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Private Unfallversicherung –  Anerkenntnis des Versicherers bezüglich eines Invaliditätsgrads

OLG Düsseldorf, Az.: 24 U 15/18, Beschluss vom 14.12.2018

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Dem Kläger wird Gelegenheit gegeben, hierzu binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

Der auf den 15. Januar 2019 bestimmte Termin zur mündlichen Verhandlung wird aufgehoben.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf EUR 13.654,45 festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine im Jahr 1964 geschlossene und mit Versicherungsschein vom 1. September 2012 geänderte Unfallversicherung. Versichert sind Invalidität mit EUR 208.384,– und das Tagegeld ab dem 8. Tag mit EUR 51,48.

Der zum Unfallzeitpunkt 70-jährige Kläger zeigte der Beklagten an, dass er am 15. Juni 2013 während eines Aufenthalts auf A gestürzt und dabei auf die rechte Schulter gefallen sei. Am 6. Februar 2014 wurde beim Kläger eine stationäre arthroskopische Behandlung durchgeführt und eine Zusammenhangstrennung der Rotatorenmanschette im rechten Schultergelenk verschlossen. Bei dieser Operation wurden Läsionen der Supraspinatus- und der Infraspinatus-Sehne festgestellt.

Mit Schreiben vom 20. Mai 2015 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass aufgrund eines Gutachtens der Nachuntersuchung sich ein Invaliditätsgrad von 10,5 % ergäbe, aufgrund einer vom Gutachter festgestellten Vorinvalidität jedoch 3,5 % berücksichtigt werden müssten, was zu einer unfallbedingten Invalidität von 7% führe. Sie errechnete eine Invaliditätssumme von EUR 14.586,88. Unter Verweis auf § 8 Abs. 2 Nr. 7 AUB ermittelte sie eine Jahresrente von EUR 1.957,12 und leistete darauf ab dem 1. Juli 2015 vierteljährlich EUR 489,28. Weiter wies sie den Kläger auf sein und auf ihr Recht zur Neubemessung hin. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das genannte Schreiben Bezug genommen (Anl. 5, Anlagenband Kläger = AK 33-35).

Der Kläger war damit nicht einverstanden und begehrte die Zahlung auf Grundlage eines Invaliditätsgrades von 10,5 %. Zudem wandte er sich gegen die Rentenzahlung und meinte, dieses Vorgehen verstoße gegen § 19 AGG, weshalb eine Einmalzahlung geschuldet sei. § 8 Abs. 2 AUB sei durch seinen Verweis auf eine „Arbeitsunfähigkeit“ intransparent, verstoße gegen §§ 307ff. BGB und sei somit unwirksam.

Dem ist die Beklagte entgegengetreten.

Das Landgericht hat nach Anhörung des Klägers, der Vernehmung von dessen Ehefrau als Zeugin und nach Einholung eines fachchirurgisch-traumatologischen Gutachtens des Sachverständigen B (Chefarzt für Unfallchirurgie und Orthopädie) sowie dessen Anhörung im Termin vom 19. September 2017 (GA 245-249) die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme eine Kausalität zwischen dem Sturz des Klägers und der Rotatorenmanschettenruptur nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit feststellbar sei.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Die Berufung hat er auf den Betrag von EUR 13.654,45 beschränkt. Er meint, die Beklagte schulde jedenfalls den von ihr errechneten Betrag von 7 % der Invaliditätssumme (EUR 14.586,88 ./. geleisteter Zahlungen) und diesen als Einmalzahlung. Insoweit wiederholt er sein erstinstanzliches Vorbringen zu § 8 Abs. 1 AUB. Mit dem Schreiben vom 20. Mai 2015 habe sie die Zahlung dieses Betrages anerkannt.

Die Beklagte ist dem Vorbringen entgegengetreten. Sie meint, in dem Schreiben läge kein Anerkenntnis, auch sei eine Rentenzahlung, welche sie mangels Kausalität des Unfalls zur Verletzung des Klägers ohnehin nicht schulde, zulässig. Das AGG sei auf den hier im Jahr 1964 geschlossenen Versicherungsvertrag ohnehin nicht anwendbar. Daran ändere auch die Vertragsanpassung vom 1. September 2012 nichts. Des Weiteren meint sie, der Kläger habe ihre Zahlungen nicht im geleisteten Umfang berücksichtigt.

II.

Die Berufung des Klägers hat nach einstimmiger Auffassung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Die Sache hat keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung; auch erfordert weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil des Berufungsgerichts. Schließlich ist nach den Umständen des Falls auch sonst keine mündliche Verhandlung geboten (§ 522 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 ZPO).

Die Berufung kann gemäß §§ 513Abs. 1, 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder nach § 529 ZPO zu Grunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Solche Umstände zeigt die Berufungsbegründung nicht in verfahrensrechtlich erheblicher Weise auf. Vielmehr hat das Landgericht die Klage zu Recht abgewiesen.

1.

Die Beklagte hat in dem Schreiben vom 20. Mai 2015 den Anspruch des Klägers nicht anerkannt. Sie ist somit nicht mit dem Einwand ausgeschlossen, die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers seien nicht auf das Unfallgeschehen zurückzuführen.

Weder dieses Schreiben noch das vorangehende vom 30. September 2014 (Anl. 7a, AK 37-38) stellten sich als Angebot der Beklagten zum Abschluss eines bestätigenden (deklaratorischen) Schuldanerkenntnisvertrages, gerichtet auf einen bestimmten Invaliditätsgrad, dar. Ein derartiger Vertrag hätte zur Voraussetzung, dass das Schuldverhältnis insgesamt oder zumindest unter bestimmten Gesichtspunkten dem Streit oder der Ungewissheit entzogen und es insoweit endgültig festgelegt werden soll mit der Folge, dass dem anerkennenden Schuldner dahingehende Einwendungen gegen die Schuld abgeschnitten sind. Die jeweilige Tragweite einer solchen bestätigenden Wirkung ist durch Auslegung des zum Ausdruck gebrachten Parteiwillens zu vermitteln, wobei vor allem auf den mit dem Anerkenntnis verfolgten Zweck, die beiderseitige Interessenlage der Parteien und die allgemeine Verkehrsanschauung über die Bedeutung eines solchen Anerkenntnisses abzustellen ist. Von entscheidender Bedeutung ist, ob ein besonderer Anlass zum Abschluss eines Schuldbestätigungsvertrages bestand. Mit Blick auf seine oben erwähnte Zielsetzung – das Schuldverhältnis (ganz oder teilweise) dem Streit oder der Ungewissheit der Parteien zu entziehen – ist die Annahme eines Schuldbestätigungsvertrages nur berechtigt, wenn zwischen den Parteien zuvor tatsächlich Streit oder Ungewissheit über das Bestehen des Schuldverhältnisses oder über einzelne rechtlich erhebliche Punkte herrschte (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 1976 – IV ZR 222/74; OLG Saarbrücken, Urteile vom 25. Februar 2013 – 5 U 224/11, Rz. 42 mwN).

a.

Hier fehlt bereits die Zustimmung des Klägers zu einem deklaratorischen Schuldanerkenntnisvertrag, denn er hat sich mit den Abrechnungsschreiben nicht einverstanden erklärt, sondern ist diesen in dem Schreiben vom 26. Januar 2015 (Anl. 7b, AK 39-41) und durch seine Klageerhebung ausdrücklich entgegengetreten.

b.

Anlass der Schreiben vom 30. September 2015 und vom 15. Mai 2015 war die in § 11 AUB i.V.m. § 187 Abs. 1 S. 2 VVG (Erstbemessungs-)Pflicht der Beklagten, innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Unterlagen zur Feststellung des Unfallhergangs, der Unfallfolgen sowie des Nachweises des Abschlusses des für die Feststellung der Invalidität notwendigen Heilverfahrens zu erklären, ob und in welcher Höhe sie einen Anspruch für berechtigt erachtet. Hierbei handelt es sich nicht um ein deklaratorisches Anerkenntnis, denn eine derartige Erklärung enthält regelmäßig nur eine (nachrichtliche) Mitteilung an den Versicherungsnehmer, in welchem Umfang Ansprüche als berechtigt angesehen und entsprechend reguliert werden sollen (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 1976 – IV ZR 222/74, Rz. 23; OLG Saarbrücken, Urteil vom Urteil vom 25. Februar 2013, aaO, Rz. 44; Kammergericht, Urteil vom 11. April 2011 – 22 U 1/10, Rz. 21f.; OLG Oldenburg, Urteil vom 18. September 2008 – 5 U 98/08, Rz. 7ff.; OLG Hamm, Urteil vom 16. Juni 2004 – 20 U 15/04; Langheid/Rixecker, VVG, 5. Aufl. 2016, § 187 Rn. 1; Prölss/Martin, VVG, 30. Aufl. 2018, § 187 Rn. 6 mwN).

Anhaltspunkte dafür, dass zuvor Streit über die grundsätzliche Einstandspflicht der Beklagten, insbesondere über die Unfallbedingtheit der körperlichen Beeinträchtigungen oder über den Grad der Invalidität bestanden hätte, sind nicht erkennbar und werden vom Kläger auch nicht vorgetragen. Deshalb konnte der Kläger die Abrechnungsschreiben lediglich als Mitteilung über die Erfüllungsbereitschaft der Beklagten verstehen. Dass sie damit endgültig und verbindlich anerkennen wollte, die unfallbedingten Verletzungen des Klägers hätten zu seiner Invalidität in dem von ihr zunächst geschätzten Umfang geführt, geht daraus nicht hervor. Vielmehr hat die Beklagte in den Schreiben vom 30. September 2014 (Anl. 7a, S. 2, AK 38) und vom 15. Mai 2015 (Anl. 5, S. 2, AK 34) sogar ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im Falle einer Neubemessung bereits gezahlte Invaliditätsleistungen als Vorschuss anzusehen wären, die der Rückforderung bzw. bei einer Rente der Minderung der Rentenhöhe unterliegen können.

c.

Soweit der Kläger darauf verweist, aufgrund der am 15. Juni 2016 abgelaufenen Frist zur Neubemessung sei die Beklagte an ihre Erklärungen im Schreiben vom 15. Juni 2015 gebunden, beruht dies auf einem Rechtsirrtum. Das in § 13 (3) a) i.V.m. § 188 Abs. 1 S. 1 VVG geregelte Recht beider Vertragsparteien, den Grad der Invalidität jährlich, längstens bis zu drei Jahre nach dem Unfall, erneut ärztlich bemessen zu lassen, muss der Versicherer zusammen mit seiner (Erstbemessungs-) Erklärung über die Leistungspflicht ausüben, der Versicherungsnehmer spätestens drei Monate vor Ablauf der Frist. Damit regelt diese Bestimmung die Voraussetzungen, unter denen – bis zur äußersten Grenze von drei Jahren – eine Anpassung der Invaliditätsleistung an seit der Erstbemessung eingetretene (günstige oder ungünstige) Veränderungen des Gesundheitszustands der versicherten Person möglich ist. Hiervon zu unterscheiden ist aber das Recht der Vertragsparteien, eine fehlerhafte (Erst-) Bemessung anzugreifen, welches ihnen unbeschadet der Möglichkeit einer Neubemessung zusteht (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2009 – IV ZR 181/07, Rz. 24ff; OLG Frankfurt, Urteil vom 21. März 2018 – 7 U 169/16, Rz. 44; OLG Saarbrücken, Urteil vom 25. Februar 2013, aaO, Rz. 46)

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2.

Die Abrechnungsschreiben sind auch nicht geeignet, zu Gunsten des Klägers eine Beweislastumkehr zu rechtfertigen. Zwar kann anerkanntermaßen auch ein ohne besonderen rechtsgeschäftlichen Verpflichtungswillen abgegebenes Anerkenntnis „als Zeugnis des Anerkennenden gegen sich selbst“ im Prozess eine Umkehr der Beweislast bewirken oder ein Indiz darstellen, das im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 1976 – IV ZR 222/74, Rz. 18; OLG Saarbrücken, Urteil vom 25. Februar 2013 – 5 U 224/11, Rz. 46). Mit dem Zweck der Erklärung, zu deren Abgabe der Versicherer nach den Bedingungen verpflichtet ist, und der beiderseitigen Interessenlage der Parteien lässt sich dies jedoch nicht vereinbaren. Das Anerkenntnis dient allein der Information des Versicherten über die Leistungsbereitschaft des Versicherers. Verbunden mit den hierfür vorgesehenen Fristen soll es den Versicherten davon schützen, dass die Bearbeitung seines Versicherungsfalls ungebührlich hinausgezögert wird. Zugleich löst es die Fälligkeit der anerkannten Versicherungsleistung aus (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 1976 – IV ZR 222/74, Rz. 23; OLG Saarbrücken, Urteil vom 25. Februar 2013 – 5 U 224/11, Rz. 46 mwN). Auch wenn das Anerkenntnis den Versicherten möglicherweise zunächst davon abhält, sich selbst um einen Nachweis der Leistungsvoraussetzungen zu bemühen, so besteht bei dieser Zielsetzung kein Grund, an seine Abgabe die Umkehr der Beweislast zu knüpfen. Der Versicherte bedarf eines solchen Schutzes auch nicht. Seine Interessen sind hinreichend dadurch geschützt, dass den Versicherer nach allgemeinen Grundsätzen dann die Beweislast trifft, wenn er die Rückforderung von Versicherungsleistungen verlangt (vgl. zur Beweislast bei Rückforderung: OLG Saarbrücken, Urteil vom 25. Februar 2013 – 5 U 224/11, Rz. 48 mwN). Derartiges macht die Beklagte hier jedoch nicht geltend.

Darüber hinaus ist ein Anerkenntnis frei widerruflich (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 16. Juni 2004 – 20 U 15/04, Rz. 42; OLG Saarbrücken, Urteil vom 25. Februar 2013 – 5 U 224/11, Rz. 48 mwN). Wie bereits oben ausgeführt, ist ein Anerkenntnisvertrag, welcher einen freien Widerruf ausschließen könnte, nicht zustande gekommen.

3.

Da die Beklagte nicht zu Leistungen verpflichtet ist, erübrigt sich die Beantwortung der Frage, ob solche als Einmalleistung zu zahlen oder eine Rentenzahlung zulässig gewesen wäre.

II.

Der Senat weist darauf hin, dass die Rücknahme der Berufung vor Erlass einer Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO gemäß GKG KV 1222 S. 1 und 2 kostenrechtlich privilegiert ist; statt vier fallen nur zwei Gerichtsgebühren an (OLG Brandenburg, Beschluss vom 18. Juni 2009 – 6 W 88/09; Senat, Beschluss vom 6. März 2013 – I-24 U 204/12, juris Rz. 19 mwN; KG, Beschluss vom 21. April 2016 – 6 U 141/15, juris Rz. 18; siehe auch Zöller/Heßler, ZPO, 32. Auflage, § 522 Rn. 45 mwN).

 

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