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Baum durch Sturm auf Fahrzeug gefallen – Haftung Gebäudeeigentümer

LG Trier – Az.: 11 O 287/17 – Urteil vom 29.01.2018

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Im Juni 2017 unternahm der Kläger einen Aufenthalt im Sporthotel und Resort … Seinen Pkw, einen Mercedes-Benz C-Klasse, amtl. Kennzeichen …, parkte er auf einem Parkplatz in unmittelbarer Nähe des Hotels. In der Nacht zwischen dem 28.06.2017 und dem 29.06.2017 stürzte ein Baum, welcher sich ursprünglich auf einem an den Parkplatz angrenzenden Waldstück befand, auf den Pkw des Klägers. Das Waldstück steht im Eigentum der Beklagten. Mit Schreiben vom 17.08.2017 forderte der Kläger die Versicherung der Beklagten mit Fristsetzung auf den 28.08.2017 zur Zahlung des durch den Baumsturz auf seinen Pkw entstandenen Schadens auf. Der umgestürzte Baum, eine Salweide, wies im Inneren eine erhebliche Faulstelle auf (Lichtbilder Bl. 8 und 9 der Akte). In der Nacht, in der der Baum abbrach, durchzog ein Gewitterregenschauer das Gebiet.

Der Kläger trägt insbesondere vor, die Faulstelle des Baumes sei die maßgebliche Ursache für den Umsturz des Baumes gewesen. Die Beklagte habe ihre Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich des umgestürzten Baumes verletzt. Wer Bäume in unmittelbarer Nähe zu öffentlichen Verkehrsflächen unterhalte, sei verpflichtet, diese regelmäßig gründlich zu untersuchen. Vorliegend habe jedoch die Beklagte die ihr obliegenden Untersuchungen vernachlässigt, da bei gewissenhaft durchgeführten Kontrollen die Faulstelle im Stamm des Baumes habe auffallen müssen. Die Beklagte sei daher verpflichtet, den ihm entstandenen Schaden gemäß des Gutachtens des Ingenieurbüros … vom 10.08.2017 (Anlage K3) zu tragen.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.157,60 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.08.2017 zu bezahlen; sie weiter zu verurteilen, an den Kläger 201,71 € an vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zuzüglich Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt insbesondere vor, der Baum sei durch höhere Gewalt infolge der Sturmböen in der Nacht vom 28.06.2017 auf den 29.06.2017 abgebrochen. Die Beklagte habe in dem betreffenden Gebiet regelmäßig Baumkontrollen jeweils im Frühjahr und Herbst eines Jahres durchgeführt. So seien auch im Jahr 2016 Durchforstungsarbeiten in dem Waldstück durchgeführt worden. Im Rahmen dieser Kontrolle sei der streitgegenständliche Baum nicht auffällig gewesen. Auch bei einem erneuten Durchgang vor dem Schadensereignis in der 15. Kalenderwoche des Jahres 2017 seien keine erkennbaren Schäden an dem Baum festgestellt worden. Von außen betrachtet sei schlichtweg die innere Fäulnis des Baumstammes nicht erkennbar gewesen. Mithin treffe die Beklagte vorliegend keine Verkehrssicherungspflichtverletzung.

Das Amtsgericht … hat sich durch Beschluss vom 02.11.2017 für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Trier verwiesen. Durch Beschluss vom 16.11.2017 wurde der Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen … und …

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien und auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig aber unbegründet.

Die Klage ist zunächst zulässig, da das angerufene Landgericht Trier durch den Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts … vom 02.11.2017 nach § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO sachlich zuständig geworden ist.

Die Klage bleibt jedoch vorliegend ohne Erfolg. Der Kläger hat keinerlei Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte aus § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 Grundgesetz, ebenso liegen auch Schadensersatzansprüche nach § 823 Abs. 1 BGB nicht vor.

Nach Durchführung der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts sicher fest, dass eine Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten vorliegend nicht gegeben ist. Die Beklagte hat nachgewiesen, dass der Pkw des Klägers nicht durch schuldhaftes Unterlassen hinsichtlich Kontroll- und Untersuchungsmaßnahmen bezüglich der streitgegenständlichen Salweide verletzt worden ist.

Die Beklagte ist vorliegend unstreitig Eigentümerin des Grundstücks, auf welchem die in der Nacht vom 28.06. auf den 29.06.2017 umgestürzte Salweide gestanden hat. Insoweit ist der umgestürzte Baum nach §§ 93, 94 Abs. 1 wesentlicher Bestandteil des Grundstücks der Beklagten. Hierbei handelt es sich um ein Waldgrundstück, das an den öffentlich genutzten Parkplatz angrenzt, auf dem der klägerische Pkw abgeparkt gewesen ist.

Die Verkehrssicherungspflicht bezeichnet die Pflicht, bei Schaffung oder Erhaltung einer Gefahrenquelle die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass Andere geschädigt werden. Vorliegend hat die Beklagte ihrer Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich des angrenzenden Waldgrundstücks, auf dem der umgefallene Baum gestanden hat, genügt. Nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. z.B. BGH, NJW 2014, 1588) gehört zu den allgemeinen Anforderungen hinsichtlich der Verkehrssicherungspflicht von Bäumen u.a., in angemessenen Abständen eine äußere Sichtprüfung bezogen auf die Gesundheit des Baumes vorzunehmen. Eine solche fand vorliegend letztmalig in der 15. Kalenderwoche des Jahres 2017, also nur rund 2 Monate vor dem Umsturz des Baumes, statt.

Baum durch Sturm auf Fahrzeug gefallen – Haftung Gebäudeeigentümer
(Symbolfoto: Carlos Amarillo/Shutterstock.com)

Der Zeuge … hat ausgesagt, er sei als Forstbeamter am Morgen des 29.06.2017 zu der hier streitgegenständlichen Unfallöffentlichkeit gerufen worden. Die hier vorgelegten Lichtbilder (Bl. 6 – 14 der Akte) habe er gemacht. Es seien vorliegend zwei Autos in Mitleidenschaft gezogen worden. Der eine Baum, der umgeknickt gewesen sei, und zwar der etwas Dickere, sei im Inneren faul gewesen. Es habe sich um eine Weide gehandelt. Baumkontrollen seien zweimal jährlich durchgeführt worden. Im Jahr 2017 habe die Baumkontrolle in der 15. Kalenderwoche stattgefunden. Im Jahr 2016 sei in dem an den Parkplatz angrenzenden Baumbestand mit einem Holzvollernter gearbeitet worden. Erkennbar kranke oder schadhafte Bäume seien gefällt oder geköpft worden. Die nunmehr im Jahr 2017 umgeknickten Bäume seien stehen geblieben, weil sie gerade nicht erkennbar schadhaft gewesen seien. Im Jahr 2016 sei mit dem Holzvollernter in dem angrenzenden Waldbestand viel Holz gemacht worden. Es sei grundsätzlich zweimal im Jahr eine Sichtprüfung durchgeführt worden. Dies geschehe dergestalt, dass die Waldflächen durchgangen worden seien. Zwar sei der hier umgefallene Baum im Inneren faul gewesen, dies sei jedoch von außen über die Rinde des Baumes bzw. über die Baumkrone nicht erkennbar gewesen. Er selbst habe in der 15. Kalenderwoche 2017 den hier streitgegenständlichen Abschnitt kontrolliert. Ebenso habe er bereits im Jahr 2016 den Wald an dieser Stelle durchforstet und hinsichtlich gefährdeter Bäume Markierungen gesetzt, so dass diese Bäume anschließend im Jahr 2016 gefällt oder geschnitten worden seien. Hierzu habe aber die hier umgefallene Weide nicht gehört. Zwar handele es sich bei dem umgefallenen Baum um einen sogenannten Zwillingsbaum, dieser Baum wachse also in einer bestimmten Höhe auseinander. Durch eindringendes Wasser habe sich unten eine Faulstelle gebildet. Diese Faulstelle sei aber von außen betrachtet nicht zu sehen gewesen. Er selbst habe sich unmittelbar nach dem Umsturz am 29.06.2017 den Stumpf des Baumes nochmals vor Ort angesehen. Im übrigen sei es auch nicht so, dass jeder sogenannte Zwillingsbaum eine Faulstelle aufweise und dementsprechend gefällt oder geschnitten werden müsse. Insgesamt sei der hier im Inneren faule und umgestürzte Baum vorher bei den Sichtkontrollen unauffällig gewesen.

