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Berufsunfähigkeitsversicherung -Voraussetzungen eines befristeten Anerkenntnisses

LG Darmstadt, Az.: 11 O 52/17, Urteil vom 29.11.2017

Nachgehend: BGH, Az.: IV ZR 235/18, Urteil vom 09.10.2019

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger, der selbständig tätig ist, unterhält bei der Beklagten, einem Versicherungsunternehmen, eine Berufsunfähigkeitsversicherung.

Nach den Versicherungsbedingungen ist Voraussetzung für die Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente eine Berufsunfähigkeit von mindestens 50%. In den dem Vertrag zu Grunde liegenden Besonderen Versicherungsbedingungen der Beklagten heißt es u.a.:

㤠1 Welche Leistungen erbringen wir?

(1) Wird die versicherte Person während der Dauer der Berufsunfähigkeitsversicherung berufsunfähig (§§ 5,6), erbringen wir — längstens für die vereinbarte Leistungsdauer-folgende Versicherungsleistungen: (…),

§ 6 Wann liegt Berufsunfähigkeit für die Berufsgruppe 4 vor?

(1) Berufsunfähigkeit im Sinne des § 1 Absatz 1 liegt vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechendem Kräfteverfall, was ärztlich nachzuweisen ist, voraussichtlich dauernd, d.h. für einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens drei Jahren, zu mindestens 50% außerstande ist, ihren vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, auszuüben.(…)

(2) Bei einer selbständig oder freiberuflich tätigen versicherten Person setzt Berufsunfähigkeit zusätzlich voraus, dass sie außer Stande ist, durch zumutbare Umorganisation ihres Arbeitsplatzes oder ihres Tätigkeitsbereichs sowie durch Zuweisung betrieblich anfallender Arbeitsabläufe an Mitarbeiter, sich ein Tätigkeitsfeld zu schaffen, das mindestens 50%ige Berufsunfähigkeit ausschließt. (…)

(6) Kann nicht festgestellt werden, dass ein Zustand gemäß den Absätzen 1 bis 5 voraussichtlich dauernd, d.h. für einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens drei Jahren andauern wird, tritt Berufsunfähigkeit mit Beginn des siebten Monats ein, wenn der entsprechend beeinträchtigende Zustand tatsächlich länger als sechs Monate angedauert hat.(…)

§ 8 Wann geben wir eine Erklärung über unsere Leistungspflicht ab?

(1) Nach Vorliegen aller entscheidungserheblichen Unterlagen erklären wir innerhalb von höchstens vier Wochen in Textform, ob, in welchem Umfang und für welchen Zeitraum wir eine Leistungspflicht anerkennen. (…)

(2) Grundsätzlich sprechen wir keine befristeten Anerkenntnisse aus. Wir können aber in begründeten Einzelfällen einmalig ein auf maximal 18 Monate zeitlich begrenztes Anerkenntnis aussprechen. Bis zum Ablauf der Frist ist das zeitlich begrenzte Anerkenntnis bindend. Anschließend wird die Berufsunfähigkeit erneut beurteilt.“

Im Jahr 2014 beantragte der Kläger Leistungen aus dieser Versicherung.

Der Kläger wurde im Auftrag der […] Krankenversicherung […] psychiatrisch begutachtet. Der Gutachter Dr. […] kam in seinem Gutachten vom […]2014 zu einer Erwerbsunfähigkeit des Klägers von mehr als 50% für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit. Eine Besserung sei unwahrscheinlich (Anlage K 2).

Mit Schreiben vom 19.3.2015 bestätigte die Beklagte, dass sie für die Zeit vom 1.3.2014 bis 1.6.2015 gemäß § 173 VVG Leistungen erbringen werde. Die Beklagte zahlte entsprechend dieser Ankündigung eine Berufsunfähigkeitsrente für die Zeit von 1.3.2014 bis 1.6.2015.

Im Mai 2015 beantragte der Kläger, ihm auch für die Zeit ab 1.6.2015 Versicherungsleitungen zu gewähren.

