LG Frankfurt – Az.: 2/3 T 6/18 – Beschluss vom 13.11.2018
Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bad Homburg v.d.H. wird der Beschluss vom 24.07.2018 aufgehoben.
Die Beschwerdegegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe
I.
Die Parteien streiten um die Verhängung eines Ordnungsmittels.
Die Gläubigerin stellte beim Amtsgericht Bad Homburg am 22.02.2017 neben Anträgen gemäß § 1 GewSchG den Antrag,
dem Antragsgegner aufzugeben, die von ihm bei YouTube, Facebook, TubeID und MetaVideos eingestellten Videos, in denen die Antragstellerin vorkommt, zu löschen.
Zur Begründung führte sie u.a. an, dass der Schuldner Bilder und Videos bearbeite, in denen er die Gläubigerin als Comicfigur darstelle und sie Dinge sagen lasse, die ihren Ruf schädigten und die nicht der Wahrheit entsprächen.
Nach Zustellung reagierte der Schuldner mit Schriftsatz vom 10.05.2017 (Bl. 44 d.A.). Er fügte dem Schriftsatz Fotos und Screenshots bei.
In einem anwaltlichen Schriftsatz vom 19.05.2017 (Bl. 57 d.A.) räumte der Schuldner ein, dass er bei YouTube und Facebook Videoausschnitte der Gläubigerin eingestellt hatte. Er habe diese aber mittlerweile gelöscht.
Mit E-Mail vom 14.06.2017 (Bl. 106 d.A.) übersandte der Schuldner unter anderem Anlagen als Beweismittel. Darunter befindet sich ein Bild, auf dem Comicfiguren zu sehen sind (Bl. 105 d.A.). In einer dieser Anlagen (Bl. 115 d.A.) wird der Schuldner auch als „A“ bezeichnet.
Das Amtsgericht Bad Homburg v.d.H. hat am 19.06.2017 mündliche Verhandlung durchgeführt. Der Schuldner erschien nicht. Daraufhin erging antragsgemäß Versäumnisurteil mit folgendem – mit Ordnungsmittelandrohung versehenem – Tenor:
Dem Antragsgegner wird aufgegeben, die von ihm bei Youtube, Facebook, TubeID und MetaVideos eingestellten Videos, in denen die Antragstellerin vorkommt, zu löschen.
Mit Schreiben vom 01.07.2017 (Bl. 132 d.A.) legte der Schuldner „Einspruch gegen die Prozesskosten“ ein. Mit E-Mail vom 07.07.2017 (Bl. 134 d.A.) schrieb er, dass er „Gesamt Einspruch“ erhebe. Mit weiterer E-Mail vom 19.07.2017 erklärte der Schuldner, dass er den Einspruch zurückziehe und das Versäumnisurteil annehme, weil er die Videos bereits im April gelöscht habe (Bl. 148 d.A.).
Mit Schriftsatz vom 31.05.2018 (Bl. 179 d.A.) stellte die Gläubigerin Antrag auf Verhängung eines Ordnungsmittels. Der Schuldner habe weiterhin Videos auf seinen YouTube-Kanälen („A“) platziert, in der die Gläubigerin vorkommen. Es sei ein Abbild der Gläubigerin integriert und/oder werde ihr Name genannt. Es handele sich um Beiträge, die vom Schuldner am 15.04.2016, 26.05.2016, 06.06.2016 bzw. 23.02.2016 veröffentlicht worden seien. Auf Anlage K2-K6, Bl. 188 ff. d.A. wird Bezug genommen.
Die Klägerin hat ferner vorgelegt eine E-Mail des Schuldners vom 12.02.2017 (Anlage K7, Bl. 193 d.A.), in der der Schuldner ankündigt, Inhalte auf der Seite „A“ zu posten. Mit Schreiben vom 14.06.2018 (Bl. 195 d.A.) und 16.06.2018 (Bl. 202 d.A.) hat der Schuldner die Vorwürfe zurückgewiesen.
Die Gläubigerin wiederum legt eine E-Mail des Schuldners vom 16.11.2016 vor (Bl. 206 d.A.), in der der Schuldner die Seite „A“ als die seine bezeichnet (Anlage K8, Bl. 210 d.A.). Ferner bezeichne sich der Schuldner bei Facebook selbst als „A“.
Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 24.07.2018 gegen den Schuldner ein Ordnungsgeld von 1.200,- EUR verhängt (Bl. 219 d.A.). Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Gläubigerin hinreichend nachgewiesen habe, dass der Schuldner die streitgegenständlichen Videos veröffentlicht habe. Es sei erforderlich, dem Antragsgegner mit einem empfindlichen Ordnungsgeld klarzumachen, dass ein Verstoß gegen die titulierte Verpflichtung und damit gegen Persönlichkeitsrechte der Antragstellerin mit erheblichen Konsequenzen zu ahnden sei.
Der Schuldner hat hiergegen (sinngemäß) mit Schriftsatz vom 02.08.2018 (Bl. 228 d.A.) Beschwerde erhoben, der das Amtsgericht mit Beschluss vom 20.08.2018 nicht abgeholfen hat.
II.
Die sofortige Beschwerde ist nach den §§ 567 Abs. 1, 793 ZPO statthaft, insbesondere fristgerecht eingelegt. Über sie entscheidet der Einzelrichter (§ 568 S. 1 ZPO).
Die sofortige Beschwerde ist begründet, der Beschluss des Amtsgerichts war aufzuheben.
Es ist nicht hinreichend ersichtlich, dass der Schuldner gegen die ihm mit Versäumnisurteil des Amtsgerichts auferlegte Verpflichtung die von ihm bei Youtube, Facebook, TubeID und MetaVideos eingestellten Videos, in denen die Antragstellerin vorkommt, zu löschen verstoßen hat. Denn der Tenor des amtsgerichtlichen Versäumnisurteils ist hierfür nicht hinreichend bestimmt und damit nicht vollstreckungsfähig.
Die Gläubigerin begründet ihren Ordnungsmittelantrag mit Videos, die am 15.04.2016, 26.05.2016, 06.06.2016 bzw. 23.02.2016 gemäß den Anlagen K2-K6 (Bl. 188 ff. d.A.) veröffentlicht wurden. Es lässt sich jedoch letztlich nicht feststellen, ob die Videos gemäß Anlagen K2-K6 (Bl. 188 ff. d.A.) vom Tenor des Versäumnisurteils umfasst sind. Denn der Antrag der Gläubigerin ebenso wie ihre Schriftsätze, die dem Versäumnisurteil des Amtsgerichts vorangegangen sind, enthält keine Videos oder Bilder hiervon. Es bleibt daher unklar, ob die Gläubigerin diese Videos meinte, als sie ihren Antrag stellte und als das Versäumnisurteil erging. Der Tenor ist insoweit nicht hinreichend bestimmt, was hier zu Lasten der Gläubigerin geht.
Das Vollstreckungsgericht hat durch Auslegung des Vollstreckungstitels zu ermitteln, welche Verhaltensweisen dieser erfasst. Hierbei hat die Auslegung vom Tenor der zu vollstreckenden Entscheidung auszugehen. Dabei muss die Frage, was unter den Titel fällt, für die Parteien und für das Vollstreckungsgericht so klar beantwortet werden, dass bei Zuwiderhandlung kein neues Erkenntnisverfahren im Gewande des Vollstreckungsverfahrens stattfinden muss (BGH NJW 1980, 700, 701). Erforderlichenfalls sind ergänzend die Entscheidungsgründe und unter bestimmten Voraussetzungen auch die Antrags- oder Klagebegründung und der Parteivortrag heranzuziehen (BGH, GRUR 2013, 1071 Rn. 14 – Umsatzangaben; BGH, GRUR 2014, 605 Rn. 18 – Flexitanks II). Umstände, die außerhalb des Titels liegen, sind bei der Auslegung wegen der Formalisierung des Vollstreckungsverfahrens grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (OLG Frankfurt a.M. GRUR-RR 2018, 387 Rn. 13), wobei dies ausnahmsweise in Betracht kommen kann, wenn es sich bei diesem Titel um eine Entscheidung handelt, die durch das Prozessgericht nicht mit einer Begründung versehenen ist, weil in einem solchen Fall zur Auslegung des Tenors keine Entscheidungsgründe herangezogen werden können (OLG Frankfurt a.M. GRUR-RR 2018, 387 Rn. 14).
