe). Der Arbeitgeber ist danach nicht originärer Steuerschuldner. Vielmehr entsteht die Lohnsteuer in individualisierbarer Form als Anspruch aus dem Steuerverhältnis gegenüber dem Arbeitnehmer. Erst mit der Übernahme der Steuer im Pauschalierungsverfahren wird der Arbeitgeber gegenüber der Finanzverwaltung in formeller Hinsicht, dh. für das Erhebungsverfahren, alleiniger Steuerschuldner. Der Arbeitgeber übernimmt diese Lohnsteuer als eigene Schuld, die sich in seiner Person nicht dem Grunde nach, sondern lediglich der Höhe nach ändert (BFH 30. November 1989 – I R 14/87 – aaO, S. 86; 6. Mai 1994 – VI R 47/93 – BFHE 174, 363, 365, zu 1 der Gründe; 7. Februar 2002 – VI R 80/00 – BFHE 197, 554, 558, zu II 1 c bb der Gründe). Dem Gesetzgeber geht es bei der Besteuerung des Arbeitslohns mit festen Sätzen auch um eine Verfahrensvereinfachung zu Gunsten des Arbeitgebers. Die festen Steuersätze und die vereinfachte Berechnung eines Durchschnittssteuersatzes sollen übermäßigen Verwaltungsaufwand in einer Vielzahl gleich gelagerter Fälle vermeiden (vgl. BAG 22. Juni 1978 – 3 AZR 156/77 – AP EStG § 40a Nr. 1 = EzA BGB § 611 Nettolohn, Lohnsteuer Nr. 4, zu 2 b der Gründe). Darüber hinaus dient § 40a Abs. 2 EStG in der seit dem 1. Januar 2003 geltenden Fassung dazu, die geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse mit ihrer Gesamtbelastung von Rentenversicherungsbeiträgen und Steuern im Interesse einer Förderung des Arbeitsmarktes attraktiv zu gestalten (vgl. Wagner in Herrmann/Heuer/Raupach Stand August 2005 § 40a EStG Anm. 3). Das Verhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber als Gläubiger und Schuldner der Lohnforderung wird hierdurch nicht berührt.
b) Die Belastung der Klägerin mit der pauschalen Lohnsteuer verstößt nicht gegen den auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden allgemeinverbindlichen Lohntarifvertrag. Der tarifliche Bruttolohn wird hierdurch nicht unterschritten (vgl. nur Senat 5. August 1987 – 5 AZR 22/86 – BAGE 56, 14, 18, zu 5 der Gründe). Zudem hat die Klägerin zur Höhe des ihr zustehenden Tariflohns keine Einzelheiten vorgetragen.
c) Die Vorinstanzen haben zutreffend erkannt, dass die Parteien eine Bruttolohnabrede getroffen haben und dass das vereinbarte Arbeitsentgelt die steuerrechtlichen Abzugsbeträge enthält (vgl. BAG 24. Juni 2003 – 9 AZR 302/02 – BAGE 106, 345, 349, zu A II 2 c aa der Gründe mwN).
Bei dem Arbeitsvertrag der Parteien handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des seit dem 1. Januar 2003 auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren § 305 Abs. 1 BGB (Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB). Die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen hat nach allgemeinen Grundsätzen zu geschehen, wie sie auch für die Auslegung von Rechtsnormen gelten. Sie unterliegt der uneingeschränkten Nachprüfung durch das Revisionsgericht (BAG 24. Juni 2003 – 9 AZR 302/02 – BAGE 106, 345, 349, zu A II 2 c der Gründe; 25. September 2002 – 4 AZR 294/01 – BAGE 103, 9, 12, zu II 2 a der Gründe; Senat 31. August 2005 – 5 AZR 545/04 – AP ArbZG § 6 Nr. 8, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu II 2 a, b der Gründe).
Anhaltspunkte dafür, dass die Parteien entgegen der eindeutigen Regelung zu Nr. 2.1 des Arbeitsvertrags in Wahrheit eine Nettolohnvereinbarung getroffen haben, liegen nicht vor. Die Parteien haben ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis nicht „extra“ vereinbart, so dass dahinstehen kann, ob einer solchen Regelung unter Berücksichtigung der bei Abschluss des Arbeitsvertrags bestehenden Gesetzeslage eine Nettolohnvereinbarung zu entnehmen wäre. Soweit die Klägerin erstmals in der Revision anführt, die Parteien seien bei Abschluss des Vertrags übereinstimmend davon ausgegangen, bei dem vereinbarten Monatslohn habe es sich um einen Betrag „brutto gleich netto“ gehandelt, ist dies schon deshalb unbeachtlich, weil es sich um neuen Tatsachenvortrag handelt, der in der Revision keine Berücksichtigung finden kann (§ 559 Abs. 1 ZPO). Im Übrigen kann aus diesem Umstand keine Nettolohnvereinbarung gefolgert werden (vgl. auch Senat 16. Juni 2004 – 5 AZR 521/03 – BAGE 111, 131, 133, zu II 2 der Gründe); denn gem. § 3 Nr. 39 EStG in der ab dem 1. April 1999 geltenden Fassung waren die Einkünfte des Arbeitnehmers aus einer geringfügigen Beschäftigung in der Tat steuerfrei, wenn die Summe der anderen steuerpflichtigen Einkünfte des Arbeitnehmers nicht positiv war.
