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Pkw-Kaufvertrag: Rückabwicklung und Schadensersatz

Brandenburgisches Oberlandesgericht, Az.: 4 U 68/06. Urteil vom 14.02.2007

Vorinstanz: Landgericht Neuruppin, Az.: 3 O 445/03


In dem Rechtsstreit hat der 4. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 24.01.2007 für Recht erkannt:

 

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin vom 12.05.2006 wird zurückgewiesen.

 

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

 

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe:

 

I.

 

Der Kläger nimmt die Beklagte unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes auf Rückabwicklung eines Vertrages über den Kauf eines Pkw sowie auf den Ersatz weiterer Schäden in Anspruch.

 

Am 20.06.2001 schlossen die Parteien einen Vertrag über den Verkauf eines Pkw Ford Mondeo GLX durch die Beklagte an den Kläger zu einem Kaufpreis von 16.490,00 DM.

 

Mit weiterem Vertrag vom selben Tag kaufte die Beklagte das Altfahrzeug des Klägers, ebenfalls ein Fahrzeug des Fabrikats Ford, zu einem Preis von 8.391,90 DM an, wobei gleichzeitig vereinbart wurde, dass dieses Fahrzeug „von der A… Bank“ abgelöst werde, Schließlich unterzeichnete der Kläger am 20.06.2001 einen mit „Darlehensvertrag“ überschriebenen Antrag an die F… Bank zur Gewährung eines Darlehens mit einem Nettokreditbetrag in Höhe von 26.040,00 DM. Insoweit ist zwischen den Parteien unstreitig, dass sich der Kreditbetrag zusammensetzt aus dem nach Abzug des auf den Verkaufspreis für den Ford Mondeo angerechneten Ankaufspreises für das Altfahrzeug des Klägers verbleibenden Restkaufpreis sowie aus dem Betrag, der für die Ablösung des über die A… Bank finanzierten Altfahrzeuges des Klägers erforderlich war. In dem Darlehensantrag ist das zu finanzierende Fahrzeug als Fabrikat/Modell Ford Mondeo Ghia mit einem Kilometerstand von 35.000 km angegeben.

 

Der Kläger behauptet, die Beklagte habe ihm arglistig Mängel des Pkw Ford Mondeo verschwiegen.

 

So sei – was der Sache nach unstreitig ist – im Kfz-Brief vor der Übergabe des Pkw an den Kläger und Zulassung auf dessen Vater am 06.09.2001 entgegen der Angaben im Kaufvertrag ein weiterer Vorbesitzer, nämlich der Mitarbeiter der Beklagten S…, eingetragen.

 

Darüber hinaus habe der Pkw vor der Übergabe an den Kläger einen Schaden am Dach erlitten, der dem Kläger erst im August 2003 bekannt geworden sei, da zu diesem Zeitpunkt der Lack auf dem Dach aufgeplatzt sei.

 

Darüber hinaus habe die Beklagte dem Kläger bei Abschluss des Kaufvertrages versprochen, dass neue Reifen aufgezogen würden. Tatsächlich habe die Beklagte diese Zusage jedoch nicht erfüllt mit der Folge, dass der Kläger bereits wenige Monate später neue Reifen habe erwerben müssen.

 

Schließlich macht der Kläger geltend, sein Anspruch folge auch daraus, dass die Angaben in dem „Darlehensvertrag“, die durch die Beklagte eingetragen worden seien, sowohl hinsichtlich des Kilometerstandes als auch in Bezug auf das Fabrikat des Pkw unrichtig gewesen seien.

 

Die darin liegende arglistige Täuschung müsse sich die Beklagte zurechnen lassen. Wären die Angaben richtig und ordnungsgemäß erfolgt, hätte die F… Kreditbank das Darlehen nicht gewährt und der Vertrag mit dem Kläger wäre nicht zustande gekommen.

 

Der Kläger berechnet seinen Schaden wie folgt:

 

Darlehensbetrag (26.040,00 DM)                                  13.314,00 €

Gutachterkosten F…                                                          834,16 €

Nutzungsentschädigung (4 Tage)                                   152,00 €

vier neue Reifen                                                                  279,94 €

Thermostat                                                                           64,58 €

Zahnriemen/Stoßdämpfer                                                 1.064,38 €

Summe:                        15.709,06 €

 

 

Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

 

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen C… sowie durch Vernehmung von vier Zeugen.