Bei der Geltendmachung von Persönlichkeitsrechtsverletzungen ist es zur Herstellung der hinreichenden Bestimmtheit in der Regel erforderlich, auf die konkrete Verletzungsform Bezug zu nehmen (vgl. BGH NJW 2008, 3138 Rn. 6 – Sabine Christiansen: durch Bezugnahme hinreichend bestimmt; BGH WRP 2008, 495, 496 : Begehrt ist Verurteilung über konkrete Bildnisse hinaus auf der Grundlage der Kerntheorie; OLG München, Urt. v. 23.01.2014 – 6 U 3515/12, BeckRS 2016, 13482: Hinreichende Konkretisierung von Konzertaufnahmen durch konkrete Bezugnahme auf Anlagen; OLG Koblenz, Urt. v. 20.5.2014 – 3 U 1288/13, BeckRS 2014, 10308: Löschung „aller im Besitz des Beklagten befindlichen“ Fotos der Klägerin; KG Berlin NJW-RR 2007, 47 : „Bildnisse der Antragstellerin aus ihrem privaten Alltag“; vgl. zum Verbotsumfang eines solchen Tenors auch BGH GRUR 2013, 312 Rn. 32 – IM Christoph).
Eine solche Konkretisierung lässt sich dem Klageantrag oder der Klageschrift nicht entnehmen. Insbesondere sind diejenigen Videos, die der Schuldner zuvor eingestellt haben soll und die nunmehr gelöscht werden sollen, nicht konkret bezeichnet, z.B. durch Beifügung der Videos, durch Abbildungen (wie nunmehr in Anlagen K2-K6) oder durch die Angabe einer URL (z.B. „www.youtube.de/xyz“; vgl. insoweit OLG Celle AfP 2017, 444 ). Es bleibt daher – auch unter Auslegung des Antrages und Einbeziehung der bis zum Termin zur mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen – offen, ob die Gläubigerin sich mit ihrem Klageantrag gegen Videos wie die hier in Anlagen K2-K6 dokumentierten gewendet hat oder gegen (völlig) andere bzw. anders gestaltete Videos. Auch der Kontext der Videos, die Art und Weise der Einbeziehung bzw. Nennung der Gläubigerin bleiben unklar. Es lässt sich daher letztlich auch nicht entscheiden, ob die im Rahmen des Ordnungsmittelantrages gerügten Videos als kerngleich zu denjenigen Videos anzusehen sind, die Gegenstand des Versäumnisurteils des Amtsgerichts waren.
Gerade wegen der hier im Streit stehenden Persönlichkeitsrechtsverletzung der Gläubigerin wäre eine Konkretisierung erforderlich gewesen. Denn nicht jede Nennung der Gläubigerin ist per se rechtswidrig. Daher müsste sich dem Tenor des Versäumnisurteils oder dem Akteninhalt genauer entnehmen lassen, worin die charakteristische Rechtsverletzung durch die Videos bestand. Hieran fehlt es, allein die Nennung der Gläubigerin („in denen die Antragstellerin vorkommt“) reicht insoweit nicht. Es ist nämlich zu berücksichtigen, dass die Gläubigerin nach dem Stand der Akte als … tätig ist und dementsprechend mehr in der Öffentlichkeit als andere steht. Daher können Videos, „in denen die Antragstellerin vorkommt“, per se durchaus rechtmäßig veröffentlicht werden dürfen, was ausdrücklich keine Entscheidung über die im Rahmen des Ordnungsmittelantrages bezeichneten Videos enthält.
Das Gericht weist im Übrigen darauf hin, dass die hier im Ordnungsmittelantrag aufgeführten Videos nach summarischer Prüfung durchaus rechtswidrig in das Persönlichkeitsrecht der Klägerin eingreifen dürften. Es dürfte nach dem Akteninhalt auch feststehen, wovon das Amtsgericht zu Recht ausgegangen ist, dass der Schuldner diese Videos eingestellt hat. Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass die Gläubigerin Unterlassungsansprüche gegen den Schuldner hat. Diese Fragen können allerdings letztlich nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren aufgrund des Tenors des Versäumnisurteils des Amtsgerichts entschieden werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 891 S. 3, 91 ZPO.