Die Beklagte holte ein Gutachten (Anlage BLD 1, BI. 106ff. d.A.), ein testpsychologisches Gutachten (Anlage BLD 2, BI. 136ff.d.A.) sowie eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme (Anlage BLD 3, BI. 161ff.d.A.) ein. Der Gutachter kam zu dem Ergebnis, dass der Kläger noch zu mehr als 50 % in seiner letzten Tätigkeit leistungsfähig sei.

Mit Schreiben vom 18.4.2016 lehnte die Beklagte daher weitere Leistungen ab.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 13.7.2016 wurde die Beklagte von dem Kläger aufgefordert, ihre Leistungspflicht anzuerkennen. Die Beklagte lehnte dies ab und teilte mit, dass die Befristung erfolgt sei, weil es sich um einen begründeten Einzelfall gehandelt habe, da das Gutachten des Dr. […] die Annahme der Berufsunfähigkeit nicht nachvollziehbar beschrieben habe.

Der Klägervertreter berechnete für seine vorgerichtliche Tätigkeit eine 1,8- fache Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert in Höhe von 334.414,83 € zuzüglich Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer, insgesamt einen Betrag in Höhe von 5.620,85 € (Anlage K 7, Bl. 207 d.A.).

Die Rechtsschutzversicherung des Klägers zahlte an den Klägervertreter ausgehend von einem Gegenstandswert von 223.419,95 € einen Betrag in Höhe von 3.694,65 € und bat den Klägervertreter mit Schreiben vom 25.11.2016, die außergerichtlich angefallenen Anwaltsgebühren als Nebenforderung im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft in das Klageverfahren einzubeziehen (Anlage K8, Bl. 108f. d.A.).

Mit der Klage begehrte der Kläger zunächst die Verurteilung der Beklagten zur Gewährung von Leistungen wegen Berufsunfähigkeit über den 1.6.2015 hinaus sowie die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.

Der Kläger meint, die Voraussetzungen für eine Befristung nach § 173 VVG hätten nicht vorgelegen. Es fehle ein sachlicher Grund für die Befristung. Ein solcher sei ihm auch nicht mitgeteilt worden. Da die Beklagte das Bestehen einer bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit anerkannt habe und die Befristung unwirksam sei, sei sie zur Leistung verpflichtet. Einer erneuten Prüfung der Berufsunfähigkeit bedürfe es nicht mehr. Im Übrigen sei die Berufung auf die Befristung treuwidrig.

Der Kläger hat ursprünglich beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, aus der Berufsunfähigkeitsversicherung (…) die vereinbarten Leistungen wegen bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Fälligkeit, auch über den 11.6.2015 hinaus, längstens bis zum 15.2042, zu zahlen.

Der Kläger hat seinen Antrag während des Rechtsstreits mehrfach abgeändert.

Er beantragt zuletzt,

1.                            die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger aus der Berufsunfähigkeitsversicherung (…) eine monatliche BU-Rente in Höhe von 5.551,50 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p. a. ab Fälligkeit, auch über den 01.06.2015 hinaus, längstens bis zum 01.05.2042 zu zahlen,

2.                            festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, während des Andauerns bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit zu der nach Ziffer 1) zu leistenden BU-Rente auch die vertraglich vereinbarten Überschüsse an den Kläger zu zahlen,

3.                            die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger geleistete Prämien in Höhe von 7.876,37 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p. a. seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

4.                            festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger während des Andauerns bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit auch über September 2017 hinaus von der Prämienzahlungspflicht in der Berufsunfähigkeitsversicherung freizustellen,

