AG Düsseldorf, Az.: 22 C 263/16, Urteil vom 08.03.2017
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der klagenden Partei auferlegt.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger hat das Gericht gestattet, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger nimmt den Beklagten auf Zahlung wegen Wildschadensersatz in Anspruch.
Der Kläger ist Pächter eines landwirtschaftlichen Betriebs in X. Hierzu gehören auch die Grundstücke Gemarkung O Flur X, Flurstück X und Flur X, Flurstücke X. Diese wiederum gehören zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk I, Jagdbezirk X der Jagdgenossenschaft Y. Der Beklagte ist der alleinige Pächter des Jagdbezirks. Nach § 7 des Pachtvertrags vom 28.02.2008 (Blatt XX der GA) ist er „zum Wildschadensersatz auf land- oder forstwirtschaftlichen genutzten Flächen im gesetzlichen Umfang verpflichtet“.
Am 18.11.2016 meldete die L KG beim Ordnungsamt X einen Wildschaden. Auf den oben genannten Flächen ist die Wiese durch Wildschweine zertrampelt. Zur Ermittlung des Wildschadens fand am 01.12.2016 ein Termin zur Herbeiführung einer gütlichen Einigung nach § 37 LJG-NRW statt. Hierzu wurde der Beklagten mit Schreiben vom 21.11.2016 (Blatt XX der GA) geladen, allerdings für den 13.10.2016.
Mit am 16.6.2016 eingegangener Klage verfolgt er den Wildschadensersatzanspruch weiter.
Der Kläger behauptet, er betreibe auf den oben genannten Flächen einen landwirtschaftlichen Betrieb. Die gemeldeten Schäden seien am 10. und 15.11.2016 entstanden. Es seien – unstreitig – bis zur Schadensschätzung am 01.12.2016 noch weitere Schäden entstanden, die in die Schätzung bzw. den der Klageforderung zu Grunde liegenden Schadensersatzanspruch einbezogen worden seien.
Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 2.628,- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.10.2016 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Der Beklagte behauptet, es seien schon im September Wildschäden festgestellt worden. Diese hätten sich in der Folgezeit sukzessive weiter entwickelt. Seiner Auffassung nach sei auch der weitere bis zur Schadensschätzung am 01.12.2016 entstandene Schaden nicht ausreichend von dem im September gemeldeten und nach dem 18.10.2016 entstandenen abgegrenzt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
I.

Dem Kläger stehen keine Ansprüche aus § 29 BJG i.V.m. § 7 des Jagdpachtvertrag des Beklagten vom 28.02.2008 auf Wildschadensersatz gegenüber dem Beklagten zu; sonstige Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich.
Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger auf den hier interessierenden Flächen überhaupt einen landwirtschaftlichen Betrieb im herkömmlichen Sinne betreibt, weil selbst bei einer insofern den klägerischen Standpunkt stützenden Wertung eine ordnungsgemäße Wildschadensmeldung nicht erfolgt ist. Diese setzt voraus, dass der Landwirt der zuständigen Behörde vermittelt, wann er welche Schäden an welchem Ort festgestellt hat, damit die Verwaltungsbehörde in die Lage versetzt wird, diese Schäden hinsichtlich Art, Ausmaß und Entstehungszeit zu begutachten und den durch Wild entstandenen Schaden abzuschätzen. Damit die Verwaltungsbehörde und der von ihr beauftragte Wildschadenssachverständige den gemeldeten Schaden konkret abschätzen können, muss die Abgrenzung zu älteren Schäden, seien sie gemeldet oder nicht, und zu jüngeren noch nicht gemeldeten Schäden möglich sein. Dass der Kläger derart konkrete Angaben gemacht hat, trägt er selbst nicht vor.
Wann genau er die streitgegenständlichen Flächen vor der Schadensmeldung zuletzt einer Kontrolle unterzogen hat und welche Feststellungen er hierbei konkret getroffen hat, trägt er nicht vor. Feststeht allein, dass bereits im September 2016 ein Schaden vorhanden war und am 29.09.16 eine Fortentwicklung des Schadens zu vermelden war. Wie der Wildschaden vor dem 15. bzw. 18.11.2016 aussah, hat der Kläger nicht hinreichend substantiiert. Ob dieser „deutlich unterschieden“ werden konnte, wie der Kläger vorträgt, ist mangels präziser Angaben dazu, wo überhaupt welche Schäden vorhanden waren, auf welcher Fläche diese sich ausbreiteten und von wann diese Feststellungen stammen, nicht nachvollziehbar. In gleicher Weise ungenau ist die Darstellung, dass auf fünf näher bezeichneten Flurstücken der Gemarkung O Flur X und Flur X Wildschäden vorhanden sind. Ausgehend davon, dass die Bezeichnung der geschädigten Grundstücke laut Niederschrift vom 01.12.2016 sich mit den Angaben des Klägers decken, sind auch diese ungenau: Offensichtlich hat erst der Gutachter M die beschädigten Flächen genauer ermittelt, was das Gericht aus der Niederschrift unter „festgestellter Tatbestand“ schließt. Das bedeutet aber, dass zum Zeitpunkt der Niederschrift nicht die gesamten Flurstücke geschädigt waren, sondern nur „Teilstücke“. So ist es auch ausdrücklich unter der ersten Rubrik in Ziffer 5. Des Protokolls festgehalten. Welche das aber zur Zeit der Schadensmeldung waren, gibt der Kläger in der Klage nicht an. Eine irgendwie geartete Differenzierung zwischen Alt- und Neuschäden findet weder im Klägervortrag noch in den gutachterlichen Feststellungen des Wildsachverständigen M statt. Der Kläger hat nicht dargetan, dass exakt zwischen den möglicherweise vorhandenen Altschäden, den fristgemäß angemeldeten Neuschäden und den – noch nicht angemeldeten – Folgeschäden unterschieden worden ist. Dies ist aber Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch gegenüber dem Beklagten. Nur wenn Umfang, Ort und Art der einzelnen Schäden genau dokumentiert und bewertet werden, ist eine hinreichende Unterscheidbarkeit gewährleistet. Auch für eine Schadensschätzung gem. § 287 Abs. 1 ZPO fehlen verwertbare Angaben.
Die verbleibenden Zweifel gehen zu Lasten des Klägers, der als Geschädigter umfassend darlegungs- und beweispflichtig nicht nur für die rechtzeitige Schadensmeldung ist, sondern auch dafür, dass eine Vermischung von rechtzeitig angemeldeten Schäden und nicht rechtzeitig festgestellten Neuschäden bzw. Schadenserweiterungen nicht stattgefunden hat. Im Ergebnis kann der Kläger seinen geltend gemachten Schadensersatzanspruch nicht beweisen.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.
Der Streitwert wird auf 2.628,00 EUR festgesetzt.