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Rechtschutzversicherungen müssen über Kostendeckungsanfragen unverzüglich entscheiden

Deckungszusage in der Rechtsschutzversicherung: Landgericht Krefeld trifft Entscheidung im Streit um Schadensersatzansprüche und Fahrzeugkauf

Der Fall, der vor dem Landgericht Krefeld verhandelt wurde, dreht sich um einen komplexen Streit zwischen einem Versicherungsnehmer und seiner Rechtsschutzversicherung. Der Kläger, der bei der beklagten Versicherung rechtsschutzversichert ist, wollte eine Deckungszusage für eine Klage gegen die B. AG erhalten. Er hatte ein Fahrzeug gekauft, das später im Rahmen einer freiwilligen Rückrufaktion zurückgerufen wurde. Der Kläger vermutet, dass das Fahrzeug unzulässige Abschalteinrichtungen enthält und möchte deshalb Schadensersatzansprüche geltend machen. Die Versicherung lehnte die Deckungszusage ab, was zum Rechtsstreit führte. Das Hauptproblem liegt in der Frage, ob die Versicherung verpflichtet ist, die Kosten für die außergerichtliche und gerichtliche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen zu übernehmen.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 2 O 48/22  >>>

Die Ablehnung der Deckungszusage

Die Versicherung lehnte die Deckungszusage ab, da sie der Meinung war, dass die Klage gegen die B. AG keine hinreichenden Erfolgsaussichten hätte. Sie argumentierte, dass der Kläger keine ausreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen einer sittenwidrigen Schädigung durch die Herstellerin des Fahrzeugs vorgebracht habe. Zudem sei der freiwillige Rückruf des Fahrzeugs kein Indiz für das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung.

Zeitpunkt und Umstände der Ablehnung

Der Kläger argumentierte, dass die Ablehnung der Deckungszusage nicht „unverzüglich“ im Sinne der Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen erfolgt sei. Er hatte bereits in seiner Deckungsanfrage klargestellt, dass das Fahrzeug ausschließlich privat genutzt wird. Die verspätete Entscheidung der Versicherung hätte zur Folge, dass sie sich nicht mehr auf fehlende Erfolgsaussichten berufen könne.

Beurteilung der Erfolgsaussicht

Der Kläger betonte, dass die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage zum Zeitpunkt der Ablehnung durch die Versicherung bereits gegeben war. Er verwies auf Urteile anderer Gerichte, die einen Anspruch aus § 826 BGB bei einem ähnlichen Motor und der gleichen Abgasnorm bejaht hatten. Der Kläger hatte bereits in der Deckungsanfrage greifbare Anhaltspunkte für den Verdacht vorgebracht, dass sein Fahrzeug eine oder mehrere unzulässige Abschalteinrichtungen aufweise.

Das Urteil des Landgerichts Krefeld

Das Gericht stellte fest, dass die Versicherung verpflichtet ist, für die außergerichtliche und erstinstanzliche gerichtliche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen Deckungsschutz zu gewähren. Die weitergehende Klage wurde abgewiesen, und die Kosten des Rechtsstreits hat die Versicherung zu tragen. Das Urteil ist gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Das Urteil des Landgerichts Krefeld bringt Klarheit in einen komplexen Fall, der die Grenzen und Pflichten von Rechtsschutzversicherungen im Kontext von Schadensersatzansprüchen und Fahrzeugkäufen beleuchtet. Es zeigt, dass Versicherungen ihre Ablehnungen sorgfältig prüfen und zeitnah kommunizieren müssen, um sich später auf fehlende Erfolgsaussichten berufen zu können.

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Das vorliegende Urteil

 

Landgericht Krefeld – Az.: 2 O 48/22 – Urteil vom 22.02.2023

Es wird festgestellt, dass die Beklagte aus dem mit der Klägerpartei geschlossenen Rechtsschutzschutzversicherungsvertrag mit der Versicherungsnummer N01 verpflichtet ist, für die außergerichtliche und erstinstanzliche gerichtliche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen die B. AG aufgrund des Fahrzeugkaufs vom 00. September 0000 (FIN N02) Deckungsschutz zu gewähren. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Der Kläger ist bei der Beklagten rechtsschutzversichert. Er begehrt eine Deckungszusage für eine Klage gegen die B. AG. Dem Rechtsschutzversicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen VRB 2006 (im Folgenden: „ARB“) der Beklagten zu Grunde.

Am 00. September 0000 erwarb der Kläger ein Fahrzeug der Marke B. bei dem Autohändler N. M. zu einem Kaufpreis von 33.600,00 EUR. In diesem Fahrzeug ist ein 3,0 TDI Motor verbaut und es weist die Abgasnorm EURO 5 auf. Das streitgegenständliche Fahrzeug wurde im Rahmen einer freiwilligen Rückrufaktion von der B. AG zurückgerufen.

