Skip to content

Verkehrsunfall – Ersatzpflicht für weitere materielle Schäden

Verkehrsunfall und Schadensersatz: OLG München klärt Ersatzpflicht

Ein kürzlich ergangenes Urteil des OLG München (Az.: 10 U 3953/19) vom 14.02.2020 befasst sich mit der Frage der Schadensersatzpflicht nach einem Verkehrsunfall. Im Kern ging es darum, ob und in welchem Umfang die Beklagte dem Kläger Schadensersatz schuldet.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 10 U 3953/19 >>>

Feststellung der Ersatzpflicht

Verkehrsunfall - Ersatzpflicht für weitere materielle Schäden
OLG München klärt: Nach einem Verkehrsunfall besteht die Ersatzpflicht auch für zukünftige materielle Schäden. Prozesswirtschaftlichkeit und unvollständige Schadensentwicklung entscheidend. (Symbolfoto: Bilanol /Shutterstock.com)

Das Landgericht Traunstein hatte zuvor einen Anspruch des Klägers auf Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für weitere unfallbedingte materielle Schäden zu 80 % abgelehnt. Das OLG München sah dies jedoch anders. Es stellte klar, dass eine ursprünglich zulässige Feststellungsklage nicht unzulässig wird, nur weil im Laufe des Rechtsstreits eine Bezifferung und damit der Übergang zu einer Leistungsklage möglich wird. Das Fahrzeug des Klägers wurde erst während des Rechtsstreits teilweise repariert. Daher könnten nach einer vollständigen Reparatur weitere materielle Schäden, wie Nutzungsausfall oder Mietwagenkosten, entstehen, die derzeit noch nicht bezifferbar sind.

Prozesswirtschaftlichkeit und Schadensentwicklung

Die Rechtsprechung des BGH erlaubt eine Feststellungsklage, wenn sie aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit zu einer sinnvollen und sachgemäßen Erledigung der Streitpunkte führt. Wenn nur noch zukünftige Schäden im Raum stehen, kann der Geschädigte nicht auf eine Leistungsklage verwiesen werden. Er muss also nicht seinen Anspruch in einen Leistungs- und einen Feststellungsantrag aufteilen. Die Schadensentwicklung war im vorliegenden Fall noch nicht abgeschlossen, da das Fahrzeug noch nicht vollständig repariert wurde.

Kostenentscheidung und Haftpflichtversicherung

Die Kostenentscheidung für die erste Instanz basierte auf den §§ 92 I 1 Alt. 2, 91 a ZPO. Die Beklagte musste die Kosten tragen, da sie sich das Verhalten ihrer Haftpflichtversicherung zurechnen lassen musste. Diese hatte trotz mehrfacher Aufforderung des Klägervertreters nicht reagiert, was Anlass zur Klageerhebung gab. Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren ergab sich aus den §§ 92 I 1 Alt. 2 ZPO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit und Revision

Das Urteil des OLG München ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Eine Revision wurde nicht zugelassen, da keine Gründe vorlagen, die eine Revision gemäß § 543 II 1 ZPO rechtfertigen würden. Das Urteil betrifft einen Einzelfall und weicht nicht von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung ab.

Unsicher nach einem Verkehrsunfall? Ersatzansprüche richtig durchsetzen!

Nach einem Verkehrsunfall können viele Fragen und Unsicherheiten auftreten, insbesondere wenn es um die Ersatzpflicht für materielle Schäden geht. Das kürzlich ergangene Urteil des OLG München zeigt, wie komplex solche Fälle sein können. Als Fachanwalt für Versicherungsrecht bin ich spezialisiert darauf, Ihnen bei der Schadensregulierung zu helfen und sicherzustellen, dass alle Ihre Ansprüche korrekt durchgesetzt werden. Lassen Sie uns gemeinsam klären, welche Ansprüche Ihnen zustehen und wie Sie diese effektiv geltend machen können. Kontaktieren Sie mich für eine Ersteinschätzung und eine umfassende Beratung. jetzt anfragen!

Was ist ein zukünftiger materieller Schaden bei einem Verkehrsunfall?

Ein zukünftiger materieller Schaden bei einem Verkehrsunfall bezieht sich auf eventuelle Kosten, die durch den Unfall entstehen, aber zum Zeitpunkt des Unfalls oder des Rechtsstreits noch nicht genau beziffert werden können. Dazu können Reparaturkosten gehören, die erst nach einer vollständigen Reparatur des Fahrzeugs festgestellt werden können, sowie andere potenzielle Kosten wie Nutzungsausfall oder Mietwagenkosten. Der Anspruch auf Ersatz solcher zukünftigen materiellen Schäden kann durch eine Feststellungsklage geltend gemacht werden.


