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Prostitution in Wohnungseigentumsanlage – Anspruch auf Unterlassung

OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN

Az: 20 W 508/01

Verkündet am 05.03.2002

Vorinstanzen: LG Gießen – Az.: 7 T 417/01; AG Gießen – Az.: 22 11 31/00 WEG


In der Wohnungseigentumssache hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners und die Anschlussbeschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom 16.10.2001 am 05.03.2002 beschlossen:

Die weitere Beschwerde des Antragsgegners und die weitere Anschlussbeschwerde der Antragsteller werden zurückgewiesen.

Die gerichtlichen Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde hat der Antragsgegner zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Wert: 15.340.-€

Gründe

Die zulässige sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners ist nicht begründet.

Mit Recht hat das Landgericht einen Anspruch der Antragsteller nach §§ 1004 BGB i. V. m. § 15 III WEG auf Unterlassung der Prostitution bejaht. Auf Antrag der Wohnungseigentümergemeinschaft kann einem Wohnungseigentümer aufgegeben werden, die Ausübung der Prostitution in der Wohnung sofort zu beenden (OLG Frankfurt am Main, WuM 1990, 449 ff). Wohnungseigentümer brauchen nicht zu dulden, dass in einer vermieteten Wohnung der Prostitution nachgegangen wird (OLG Frankfurt am Main, OLGZ 1990, 419; BayObIGR 1993, 67-68). Rechtsfehler bei der Feststellung der störenden und wertmindernden Auswirkung der Prostitution sind dem Landgericht nicht unterlaufen. An der Wertminderung des Sondereigentums, die mit der Ausübung der Prostitution für die Wohnungen der Anlage regelmäßig einhergeht (vgl. OLG Karlsruhe, NJW-RR 2000, 89) ändert auch nichts, dass die jüngste Gesetzgebung im Prostitutionsgesetz vom 20.12.2001 (BGBI l, S. 3983) die juristische Diskriminierung der Prostituierten beendet hat (vgl. Rautenberg, Prostitution: Das Ende der Heuchelei ist gekommen!, NJW 2002, 630 ff). Dieses Gesetz soll den Prostituierten ihren Lohnanspruch sichern und den Weg in die Sozialversicherung öffnen. Dies ist nicht gleichbedeutend mit gesellschaftlicher Anerkennung der Prostitution (vgl. BayObLG, NJW-RR 2000,1323). Hinzu kommt hier, dass die gem. § 2 der Gemeinschaftsordnung erforderliche Zustimmung der Wohnungseigentümer zur Ausübung eines Gewerbes oder Berufes in der Wohnung des Antragstellers nicht vorliegt.

Die Antragsteller haben ihren Unterlassungsanspruch auch nicht verwirkt (§ 242 BGB). Sie mussten nicht gleichzeitig gegen sämtliche Eigentümer vorgehen, in deren Wohnungen Prostitution betrieben wird. Sie konnten vielmehr aus Kostengründen einen Miteigentümer herausgreifen und insoweit einen Musterprozess führen. Das Landgericht war hier nicht gehalten, Feststellungen darüber zu treffen, in welcher Wohnung die Prostitution zuerst ausgeübt wurde. Auf die zeitliche Reihenfolge kommt es nicht an, so lange die Antragsteller gegenüber dem Antragsgegner ihren Unterlassungsanspruch nicht verwirkt haben.

Das Landgericht durfte die Wiederholungsgefahr bejahen. Die erfolgte und anhaltende Beeinträchtigung birgt eine tatsächliche Vermutung für die Wiederholungsgefahr. Darüber hinaus hat der Antragsgegner die Prostitution zunächst noch im Prozess bestritten, wodurch der Eigentümergemeinschaft infolge der Beauftragung einer Detektivbüros, das auch zur Überwachung der Wohnung des Antragsgegners einschaltet wurde, Kosten entstanden sind. Das rechtfertigt den vom Landgericht gezogenen Schluss, dass der Antragsgegner sich nur unter dem Druck des Verfahrens beugt, was für den Wegfall der Wiederholungsgefahr nicht ausreicht (Palandt-Bassenge, Bürgerliches Gesetzbuch, 61. Aufl. 2002, § 1004 BGB Rn 31 ff).

Die Anschlussbeschwerde der Antragsteller ist als unselbständige Anschlussbeschwerde zulässig (Keidel/ Kuntze/Winkler, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 14. Aufl. 1999, vor § 19 Rn 4). Sie hat ebenfalls keinen Erfolg. Die Kostenentscheidung des Landgerichts ist nicht zu beanstanden. Es hat zu Recht berücksichtigt, dass es sich hier um einen Musterprozess handelt. Deswegen ist es nicht unbillig, wenn das Landgericht nicht dem Antragsgegner die Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller auferlegt hat.

Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 47,48 III WEG.

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