Der Kläger geht davon aus, dass das streitgegenständliche Fahrzeug mit mehreren unzulässigen Abschalteinrichtungen i.S.v. Art. 5 Abs. 2 EG-VO 715/2007 versehen ist. Diese Annahme stützt der Kläger insbesondere auf die Ergebnisse des Untersuchungsberichts der Untersuchungskommission zum Volkswagen Abgasskandal vom 22. April 2016 und Testergebnisse der Deutschen Umwelthilfe. Ausweichlich beider Berichte weichen die NOx-Grenzwerte im 3,0 TDI Motor auf dem Rollenprüfstand vom Realbetrieb erheblich ab. Überdies sind andere nach Fahrzeuge, die – nach Auffassung des Klägers – ebenfalls den hier streitgegenständlichen Motor verbaut haben von einem offiziellen Rückruf des Kraftfahrtbundesamts betroffen.

Unter Darlegung dieses Sachverhalts fragte der Kläger mit Schreiben vom 17. September 2021 den Deckungsschutz für das Vorgehen gegen die B. AG bei der Beklagten an. Insoweit wird auf die Anlage K3 Bezug genommen. Unter anderem gab er bei dieser Anfrage eine private Nutzung des Fahrzeugs an. Zuvor hatte ein gleichfalls von dem Kläger mandatierter Rechtsanwalt sich bereits bei der Beklagten gemeldet, um eine Deckungszusage zu erhalten.

Mit Schreiben vom 15. Oktober 2021 erkundigte sich die Beklagte, in welchem Umfang das Fahrzeug gewerblich, privat oder im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit genutzt wird. Auf diese Anfrage antworteten die Prozessbevollmächtigten für den Kläger am 20. Oktober 2021 und teilten mit, dass das Fahrzeug ausschließlich der privaten Nutzung dient.

Mit Schreiben vom 9. November 2021 lehnte die Beklagte die Deckung vollumfänglich ab. Für die beabsichtigte Interessenwahrnehmung lägen wegen angeblich fehlenden substantiierten Vortrags zu erforderlichen Tatbestandsvoraussetzungen, keine hinreichenden Erfolgsaussichten vor. Zudem sei der freiwillige Rückruf ein Zeichen dafür, dass keine unzulässigen Abschalteinrichtungen verbaut worden sein. Auch seien Abweichungen der NOx-Werte im Laber und Realbetrieb auch bei nicht manipulierten Fahrzeugen denkbar. Abschließend verwies die Beklagte in ihrem Schreiben noch auf die Möglichkeit der Einleitung eines Stichentscheids.  Insoweit wird auf die Anlage K4 Bezug genommen.

Der Kläger ist der Auffassung, auf die Frage der Erfolgsaussicht komme es vorliegend nicht an, weil die Beklagte sich zum Zeitpunkt der Ablehnung hierauf nicht mehr habe berufen können. Die Ablehnung sei nicht „unverzüglich“ im Sinne von § 17 Abs. 2 S. 1 ARB erfolgt. Angesichts der klaren Angabe der privaten Nutzung in der Deckungsanfrage sei die Nachfrage der Beklagten vom 15.10.2021 unberechtigt gewesen. Die verspätete Entscheidung über die Anfrage habe zur Folge, dass sich die Beklagte nunmehr nicht mehr auf fehlende Erfolgsaussicht berufen könne.

Zudem habe die beabsichtigte Klage Aussicht auf Erfolg. Für die Beurteilung der Erfolgsaussicht sei ausschließlich der Zeitpunkt der Bewilligungsreife maßgeblich, die spätestens zum Zeitpunkt der Ablehnung durch die Beklagte eingetreten gewesen sei. Zahlreiche Gerichte hätten einen Anspruch aus § 826 BGB bei einem 3,0 TDI Motor und der Euronorm 5 zum Teil auch in der Berufungsinstanz auch bei nicht erfolgtem offiziellem Rückruf bejaht, woraus sich die Erfolgsaussicht ergebe. Vom Kläger könne im Hinblick auf die behauptete Sittenwidrigkeit des Verhaltens des Fahrzeugherstellers nur verlangt werden, dass er ausreichend greifbare Anhaltspunkte vorbringt, auf die er den Verdacht gründet, sein Fahrzeug weise eine oder mehrere unzulässige Abschalteinrichtungen auf. Diese Anhaltspunkte habe er bereits in der Deckungsanfrage dargelegt, indem er im Rahmen seiner Möglichkeiten durch öffentlich zugängliche Informationen fundierte Angaben zu der technischen Ausstattung der Motorsteuerung des streitgegenständlichen Fahrzeugs gemacht habe.

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Der Kläger hat zunächst Klage mit dem Antrag erhoben, die Verpflichtung der Beklagten zur Deckung eines gegen die E. AG gerichteten Verfahrens festzustellen, diesen Antrag aber mit Schriftsatz vom 25.05.2022 korrigiert.

Der Kläger beantragt nunmehr:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte aus dem mit der Klägerpartei geschlossenen Rechtsschutzschutzversicherungsvertrag mit der Versicherungsnummer N01 verpflichtet ist, für die außergerichtliche und gerichtliche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen die B. AG aufgrund des Fahrzeugkaufs vom 00. September 0000 (FIN N02) Deckungsschutz zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte macht gelten, der Kläger habe keine ausreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen einer sittenwidrigen Schädigung nebst entsprechendem Vorsatz durch die Herstellerin des Fahrzeugs vorgetragen. Nach der ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung indiziere selbst ein – hier nicht erfolgter – Rückruf des Fahrzeugs eine Sittenwidrigkeit nicht. An über bloße Behauptungen hinausgehenden Darlegungen des Klägers zur Frage des Vorliegens einer unzulässigen Abschalteinrichtung an dem Fahrzeug fehle es. Solche ergäben sich auch nicht aus Pflichtrückrufen vergleichbarer Fahrzeuge. Aus dem Umstand eines Rückrufes wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtungen könne nicht auf den Umstand einer Umschaltlogik bzw. eines Thermofensters geschlossen werden. Die von dem Kläger erwähnten Rückrufe bezögen sich zudem auf andere Fahrzeugmodelle sowie auf andere Motoren. Verpflichtende Rückrufe von Fahrzeugen mit dem Motor, der auch im Fahrzeug des Klägers verbaut sei, habe es daher nicht gegeben. Erst recht stelle die freiwillige Servicemaßnahme der B. AG kein Indiz für das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung an dem Fahrzeug dar.

Die Ablehnung der Deckungsanfrage sei nicht verspätet erfolgt. Der Kläger habe seine Informationspflicht erst mit Schreiben vom 20.10.2021 vollständig erfüllt.

Eine vorgerichtliche Tätigkeit der Klägervertreter gegenüber der B. AG sei nicht ersichtlich.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

I.

Die Klage ist zulässig. Sie ist gerichtet auf Erteilung der Deckungszusage gegen die B. AG. Zwar hat zunächst der Kläger mit der ursprünglichen Klage eine Deckungszusage für ein gegen die E. AG gerichtetes Verfahren beantragt. Er hat diesen Antrag mit der Replik dahingehend korrigiert, dass er beabsichtige, gegen die B. AG vorzugehen. Hierbei handelt es sich nach seiner Erklärung um ein redaktionelles Versehen. Das Gericht geht danach von einer lediglich versehentlich erfolgten Falschbezeichnung aus. Das liegt bereits deshalb nahe, weil sich auch die vorgerichtliche Beantragung einer Deckungszusage auf ein beabsichtigtes  Verfahren gegen die B. AG bezog. Daher handelt es sich bei dem mit der Replik angekündigten Klageantrag nicht um eine Klageänderung.

II

Die Klage hat in der Sache überwiegend Erfolg

Der Kläger hat einen Anspruch auf Erteilung der Deckungszusage gegen die Beklagte zur vorgerichtlichen und erstinstanzlichen Rechtsverfolgung gegen die B. AG gemäß § 125 VVG i.V. m. § 17 der Verkehrs-Rechtsschutzbedingungen der Beklagten (VRB 2006).

Dabei kann dahinstehen, ob und ggf. in welchem Umfang die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Klägers Aussicht auf Erfolg hat. Denn der Beklagten ist es verwehrt, sich auf die fehlende Erfolgsaussicht zu berufen.

Nach § 17 Abs. 2 der AVB der Beklagten ist die Ablehnung der Deckungszusage dem Versicherten unter Angabe der Gründe unverzüglich mitzuteilen.

Nach ständiger Rechtsprechung hat der Verstoß gegen die Pflicht zur unverzüglichen Prüfung der Erfolgsaussicht und Stellungnahme über die Eintrittspflicht für den Versicherer den Verlust der darauf gestützten Ablehnungsrechte zur Folge (vgl. BGH VersR 2014,742 m.w.N.  und zu den insoweit gleichlautenden ARB 2010, Prölss/Martin, VVG, 31. Aufl. Anm. 15 ff zu § 3a ARB). Die Pflicht zur unverzüglichen Entscheidung ist damit unmittelbar in den ARB der Beklagten selbst angelegt, weshalb dahinstehen kann, ob dem eine Pflicht zur unverzüglichen Information des Versicherten gegenübersteht.

Unverzüglich bedeutet ohne schuldhaftes Zögern. Dabei ist dem Versicherer Zeit für eine sachgerechte Prüfung einzuräumen. Hierfür wird in Rechtsprechung und Literatur im Allgemeinen ein Zeitraum von zwei bis drei Wochen angesetzt (OLG Frankfurt, VersR 1998,357; Harbauer/Bauer, ARB, 8. Aufl., Vor § 18 ARB Rn. 8; Prölss/Martin/Armbrüster, VVG,31. Aufl., § 3a ARB 2010 Rn. 16) . Eine Entscheidung der Beklagten über die Deckungsanfrage vom 17.09.2021 am 09.11.2021 war nicht in diesem Sinne „unverzüglich“. Die Frist für eine unverzügliche Entscheidung war bereits verstrichen, als die Beklagte mit Schreiben vom 15.10.2021 anfragte, wie das Fahrzeug genutzt werde. Denn schon zu diesem Zeitpunkt waren auch unter Berücksichtigung des Eingangs der Anfrage bei der Beklagten am 20.09.2021 mehr als 3 Wochen vergangen und damit der Zeitraum für eine noch als unverzüglich zu bezeichnende Entscheidung verstrichen.  Denn bei der Deckungsanfrage des Klägers handelte es sich nicht um einen komplexen Fall, der ggf. eine längere Überlegungsfrist gerechtfertigt hätte, sodass von einer maximal dreiwöchigen Frist auszugehen ist. Gleichartige Deckungsanfragen werden seit mehreren Jahren in großer Anzahl an die Rechtsschutzversicherer gerichtet. Zahlreiche Aspekte der in einer Vielzahl von Fällen bei den Gerichten bundesweit anhängigen Verfahren sind zwischenzeitlich höchstrichterlich geklärt.

Die Frist wird nicht verlängert durch Nachfragen, derer es nicht bedarf. Dazu gehört die Nachfrage der Beklagten nach der Art der Nutzung des Fahrzeugs. Denn er hatte schon in der Anfrage die Nutzung des Fahrzeugs als „privat“ erklären lassen. Es bedarf dann – es sei denn es ergeben sich konkrete Zweifel oder Unklarheiten aus den Angaben des Versicherten – keiner Nachfrage.

Auch soweit die Beklagte geltend macht, es sei zu klären gewesen, zu wem ein Mandat bestehe, weil zuvor ein anderer Prozessbevollmächtigter um Deckung nachgesucht habe, ändert dies das Ergebnis nicht. Denn auch dieser Nachfrage bedarf es nicht, weil sie im Verfahren um die Erteilung der Deckungszusage nicht wesentlich ist. Sie betrifft allein das Verhältnis zum Versicherten. Die Frage, ob, warum und wann der Versicherte welchen Anwalt mandatiert hat, betrifft nicht das „ob“ der Deckungszusage sondern allein die Frage , ob die ggf. mehrfache Mandatierung von der Beklagten zu erstatten ist. Es kann daher dahinstehen, welchen genauen Inhalt die Nachfragen der Beklagten hinsichtlich des Mandatsverhältnisses hatten. Soweit ersichtlich hat die Beklagte die entsprechenden Schreiben entgegen der gerichtlichen Aufforderung vom 27.05.2022 (Bl. 90 d.A.) jedenfalls für das Gericht nicht überreicht.

Das Verstreichenlassen der Frist zur unverzüglichen Entscheidung hat zur Folge, dass der Versicherer sich nicht mehr auf fehlende Erfolgsaussichten berufen kann (vgl. Prölss/Martin, a.a.O. m.z.w.N.).

Die Beklagte hat daher die Kosten für die vorgerichtliche Geltendmachung des Anspruchs zu tragen. Der Kläger hat belegt, dass er bei der B. AG vorgerichtlich die behaupteten Ansprüche geltend gemacht hat. Dass die B. AG solche Ansprüche regelmäßig ablehnt, ist gerichtsbekannt.

Einzuschränken war die Verurteilung nur insoweit, als Deckungsschutz nur hinsichtlich der erstinstanzlichen Wahrnehmung der klägerischen Interessen zuzusprechen war. Denn die Deckungszusage ist jeweils nur für eine Instanz bzw. für jede Instanz gesondert  zu erteilen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 91, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.

Der Streitwert wird auf 5.905,54 EUR festgesetzt.

 

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