Auch die vom Kläger angeführte Nähe des Standortes des Baumes zu einem öffentlich zugänglichen Parkplatz rechtfertigt keine strengere Kontrollen als die vorliegend durchgeführten Sichtprüfungen. Der Umstand, dass grundsätzlich jeder Baum an einer Straße oder an einem öffentlichen Parkplatz eine mögliche Gefahr darstellt, da auch völlig gesunde Bäume durch einen Sturm, selbst bei nicht außergewöhnlicher Windstärke, entwurzelt oder geknickt oder Teile von ihnen abgebrochen werden können oder eine Schneeauflage oder starker Regen zum Umsturz selbst von größeren Ästen führen kann und auch die Erkrankung oder Vermorschung eines Baumes von außen nicht immer erkennbar ist, rechtfertigt nicht die Entfernung aller Bäume aus der Nähe von Straßen und öffentlichen Parkplätzen oder eine besonders gründliche Untersuchung eines jeden einzelnen Baumes etwa durch Anbohren (vgl. BGH, Urteil vom 06.03.2014, Az.: III ZR 352/13). Die Behörden genügen vielmehr ihrer Sicherungs- und Überwachungspflicht, wenn sie eine eingehende Untersuchung dort vornehmen, wo besondere Umstände, wie das Alter des Baumes, sein Erhaltungszustand, die Eigenart seiner Stellung oder sein statischer Aufbau oder ähnliches, sie dem Einsichtigen angezeigt erscheinen lassen. Ein natürlicher Astabbruch, für den vorher keine besonderen Anzeichen bestanden haben, gehört zu den naturgebundenen und daher hinzunehmenden Lebensrisiken.

Mithin hat sich vorliegend das allgemeine Lebensrisiko zu Lasten des Klägers verwirklicht. Vorliegend sind regelmäßige Baumkontrollen in dem hier angrenzenden Waldstück durchgeführt worden. Die nunmehr umgefallene Salweide war stets unauffällig. Eine über eine Sichtprüfung hinausgehende fachmännische Prüfung eines konkreten Baumes ist nur dann vorzunehmen, wenn Anhaltspunkte vorliegen, die erfahrungsgemäß auf eine besondere Gefährdung hindeuten. Solche Anzeichen sind etwa die spärliche oder trockene Belaubung, dürre Äste, äußere Verletzungen, Wachstumsauffälligkeiten oder Pilzbefall. All dies war vorliegend nach den Aussagen des Zeugen … nicht der Fall. Vielmehr waren äußere Anzeichen für die Fäulnis der Salweide im Inneren des Stamms nicht erkennbar. Alleine die Tatsache, dass es sich bei der umgefallenen Salweide um einen sogenannten Zwillingsbaum handelt, rechtfertigt nicht ohne weitere Anzeichen über eine Sichtprüfung hinaus weitere Kontrollmaßnahmen durchführen zu müssen.

Der weiter gehörte Zeuge, Herr … konnte keine weiteren Angaben zu Prüfmaßnahmen der Bäume bzw. zum Hergang des Unfallgeschehens machen, weil er lediglich als Polizeibeamter nach Feststellung des Schadens zur Unfallaufnahme herbeigerufen worden ist.

Im übrigen war auf das Beweisangebot des Klägers vom 16.01.2018, hinsichtlich der Benennung von weiteren Forstarbeitern, nicht weiter einzugehen. Insoweit ist dieser Beweisantrag verspätet nach § 296 a ZPO. Ein Schriftsatznachlass ist insoweit von Klägerseite auch nicht beantragt worden. Zudem ist vorliegend nachgewiesen, dass die erforderlichen Kontrollmaßnahmen durch die Beklagte durchgeführt worden sind. Es ist daher unerheblich, ob von weiteren Forstarbeitem geäußert worden ist, dass es in der Vergangenheit in dem angrenzenden Baumbestand schon öfters Probleme mit Weiden gegeben habe, weil ja gerade vorliegend nachgewiesen werden konnte, dass der streitgegenständliche Abschnitt sachgerecht vor dem Unfallgeschehen kontrolliert worden ist.

Dementsprechend war die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Das Gericht hat beschlossen, den Streitwert des Rechtsstreits auf 1.157,60 € festzusetzen.

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