Das vorliegende Urteil

OLG München – Az.: 10 U 3953/19 – Urteil vom 14.02.2020

1. Auf die Berufung des Klägers vom 19.07.2019 wird das Endurteil des LG Traunstein vom 01.07.2019 (Az. 7 O 1669/18) in Nr. III. und IV abgeändert und wie folgt neu gefasst:

III. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtlichen weiteren materiellen Schaden zu 80 % zu ersetzen, der dem Kläger aus dem Verkehrsunfall vom 07.05.2018 gegen 19.55 Uhr auf dem A.-Parkplatz im A.gelände in R. entstanden ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 20 %, die Beklagte zu 80 %.

2. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 78 %, die Beklagte 22 %.

3. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Nachdem die Berufung des Klägers im Übrigen durch Beschluss vom 08.10.2019 zurückgewiesen wurde, war nur mehr über den Antrag zu entscheiden, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtlichen möglichen weiteren Schaden aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall zu 80 % zu ersetzen sowie über die Kosten zu entscheiden.

Die auch insoweit statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg.

I. Das Landgericht hat zu Unrecht einen Anspruch des Klägers auf Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für die weiteren unfallbedingten materiellen Schäden zu 80 % verneint. Die insoweit ursprünglich zulässige Feststellungsklage wird nicht deshalb unzulässig, weil im Lauf des Rechtsstreits eine Bezifferung und damit der Übergang zu einer Leistungsklage möglich werden (vgl. BGH NJW 1996, 2725; BGH NJW 1999, 3774; Senat, Teil-Endurteil v. 08.09.2006, Az. 10 U 5438/05). Das Fahrzeug wurde erst im Lauf des Rechtsstreits teilweise repariert. Die Unfallschäden waren, wie sich aus den Ausführungen des Sachverständigen in mündlicher Verhandlung (Protokoll v. 14.01.2019, S. 7 = Bl. 61 d.A.) ergibt, auch zum Zeitpunkt seiner Nachbesichtigung nur teilweise repariert, weshalb nach vollständiger Reparatur weitere materielle Schäden des Klägers wie etwa Nutzungsausfall oder Mietwagenkosten denkbar sind, die derzeit noch nicht bezifferbar sind.Nach der Rechtsprechung des BGH ist eine Feststellungsklage trotz der Möglichkeit Leistungsklage zu erheben, zulässig, wenn die Durchführung des Feststellungsverfahrens unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit zu einer sinnvollen und sachgemäßen Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte führt. Daran hat sich auch nach der Neuregelung des Verjährungsrechts nichts geändert (vgl. OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 28. Oktober 2014 – 22 U 175/13 –, Juris).Üblicherweise wird eine große Versicherung begründete Ansprüche regulieren, weshalb eine Feststellungsklage grundsätzlich ausreicht.Die generelle Feststellung der Ersatzpflicht kann verlangt werden, wenn nur noch Zukunftsschäden im Raum stehen. Der Geschädigte kann in einem solchen Falle nicht hinsichtlich des bereits entstandenen Schadens auf eine Leistungsklage verwiesen werden. Er braucht also sein Klagebegehren nicht in einen Leistungs- und einen Feststellungsantrag aufzuspalten Dass durch die Entscheidung die Verjährung auch hinsichtlich bereits entstandener Ansprüche für 30 Jahre gehemmt wird, ist im Hinblick auf die Schutzwürdigkeit des Geschädigten hinzunehmen, der nach der Rechtsprechung des BGH die Schadensentwicklung insgesamt abwarten darf (OLG Frankfurt/Main aaO). Vorliegend ist die Schadensentwicklung wegen noch nicht erfolgter vollständiger Reparatur noch nicht vollständig abgeschlossen und die Versicherung ausreichend dadurch geschützt, dass ein lange abwartender Geschädigter im Hinblick etwa auf Preissteigerungen bzgl. der Reparatur- oder anderer Kosten Gefahr läuft, gegen seine Schadensminderungspflicht zu verstoßen.

