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Kaufoption nach Ende der Laufzeit eines Leasingvertrags

Kaufoption nach Leasingende: Gericht lehnt Klage ab

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat in seinem Beschluss vom 19. April 2023 die sofortige Beschwerde einer Antragstellerin zurückgewiesen, die sich gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart richtete. Im Kern ging es um die Glaubhaftmachung einer Kaufoption für ein Leasingfahrzeug am Ende der Vertragslaufzeit und ein daraus resultierendes Zurückbehaltungsrecht. Die Antragstellerin konnte weder ein vertragliches Erwerbsrecht noch eine drohende Wegnahme des Fahrzeugs durch verbotene Eigenmacht hinreichend glaubhaft machen.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 6 W 6/23  >>>

Das Wichtigste in Kürze


Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Zurückweisung der Beschwerde: Das Gericht hat die Beschwerde der Antragstellerin gegen den früheren Beschluss des Landgerichts Stuttgart abgelehnt.
  2. Kosten des Verfahrens: Die Antragstellerin muss die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen.
  3. Nicht glaubhaft gemachte Kaufoption: Die Antragstellerin konnte nicht nachweisen, dass ihr das Recht zum Kauf des Fahrzeugs am Ende der Leasinglaufzeit zustand.
  4. Fehlende Drohung der Wegnahme: Es gab keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Wegnahme des Fahrzeugs durch die Antragsgegnerin drohte.
  5. Keine Vertretungsmacht des Lieferanten: Der Lieferant hatte keine Vollmacht, im Namen des Leasinggebers Vertragserklärungen abzugeben.
  6. Unwirksamkeit bei Anfechtung: Selbst bei einer wirksamen Anfechtung des Leasingvertrages wegen arglistiger Täuschung würde keine Kaufoption bestehen.
  7. Kein Schadensersatzanspruch: Ein Schadensersatzanspruch gegen den Leasinggeber aufgrund falscher Aussagen des Lieferanten ist nicht gegeben.
  8. Keine Rechtsbeschwerde möglich: Eine Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist nicht zulässig.

Rechtliche Auseinandersetzungen um Leasingverträge und Kaufoptionen

In der Welt des Leasinggeschäfts sind die Themen Kaufoption und die rechtlichen Rahmenbedingungen am Ende der Leasingvertragslaufzeit von zentraler Bedeutung. Diese Aspekte werfen häufig Fragen auf, die bisweilen vor Gericht geklärt werden müssen. Besonders interessant wird es, wenn es um die Durchsetzung oder die Abwehr von Rechten geht, die mit dem Erwerb eines Leasingfahrzeugs verbunden sind. Das Landgericht Stuttgart und andere juristische Instanzen sehen sich regelmäßig mit solchen Fällen konfrontiert, in denen es um mehr geht als nur um die Übertragung von Eigentum – es geht um die Klärung grundlegender rechtlicher Fragen im Zusammenhang mit Leasingverhältnissen.

Leasing Vertrag Auto
(Symbolfoto: Skrypnykov Dmytro /Shutterstock.com)

In dem nachfolgenden Fall wird die Geschichte einer Antragstellerin beleuchtet, die sich in einem Beschwerdeverfahren mit den komplexen Herausforderungen solcher Vertragskonstellationen auseinandersetzen musste. Dabei geht es nicht nur um das Fahrzeug selbst, sondern auch um die grundsätzliche Klärung, ob und inwieweit Vereinbarungen, die über die reine Leasingdauer hinausgehen, rechtlich Bestand haben. Tauchen Sie ein in einen spannenden Fall, der die Feinheiten des Leasingrechts und die Bedeutung von Kaufoptionen in den Mittelpunkt rückt und dabei zeigt, wie wichtig eine genaue Betrachtung jedes einzelnen Vertragsdetails sein kann.

Der Streit um die Kaufoption am Ende des Leasingvertrags

Im Zentrum des Falles steht eine Auseinandersetzung über eine Kaufoption eines Fahrzeugs am Ende eines Leasingvertrags. Die Antragstellerin behauptete, dass ihr während der Verhandlungen mit der Lieferantin, dem Porsche Zentrum A., das Recht eingeräumt wurde, den Porsche 911 Carrera 4S am Ende der Laufzeit der Leasingverträge käuflich zu erwerben. Dieses vermeintliche Recht wurde von der Antragsgegnerin mit einem Schreiben vom 16.01.2023 bestritten, in dem sie die Antragstellerin aufforderte, das Fahrzeug zurückzugeben. Die Antragstellerin folgte dieser Aufforderung nicht und erhob stattdessen Klage auf Abgabe eines Kaufangebots für das Fahrzeug.

Die juristische Auseinandersetzung und das Landgericht Stuttgart

Die Antragstellerin reichte beim Landgericht Stuttgart Klage ein und beantragte eine einstweilige Verfügung, um eine drohende Wegnahme des Fahrzeugs zu verhindern. Das Landgericht wies den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück, da weder das Zustandekommen einer Vereinbarung über den Erwerb des Fahrzeugs am Ende der Vertragslaufzeit noch das Bestehen eines Zurückbehaltungsrechts glaubhaft gemacht wurden. In der Folge legte die Antragstellerin sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss ein, welche ebenfalls zurückgewiesen wurde.

Kernpunkte des Gerichtsbeschlusses

Das Gericht stellte fest, dass die Antragstellerin nicht hinreichend belegen konnte, dass eine Wegnahme des Fahrzeugs durch die Antragsgegnerin drohte. Weiterhin wurde festgestellt, dass kein Verfügungsanspruch aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung über den Erwerb des Fahrzeugs am Ende der Laufzeit des Leasingvertrags glaubhaft gemacht wurde. Das Gericht erklärte, dass der Lieferant in der Regel als Verhandlungsgehilfe des Leasinggebers agiert und nicht befugt ist, bindende Erklärungen im Namen des Leasinggebers abzugeben, was im vorliegenden Fall nicht glaubhaft gemacht wurde.

Weiterführende Betrachtungen und abschließende Entscheidung

Zusätzlich wurde erörtert, ob im Falle einer arglistigen Täuschung ein Erwerbsrecht bestünde. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass selbst bei einer wirksamen Anfechtung des Leasingvertrages ein solches Recht nicht bestehen würde. Ebenso wurde eine mögliche Haftung der Antragsgegnerin wegen Verschuldens bei den Vertragsverhandlungen diskutiert, die jedoch ebenfalls zu keiner anderen Entscheidung führte. Am Ende bestätigte das Landgericht seine ursprüngliche Entscheidung, die Beschwerde zurückzuweisen und die Kosten des Verfahrens der Antragstellerin aufzuerlegen. Das detaillierte Urteil des Landgerichts Stuttgart im Fall 6 W 6/23 vom 19.04.2023 gibt somit einen tiefen Einblick in die komplexe Materie von Kaufoptionen in Leasingverträgen und deren rechtliche Bewertung.

Wichtige Begriffe kurz erklärt


Was ist eine Kaufoption in einem Leasingvertrag?

Eine Kaufoption in einem Leasingvertrag gibt dem Leasingnehmer das Recht, den Leasinggegenstand (z.B. ein Fahrzeug) am Ende der Grundmietzeit zum kalkulierten Restwert zu erwerben. Diese Option kann sowohl für den Leasingnehmer als auch für den Leasinggeber Vorteile mit sich bringen.

Für den Leasingnehmer bietet die Kaufoption die Möglichkeit, das Fahrzeug zu einem günstigen Preis zu erwerben, der oft unter dem Marktwert liegt. Dieser günstige Preis wird durch hohe Leasingraten während der Laufzeit des Vertrags ermöglicht, die als betrieblicher Aufwand erfasst werden.

Für den Leasinggeber bietet die Kaufoption die Möglichkeit, das Risiko des Restwertes zu minimieren. Wenn der Marktwert des Fahrzeugs am Ende der Laufzeit über dem Restwert liegt, kann der Leasinggeber das Fahrzeug zu diesem höheren Preis verkaufen.

Es ist zu beachten, dass die Kaufoption vor Vertragsabschluss schriftlich im Vertrag festgehalten werden muss. Zudem ändert sich der Vertragspartner, wenn der Leasingnehmer sich dazu entscheidet, das Fahrzeug nach Ablauf der Leasinglaufzeit zu kaufen.

Steuerlich gesehen wird eine dem Leasingnehmer eingeräumte günstige Kaufoption als betrieblicher Vermögensgegenstand angesehen, der dem Betriebsvermögen des Leasingnehmers zuzurechnen ist und entnommen werden kann. Der Wert der Kaufoptionen zum Zeitpunkt der Entnahme entspricht der Differenz zwischen Kaufpreis und dem höheren Marktwert.

Es ist auch wichtig zu erwähnen, dass der Leasingnehmer nach Ablauf der Leasinglaufzeit nur zum Eigentümer wird, wenn er die fällige Restsumme auf einmal aufbringen kann. Wenn er einen Kredit für den Kauf aufnehmen muss, wird der Kreditgeber bis zur vollständigen Begleichung der Schulden Eigentümer.


Das vorliegende Urteil

OLG Stuttgart – Az.: 6 W 6/23 – Beschluss vom 19.04.2023

1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 28.03.2023 wird zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 13.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich mit ihrer sofortigen Beschwerde, gegen die Zurückweisung ihres Gesuchs, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung die Wegnahme des Kraftfahrzeugs, Porsche 911 Carrera 4S, Fahrzeugidentnummer: …, zu verbieten.

Aufgrund Antrags der Antragstellerin vom 17.12.2015 kam zwischen den Parteien unter Vermittlung der Lieferantin, dem Porsche Zentrum A., ein gewerblicher Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung über das genannte Fahrzeug zustande. Im Anschluss an die Laufzeit dieses Vertrages schlossen die Parteien unter dem 10.01.2020 einen weiteren Leasingvertrag über das Fahrzeug, der am 31.12.2022 endete.

Die Antragstellerin meint, ihr sei in den Verhandlungen mit der Lieferantin aufgrund Vereinbarungen vom 19.02.2016 und 22.07.2020 jeweils das Recht eingeräumt worden, das Fahrzeug am Ende der Laufzeit der Leasingverträge käuflich zu erwerben. Die Antragsgegnerin stellte ein solches Erwerbsrecht mit Schreiben vom 16.01.2023 in Abrede und forderte die Antragstellerin auf, das Fahrzeug bis zum 25.01.2023 bei der Lieferantin abzugeben. Dem kam die Antragstellerin nicht nach.

Mit Schreiben vom 05.01.2023 legitimierte sich der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin gegenüber der Antragsgegnerin. Er machte das behauptete Erwerbsrecht geltend, erklärte die Anfechtung des Leasingvertrages wegen arglistiger Täuschung und machte ein Zurückbehaltungsrecht geltend.

Zur Durchsetzung des behaupteten Erwerbsrechts hat die Antragstellerin beim Landgericht Stuttgart am 17.03.2023 eine Klage gegen die Antragsgegnerin eingereicht, gerichtet auf Abgabe eines Kaufangebots über das streitgegenständliche Fahrzeug. Mit Schreiben vom selben Tag hat die Antragstellerin durch ihren Prozessbevollmächtigten die Antragsgegnerin unter Fristsetzung bis zum 24.03.2023 aufgefordert, zu bestätigen, dass das streitgegenständliche Fahrzeug nicht ohne entsprechende gerichtliche Entscheidung oder ohne ihre Einwilligung abgeholt werde. Die Antragsgegnerin hat sich dazu nicht geäußert.

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Nach Ablauf der Frist hat sie am 27.03.2023 beim Landgericht Stuttgart ergänzend beantragt, der Antragsgegnerin durch eine einstweilige Verfügung die drohende Wegnahme des Fahrzeugs zu verbieten.

Durch Beschluss vom 28.03.2023 hat das Landgericht Stuttgart den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Weder das Zustandekommen einer Vereinbarung über den Erwerb des Fahrzeugs am Ende der Vertragslaufzeit mit der Antragsgegnerin noch das Bestehen eines Zurückbehaltungsrechts seien glaubhaft gemacht.

Gegen den am 29.03.2023 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 12.04.2023 sofortige Beschwerde beim Landgericht eingereicht. Zur Begründung hat sie vorgetragen, die einstweilige Verfügung müsse ungeachtet eines Erwerbsrechts bereits wegen drohender verbotener Eigenmacht erlassen werden.

Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. Dass die eigenmächtige Wegnahme des Fahrzeugs durch die Antragsgegnerin drohe, sei nicht hinreichend glaubhaft gemacht.

II.

Die gemäß §§ 567 Abs. 1 Nr. 2, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, weil das Landgericht die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Verfügung nach § 935 ZPO zu Recht verneint hat.

1.

Ohne Erfolg beruft sich die Antragstellerin darauf, es drohe eine Wegnahme des Fahrzeugs im Wege verbotener Eigenmacht der Antragsgegnerin.

Da vertragliche oder gesetzliche Befugnisse – etwa nach § 229 BGB – der Antragsgegnerin nicht ersichtlich sind, läge in der Besitzentziehung des Fahrzeugs gegen den Willen der Antragstellerin zwar eine verbotene Eigenmacht gemäß § 858 Abs. 1 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 11. Januar 2018 – IX ZR 295/16 –, Rn. 30, juris; OLG Hamm, Urteil vom 20. Dezember 1991 – 30 U 93/91 –, juris; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 14. Aufl., Rn. L615 ff.). Ein Verfügungsanspruch in Gestalt eines Unterlassungsanspruchs analog § 862 Abs. 1 Satz 2 BGB ist aber nicht hinreichend glaubhaft gemacht ist.

Zwar kommt ein Unterlassungsanspruch nicht nur bei einer wiederholten Störung in Betracht, sondern auch dann, wenn die Gefahr einer erstmaligen Beeinträchtigung besteht (BGH, Urteil vom 17. September 2004 – V ZR 230/03 – zu § 1004 Abs. 1 BGB). Es bedarf dafür aber konkreter Anhaltspunkte, dass eine Verletzung der geschützten Rechtsposition ernsthaft und greifbar zu besorgen ist (vgl. BGH, Urteil vom 16. Januar 1992 – I ZR 84/90 –, Rn. 25 juris). Wie das Landgericht in seiner Nichtabhilfeentscheidung rechtsfehlerfrei festgestellt hat, bestehen solche Anhaltspunkte hier nicht. Das Herausgabeverlangen der Antragsgegnerin und der in seiner Bedeutung vage gebliebene anonyme Anruf sowie das Schweigen der Antragsgegnerin auf das Schreiben vom 17.03.2023 lassen nicht ernsthaft und greifbar besorgen, dass die Antragsgegnerin beabsichtige, sich in rechtswidriger Weise den Besitz an dem Fahrzeug zu verschaffen, zumal ihr der Standort des Fahrzeugs nicht bekannt ist.

2.

Auch das von der Antragstellerin behauptete vertragliche Erwerbsrecht rechtfertigt den Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht.

a)

Bereits der gemäß § 935 ZPO erforderliche Verfügungsgrund ist nicht gegeben. Wie bereits unter II. 1. ausgeführt, fehlen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass eine Besitzentziehung und in der Folge eine Erschwerung der Verwirklichung des behaupteten Rechts der Antragstellerin zu besorgen wäre.

b)

Darüber hinaus ist ein Verfügungsanspruch aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung über den Erwerb des Fahrzeugs am Ende der Laufzeit des Leasingvertrages nicht glaubhaft gemacht.

Eine vertragliche, im Wege der Stellvertretung (§ 164 BGB) geschlossene Vereinbarung zwischen den Parteien über eine Kaufoption am Ende der Laufzeit hat das Landgericht zu Recht verneint.

Bei der Anbahnung des Leasingvertrages ist der Lieferant regelmäßig nur der Verhandlungsgehilfe des Leasinggebers. Typischerweise kommt der Leasingvertrag aufgrund des schriftlichen Antrags des Leasingnehmers zustande, dessen Annahme der Leasinggeber selbst erklärt. Dass dem Lieferanten, der den Vertragsschluss vorbereitet, Vertragsformulare überlassen sind, erweckt aus Sicht des Leasingnehmers jedenfalls im kaufmännischen Verkehr nicht den Anschein, der Lieferant sei zu bindenden, den schriftlichen Vertragstext abändernden oder von ihm abweichenden Regelungen befugt (BGH, Urteil vom 03. Juli 1985 – VIII ZR 102/84 – Rn. 15, juris). Soweit der Lieferant nicht ausdrücklich anderes erklärt, berechtigt den Leasingnehmer allein der Umstand, dass der Lieferant die Verhandlungen für den Leasinggeber führt, deshalb nicht zu der Annahme, der Lieferant gebe Vertragserklärungen im Namen des Leasinggebers ab. Ferner lässt sich allein aus der Stellung des Lieferanten als Verhandlungsgehilfe des Leasinggebers keine Rechtsscheinvollmacht herleiten (vgl. BGH, Urteil vom 4. November 1987 – VIII ZR 313/86 –, Rn. 37, juris).

Danach ist nicht glaubhaft gemacht, dass die Lieferantin im Namen der Antragsgegnerin und nicht in eigenem Namen Erklärungen in Bezug auf eine mögliche Kaufoption abgegeben hat. Die Beweislast für diese Tatsache liegt bei der Partei, die sich auf die Wirkungen der Stellvertretung beruft (Schubert in: Münchener Kommentar, BGB, 8. Aufl., § 164 Rn. 258), hier bei der Antragstellerin. Wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, enthalten die vorgelegten schriftlichen Vereinbarungen vom 19.02.2016 und vom 22.07.2020 nur Erklärungen der Lieferantin über den Kauf von dieser und nicht von der Antragsgegnerin. Soweit die Antragstellerin darauf verweist, ein Erwerb des Fahrzeugs sei nur von der Antragsgegnerin als Eigentümerin möglich gewesen, berücksichtigt dies nicht die Möglichkeit eines Rückkaufs des Leasingfahrzeugs nach Ende der Vertragslaufzeit durch die Lieferantin und daran anschließend die Weiterveräußerung an die Antragstellerin.

Weder aus dem Umstand, dass die Lieferantin die Vertragsverhandlungen für die Klägerin geführt hat, noch aus dem vollzogenen Erwerb eines anderen Leasingfahrzeuges von einem anderen Autohaus aufgrund einer Kaufoption ließe sich im vorliegenden Fall eine Anscheins- oder Duldungsvollmacht der Lieferantin herleiten, weil bereits nicht glaubhaft gemacht ist, dass diese als Stellvertreterin der Antragsgegnerin im Sinne des § 164 Abs. 1 BGB agierte. Auch eine rechtsgeschäftliche Vollmacht ist nicht glaubhaft gemacht.

Es ist deshalb weder ausreichend dargetan, dass das Autohaus eine Vertragserklärung namens der Antragsgegnerin abgegeben hat, noch ist eine Vertretungsmacht des Autohauses glaubhaft gemacht.

3.

Es kann dahinstehen, ob eine der Antragsgegnerin zurechenbare arglistige Täuschung schlüssig dargelegt ist.

a)

Ein Recht, das Fahrzeug käuflich zu erwerben, bestünde im Falle einer wirksamen Anfechtung des Leasingvertrages gemäß § 123 Abs. 1 und 2 BGB nicht, denn selbst wenn eine vertragliche Kaufoption im Verhältnis zur Antragsgegnerin zustande gekommen sein sollte, wäre diese gemäß § 142 Abs. 1 BGB nichtig. Entweder würde es sich bei der behaupteten vertraglichen Absprache um eine bloße Änderung des Leasingvertrages vom 10.01.2020 handeln, der mit der Anfechtung insgesamt seine Wirksamkeit verloren hätte, oder es läge eine selbständige vertragliche Abrede vor, die aber gemäß § 139 BGB infolge der Anfechtung nichtig wäre.

Zwar würden sich aus einer wirksamen Anfechtung Zahlungsansprüche der Antragstellerin wegen ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs. 1 BGB) ergeben, die gegenüber dem Verlangen der Antragsgegnerin auf Herausgabe des Fahrzeugs ein Zurückbehaltungsrecht (§ 273 BGB) an dem Fahrzeug begründen würden, doch steht dem Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung dieser Rechtsposition bereits das Fehlen eines Verfügungsgrundes entgegen (vgl. II. 2 b und II. 1).

b)

Wird im Hinblick auf die behauptete Täuschung eine Haftung der Antragsgegnerin wegen Verschuldens bei den Vertragsverhandlungen gemäß §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 Nr. 1, 278 BGB unterstellt, verhilft das der sofortigen Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg.

Erklärt der vom Leasinggeber mit der Vorbereitung eines Leasingvertrages betraute Lieferant dem Leasingnehmer entgegen dem schriftlichen Vertragsinhalt, nach Ablauf der Vertragszeit könne die Leasingsache käuflich erworben werden, kann dies einen Schadensersatz gegen den Leasinggeber begründen (BGH, Urteil vom 4. November 1987 – VIII ZR 313/86 –, juris). Allein aus dem Umstand, dass der Lieferant zu einer von ihm in eigenem Namen eingeräumten Kaufoption falsche Erklärungen abgibt, folgt allerdings keine Haftung des Leasinggebers, denn dabei geht es um ein eigenes Geschäft des Lieferanten, an dem der Leasinggeber nicht beteiligt ist und dessen Abschluss nicht zu den Aufgaben zählt, die der Lieferant als Repräsentant des Leasinggebers zu erledigen hat (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juni 2005 – VIII ZR 234/04 –, Rn. 20, juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Februar 2010 – I-24 U 115/09 –, Rn. 8, juris; OLG Koblenz, Urteil vom 29.07.2004 – 5 U 174/04).

Aber selbst, wenn eine Haftung der Antragsgegnerin bestehen würde, hätte dies nur einen Schadensersatzanspruch zur Folge, der auf das negative Interesse gerichtet und damit nicht geeignete wäre, ein Erwerbsrecht an dem streitgegenständlichen Fahrzeug zu begründen. Für ein in diesem Zusammenhang gegebenenfalls bestehendes Zurückbehaltungsrecht gilt das oben zu möglichen Bereicherungsansprüchen Gesagte.

Danach hat das Landgericht den Antrag zu Recht zurückgewiesen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde kommt im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gemäß §§ 574 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 542 Abs. 2 ZPO nicht in Betracht. Die Zurückweisung der Beschwerde ist der Antragsgegnerin trotz § 922 Abs. 3 ZPO mitzuteilen (OLG München, Beschluss vom 8. August 2019 – 29 W 940/19 –, Rn. 32 ff., juris).

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