 

Mit Urteil vom 12.05.2006 hat es sodann die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dem Kläger stehe ein Wandlungs- oder Schadenersatzanspruch gemäß §§ 462, 463 … BGB a. F. weder im Hinblick auf die Zulassung des Fahrzeuges auf den Zeugen S… noch im Hinblick auf die Beschädigungen an dem Dach des Pkw zu.

 

Mit der bloßen Kurzzeitzulassung auf den Zeugen S… sei eine Minderung des Wertes des Pkw nicht verbunden gewesen. Die kurzfristige Zulassung auf den Händler diene, anders als bei sogenannten Vorführwagen, nicht der Nutzung des Fahrzeugs. Kurzzulassungen erfolgten vielmehr im Absatzinteresse beider Seiten, da der Händler durch die Steigerung der Abnahmemengen in den Genuss höherer Prämien komme, die er an den Endkunden weitergeben könne.

 

In Bezug auf die Beschädigung an dem Dach stehe nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass diese bereits im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages vorgelegen habe. Nach dem Sachverständigengutachten könne nur festgestellt werden, dass die Beschädigung am Dach nicht in einem kausalen Zusammenhang mit dem Heckschaden stehe. Im Übrigen habe der Sachverständige lediglich vermerkt, aus technischer Sicht könne der Schaden am Dach kurz vor oder nach der Übergabe entstanden sein. Auch die Vernehmung der Zeugen habe kein eindeutiges Beweisergebnis ergeben.

 

Aus diesem Grunde könnten auch die Kosten für das Sachverständigengutachten und den Nutzungsausfall vom Kläger nicht verlangt werden.

 

Ersatz der darüber hinausgehenden Schadenspositionen könne der Kläger nicht beanspruchen, da deren Erstattung bereits durch die im Jahr 2002 geschlossene Vereinbarung abgegolten seien. Im Übrigen handele es sich dabei um „Ohnehin-Kosten“, die nicht erstattungsfähig seien.

 

Die Nichtbeachtung einer Zusicherung habe der Kläger nicht ausreichend vorgetragen.

 

Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er sein Klageziel in vollem Umfang weiter verfolgt.

 

Er rügt, bei seiner Rechtsauffassung zur Frage der Kurzzeitzulassung habe sich das Landgericht zu Unrecht auf die zum Neuwagenkauf ergangene Rechtsprechung des BGH gestützt.

 

Diese sei jedoch auf den Fall des hier vorliegenden Gebrauchswagenkaufs nicht anwendbar; bei diesen erfolge vielmehr aufgrund einer Mehrzahl von Vorbesitzern ein erheblicher prozentualer Abschlag vom Verkehrswert des Fahrzeugs.

 

In Bezug auf den Schaden am Dach habe das Landgericht den Sachverhalt nicht vollständig aufgeklärt. Es hatte vielmehr dem Vortrag des Klägers im Schriftsatz vom 07.06.2005 nachgehen müssen, wonach im Wege einer sogenannten Grundierungsanalyse der Zeitpunkt der durchgeführten Reparaturarbeiten ermittelt werden könne. Im Übrigen habe sich das Landgericht nicht hinreichend mit dem Widerspruch zwischen dem gerichtlich eingeholten Gutachten und dem vom Kläger vorgelegten Privatgutachten F… auseinandergesetzt. Auch die Würdigung des Zeugen M… überzeuge nicht.

 

Schließlich hätte das Landgericht darauf hinweisen müssen, dass nach seiner Auffassung die Nichtbeachtung einer Zusicherung vom Kläger nicht ausreichend vorgetragen worden sei.

 

Der Kläger beantragt, das Urteil der ersten Instanz abzuändern und die Beklagte entsprechend den Anträgen in der ersten Instanz zu verurteilen.

 

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

 

Die Beklagte verteidigt das Urteil des Landgerichts im Wesentlichen unter Wiederholung des erstinstanzlichen Sachvortrages. Sie behauptet, dass mit einer Grundierungsanalyse der Zeitpunkt der Reparatur des Daches nicht mehr festgestellt werden könne.