II. Die Kostenentscheidung für die erste Instanz folgt aus §§ 92 I 1 Alt. 2, 91 a ZPO. Soweit die Parteien den Rechtsstreit teilweise übereinstimmend für erledigt erklärt haben, waren die Kosten der Beklagten aufzuerlegen, da diese sich das Verhalten der für sie regulierenden Haftpflichtversicherung zurechnen lassen muss und diese Anlass zur Klageerhebung gegeben hatte. Das Schreiben des Klägervertreters vom 28.05.2018 mit Fristsetzung zur Zahlung bis 18.06.2018 blieb auch nach Fristablauf unbeantwortet. Auf zumindest zwei nach diesem Zeitpunkt mit der Haftpflichtversicherung geführte Telefonate des Klägervertreters erfolgte seitens der Haftpflichtversicherung zunächst keine Reaktion, weshalb Anlass zur Erhebung der am 29.06.2018 eingegangenen Klage gegeben war. Dass der Klägervertreter noch vor diesem Zeitpunkt Kenntnis von dem mittels E-Mail übersandten Schreiben der Haftpflichtversicherung (mit welchem eine Teilregulierung angekündigt wurde) erhielt, ist nicht bewiesen. Unwidersprochen wurde die E-Mail an die E-Mail-Adresse der Kanzlei des Klägervertreters am 28. Juni um 18:33 Uhr nach Ende der Bürozeit übersandt und der Klägervertreter hat erklärt, hiervon vor Anhängigkeit keine Kenntnis erhalten zu haben.

Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren folgt aus §§ 92 I 1 Alt. 2 ZPO.

III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i. Verb. m. § 26 Nr. 8 EGZPO.

IV. Die Revision war nicht zuzulassen. Gründe, die die Zulassung der Revision gem. § 543 II 1 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben. Mit Rücksicht darauf, dass die Entscheidung einen Einzelfall betrifft, ohne von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.


Die folgenden rechtlichen Bereiche sind u.a. in diesem Urteil relevant

  1. Verkehrsrecht
    • Das Verkehrsrecht regelt alle Rechtsfragen, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr auftreten. Es umfasst sowohl die Rechte und Pflichten der Verkehrsteilnehmer als auch die Haftung bei Verkehrsunfällen.
    • Im vorliegenden Fall geht es um einen Verkehrsunfall und die daraus resultierende Schadensersatzpflicht. Das Verkehrsrecht ist daher das primäre Rechtsgebiet, das in diesem Kontext relevant ist.
  2. Versicherungsrecht
    • Das Versicherungsrecht regelt die Rechtsbeziehungen zwischen Versicherungsnehmern und Versicherungsunternehmen. Es befasst sich insbesondere mit der Auslegung von Versicherungsverträgen und den Rechten und Pflichten der Vertragsparteien.
    • Im Kontext des vorliegenden Urteils ist das Versicherungsrecht relevant, da die Haftpflichtversicherung der Beklagten involviert ist und es um die Regulierung von Schäden nach einem Verkehrsunfall geht.
  3. Zivilprozessrecht (ZPO)
    • Die Zivilprozessordnung (ZPO) regelt das Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten vor den Zivilgerichten. Sie enthält Vorschriften über den Ablauf des Verfahrens, die Rechte und Pflichten der Prozessbeteiligten sowie die Entscheidung des Gerichts.
    • Im vorliegenden Urteil werden mehrere Paragraphen der ZPO zitiert, insbesondere §§ 92 I 1 Alt. 2, 91 a ZPO und § 543 II 1 ZPO. Diese Paragraphen betreffen die Kostenentscheidung und die Zulassung der Revision.
  4. Schadensersatzrecht
    • Das Schadensersatzrecht regelt die Voraussetzungen und den Umfang des Anspruchs auf Ersatz eines Schadens. Es ist insbesondere im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt.
    • Im Kontext des vorliegenden Urteils geht es um die Frage, in welchem Umfang die Beklagte dem Kläger Schadensersatz schuldet. Das Schadensersatzrecht ist daher von zentraler Bedeutung für die Entscheidung des Gerichts.
  5. Verjährungsrecht
    • Das Verjährungsrecht regelt, nach welcher Zeit ein Anspruch nicht mehr durchgesetzt werden kann. Es dient dem Rechtsfrieden und der Rechtssicherheit.
    • Im Urteil wird darauf hingewiesen, dass die Verjährung hinsichtlich bereits entstandener Ansprüche durch die Entscheidung für 30 Jahre gehemmt wird. Dies zeigt die Relevanz des Verjährungsrechts in diesem Kontext.

 

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos