OLG Hamm, Az.: 20 W 12/99, Beschluss vom 02.08.1999
Auf die Beschwerde des Beklagten vom 18.5.1999 wird der Beschluß der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 29.4.1999 abgeändert und dem Beklagten zur Rechtsverteidigung im ersten Rechtszug Prozeßkostenhilfe gewährt.
Die Entscheidungen über die Beiordnung eines Rechtsanwalts und die Festsetzung von Ratenzahlungen werden dem Gerichts des ersten Rechtszuges übertragen.
Gründe
Die beabsichtigte Rechtsverteidigung hat Aussicht auf Erfolg i.S.v. § 114 ZPO.
Mit ihrer Klage kann die Klägerin, die frühere Kfz-Haftpflichtversicherung des Beklagten, in voller Höhe nur dann Erfolg haben, wenn sie beide Obliegenheitsverletzungen, auf welche sie sich beruft, beweisen kann. Sie verlangt nämlich im Wege des Regresses wegen Leistungsfreiheit mehr als 10.000,– DM. Sie ist (mit Stiefel/Hofmann, Rn. 269 l zu § 2 AKB; Stamm, VersR 1995, 261 (266); Knappmann VersR 1996, 401 (406)) der Ansicht, daß die Höchstbeträge für den Rückgriff des Versicherers gegen seinen Versicherungsnehmer für jeden Fall einer Obliegenheitsverletzung, wenn Obliegenheiten vor und nach dem Versicherungsfall betroffen sind, zusammenzurechnen seien, so daß sich hier bei zwei Obliegenheitsverletzungen der die Klageforderung übersteigende Höchstbetrag von 15.000 bzw. 20.000 DM errechne. Der Senat tritt dem bei. Somit besteht zwar keine von der Zahl und der Art der jeweiligen Obliegenheit unabhängige Beschränkung der Leistungsfreiheit auf den jeweiligen Versicherungsfall; die schuldhafte Verletzung nur einer Obliegenheit verhilft der Klage aber nicht zu vollem Erfolg, weil eine Obliegenheitsverletzung nur zu einer Leistungsfreiheit von höchstens 10.000 DM führen kann.
1.
Trunkenheitsfahrt i.S.v. § 2 b Abs. 1 e AKB
Diese Obliegenheit ist als solche vor Eintritt des Versicherungsfalls gem. § 6 Abs. 1 VVG gestaltet. Unabhängig davon, daß bisher mangels konkreter Zeitangaben zum Zeitpunkt der Vertragsaufhebung/der Veräußerung des Fahrzeugs nicht in ausreichendem Maße dargelegt ist, daß eine Kündigung des Versicherungsverhältnisses hier ausnahmsweise nicht zu erfolgen brauchte, bestehen Bedenken, ob eine Trunkenheitsfahrt hier tatsächlich vorgelegen hat. Fest steht, daß der Beklagte zum Zeitpunkt des Unfalls um 2.15 Uhr keine zur Annahme absoluter Fahruntüchtigkeit ausreichende Blutalkoholkonzentration aufgewiesen hat. Denn selbst im Falle einer zulässigen Rückrechnung und unter Außerachtlassung der Angabe des Beklagten, einen Teil des bei ihm festgestellten Alkohols habe er erst nach dem Unfall zu sich genommen, ergäbe sich kein an 1,1 Promille heranreichender Wert, sondern nur etwa 0,75 Promille. Der Nachweis relativer Fahruntüchtigkeit setzt daher die Feststellung alkoholtypischer Fahrfehler voraus. Umstände, aus denen sich solche ergeben, sind vom Versicherer zu beweisen. Zwar können sie aus der Fahrweise oder dem Unfallhergang geschlossen werden. Jedoch gerade bei Glatteisunfällen, wie hier, ist eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit des Fahrers nicht die typische Ursache. Überforderung des ungeübten Fahrers angesichts dieser nicht alltäglichen Witterungs- und Straßenverhältnisse liegt ebenso nahe, so daß hier der Rückschluß bei den bislang feststehenden Tatsachen kaum anwendbar sein wird.
Es ist auch nicht absehbar, daß sich nach der Durchführung einer Beweisaufnahme höchstwahrscheinlich relative Fahruntüchtigkeit herausstellen wird. Die Aussagen der im Ermittlungsverfahren bislang dazu vernommenen Zeugen sind miteinander nicht in Einklang zu bringen: der Zeuge K. schildert zwar alkoholtypische Enthemmung und Risikofreudigkeit in der Fahrweise des Beklagten; der (geschädigte) Zeuge F. hingegen spricht von angepaßter Fahrweise. Worauf diese Unstimmigkeiten beruhen, ist derzeit nicht abzusehen und bedarf der Wertung nach der Einvernahme der Zeugen.
2.
Aufklärungsobliegenheitsverletzungen i.S.v. § 7 I Abs. 2 S. 3, V Abs. 1 AKB
Es sind dies Obliegenheiten nach dem Versicherungsfall i.S.v. § 6 Abs. 3 VVG. Die Klägerin beruft sich auf Leistungsfreiheit wegen Unfallflucht.
Trotz der in jüngerer Zeit veröffentlichten Entscheidungen des OLG Saarbrücken (NVersZ 1999, 172 sowie Urteil v. 10.3.1999, 5 U 767/98) hält der Senat an der nahezu einhelligen Rechtsprechung (Nachweise bei OLG Köln NVersZ 1999, 170) fest, wonach das schuldhafte Verwirklichen des Tatbestandes des § 142 StGB auch in Fällen eindeutiger Haftungslage eine Aufklärungsobliegenheitsverletzung i.S.v. § 7 I Abs. 2 S. 3 AKB darstellt. Ob das hier zur Leistungsfreiheit führt, hängt aber zum einen davon ab, ob der Beklagte sich tatsächlich unerlaubtes Entfernen vom Unfallort hat zuschulden kommen lassen, was hier allerdings nahe liegt. Zum anderen muß im Sinne der Relevanzrechtsprechung nicht nur feststehen, daß dies generell geeignet war, die berechtigten Interessen der Klägerin ernsthaft zu gefährden, sondern auch, daß das Entfernen nicht nur als ein leichtes Verschulden erscheint (BGH r+s 1999, 142 m.w.N.). Geringes Verschulden ist bei einem Fehlverhalten gegeben, das auch einem ordentlichen VN in der entstandenen Lage leicht unterlaufen kann und für das deshalb ein einsichtiger Versicherer Verständnis aufzubringen vermag (BGH LM Nr. 37 zu § 6 VVG = VersR 72, 341/342). So kann es bei einer kurzen, vorübergehenden Kopflosigkeit beim Anblick eines angerichteten Unfalls liegen (BGH VersR 1976, 383). Letzteres erscheint hier möglich. Wenn beim Beklagten auch kein die Verantwortlichkeit aufhebender Unfallschock vorgelegen haben dürfte, so erschien er doch zumindest verstört, wobei auch die Erkenntnis mitgewirkt haben mag, daß der erlittene Eigenschaden an dem Fahrzeug, das er bei weitem noch nicht bezahlt hatte, ihn wirtschaftlich überforderte. Eine solche besondere nervliche Anspannung ergibt sich aus dem Einsatzbericht des PHK Bo. und auch aus den ärztlichen Attesten Bl. 42 und 43 der Akte. Zudem hat er nach nicht einmal einer Stunde nachträgliche Feststellungen ermöglicht. Das mindert den Vorwurf der vorsätzlichen Aufklärungsobliegenheitsverletzung. Immerhin hat der Jugendrichter, nachdem er sich einen persönlichen Eindruck vom Beklagten verschafft hat, dem Rechnung getragen und trotz des erheblichen Fremdschadens das Verfahren gem. § 153a StPO gegen Zahlung einer Geldbuße vorläufig eingestellt.