 

Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung schriftlicher Stellungnahmen der Sachverständigen Dr. B… und Sa…. Wegen des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird auf die Stellungnahmen (Bl. 405 bis 409 d. A.) Bezug genommen.

 

 

II.

 

Die Berufung ist zulässig; in der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.

 

Auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers in der Berufungsinstanz steht ihm unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch gegen die Beklagte auf Schadensersatz zu.

 

1.

Soweit der Beklagte sich auf Mängel des Pkw stützt, kommt als Anspruchsgrundlage nur § 463 BGB a. F. in Form des arglistigen Verschweigens eines Mangels oder des arglistigen Vorspiegelns des Vorhandenseins einer Eigenschaft in Betracht.

 

Auf das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft als solches kann der Kläger seinen Anspruch aus § 463 BGB a. F. dagegen bereits deshalb nicht stützen, weil die Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben hat. Gemäß § 477 Abs. 1 BGB a. F. verjährt aber auch der Anspruch auf Schadensersatz wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft innerhalb von sechs Monaten, soweit nicht der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat.

 

Ein arglistiges Verschweigen eines Mangels im vorgenannten Sinne kann der Beklagten jedoch nicht zur Last gelegt werden.

 

a) Für ein arglistiges Verschweigen in Bezug auf die angebliche Zusage des Aufziehens neuer Reifen fehlt es bereits an einem hinreichenden Vortrag des Klägers.

 

Dafür, dass die Beklagte bereits zum maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages (vgl. dazu nur BGH NJW 1992, 1500) die vom Kläger behauptete Zusage des Aufziehens neuer Reifen in der Absicht machte, diese Zusage zum Zeitpunkt der Übergabe des Pkw an den Kläger nicht zu erfüllen, hat der Kläger keine Anhaltspunkte vorgetragen.

 

Im Übrigen steht einem Schadensersatzanspruch in Bezug auf die angebliche Zusage des Aufziehens neue Reifen die zwischen den Parteien im Zusammenhang mit dem Heckschaden des Pkw getroffene Vereinbarung vom 30.07.2002 in der Fassung ihrer Bestätigung durch die Prozessbevollmächtigte des Klägers vom 01.08.2002 entgegen. Diese kann nämlich nur dahin verstanden werden, dass damit nicht nur die Gewährleistungsansprüche des Klägers, die sich unmittelbar auf den Heckschaden bezogen, sondern sämtliche bis zu diesem Zeitpunkte bekannten Gewährleistungsansprüche abgegolten sein sollten. Dass die Beklagte die Zusage des Aufziehens neuer Reifen – zugunsten des Klägers unterstellt, diese wäre erfolgt – nicht erfüllt hatte, war dem Kläger zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung längst bekannt. Der Kläger trägt selbst vor, dass er bereits wenige Monate nach Übergabe des Pkw am 06.09.2001 festgestellt habe, dass dieser nicht über neue Reifen verfügte. Die Rechnung, die der Kläger für den Erwerb neuer Reifen vorlegt, datiert bereits vom 10.12.2001.

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b) Auch darauf, dass der Pkw nach Abschluss des Kaufvertrages vom 20.06.2001, aber vor der Übergabe an den Kläger und Zulassung auf seinen Vater am 06.09.2001 für einen Zeitraum von zehn Tagen auf den Mitarbeiter der Beklagten S… zugelassen worden ist, kann der Kläger einen Anspruch aus § 463 BGB a. F. nicht stützen.

 

Die kurzzeitige Zulassung des Pkw auf den Mitarbeiter der Beklagten stellt keinen Mangel des Pkw dar.

 

Zwar weist der Kläger zu Recht darauf hin, dass sich die vom Landgericht herangezogene Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 12.01.2005, Az. VIII ZR 109/04) auf eine Kurzzeitzulassung eines Neufahrzeuges auf den Händler bezieht. Es trifft grundsätzlich auch zu, dass sich bei einem Gebrauchswagen eine höhere Zahl von Vorbesitzern, dokumentiert durch die Zahl der Voreintragungen im Kfz-Brief, negativ auf den Wert des Pkw auswirkt (vgl. nur Reinking/Eggert, Der Autokauf, 9. Aufl., Rn. 1256).

 

Dies ändert jedoch nichts daran, dass es auch bei einem gebrauchten Pkw für die Annahme eines Mangels darauf ankommt, ob die konkrete Haltereintragung darauf schließen lässt, dass der Pkw durch die Hände mehrerer Vorbesitzer gegangen ist. Die Wertbeeinträchtigung eines Pkw durch die Anzahl der Vorbesitzer beruht nämlich darauf, dass mit der Anzahl der Vorbesitzer das Risiko einer unterschiedlichen Behandlung und Bedienung des Fahrzeuges steigt (vgl. dazu OLG Celle, NJW-RR 1990, 1527). Ist – wie hier – lediglich eine kurzzeitige Zulassung für einen Zeitraum von zehn Tagen erfolgt, die – was hier unstreitig ist – nicht mit einer tatsächlichen Nutzung des Pkw einhergegangen ist, sondern lediglich der statistischen Erhöhung der Zulassungszahlen mit Blick auf den Hersteller/Lieferanten des Käufers dient, ist dadurch das Risiko einer unterschiedlichen Behandlung und Bedienung des Fahrzeuges nicht erhöht worden. Der Kläger muss deshalb auch nicht gewärtigen, dass sich bei einem Weiterverkauf des Pkw durch ihn die zusätzliche Eintragung des Mitarbeiters der Beklagten als Halter des Pkw negativ auf den erzielbaren Kaufpreis auswirkt, da sich die Kurzzeitigkeit dieser Zulassung bereits aus dem Kfz-Brief ergibt und sich darüber hinaus die Umstände der Kurzzeitzulassung und ihre Hintergründe für den Kläger auch gegenüber einem Käufer des Pkw leicht über die Angaben der Beklagten nachweisen lassen. Eine Beeinträchtigung des Klägers wegen der Erhöhung der Anzahl der Vorbesitzer durch die Kurzzeitzulassung auf den Mitarbeiter der Beklagten kann auch nicht darin gesehen werden, dass sich von vornherein weniger Interessenten für den Kauf des Pkw interessieren würden. Als Werbeargument in Annoncen für einen Verkauf zwischen Privatpersonen eignet sich ohnehin nur die Angabe eines Verkaufs aus erster Hand. Damit könnte der Kläger aber auch ohne die Eintragung des Mitarbeiters der Beklagten nicht mehr werben.

 

c) Ein arglistiges Verschweigen eines Mangels kann auch in Bezug auf den Schaden am Dach des Pkw nicht festgestellt werden.

 

Ein arglistiges Verschweigen dieses Mangels durch die Beklagte würde voraussetzen, dass die Beschädigung des Daches tatsächlich – wie der Kläger behauptet – bereits bei Abschluss des Kaufvertrages vorgelegen hat (und der Beklagten bekannt war).

 

Der insoweit beweispflichtige Kläger hat jedoch nicht bewiesen, dass die Beschädigung des Daches bereits vor dem 20.06.2001 erfolgt und repariert worden war und nicht erst während seiner Besitzzeit seit dem 06.09.2001.

 

aaa) Entgegen der Auffassung des Klägers hat er diesen Beweis nicht aufgrund der Aussagen der durch das Landgericht vernommenen Zeugen geführt. Auch unter Berücksichtigung des Vortrages des Klägers in der Berufungsinstanz bestehen keine konkreten Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der in Bezug auf die Zeugenaussagen getroffenen Feststellungen des Landgerichts. Der Senat ist deshalb gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an diese Feststellung gebunden.

 

Dies gilt insbesondere für die Feststellungen des Landgerichts aufgrund der Aussage des Zeugen K… M…. Aus dieser Aussage ergibt sich – wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat – lediglich, dass der Kläger die Beschädigungen an dem Dach des Pkw aufgrund eines Risses erstmals im Jahre 2003 festgestellt haben soll. Weder dies, noch der Umstand, dass der Zeuge K… M… den Pkw mit dem Kläger gemeinsam genutzt und mit diesem auch im selben Haus gewohnt hat, lässt einen hinreichend sicheren Schluss darauf zu, dass die Beschädigung nicht in der Zeit eingetreten sein kann, in der sich das Fahrzeug beim Kläger befunden hat. Es kann nicht, auch nicht mit einem solchen Grad von Wahrscheinlichkeit, dass Zweifel einer Überzeugungsbildung nicht mehr entgegenstünden (vgl. zu diesem Maßstab nur Thomas/Putzo, ZPO, 24. Aufl., § 286 Rn. 2 m.w.N.), ausgeschlossen werden, dass das Dach in der Besitzzeit des Klägers beschädigt worden ist, ohne dass dieser dem Zeugen eine entsprechende Mitteilung gemacht hat oder der Zeuge die Beschädigung und/oder deren Reparatur aufgrund der Lebensumstände wahrgenommen hat. Dies gilt umso mehr, als kein Anhaltspunkt dafür besteht, weshalb der Aussage des Zeugen K… M… ein größeres Gewicht beizumessen sein soll, als der Aussage des Zeugen P…, der bekundet hat, dass der Pkw weder in der Besitzzeit der Firma H… noch anschließend bis zur Übergabe an den Kläger eine Beschädigung am Dach erlitten hat.

 

Entgegen der Auffassung des Klägers lässt sich die Frage, ob der Schaden an dem streitgegenständlichen Pkw vor dem 20.06.2001 bzw. 06.09.2001 entstanden und repariert worden ist, heute auch nicht mehr im Wege einer sogenannten Grundierungsanalyse, d.h. durch Untersuchung des aufgebrachten Lackes bzw. der aufgebrachten Spachtelmasse, klären.

 

Dies ergibt sich insbesondere aus der Stellungnahme des Sachverständigen Dr. B…, der überzeugend ausgeführt hat, dass sowohl Spachtel als auch die nachfolgenden Lacke, mit Ausnahme des Basislacks, zwei Komponentensysteme seien, bei denen dem „Stammlack“ ein Härter zugemischt werde, der durch eine chemische Reaktion zur Aushärtung des Materials führe, wodurch dessen Endeigenschaften erreicht würden. Dies führe dazu, dass zwar feststellbar sei, ob eine Lackierung ganz frisch oder Tage bis Wochen alt sei. Auch ließen sich Restmengen von noch nicht vollständig reagiertem Härter noch längere Zeit, z.B. mehr als sechs Wochen, feststellen. Eine Entscheidung, ob eine Lackierung vor oder nach September 2001 durchgeführt worden sei, sei jedoch weder auf Basis der lacktechnischen Eigenschaften noch durch chemische Analyse möglich. Da die heute üblichen Autoreparaturlacke von ihrer Chemie her seit ca. 25 Jahren eingeführt und trotz Verbesserungen chemisch sehr ähnlich seien, sei auch unter dem Gesichtspunkt etwaiger Änderungen der Technologie eine Datierung vor oder nach September 2001 nicht möglich. Gleiches gelte für die verwendeten Farbpigmente.

 

Diese Feststellungen des Sachverständigen B…, die bereits für sich keinen Zweifel daran offen lassen, stehen in Übereinstimmung mit den Aussagen sämtlicher Sachverständigen, die der Senat fernmündlich befragt hat und werden auch durch das Schreiben des Sachverständigen Sa… aus dem vom Kläger selbst vorgeschlagenen Büro Sch… und B… in M… bestätigt, der zwar angibt, dass Lackanalysen und chemische Untersuchungen außerhalb des Tätigkeitsbereiches des angefragten Büros lägen, jedoch zumindest bestätigt, dass nach seiner Kenntnis etwa die Firma BA… C… ihre Lacke mit verschiedenen Methoden „künstlich“ altere.

 

2.

Dem Kläger steht schließlich auch kein Rückabwicklungs- oder Schadensersatzanspruch zu, soweit er sich darauf stützen will, dass die Angaben in dem „Darlehensvertrag“ zum Kilometerstand und zum Fabrikat des Pkw unrichtig gewesen seien.

 

a) Die Unrichtigkeit der Angaben in dem „Darlehensvertrag“ bzw rechtlich genauer zunächst in dem Darlehensantrag des Klägers, begründet keinen Anspruch aus § 812 BGB, da weder der Kaufvertrag vom 20.06.2001 noch der Darlehensvertrag etwa unter dem Gesichtspunkt einer arglistigen Täuschung gemäß § 123 BGB unwirksam sind. Wäre tatsächlich – wie der Kläger meint – in den nicht mit den Daten des Kaufvertrages vom 20.06.2001 übereinstimmenden Angaben über das finanzierende Fahrzeug eine arglistige Täuschung gegenüber der F… Kreditbank im Sinne des § 123 BGB zu sehen, handelte es sich im Verhältnis zu der F… Kreditbank nicht um eine Täuschung der Beklagten, sondern um eine Täuschung des Klägers selbst. Allein der Umstand, dass die Angaben durch die Beklagte bzw. deren Mitarbeiter in den „Darlehensvertrag“ eingetragen worden sind, ändert nichts daran, dass der Kläger mit der Unterzeichnung des Formulars eine eigene Erklärung gegenüber der F… Kreditbank abgegeben hat. Mit der Unterzeichnung hat sich der Kläger dann aber auch die falschen Angaben in dem Darlehensvertrag zu Eigen gemacht, so dass er sich seinerseits gegenüber der F… Kreditbank nicht darauf berufen kann, dass die Täuschung nicht ihm, sondern der Beklagten zuzurechnen sei.

 

Im Übrigen hätte eine arglistige Täuschung gegenüber F…-Kreditbank nur zur Folge, dass diese berechtigt wäre, den Darlehensvertrag anzufechten. Solange die F… Kreditbank dieses Recht nicht ausübt, bleibt der Darlehensvertrag jedoch wirksam.

 

Eine Unwirksamkeit des Darlehensvertrages, die unter dem Gesichtspunkt eines verbundenen Geschäfts im Sinne des § 9 VerbrKrG (heute §§ 358, 359 BGB) zu einer Unwirksamkeit auch des streitgegenständlichen Kaufvertrages und damit zu einer Rückabwicklung dieses Vertrages im Verhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten führen könnte, kann schon aus diesem Grund nicht bestehen. Darüber hinaus führt die Nichtigkeit des Darlehensvertrages gerade nicht zu einer Rückabwicklung im Verhältnis zwischen dem Verkäufer und dem Käufer, sondern im Verhältnis zwischen Darlehensnehmer und Darlehensgeber (vgl. nur: Palandt-Grüneberg, BGB, 66. Aufl., § 359 Rn. 6).

 

b) Auch ein Schadensersatzanspruch des Klägers gegenüber der Beklagten unter dem Gesichtspunkt eines Verschuldens bei Vertragsschluss (c.i.c.) ist nicht begründet.

 

Zwar mag man – dies braucht indes nicht abschließend beantwortet zu werden – annehmen, dass einen Autoverkäufer, der sich bereit erklärt, dem Käufer bei der Finanzierung in der Weise zu helfen, dass er nicht nur die Unterlagen für einen Kreditantrag zur Verfügung stellt, sondern auch die Angaben zur Finanzierung in das Antragsformular einträgt, eine Verpflichtung trifft, den Käufer davor zu schützen, dass der Kreditvertrag durch falsche Angaben gefährdet wird.

 

Abgesehen davon, dass der Kläger hier nicht behauptet, dass der Kreditvertrag durch die unrichtigen Angaben der Beklagten gefährdet worden sei, sondern dass die Gewährung des Kredits durch die falschen Angaben überhaupt erst ermöglicht worden sei, ist ihm aber selbst bei Annahme einer entsprechenden Pflichtverletzung durch die Beklagte jedenfalls ein Mitverschulden im Sinne des § 254 BGB in einem Umfang zur Last zu legen, dass ein auf Rückabwicklung des Kaufvertrages gerichteter Schadensersatzanspruch dadurch ausgeschlossen ist. Dem Kläger hätte nämlich bei der Unterzeichnung des von der Beklagten voraus gefüllten Darlehensantrages die offensichtliche Unrichtigkeit der Angaben in dem Antrag ohne Weiteres auffallen müssen. Hat er gleichwohl unterzeichnet – etwa deshalb, weil er den Darlehensantrag vor seiner Unterzeichnung nicht gelesen oder zumindest die dortigen Angaben nicht überprüft hat – hat er auf eigene Gefahr gehandelt.

 

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

 

Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, da die Voraussetzungen der § 543 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 ZPO nicht vorliegen.

 

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 15.709,06 € festgesetzt.

 

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