Liegt eine Bruttolohnvereinbarung vor, kann der Arbeitgeber, dem steuerrechtlich das Wahlrecht zwischen einer Pauschalbesteuerung und einer Besteuerung nach individuellen Merkmalen zusteht, den Arbeitnehmer intern mit der Pauschalsteuer belasten (vgl. BAG 22. Juni 1978 – 3 AZR 156/77 – AP EStG § 40a Nr. 1 = EzA BGB § 611 Nettolohn, Lohnsteuer Nr. 4, zu 1 a der Gründe); denn auch die Pauschalbesteuerung geht auf einen Steuertatbestand zurück, der sich in der Person des Arbeitnehmers in Form des Zuflusses von Arbeitslohn verwirklicht. Einer besonderen Vereinbarung hierzu bedarf es nicht. Die Abwälzungsbefugnis des Arbeitgebers besteht so lange, wie dem Arbeitnehmer das Recht vorbehalten bleibt, unter Vorlage der Lohnsteuerkarte eine Besteuerung nach seiner individuellen Steuerklasse zu verlangen. Kommt der Arbeitgeber einem solchen Wunsch des Arbeitnehmers nicht nach, hat er die Pauschalbesteuerung auch im Innenverhältnis zu tragen.
Eine die Abwälzung der Pauschalsteuer ausschließende Vereinbarung liegt nicht vor. Nr. 2.4 des Arbeitsvertrags enthält keine Regelung dahin, das Wahlrecht liege stets bei der Klägerin und eine Abwälzung der Pauschalsteuer solle nur bei entsprechender Wahl oder ausdrücklicher Vereinbarung möglich sein. Vielmehr wird der Fall, dass der Arbeitgeber nach der gesetzlichen Aufhebung der Steuerfreiheit die neu geregelte Pauschalbesteuerung wählt und der Arbeitnehmer dem nicht widerspricht, nicht erfasst. Eine Schlussfolgerung, die Abwälzung sei nur bei einer ausdrücklichen Wahl der Pauschalbesteuerung durch den Arbeitnehmer zulässig, ist vor dem Hintergrund des § 3 Nr. 39 EStG idF vom 24. März 1999 jedenfalls nicht erlaubt. Für von dieser Bestimmung erfasste Beschäftigungsverhältnisse, zu denen auch das Arbeitsverhältnis der Parteien zählte, war die vertragliche Regelung ersichtlich bedeutungslos. Daraus, dass im April 2003 eine Ergänzung zum Arbeitsvertrag nicht zustande gekommen ist, lässt sich zu Gunsten der Klägerin nichts herleiten. Hierbei hätte es sich nur um eine Klarstellung gehandelt. Die angebotene individuelle Besteuerung hat die Klägerin ausgeschlagen.
Der Gesichtspunkt der Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB führt zu keinem anderen Ergebnis. Eine Angemessenheitskontrolle der Pauschalsteuerabwälzung nach Maßgabe des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB findet gem. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht statt; denn die Vereinbarung betrifft eine Hauptleistungspflicht des Arbeitgebers, die nicht durch Rechtsvorschriften bestimmt wird (vgl. Senat 31. August 2005 – 5 AZR 545/04 – AP ArbZG § 6 Nr. 8, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu II 3 a der Gründe). Das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verlangt nicht, Rechte, die aus dem Gesetz oder aus der Rechtsnatur einer Vereinbarung wie der hier getroffenen Bruttolohnabrede folgen, ausdrücklich zu regeln oder den Vertragspartner darüber zu belehren (vgl. BGH 22. März 2000 – IV ZR 23/99 – NJW 2000, 2103, 2106, zu II 4 a der Gründe mwN).
d) Die Abwälzung der Pauschalsteuer auf die Klägerin verstößt nicht gegen § 4 Abs. 1 TzBfG. Nach dieser Bestimmung darf ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht. Bei einem vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer kommt eine pauschale Besteuerung regelmäßig nicht in Betracht. Ob die Klägerin auf Grund der Pauschalbesteuerung beurteilt nach dem Netto-Zufluss schlechter als bei einer individuellen Besteuerung stand (was sie nicht konkret dargelegt hat), kann dahingestellt bleiben; denn sie hatte jederzeit die Möglichkeit, die Einzelbesteuerung zu verlangen. Damit war sie gegenüber einem vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer mit individueller Besteuerung nicht benachteiligt.
II.
Die Klägerin hat gem. § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen.