Querulatorische Rechtsschutzanträge und die Reaktion des Gerichts
In einem aktuellen Fall, der vor dem OLG Dresden verhandelt wurde, ging es um die Frage, wie Gerichte mit querulatorisch motivierten Rechtsschutzgesuchen umgehen sollten. Das Hauptproblem in diesem Fall war die wiederholte Einreichung von Beschwerden durch den Beklagten, die offenbar ohne stichhaltige Begründung gestellt wurden.
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Übersicht:
Wiederholte Beschwerden ohne Grundlage
Der Beklagte hatte mehrfach sofortige Beschwerden gegen verschiedene Beschlüsse des Landgerichts Leipzig eingereicht. Diese betrafen unter anderem die Gewährung von Prozesskostenhilfe und die Bewilligung eines Notanwalts. Das OLG Dresden wies die Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Leipzig vom 4.10.2019 zurück. Weitere Beschwerden des Beklagten gegen Beschlüsse des Landgerichts Leipzig wurden als unzulässig verworfen.
Ablehnung von Befangenheitsanträgen
Ein zentraler Punkt des Falles war die wiederholte Ablehnung von Befangenheitsanträgen durch den Beklagten. Diese Anträge wurden vom Beklagten persönlich gestellt und waren lediglich formelhaft begründet. Das Gericht wies darauf hin, dass solche Beschwerden in Zukunft nicht mehr beschieden werden würden.
Obergerichtliche Rechtsprechung zu querulatorischem Verhalten
Das OLG Dresden bezog sich in seiner Entscheidung auf die gefestigte obergerichtliche Rechtsprechung. Demnach ist eine Antwort des angerufenen Gerichts nicht erforderlich, wenn der Empfänger aufgrund querulatorischer Neigungen den Bescheid auch dann nicht akzeptieren würde, wenn ihm ausführlich und verständlich geantwortet würde. Das Gericht zitierte dabei Entscheidungen des OLG Braunschweig und des OLG Karlsruhe, die in ähnlichen Fällen ergangen waren.
Schlussbemerkung
Das Urteil des OLG Dresden verdeutlicht, dass Gerichte nicht verpflichtet sind, auf querulatorische Rechtsschutzgesuche zu reagieren, insbesondere wenn diese ohne stichhaltige Begründung eingereicht werden. Es zeigt auch, dass die Gerichte solches Verhalten nicht tolerieren und entsprechende Maßnahmen ergreifen, um ihre Arbeitsfähigkeit zu gewährleisten und die Rechte anderer Beteiligter zu schützen.
Das vorliegende Urteil
OLG Dresden – Az.: 4 W 65/20 – Beschluss vom 05.02.2020
1. Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Leipzig vom 4.10.2019 über die Gewährung von Prozesskostenhilfe und die Bewilligung eines Notanwalts wird aus den Gründen dieses Beschlusses zurückgewiesen.
2. Die sofortigen Beschwerden des Beklagten gegen die Beschlüsse des Landgerichts Leipzig vom 6.12.2019 und 8.1.2020 werden als unzulässig verworfen. Es wird insofern auf die Beschlüsse des Senats vom 5.12.2018 (4 W 1098/18), 11.2.2019 (4 W 128/19), 3.6.2019 (4 W 443/19) und 31.7.2019 (4 W 628/19) Bezug genommen.
3. Von einer weiteren Begründung nimmt der Senat Abstand. Im Anschluss an die entsprechende Ankündigung im Beschluss vom 5.6.2019 (4 W 443/19) weist er zugleich darauf hin, dass weitere sofortige Beschwerden gegen die Ablehnung von Befangenheitsanträgen im vorliegenden Verfahren, die durch den Beklagten persönlich erhoben und auf eine lediglich formelhafte Begründung auch der in diesem Zusammenhang gestellten Anträge auf Prozesskostenhilfe und Stellung eines Notanwalts gestützt sind, nicht mehr beschieden werden. Nach gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, ist eine Antwort des angerufenen Gerichts dann entbehrlich, wenn der Empfänger aufgrund querulatorischer Neigungen den Bescheid auch dann nicht akzeptieren würde, wenn ihm ausführlich und verständlich geantwortet würde (OLG Braunschweig, Beschluss vom 05. September 2013 – 6 SchH 267/13 -, Rn. 32, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12. April 2018 – 2 VAs 25/18 -, juris). So liegt der Fall hier.
Gründe
1. Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Leipzig vom 4.10.2019 über die Gewährung von Prozesskostenhilfe und die Bewilligung eines Notanwalts wird aus den Gründen dieses Beschlusses zurückgewiesen.
2. Die sofortigen Beschwerden des Beklagten gegen die Beschlüsse des Landgerichts Leipzig vom 6.12.2019 und 8.1.2020 werden als unzulässig verworfen. Es wird insofern auf die Beschlüsse des Senats vom 5.12.2018 (4 W 1098/18), 11.2.2019 (4 W 128/19), 3.6.2019 (4 W 443/19) und 31.7.2019 (4 W 628/19) Bezug genommen.
3. Von einer weiteren Begründung nimmt der Senat Abstand. Im Anschluss an die entsprechende Ankündigung im Beschluss vom 5.6.2019 (4 W 443/19) weist er zugleich darauf hin, dass weitere sofortige Beschwerden gegen die Ablehnung von Befangenheitsanträgen im vorliegenden Verfahren, die durch den Beklagten persönlich erhoben und auf eine lediglich formelhafte Begründung auch der in diesem Zusammenhang gestellten Anträge auf Prozesskostenhilfe und Stellung eines Notanwalts gestützt sind, nicht mehr beschieden werden. Nach gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, ist eine Antwort des angerufenen Gerichts dann entbehrlich, wenn der Empfänger aufgrund querulatorischer Neigungen den Bescheid auch dann nicht akzeptieren würde, wenn ihm ausführlich und verständlich geantwortet würde (OLG Braunschweig, Beschluss vom 05. September 2013 – 6 SchH 267/13 –, Rn. 32, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12. April 2018 – 2 VAs 25/18 –, juris). So liegt der Fall hier.