5.                            die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger, hilfsweise an die […] Rechtsschutzversicherungs AG, [Anschrift] weitere 5.620,85 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p. a. seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, beim Kläger sei eine mindestens 50%-ige Berufsunfähigkeit nicht gegeben. Jedenfalls habe sich sein Zustand soweit gebessert, dass eine Berufsunfähigkeit von mindestens 50% nicht mehr vorliege. Da das Gutachten des Dr. […] nicht brauchbar gewesen sei, der Kläger aber darauf gedrängt habe, monetäre und auch sonstige Unterstützung zu erhalten und zugleich die Hoffnung geäußert habe, alsbald wieder arbeiten zu können, habe sich die Beklagte entschlossen, befristet Leistungen zu erbringen. Die Beklagte meint, einen Grund für die Befristung bedürfe es nach § 173 Abs. 2 VVG nicht. Selbst wenn man davon ausgehe, dass ein sachlicher Grund gegeben sein müsse, so reiche hierzu aus, dass sich der gesundheitliche Zustand noch im Heilungsprozess befinde. Da es sich bei dem Kläger um einen Selbständigen handele, habe außerdem die Möglichkeit einer Umorganisation im Raum gestanden, sodass auch deswegen Zweifel an einer bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit bestanden hätten. Für die Geltendmachung des Ersatzes vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten sei der Kläger nicht aktivlegitimiert. Es fehle an einer wirksamen Ermächtigung. Eine solche ergebe sich auch nicht aus der Anlage K 8, da nicht der Vorstand der Rechtsschutzversicherung unterschrieben habe, diese außerdem nur 3,694,65 € gezahlt habe und im Übrigen eine Ermächtigung des Klägers, die Zahlung an sich zu verlangen, fehle. Außerdem sei die geltend gemachte 1,8- fache Gebühr überhöht. Angemessen sei eine 1,3- fache Gebühr.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist mit den zuletzt gestellten Anträgen zulässig, aber unbegründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung einer monatlichen Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 5.550,50 € aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrag.

Die Voraussetzungen für eine Leistungspflicht der Beklagten liegen nicht vor.

Nach § 1 der dem Vertrag zu Grunde liegenden „Besonderen Versicherungsbedingungen für die selbständige Berufsunfähigkeitsversicherung“ leistet die Beklagte, wenn der Versicherte während der Versicherungsdauer berufsunfähig wird.

In § 6 dieser Bedingungen ist geregelt, wann eine Berufsunfähigkeit in diesem Sinne vorliegt. Nach § 6 Abs. 1 setzt die Berufsunfähigkeit voraus, dass der Versicherte infolge von Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersbedingtem Kräfteverfall voraussichtlich für einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens drei Jahren zu mindestens 50% außerstande ist, seinen vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung zuletzt ausgeübten Beruf auszuüben. Nach § 6 Abs. 3 setzt die Berufsunfähigkeit bei einer selbständig tätigen Person zusätzlich voraus, dass sie außer Stande ist, durch zumutbare Umorganisation ihres Arbeitsplatzes oder ihres Tätigkeitsbereichs sowie durch Zuweisung anfallender Arbeitsabläufe an Mitarbeiter sich ein Tätigkeitsfeld zu schaffen, das mindestens 50%ige Berufsunfähigkeit ausschließt.

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Diese Voraussetzungen hat der Kläger nicht hinreichend dargetan.

Die Beklagte ist auch nicht aus anderen Gründen zur Leistung verpflichtet. Eine solche Leistungspflicht ergibt sich insbesondere nicht aus dem Umstand, dass die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 19.3.2014 mitgeteilt hat, dass sie „vertragsgemäße Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung für den Zeitraum vom 1.3.2014 — 1.6.2015 nach § 173 VVG“ erbringen werde.

Denn mit diesem Schreiben hat die Beklagte zwar ihre Leistungspflicht anerkannt, allerdings nur für den Zeitraum vom 1.3.2014 bis zum 1.6.2015 und nicht auch darüber hinaus.

Ein solch befristetes Anerkenntnis war gemäß § 173Abs. 1, 2 VVG zulässig.

Danach hat der Versicherer nach einem Leistungsantrag bei Fälligkeit in Textform zu erklären, ob er seine Leistungspflicht anerkennt. Das Anerkenntnis darf nur einmal zeitlich begrenzt werden.

Ob für ein befristetes Anerkenntnis im Sinne des § 173 VVG ein Grund vorliegen muss, ist fraglich. Nach dem Wortlaut ist eine Begründung nicht erforderlich. Der Sinn und Zweck der Regelung, vorläufige Entscheidungen in zweifelhaften Fällen bis zur abschließenden Klärung zu ermöglichen (Bundestags-Drucksache 16/3945, S. 106), spricht jedoch dafür, dass der Versicherer von der Möglichkeit eines befristeten Anerkenntnis nur Gebrauch machen darf, wenn hierfür ein sachlicher Grund vorliegt (so: Prölss/Martin/Lücke, VVG, § 137, Rn. 22; Höra, r+s 2008,89).

Diese Frage muss vorliegend aber nicht entschieden werden. Denn nach § 8 Abs. 2 der Besonderen Bedingungen der Beklagten kommt eine Befristung nur in „begründeten Einzelfällen“ in Betracht. Das heißt, dass schon nach den Vereinbarungen der Parteien für eine Befristung ein sachlicher Grund vorliegen muss.

Vorliegend lag ein sachlicher Grund für die Befristung des Anerkenntnisses vor. Die Beklagte hat dargelegt, dass sie am Gesundheitszustand des Klägers trotz bzw. wegen des als Anlage K 2 vorgelegten Gutachtens begründete Zweifel hatte. Sie hat angeführt, dass unklar geblieben sei, warum der Sachverständige eine Dauersituation angenommen habe, obwohl die Behandler von einem „Anschlagen“ der Therapie ausgegangen seien. Auch habe er sich mit den von den Behandlern gestellten Diagnosen nicht auseinandergesetzt und seine eigene Diagnose nicht weiter begründet. Diese Erwägungen sind nachvollziehbar.

Darüber hinaus hat der Sachverständige das Vorliegen einer Berufsunfähigkeit „auf nicht absehbare Zeit“ damit begründet, dass der Kläger voraussichtlich sechs Monate zu mindestens 50% außer Stande ist, seinem zuletzt ausgeübten Beruf nachzugehen (Seite 13 des Gutachtens). Aus dem Umstand, dass der Kläger voraussichtlich sechs Monate nicht in der Lage ist, zu mindestens 50% seinen Beruf auszuüben schließt der Sachverständige also, dass er dazu dauerhaft nicht in der Lage ist. Von einer dauerhaften Unfähigkeit, den Beruf zu mindestens 50% auszuüben, ist aber nach § 6 Abs. 1 der Besonderen Bedingungen nicht bereits dann auszugehen, wenn der Versicherte voraussichtlich sechs Monate seinen Beruf nicht zu mindestens 50% ausüben kann, sondern wenn er dazu voraussichtlich drei Jahre nicht in der Lage ist. Hierzu hat der Sachverständige keine Feststellungen getroffen. Auf der Grundlage des Gutachtens konnte daher gar nicht festgestellt werden, dass die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 der Besonderen Bedingungen vorliegen.

Hinzu kommt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung über das befristete Anerkenntnis eine Prüfung der Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 der Besonderen Bedingungen, die bei dem Kläger, der selbständig tätig ist, ebenfalls erfüllt sein müssen, unstreitig noch nicht stattgefunden hatte. Vor diesem Hintergrund konnte daher die Frage der Berufsunfähigkeit des Klägers zum Zeitpunkt der Entscheidung über das befristete Anerkenntnis nicht abschließend beantwortet werden. Die Befristung war demnach sachlich begründet.

Der Kläger kann sich insoweit auch nicht auf § 6 Abs. 6 der Besonderen Bedingungen berufen, wonach die Berufsunfähigkeit eintritt, wenn der beeinträchtigende Zustand nach den § 6 Abs. 1 bis 5 mehr als sechs Monate andauert. Denn zu dem Zeitpunkt des Ausspruchs des befristeten Anerkenntnisses stand gerade nicht fest, dass der Kläger berufsunfähig im Sinne der § 6 Abs. 1 bis 5 ist. Wie bereits ausgeführt, setzt die Berufsunfähigkeit bei einem selbständig tätigen Versicherten neben dem Vorliegen einer Beeinträchtigung im Sinne des § 6 Abs. 1 nach § 6 Abs. 3 weiter voraus, dass keine Umorganisation der Arbeitsorganisation dergestalt möglich ist, dass keine Berufsunfähigkeit von mindestens 50% vorliegt. Hierzu waren bis zur Entscheidung über das befristete Anerkenntnis keinerlei Feststellungen getroffen worden. Auch der Kläger, der für das Vorliegen der Berufsunfähigkeit darlegungs-und beweisbelastet ist, hat hierzu – soweit ersichtlich — gegenüber der Beklagten keine Angaben gemacht.

Der Umstand, dass der Grund für die Befristung nicht in dem Schreiben vom 19.3.2014 mitgeteilt worden ist, macht die Befristung nicht unwirksam. Weder aus der gesetzlichen Regelung noch aus den Versicherungsvertragsbedingungen ergibt sich, dass der Versicherer verpflichtet ist, dem Versicherten die Gründe für die Befristung mitzuteilen. Das Argument des Klägers, der Versicherte müsse die Möglichkeit haben, die Angemessenheit der Befristung zu überprüfen, verfängt insoweit nicht. Denn daraus folgt nicht, dass der Grund der Befristung ungefragt mitgeteilt werden muss. Es ist dem Versicherten unbenommen, bei dem Versicherer nachzufragen, welche Gründe der Befristung zu Grunde liegen.

Die Berufung der Beklagten auf die Befristung der Anerkennung der Leistungspflicht ist auch nicht treuwidrig. Die vom Kläger hierzu zitierten Entscheidungen des OLG Saarbrücken vom 29.4.2015 — 5 U 67/14 – und des BGH vom 15.2.2017 — IV ZR 280/15 -, vorgelegt als Anlage K 9, sind auf den vorliegenden Fall bereits deshalb nicht übertragbar, weil der Versicherer in dem diesen Entscheidungen zu Grunde liegenden Fall kein — nach dem Gesetz und dem Vertrag zulässiges – befristetes Anerkenntnis ausgesprochen hat, sondern die Parteien eine Vergleichsvereinbarung getroffen hatten, in der sich der Versicherer bereit erklärte, für einen Zeitraum von elf Monaten Leistungen zu erbringen. Auch der BGH hat in der genannten Entscheidung die Vergleichbarkeit einer Vereinbarung über die Leistungspflicht mit einem befristetem Anerkenntnis der Leistungspflicht verneint und ausgeführt:

„Der Bewertung der Vereinbarung als treuwidrig hält die Revision ohne Erfolg entgegen, die Beklagte hätte mit gleichen Rechtsfolgen gemäß Nr. 2.5.3 bis Nr. 2.5.5 BB-BUZ oder nach § 173 Abs. 2 Satz 1 VVG ein befristetes Anerkenntnis abgeben können. Diese Vorgehensweise ist mit der gewählten Vereinbarung hinsichtlich der Erkennbarkeit von Rechtsnachteilen nicht vergleichbar.“(BGH, Beschluss vom 15. Februar 2017 — IV ZR 280/15 —, Rn. 22, juris).

Unabhängig davon hat das OLG Saarbrücken folgendes ausgeführt:

„Die Beklagte kann auch nicht geltend machen, ihre Berufung auf die Vereinbarung vom 17.10./28.10.2011 sei nicht treuwidrig, well sie – bei Unwirksamkeit der vertraglichen Befristungserlaubnis – nach § 173 Abs. 2 VVG ein befristetes Anerkenntnis hätte aussprechen dürfen.

