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Persönliche Haftung eines TÜV-Prüfers

OLG Düsseldorf, Az.: I-18 U 46/16, Urteil vom 08.03.2017

Die Berufung der Klägerin gegen das am 17.03.2016 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (3 O 54/15) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Von der Wiedergabe des Tatbestandes wird gemäß den §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

II.

Persönliche Haftung eines TÜV-Prüfers
Symbolfoto: sylv1rob1Bigstock

Die Berufung ist nicht begründet.

1. Anhaltspunkte für eine Haftung des Beklagten nach § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. den Grundsätzen bzgl. eines Vertrages zu Gunsten Dritter liegen, so das Landgericht zu Recht, nicht vor.

2. Der Beklagte ist nicht passivlegitimiert. Zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass der Beklagte, indem er als amtlich anerkannter Sachverständiger im Rahmen der nach § 29 StVZO vorzunehmenden Prüfung tätig wurde, hoheitlich handelte. Es ist anerkannt, dass die Haftung für hierbei begangene Pflichtverletzungen nicht den Prüfer selbst oder seinen Arbeitgeber, sondern das Land trifft, das ihm die amtliche Anerkennung erteilt hat (vgl. BGH, Urteil vom 11.01.1973, Az. III ZR 32/71, zit. nach juris, Rz. 12; Palandt-Sprau, BGB, 75. Aufl., § 839 BGB, Rz. 135 m.w.N.). Danach ist, so das Landgericht zu Recht, die Klage gegen den Beklagten persönlich unbegründet. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Verstoß des Prüfers gegen § 826 BGB im Raum steht, denn nur dann wird unbedingt von einer Drittbezogenheit des § 29 StVZO ausgegangen. Im Rahmen fahrlässigen Handelns des Prüfers besteht eine Haftung nur in eingeschränkten Umfang.

3. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte in einer anderen Funktion als der des Prüfers i.R.d. § 29 StVZO beauftragt war oder gehandelt hat, bestehen nicht.

III.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Ein Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 9.597,87 EUR festgesetzt.

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