§ 173 Abs. 2 VVG gewährt dem Versicherer allerdings das Recht, sein Anerkenntnis, zu dem er nach Abschluss seiner Erhebungen bei Bestehen einer Leistungspflicht verpflichtet ist, einmal zeitlich zu begrenzen. Diese Befugnis ist nicht davon abhängig, dass der Versicherungsvertrag eine entsprechende Regelung enthält. Lediglich dann, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer günstigere Regelungen angeboten hat – beispielsweise bei Vereinbarung einer Klausel, die nach Ablauf einer Befristung lediglich die Prüfung einer Verweisung erlaubt, oder die eine zeitliche Begrenzung der Befristung vorsieht, hat sich der Versicherer des vollen Rechts nach § 173 Abs. 2 VVG begeben (vgl. LG Berlin VersR 2014, 1196).

Wie jede Befugnis zur einseitigen Leistungsbestimmung muss die Befristung eines Anerkenntnisses jedoch willkürfrei erfolgen, bedarf also eines sachlichen Grundes. Sachlich gerechtfertigt ist es aber nicht, wenn ein Versicherer einerseits in seinen Allgemeinen Versicherungsbedingungen den Eintritt der Berufsunfähigkeit an einen verkürzten Zeitraum – hier sogar an die Prognose einer sechsmonatigen Berufsunfähigkeit – knüpft, sich dem jedoch über § 173 Abs. 2 VVG dadurch entziehen will, dass er ein Anerkenntnis für eine diesen Zeitraum überschreitende Frist ausspricht (vgl. LG Dortmund, Urt.v. 04.12.2014 – 2 0 124/14; Rixecker in: Römer/Langheid, VVG, 4. Aufl. 2014, § 173 Rn. 6). Abgesehen davon gelten hier die oben dargestellten Erwägungen im Zusammenhang mit den Zulässigkeitsgrenzen von Leistungsvereinbarungen entsprechend: Eine Befristung auf der Grundlage des § 173 Abs. 2 VVG ist nicht mehr möglich, wenn nach den Vertragsbedingungen eine zeitlich unbeschränkte, nur der Nachprüfung unterliegende Leistungspflicht bereits entstanden ist und der Versicherer über die Befristung seines Anerkenntnisses die Erstprüfung über 173 Abs. 2 VVG hinausschieben möchte (vgl. zur Grenze befristeter Anerkenntnisse in den Fällen der – typischerweise nach sechs Monaten – „fingierten“ Berufsunfähigkeit LG Dortmund a.a.O.; Neuhaus, Berufsunfähigkeitsversicherung, 3. Aufl. 2014, L. Rdn. 41; Rixecker in: Römer/Langheid, VVG, 4. Aufl. 2014, § 173 Rdn. 8).“ (Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 29. April 2015 — 5 U 67/14—, Rn. 123, juris, Unterstreichung durch das Gericht).

Ein befristetes Anerkenntnis ist danach also treuwidrig, wenn die Leistungspflicht bereits entstanden ist und der Versicherer durch die Befristung die Erstprüfung hinausschieben möchte. Dies ist hier aber gerade nicht der Fall, weil zum einen auf Grund des Gutachtens nicht hinreichend feststand, dass der Kläger außerstande ist, für einen ununterbrochenen Zeitraum von drei Jahren zu mindestens 50% in seinem Beruf zu arbeiten (§ 6 Abs. 1 der Besonderen Bedingungen), zum anderen zu den Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 der Besonderen Bedingungen jegliche Feststellungen fehlten und damit auch die Voraussetzungen des § 6 Abs. 6 der Besonderen Bedingungen nicht gegeben waren.

Da ein Anspruch auf Leistungen aus der Unfallversicherung nicht besteht, hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Zahlung der Überschüsse (Klageantrag zu 2.), Rückzahlung der Prämien (Klageantrag zu 3.) noch auf Freistellung von der Pflicht zur Prämienzahlung (Klageantrag zu 4.).

Auch ein Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten (Klageantrag zu 5.) besteht nicht. Weder ist der Beklagten eine Vertragspflichtverletzung vorzuwerfen, noch befand sich die Beklagte in Verzug.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 709 Satz 1 und 2 ZPO.

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